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Loi du 31 mai 2017
publié le 22 janvier 2018

Loi relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et autres prestataires du secteur de la construction de travaux immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018010039
pub.
22/01/2018
prom.
31/05/2017
ELI
eli/loi/2017/05/31/2018010039/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 MAI 2017. - Loi relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et autres prestataires du secteur de la construction de travaux immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/02/1939 pub. 15/10/1998 numac 1998000328 source ministere de l'interieur Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande fermer sur la protection du titre et de la profession d'architecte. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 mai 2017 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et autres prestataires du secteur de la construction de travaux immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/02/1939 pub. 15/10/1998 numac 1998000328 source ministere de l'interieur Loi sur la protection du titre et de la profession d'architecte . - Traduction allemande fermer sur la protection du titre et de la profession d'architecte (Moniteur belge du 9 juin 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. MAI 2017 - Gesetz über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20.Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die sich verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien durchzuführen, für die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20.Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines Architekten vorgeschrieben ist, 2. Architekt: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Architekten im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs ausüben dürfen, sofern ihre Mitwirkung aufgrund von Artikel 4 desselben Gesetzes gesetzlich vorgeschrieben ist und ihre Tätigkeit in Belgien durchgeführte Arbeiten und erbrachte Leistungen betrifft, 3. andere Dienstleister im Baugewerbe: natürliche oder juristische Personen, die keine Bauträger sind und sich verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, immaterielle Leistungen mit Bezug auf bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien zu erbringen.Dabei handelt es sich um Immobilienarbeiten, für die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines Architekten vorgeschrieben ist, 4. Wohnung: Wohngebäude. Darunter versteht man Gebäude oder Gebäudeteile, insbesondere Einfamilienhäuser und Appartements, die von Beginn der Immobilienarbeiten an aufgrund ihrer Art vollständig oder in erster Linie als Wohnung für eine Familie oder eventuell einen Einpersonenhaushalt geplant sind und in denen sich das Privatleben abspielt.

Zimmer in Gemeinschaftswohnungen, das heißt Gebäude, in denen mindestens ein Wohnraum oder ein Sanitärraum von mehreren Personen benutzt wird, die nicht alle zur selben Familie gehören, sind keine Wohnungen im Sinne der vorliegenden Begriffsbestimmung.

Der König kann besondere Wohnformen aus dem Begriff Wohnung ausschließen, 5. Versicherungsunternehmen: Versicherer wie in Artikel 5 Nr.1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen bestimmt.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung Versicherungen, die die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte zivilrechtliche Haftung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Annahme der Arbeiten decken, wobei diese Haftpflicht beschränkt ist auf Solidität, Stabilität und Dichtigkeit des geschlossenen Rohbaus der Wohnung, sofern diese Beschaffenheit oder Statik des Wohngebäudes beeinflussen, mit Ausnahme von: 1. Schäden infolge von Radioaktivität, 2.Schäden infolge von körperlichen Verletzungen nach Exposition gegenüber gesetzlich verbotenen Stoffen, 3. ästhetischen Schäden, 4.rein immateriellen Schäden, 5. bei der vorläufigen Abnahme äußerlich erkennbaren oder dem Versicherten bekannten Schäden oder Schäden, die sich unmittelbar aus Defekten, Mängeln oder mangelhafter Ausführung ergeben, die ihm zum Zeitpunkt besagter Abnahme bekannt waren, 6.Schäden infolge einer nicht unfallbedingten Verschmutzung, 7. Mehrkosten infolge von Änderungen und/oder Verbesserungen an der Wohnung nach Schadensfall, 8.materiellen und immateriellen Schäden unter 2 500 EUR. Dieser Betrag ist an den ABEX-Index gebunden, wobei der Anfangsindex dem Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht und der für die Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum Zeitpunkt der Schadensmeldung ist.

Die im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschlüsse sind ebenfalls anwendbar.

Art. 4 - Als versichert gelten natürliche und juristische Personen, die den Beruf des Architekten, des Unternehmers oder eines anderen Dienstleisters im Baugewerbe ausüben und im Versicherungsvertrag erwähnt sind, sowie ihre Angestellten und Subunternehmer.

