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Loi du 31 juillet 2009
publié le 07 octobre 2009

Loi modifiant la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la distribution d'instruments financiers. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000659
pub.
07/10/2009
prom.
31/07/2009
ELI
eli/loi/2009/07/31/2009000659/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JUILLET 2009. - Loi modifiant la loi du 27 mars 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/1995 pub. 24/08/2006 numac 2006000484 source service public federal interieur Loi relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances. - Traduction allemande fermer relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la distribution d'instruments financiers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2009 modifiant la loi du 27 mars 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/1995 pub. 24/08/2006 numac 2006000484 source service public federal interieur Loi relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances. - Traduction allemande fermer relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la distribution d'instruments financiers (Moniteur belge du 8 septembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 31. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27.März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 22. Februar 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben.b) In Nr.6bis Absatz 1 wird der Satz « Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen » durch folgenden Satz ersetzt: « Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und jeder Auskunftsanfrage Folge leisten, die sie über dieses System im Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhalten ». c) In Nr.6bis Absatz 3 wird zwischen dem zweiten und dritten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - welche Beitrittsmodalitäten für das aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung gelten; Er kann ebenfalls die CBFA beauftragen, die Beitritts- und Austrittsanträge zu sammeln und das System davon in Kenntnis zu setzen, ». d) In Nr.6bis Absatz 3 wird der dritte Gedankenstrich, dessen heutiger Text den vierten Gedankenstrich bilden wird, durch folgende Wörter ergänzt: « Er kann auch die Modalitäten der Beitragszahlung regeln und die CBFA mit der Eintreibung der Beiträge beauftragen, ». e) Eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 8. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften unterliegt. » Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 22. Februar 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 Absatz 1 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: « 2. Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen Berufsorganisation, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse verfügen. Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein.

Die CBFA kann in einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt. » b) In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute teilen der CBFA Inhalt und Modalitäten der Prüfung mit, die sie gemäss Absatz 1 Nr.2 organisieren. Die CBFA überprüft, ob die organisierten Prüfungen die in vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. Falls erforderlich kann die CBFA ihre Anerkennung zurückziehen. » c) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - In Abweichung von § 3: 1.wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 festgelegten Übergangsbestimmungen in Sachen Fachkenntnisse, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 abgefasst war, im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die anschliessend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen, beibehalten, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht.

Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen, 2. müssen nicht in Nr.1 erwähnte Personen, die bereits im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschliessend daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse genügen, für die bereits bei der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht.

Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen.

Die im vorhergehenden Absatz bestimmten Abweichungen finden keine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Streichungsmassnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichteinhaltung der Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse getroffen wurde.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auf Personen, die als Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, entsprechend anwendbar. » d) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler stehen für die in § 2 festgelegte ausreichende Grundausbildung der in Artikel 2 § 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Personen ein.Dass die Betreffenden über diese Grundausbildung verfügen, wird anhand einer Prüfung kontrolliert, die gemäss § 3 Absatz 3 von der CBFA anerkannt werden muss. » e) In § 4bis werden die Wörter « und die Grundausbildung » gestrichen. Art. 4 - In Artikel 13bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4, 6bis und 7 » durch die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4, 6bis und 7 » ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird § 2 aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 17 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.

März 2007, werden die Wörter « in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » durch die Wörter « in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » ersetzt.

Art. 7 - Ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 18bis - In Artikel 11 § 3 Absatz 3 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute, deren Ausbildungsprogramm die CBFA vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels, wie vom König festgelegt, anerkannt hat, müssen der CBFA innerhalb sechs Monaten nach dem vorerwähnten Datum Inhalt und Modalitäten der von ihnen gemäss Artikel 11 § 3 Absatz 1 Nr. 2 organisierten Prüfung mitteilen. » KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 8 - Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 11. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften unterliegt. » Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsagent darf weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder aufbewahren.» 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Zusammenarbeit zwischen einem Bank- und Investmentdienstleistungsagenten und seinem Auftraggeber beendet ist, streicht sie den betreffenden Agenten aus dem Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, nachdem sie ihn vorher davon in Kenntnis gesetzt hat.» Art. 10 - Artikel 11 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Er muss darüber hinaus folgende Verpflichtungen einhalten: 1. Die in Artikel 4 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor. 2. Die in Artikel 4 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Nebendienstleistungen sind auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente beschränkt, für die er Aufträge erhalten und übermitteln kann. 3. Er darf zu keinem Zeitpunkt in bar oder auf einem Konto Geldmittel und Finanzinstrumente erhalten und aufbewahren oder sich gegenüber Sparern oder Anlegern in einer Debet-Position befinden;er darf weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder aufbewahren. » Art. 11 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Im Falle einer Konkurseröffnung eines Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers streicht die CBFA den betreffenden Vermittler aus dem Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und setzt ihn davon in Kenntnis. » Art. 12 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird § 2 aufgehoben.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3 Buchtstabe a), b), d) und e) und 7 fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Trapani, den 31. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCQ

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