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Loi du 30 décembre 2009
publié le 04 juillet 2013

Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime

source
service public federal interieur
numac
2013000436
pub.
04/07/2013
prom.
30/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/30/2013000436/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 DECEMBRE 2009. - Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte contre la piraterie maritime (Moniteur belge du 14 janvier 2010), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 16 janvier 2013 portant diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime (Moniteur belge du 30 janvier 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Bestimmungen mit Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Piraterie: Taten der Seepiraterie, die eine der in Artikel 3 definierten Straftaten darstellen, 2.Piratenschiff: ein Schiff, das die Personen, die das Schiff tatsächlich unter ihrer Kontrolle haben, benutzen oder zu benutzen beabsichtigen, um eine der in Artikel 3 erwähnten Taten zu begehen.

Das Gleiche gilt für ein Schiff, das benutzt worden ist, um solche Taten zu begehen, solange es unter der Kontrolle der Personen bleibt, die sich dieser Taten schuldig gemacht haben, 3. Piratenvereinigung: einen seit einiger Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um eine in Artikel 3 erwähnte Straftat der Piraterie zu begehen, 4.belgisches Schiff: ein unter belgischer Flagge fahrendes Schiff.

Art. 3 - § 1 - Als eine Straftat der Piraterie gelten folgende Taten: a) jede unerlaubte Handlung der Gewalt, Bedrohung, Gefangenhaltung oder Plünderung, die von der Besatzung oder von den Passagieren eines Privatschiffs für persönliche Zwecke begangen wird und sich richtet: i) gegen ein anderes Schiff oder gegen Personen oder Güter an Bord dieses Schiffes auf hoher See, ii) gegen ein anderes Schiff, Personen oder Güter an Bord dieses Schiffes an einem Ort, der nicht der Gerichtsbarkeit irgendeines Staats unterliegt, b) jede freiwillige Teilnahme an der Benutzung eines Schiffs unter Kenntnis der Taten, die das Schiff zu einem Piratenschiff machen, c) jeder Versuch, jede vorbereitende Handlung oder jede Handlung mit dem Ziel der Anstiftung zur Begehung der unter den Buchstaben a) oder b) definierten Taten oder mit der Absicht, solche Taten zu erleichtern. § 2 - Taten der Piraterie, wie sie in § 1 definiert sind, die von einem Kriegsschiff oder von einem Staatsschiff, dessen meuternde Besatzung die Kontrolle über das Schiff übernommen hat, begangen werden, werden mit von einem Privatschiff begangenen Taten gleichgesetzt. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Taten, die in einem anderen Seegebiet als auf hoher See begangen werden, werden in dem durch das Völkerrecht vorgesehenen Masse mit in den Paragraphen 1 und 2 definierten Taten der Piraterie gleichgesetzt.

Art. 4 - § 1 - Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) oder b) erwähnte Tat der Piraterie begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe c) erwähnte Tat der Piraterie begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. § 2 - Wer sich an Aktivitäten einer Piratenvereinigung beteiligt, auch durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln an eine Piratenvereinigung oder durch jegliche Art der Finanzierung von Aktivitäten einer Piratenvereinigung, mit dem Wissen, dass seine Beteiligung zu einer Straftat der Piraterie beiträgt, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

Jeder Anführer einer Piratenvereinigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. § 3 - Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Gewalt, die Bedrohung, die Gefangenhaltung oder die Plünderung entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende körperliche oder geistige Unfähigkeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge haben.

Dieselbe Strafe wird angewandt, wenn der Pirat die an Bord befindlichen Personen einer in Artikel 417ter Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Handlung unterworfen hat.

Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet, wenn die Taten der Gewalt, Bedrohung, Gefangenhaltung oder Plünderung zwar ohne die Absicht zu töten verübt worden sind, den Tod jedoch verursacht haben.

Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bestraft, wenn Totschlag oder Mord begangen wurde.

Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Sicherheit der Seefahrt oder der Umweltschutz ernsthaft gefährdet wurden. § 4 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 und in § 2 vorgesehenen Strafen werden die Strafen auch angewandt, wenn die Vollendung des Verbrechens durch vom Willen der Täter unabhängige Umstände verhindert wurde.

Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die Kommandanten belgischer Kriegsschiffe oder anderer belgischer Schiffe, die äussere Abzeichen tragen, aus denen klar ersichtlich ist, dass sie im Dienst des Staats stehen, und entsprechend ermächtigt sind, dazu befugt, jegliche Gefahrenverhütungs-, Kontroll- und Zwangsmassnahme zu ergreifen, um in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Taten der Piraterie zu vermeiden oder zu stoppen. § 2 - Sie können: - Schiffe einzeln oder im Konvoi begleiten, - Straftaten der Piraterie ermitteln und sie durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, feststellen, - sich jederzeit an Bord von Schiffen begeben, gegen die Taten der Piraterie begangen werden, sowie von Schiffen, die verdächtigt werden, an solchen Taten teilzunehmen oder sich darauf vorzubereiten, daran teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlegung aller Schiffspapiere und Belege zu verlangen und diese zu überprüfen. Wenn der Verdacht weiter besteht, können sie alle Räumlichkeiten und Orte an Bord aufsuchen, - eine belgische militärische Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs bringen, - ein Piratenschiff oder ein Schiff, das infolge einer Tat der Piraterie überwältigt worden ist und sich in der Gewalt von Piraten befindet, sowie die an Bord befindlichen Güter beschlagnahmen, - alle Dokumente und alles, was der Wahrheitsfindung dienlich sein kann, an Bord eines Piratenschiffs beschlagnahmen. § 3 - Wenn der Zugang an Bord verweigert wurde oder faktisch unmöglich gewesen ist, kann der Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs die Kursänderung des Schiffs, das mit ausreichenden Gründen einer Straftat der Piraterie verdächtigt wird, zu einer geeigneten Stelle oder zu einem geeigneten Hafen hin anordnen. Diese Kursänderung erfolgt auf Kosten und Gefahr der Personen, die die Kontrolle über das Schiff haben, das den Kurs ändern muss.

Während der Durchfahrt infolge der Entscheidung zur Kursänderung kann der Kommandant die notwendigen und passenden Zwangsmassnahmen ergreifen, um die Erhaltung des Schiffs und seiner Ladung und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu gewährleisten. § 4 - Wenn - in den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen - die Personen, die die tatsächliche Kontrolle über das Schiff haben, das verdächtigt wird, eine Straftat der Piraterie zu begehen oder Gegenstand einer Straftat der Piraterie zu sein, das Anbordkommen oder die Kursänderung ausdrücklich oder tatsächlich verweigern, kann der Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs - nach mehrmaligen Aufforderungen - diesem Schiff gegenüber Zwangsmassnahmen ergreifen, die, wenn nötig, die Anwendung von Gewalt umfassen. [Art. 5/1 - Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 5 § 1 erwähnten Kommandanten und der Gerichtspolizeioffiziere: 1. halten die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie betroffen sind, die an Bord des Schiffs begangenen Straftaten der Piraterie in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben;wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Protokoll in Englisch erstellt werden, 2. können die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie betroffen sind, alles an Bord des Schiffs, was als Beweis der Piraterie dienen kann, beschlagnahmen.] [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013)] Art.6 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.

KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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