Personal, Praktikanten, Lehrlinge und andere Mitarbeiter einer natürlichen oder juristischen Person, die den Beruf des Architekten, des Unternehmers oder eines anderen Dienstleisters im Baugewerbe ausübt, gelten als Angestellte dieser Person, wenn sie für deren Rechnung handeln.

Bei juristischen Personen sind ebenfalls Verwalter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und alle anderen mit der Geschäftsführung oder der Verwaltung der juristischen Person beauftragten Organe der juristischen Person gedeckt, wie auch immer sich ihre Funktion nennt, wenn sie im Rahmen der Ausübung des Berufs des Architekten, des Unternehmers oder jedes anderen Dienstleisters im Baugewerbe für Rechnung der juristischen Person handeln.

KAPITEL 3 - Versicherungspflicht Art. 5 - Architekten, Unternehmer oder andere Dienstleister im Baugewerbe, die für berufliche Handlungen an Wohnungen in Belgien beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten zur zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung herangezogen werden können, müssen durch eine in Artikel 3 erwähnte Versicherung gedeckt sein.

Art. 6 - Im Versicherungsvertrag darf die Deckung der in Artikel 3 erwähnten Haftung für die Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden pro Schadensfall folgende Beträge nicht unterschreiten: 1. 500 000 EUR, wenn der Wert des Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 000 EUR überschreitet, 2.den Wert des Wiederaufbaus der Wohnung, wenn der Wert des Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 000 EUR unterschreitet.

Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den ABEX-Index gebunden, wobei der Anfangsindex dem Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht und der für die Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum Zeitpunkt der Schadensmeldung ist.

Art. 7 - Der in Artikel 3 erwähnte Versicherungsschutz deckt Schäden, die in dem Zeitraum von zehn Jahren nach Annahme der Arbeiten auftreten und eine Folge der Haftung des Versicherungspflichtigen sind.

Art. 8 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Versicherungen, die die Haftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe decken, dürfen entweder in Form einer Jahrespolice oder einer projektgebundenen Police abgeschlossen werden.

Diese Versicherungen können Teil einer Globalversicherung sein, die für Rechnung aller Versicherungspflichtigen abgeschlossen wird, die auf einer bestimmten Baustelle tätig sein werden. In diesem Fall sind Versicherungsnehmer vorbehaltlich anderslautender Klauseln immer versichert.

Bei Abschluss einer projektgebundenen Globalversicherungspolice sind alle durch diese Globalversicherung gedeckten Beteiligten für dieses Bauvorhaben vom Abschluss einer Einzelversicherung befreit.

Art. 9 - Wenn Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im Baugewerbe ihre Tätigkeit als Beamte des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft oder der Gebäuderegie ausüben, sind sie in Abweichung von Artikel 5 nicht versicherungspflichtig, sofern ihre Haftung einschließlich der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vom Staat, von der Region, der Gemeinschaft beziehungsweise der Gebäuderegie gedeckt wird.

In Ermangelung einer Versicherung haften der Staat, die Regionen, die Gemeinschaften und die Gebäuderegie Geschädigten gegenüber unter denselben Bedingungen wie der Versicherer in den Grenzen der im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Versicherungsdeckung; vor allem die vom König in Ausführung des vorliegenden Gesetzes festgelegten Modalitäten und Bedingungen mit Bezug auf Versicherungen finden auf sie Anwendung.

KAPITEL 4 - Tarifierungsbüro Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Deckung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Risiken kann der König ein Tarifierungsbüro einrichten, das damit beauftragt ist, festzulegen, zu welchen Bedingungen ein Versicherungsunternehmen eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes versicherungspflichtige Person deckt, die keine Deckung auf dem regulären Markt findet, und wie hoch die Prämie ist.

Das Tarifierungsbüro gilt nicht als Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 5 Nr. 20 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen. § 2 - Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes versicherungspflichtig sind, können beim Tarifierungsbüro einen Antrag einreichen, wenn sich mindestens drei Versicherungsunternehmen, an die sie sich gewandt haben, geweigert haben, ihnen Deckung zu gewähren.

Der König kann zusätzliche Bedingungen für die Annahme des Versicherungsantrags festlegen und sie für bestimmte Risikokategorien, die er bestimmt, anpassen.

