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Loi du 30 septembre 2017
publié le 23 mars 2018

Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2018030617
pub.
23/03/2018
prom.
30/09/2017
ELI
eli/loi/2017/09/30/2018030617/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 SEPTEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 6, 14 à 17, 19, 20, 35, 36, 39 à 43 et 65 à 66 de la loi du 30 septembre 2017 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 16 octobre 2017, err. des 19 octobre 2017 et 13 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 30. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende Altersversorgung Abschnitt 1 - Lohnempfänger Art. 2 - Artikel 38 § 3duodecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und außer Kraft getreten am 1. Januar 2017, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 3duodecies - A. Der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28.

April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnte Versorgungsträger muss für jeden der betreffenden Arbeitnehmer im vierten Quartal jeden Beitragsjahres unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen einen Sonderbeitrag entrichten.

Ein Sonderbeitrag ist für einen bestimmten Arbeitnehmer zu entrichten, wenn es sich für diesen Arbeitnehmer bei der Differenz der nachstehend festgelegten Beträge X und Y um eine Plusdifferenz handelt.

X entspricht der Summe der folgenden Beträge: 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr zugeführt werden, gegebenenfalls erhöht auf die Beträge, die in Anwendung von Artikel 24 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind.

Unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung sind nur Leistungen zu verstehen, deren Erbringung einer Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanzierten Leistungen ausgenommen sind.

In Ermangelung eines Kontos für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des vorerwähnten Arbeitnehmers wird der Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt. Der Betrag dieser Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der am 1. Januar des Beitragsjahres berechneten gebildeten Rücklagen und der am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechneten gebildeten Rücklagen, es sei denn, in der Altersversorgungsordnung oder dem Altersversorgungsabkommen ist ein anderes Datum für die Neuberechnung der Leistungen vorgesehen; in diesem Fall werden die oben erwähnten gebildeten Rücklagen jeweils zum frühestmöglichen Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr und im Laufe des Jahres vor diesem Jahr berechnet.

Wenn die gebildeten Rücklagen nicht zu den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Zeitpunkten berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers eingetreten ist, müssen diese Rücklagen wie folgt berechnet werden: a) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr (n-1) oder nach dem Neuberechnungsdatum des Jahres vor dem Jahr n-1 berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht der 1. Januar ist, b) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres oder vor dem Neuberechnungsdatum des Jahres n-1 berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht der 1. Januar ist.

Vor der Festlegung der vorerwähnten Differenz werden die gebildeten Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden, vorab zu einem Zinssatz von 6 Prozent kapitalisiert, 2. Betrag der Prämie(n), die das Risiko des Todesfalls eines Arbeitnehmers decken und im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr von der Altersversorgungseinrichtung eingefordert werden, um dieses Risiko zu decken, sofern diese Prämie(n) weder durch die Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden, noch durch die Veränderung der gebildeten Rücklagen finanziert werden. Unter der vorerwähnten Todesfalldeckung ist nur die Deckung zu verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die Deckung ausgenommen ist, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird.

Wenn oben erwähnte Prämie(n) nicht individuell pro Arbeitnehmer und seinem Alter entsprechend berechnet werden, ergibt sich der zu berücksichtigende Betrag, indem die im Todesfall normalerweise auszuzahlende Leistung - berechnet am 1. Januar des Beitragsjahres oder an dem in der Altersversorgungsordnung oder dem Altersversorgungsabkommen vorgesehenen Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr, wenn dieses Datum nicht der 1. Januar ist - mit der Sterbewahrscheinlichkeit multipliziert wird, die mit dem Alter, das der Arbeitnehmer in dem Jahr vor dem Beitragsjahr erreicht hat, übereinstimmt. Die Sterbewahrscheinlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit, die aus den in Artikel 24 § 6 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft erwähnten Sterbetafeln hervorgeht, multipliziert mit 0,6.

Y entspricht 30.000 EUR. Der Sonderbeitrag, den der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnte Versorgungsträger für den betreffenden Arbeitnehmer einzahlen muss, beträgt 1,5 Prozent dieser Differenz. Dieses Ergebnis ist jedoch begrenzt auf den Anteil am Betrag X, den der Versorgungsanwärter nicht getragen hat, wenn dieser Anteil niedriger als die Differenz ist.

Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen.

B. Der oben erwähnte Betrag Y wird indexiert gemäß dem Gesetz vom 2.

August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, wobei jedoch Artikel 6 dieses Gesetzes ausgenommen ist. Die Erhöhung oder Herabsetzung des vorerwähnten Betrags Y wird ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr angewandt, in dem der Verbraucherpreisindex den Schwellenindex erreicht hat, der eine Änderung rechtfertigt. Wenn der Verbraucherpreisindex im Laufe des vorhergehenden Jahres mehrmals den Schwellenindex erreicht hat, wird dies für die Festlegung des vorerwähnten Betrags Y am 1. Januar kumulativ berücksichtigt.

C. Von der Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags werden ausgeschlossen: 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den Rückstellungen übereinstimmen, die unter den in Artikel 515septies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen werden, 2.Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den Kapitalien und Rückkaufswerten übereinstimmen, die unter den in Artikel 515novies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen werden, 3. die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die in Buch II Titel V des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt ist, 4.der in Artikel 38 § 3ter erwähnte Sonderbeitrag.

D. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags gemäß den Anweisungen festgelegt werden kann, die aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden.

Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28.

Februar jeden Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) des in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgers.

E. Die VoG SIGeDIS teilt den in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgern spätestens am 30. September jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit. F. Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese Einrichtungen erteilt haben.

G. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen.

H. Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.

I. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung dieses Beitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen.

J. Vorliegender Paragraph tritt erst außer Kraft, wenn § 3terdecies in Kraft tritt. Nach diesem Datum findet vorliegender Paragraph trotzdem weiterhin Anwendung auf Sonderbeiträge, die infolge dieses Paragraphen am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem § 3terdecies in Kraft tritt, noch ausstehen." Art. 3 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2012, wird aufgehoben.

Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2017.

Art. 5 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, aufgehoben durch Artikel 3, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 3terdecies - A. Wenn am 1. Januar des Jahres vor einem Beitragsjahr die Summe der gesetzlichen Pension und der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, geteilt durch den in Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der Arbeitgeber im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen Sonderbeitrag entrichten.

Die in Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung.

Die in Absatz 1 erwähnten gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion Sozialpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler, aufgrund der neuesten demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmten Sterbetafeln, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Jahre entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen Indexierung der monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und einer Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet.

Der Sonderbeitrag, den der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 1,5 Prozent des Arbeitgeberanteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr.

Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr entspricht.

Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist, werden diese Rücklagen wie folgt berechnet: a) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden, b) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres berechnet werden.

Der Betrag dieser Veränderung wird gegebenenfalls auf die Beträge erhöht, die in Anwendung von Artikel 24 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind. Unter dem in Absatz 4 erwähnten Arbeitgeberanteil ist sowohl der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaut worden ist, als auch der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die auf der Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaut worden ist, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer angehört.

B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter: 1. gesetzlicher Pension: 50 Prozent des in Artikel 7 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25 Prozent des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnten Höchstbetrags für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Selbständige anwendbaren Laufbahnbruch, 2. ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung: sowohl die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaute Leistung als auch die gegebenenfalls auf der Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaute ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung. Darunter ist sowohl die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, als auch die Altersversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird.

Für die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird, sind unter gebildeten Rücklagen die Beträge zu verstehen, die der VoG SIGeDIS gemäß den Anweisungen mitgeteilt werden müssen, die aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden, 3. Basisbetrag: den in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Betrag, 4. Laufbahnbruch für Lohnempfänger: die Anzahl der bereits als Lohnempfänger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, 5.Laufbahnbruch für Selbständige: die Anzahl der bereits als Selbständiger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, 6. Pensionsziel: den mit dem Laufbahnbruch multiplizierten Basisbetrag, der die als Lohnempfänger und Selbständiger bereits geleistete Laufbahn berücksichtigt. Der König kann den Begriff "Laufbahnjahr" durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen.

C. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 festgelegt werden kann.

Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die Arbeitgeber und sektoriellen Altersversorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. Februar jeden Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) des Arbeitgebers.

Die Referenzbeträge für die Bestimmung des Basisbetrags und der gesetzlichen Pension werden für jedes Beitragsjahr von den zuständigen Pensionsdiensten festgelegt und der VoG SIGeDIS spätestens am 31.

August jeden Beitragsjahres mitgeteilt.

Die Angaben mit Bezug auf die Anzahl der bereits geleisteten Laufbahnjahre und die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden für jedes Beitragsjahr von der VoG SIGeDIS festgelegt.

Die VoG SIGeDIS teilt den Arbeitgebern spätestens am 30. September jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit.

Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese Einrichtungen erteilt haben.

D. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen.

E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung eingenommen.

F. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen.

G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." Art. 6 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (...) KAPITEL 3 - Zuständigkeit der Inspektionsdienste Art. 14 - Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines gemeinsamen Berichts der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und" durch die Wörter "eines Berichts" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Inspektionen" durch das Wort "Inspektion" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "der erwähnten Dienste" durch die Wörter "des erwähnten Dienstes" ersetzt. Art. 15 - Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1996, 2. August 2002, 10. August 2005 und 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "und von den Inspektoren der Verwaltung der Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 16 - In Artikel 31ter § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "und die Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit" aufgehoben.

Art. 17 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 4 Absatz 1 Nr.4 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) Inspektionsdienst des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige,". 2. In Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr.2 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben. 3. In Artikel 6 § 3 Nr.7 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit" durch die Wörter "des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. 4. In Artikel 13 § 2 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "einem Vertreter der Sozialinspektion" durch die Wörter "einem Vertreter des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. 5. In Artikel 13 § 3 wird das Wort "Sozialinspektion" durch die Wörter "Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt.6. In Artikel 14 werden die Wörter "von der Sozialinspektion" durch die Wörter "von der Inspektion des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. (...) Art. 19 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs wird Nummer 1 aufgehoben.

Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (...) KAPITEL 7 - Interministerieller Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 35 - Artikel 8/2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird aufgehoben.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 36 - Artikel 24 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten finanziellen Mittel dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung für die Finanzierung der Arbeitnehmer zugewiesen, die in Krankenhäusern beschäftigt sind gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor." (...) KAPITEL 8 - Verjährung Art. 39 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, werden die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation, was ihre in Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation bestimmten Aufträge betrifft," durch die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung, was seine in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 10 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2017 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung bestimmten Aufträge betrifft," ersetzt.

Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. März 2017.

KAPITEL 9 - Unbefristeter Leiharbeitsvertrag Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 41 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/3 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, die mit einem unbefristeten Leiharbeitsvertrag im Sinne von Artikel 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung eingestellt sind, wobei die in § 3 des vorerwähnten Artikels 8ter erwähnten Zeiträume ohne Leiharbeitsauftrag für die Bestimmung der Ansprüche in sämtlichen Sozialversicherungsregelungen Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt werden." Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 42 - Im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2005, wird Artikel 6, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 teilt der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen Arbeitnehmer mit unbefristetem Leiharbeitsvertrag in Anwendung von Artikel 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung einstellt, die in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Angaben spätestens zu dem Zeitpunkt mit, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen beginnt.

Für jeden Leiharbeitsauftrag, der einem Arbeitnehmer mit unbefristetem Leiharbeitsvertrag anvertraut wird, teilt er die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer des Arbeitnehmers mit oder, falls diese Nummer nicht besteht, Name, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Hauptwohnort des Arbeitnehmers sowie die in § 1 aufgezählten Angaben, mit Ausnahme der Angaben, über die die Einrichtung zur Einziehung der Beiträge bereits verfügt." Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 43 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) KAPITEL 11 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen (...) Abschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen Art. 65 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2016, werden die Wörter "wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist" in den Absätzen 3 und 5 durch die Wörter "wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor festgelegt ist" ersetzt. Art. 66 - Artikel 65 wird wirksam mit 1. Januar 2017.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister des Öffentlichen Dienstes S. VANDEPUT Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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