Das Tarifierungsbüro bestimmt die Prämie unter Berücksichtigung des Risikos, das der Versicherungsnehmer darstellt. § 3 - Das Tarifierungsbüro setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, die die Versicherungsunternehmen vertreten, zwei Mitgliedern, die die Architekten vertreten, zwei Mitgliedern, die die Unternehmer vertreten, und einem Mitglied, das die Verbraucher vertritt. Die Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.

Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vergebendes Mandat gewählt, die von den Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen, den repräsentativen Vereinigungen der Architekten, den repräsentativen Vereinigungen der Unternehmer und von den Verbraucherschutzverbänden vorgelegt werden.

Der König ernennt für einen Zeitraum von sechs Jahren einen Präsidenten, der keiner der vorerwähnten Kategorien angehört.

Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbüros Anrecht haben.

Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied.

Ersatzmitglieder werden auf die gleiche Weise wie ordentliche Mitglieder gewählt.

Das Tarifierungsbüro kann Sachverständige hinzuziehen, die nicht stimmberechtigt sind.

Der für Versicherungen zuständige Minister kann einen Beobachter in das Tarifierungsbüro entsenden. § 4 - Das Tarifierungsbüro erstellt jährlich einen Bericht über seine Arbeitsweise. Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der von den Versicherern angewandten Tarifbedingungen. Er wird unverzüglich der Abgeordnetenkammer übermittelt.

KAPITEL 5 - Nachweis Art. 11 - § 1 - Versicherungsunternehmen müssen dem Rat der Architektenkammer spätestens am 31. März jeden Jahres eine elektronische Liste mit den Architekten übermitteln, die einen Versicherungsvertrag bei ihnen abgeschlossen haben. Diese Liste enthält die Unternehmensnummer und den Namen des Architekten, die Nummer der Versicherungspolice und das Datum des Beginns und des Ablaufs des Versicherungsschutzes.

Versicherungsunternehmen und Architekten können einen Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben darüber informiert zu haben.

Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der Architektenkammer eine elektronische Liste mit den Versicherungsverträgen, die gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder deren Deckung ausgesetzt ist. § 2 - Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums übermitteln dem Rat der Architektenkammer eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung vergleichbar ist, die den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse entspricht, oder dieser gleichzusetzen ist. Wenn die Deckung den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht entspricht, kann gegebenenfalls ein ergänzender Versicherungsschutz gefordert werden.

Versicherungsunternehmen und Architekten können einen Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben darüber informiert zu haben.

Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der Architektenkammer eine Liste mit den Versicherungsverträgen, die gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder deren Deckung ausgesetzt ist. § 3 - Architektenverträge enthalten zwingend die Bezeichnung des Versicherungsunternehmens des Architekten, die Nummer seiner Police und die Kontaktdaten des Rates der Architektenkammer, der im Rahmen der Einhaltung der Versicherungspflicht zu Rate gezogen werden kann.

Art. 12 - § 1 - Vor Beginn jeglicher Immobilienarbeiten übergeben Unternehmer und andere Dienstleister im Baugewerbe eine Versicherungsbescheinigung: 1. dem Bauherrn und 2.dem Architekten. Wenn nötig fordert er diese Bescheinigung ein.

Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem in Artikel 14 erwähnten Bediensteten auf erstes Verlangen vorzulegen.

Bei Abtretung dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vergewissert sich der Notar, dass der Inhaber des dinglichen Rechts dem Erwerber die Versicherungsbescheinigung übermittelt.

Der Unternehmer, der mit der Registrierung der in Artikel 30bis § 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Meldung der Arbeiten beauftragt ist, übermittelt die Versicherungsbescheinigung gemäß dem in diesem Artikel und den Erlassen zu seiner Ausführung vorgesehenen Verfahren ebenfalls dem LASS. Wenn Immobilienarbeiten über einen in Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Kreditvertrag finanziert werden, überprüft der Kreditgeber, dass Architekten, Unternehmer und andere Dienstleister im Baugewerbe, die auf der Baustelle tätig sind, die Versicherungspflicht einhalten. Der Bauherr übergibt dem Kreditgeber die Versicherungsbescheinigungen. § 2 - Wenn alle Dienstleister im Baugewerbe durch eine Globalversicherung gedeckt sind, wird dem Architekten und/oder dem Bauherrn, sofern sie nicht die Versicherungsnehmer sind, in Abweichung von § 1 Absatz 1 eine Globalbescheinigung übergeben. § 3 - Unternehmer oder andere Dienstleister im Baugewerbe müssen auf der Baustelle auf erstes Verlangen eine Ausfertigung der in § 1 erwähnten Bescheinigung vorlegen können. § 4 - Versicherer bestätigen durch Ausstellen einer Bescheinigung, dass der Versicherungsschutz den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse entspricht.

Der König kann Form und Modalitäten dieser Bescheinigung bestimmen.

KAPITEL 6 - Sicherheitsleistung Art. 13 - Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im Baugewerbe können in Abweichung von Artikel 5 eine Sicherheit leisten, deren Hinterlegungs- und Freigabebedingungen und -modalitäten vom König bestimmt werden. Diese Sicherheitsleistung erfüllt dieselben Anforderungen mit Bezug auf den Versicherungsschutz wie die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung.

Die Bestimmungen von Artikel 12 sind auf Bescheinigungen über die Sicherheitsleistung anwendbar, die von der Einrichtung ausgestellt werden, die die Sicherheitsleistung akzeptiert.

KAPITEL 7 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen Verstöße Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Beamten der föderalen und lokalen Polizei sind die vom König bestimmten Bediensteten ermächtigt, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu überwachen. § 2 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhält, kann von diesen Bediensteten eine Verwarnung erteilt werden.

In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: 1. die ihm zur Last gelegten Taten und die Bestimmungen, gegen die verstoßen worden ist, 2.die Folge, die dieser Verwarnung zu leisten ist und die entsprechende Frist, 3. dass, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird, entweder der Prokurator des Königs darüber informiert wird oder das in § 4 erwähnte Vergleichsverfahren Anwendung findet.Die Verwarnung enthält die gewählte Maßnahme. § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Eine Kopie dieses Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes per Einschreibesendung übermittelt. § 4 - Auf der Grundlage des in § 3 erwähnten Protokolls können die vom König bestimmten Bediensteten einen Betrag vorschlagen, durch dessen freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die Klage erlischt.

Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für diesen Vergleich werden vom König festgelegt.

Der in Absatz 2 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten.

Kommt Absatz 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache bei einem Gericht anhängig ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet. § 5 - Verstöße von Unternehmern oder anderen Dienstleistern im Baugewerbe gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu 10 000 EUR geahndet.

KAPITEL 8 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten begangenen Verstöße Art. 15 - Verstöße von Architekten gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu 10 000 EUR geahndet.

Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei sind die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, Verstöße gegen die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zu ermitteln und festzustellen. § 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Eine Kopie des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden.

Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt. § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. § 4 - Eingesetzte Bedienstete üben die ihnen aufgrund des vorliegenden Artikels erteilten Befugnisse, was die Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße betrifft, unter der Aufsicht des Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, werden die in § 2 erwähnten Protokolle nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. § 6 - Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße erfolgen gemäß den entsprechenden Bestimmungen von Buch XV Titel I Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches.

Art. 17 - Die in Artikel 16 § 1 erwähnten Bediensteten können, wenn sie einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 feststellen, dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung gemäß Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern.

Art. 18 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten können Architekten einen Vergleich gemäß Artikel XV.61 des Wirtschaftsgesetzbuches vorschlagen.

Art. 19 - Verstöße, die Architekten gegen die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 begehen, werden mit einer Geldbuße der Stufe 1 gemäß Artikel XV.70 des Wirtschaftsgesetzbuches geahndet.

KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Art. 20 - § 1 - Im Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 9, 2.Artikel 11 Absatz 4. § 2 - In Artikel 2 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Februar 2006, 20. Juli 2006, 21. November 2008 und 22.

Dezember 2008, werden die Wörter "gemäß Artikel 9" durch die Wörter "gemäß dem Gesetz vom 31. Mai 2017 über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs" ersetzt.

KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen Art. 21 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sind anwendbar auf Versicherungsverträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse abgeschlossen werden.

Spätestens am Datum der Änderung, der Erneuerung, der Verlängerung oder der Umwandlung laufender Verträge passen Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge und andere Versicherungsunterlagen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse formal an.

Diese Anpassung gilt für Immobilienarbeiten, für die die endgültige Städtebaugenehmigung nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilt worden ist.

Art. 22 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Dezember 2017 in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz am 1. Juli 2018 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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