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Loi-programme du 01 juillet 2016
publié le 13 octobre 2017

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2017013560
pub.
13/10/2017
prom.
01/07/2016
ELI
eli/loi/2016/07/01/2017013560/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er JUILLET 2016. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 8 à 11, 17 à 19, 88 à 91, 93 à 98, 105, 106, 123 à 126 et 128 de la loi-programme du 1er juillet 2016 (Moniteur belge du 4 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 1. JULI 2016 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Soziale Angelegenheiten (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Unterabschnitt 1 - Gezielte Kontrolle Art. 8 - Artikel 82 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 94" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 90 Absatz 2 und 94" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen Invaliditätszustand" durch die Wörter "einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz 1 Nr.1" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften, wird zwischen Absatz 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der medizinische Invaliditätsrat kann jedoch ab dem ersten Tag des siebten Monats des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit das Ende der Arbeitsunfähigkeit feststellen. In diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden." Art. 10 - Die Artikel 8 und 9 treten am 1. Juli 2016 in Kraft.

Unterabschnitt 2 - Rückforderung der offensichtlich unrechtmäßig gezahlten Beträge Art. 11 - Artikel 164 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der König bestimmt die Modalitäten für die Rückforderung der Leistungen, deren unrechtmäßige Zahlung auf den Tod des Sozialversicherten zurückzuführen ist, bei dem Finanzinstitut, bei dem das Bankkonto, auf das die Zahlung dieser Leistungen erfolgt ist, eröffnet ist." KAPITEL 2 - Selbständige Abschnitt 1 - Administrative Geldbußen in der Regelung für Selbständige (...) Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel XVIII von Buch III des Zivilgesetzbuches bildet Art. 17 - In Artikel 19 Nr. 4ter Absatz 3 des Gesetzes vom 16.

Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel XVIII von Buch III des Zivilgesetzbuches bildet, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "die Beiträge und Zuschläge" durch die Wörter "die administrativen Geldbußen, Beiträge und Zuschläge" ersetzt.

Art. 18 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf Beschlüsse zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, die ab dem 1. Juli 2016 zugestellt werden, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 1, der auf Mitgliedschaftserklärungen anwendbar ist, die ab dem 1. Juli 2016 unterzeichnet werden.

Die Fälle, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, werden gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbaren Bestimmungen geregelt.

Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. (...) TITEL 3 - Finanzen (...) KAPITEL 4 - Nichtsteuerliche Beitreibung (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Art. 88 - Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die Beitreibung der geschuldeten Beträge anhand eines Zwangsbefehls durch.

Der Zwangsbefehl wird vom Dienst für Unterhaltsforderungen erlassen; er wird vom zuständigen Generalberater der Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, dem der Dienst für Unterhaltsforderungen untersteht, oder von einem vom Generalberater bestimmten Beamten abgezeichnet und für vollstreckbar erklärt.

Der Zwangsbefehl wird per Einschreiben notifiziert. Die Aushändigung des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag.

Der Zwangsbefehl darf auch per Gerichtsvollzieherurkunde mit Zahlungsbefehl zugestellt werden." Art. 89 - In Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nach Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Zahlungsbefehls" durch die Wörter "Nach Notifizierung oder Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Zwangsbefehls" ersetzt.

Art. 90 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "durch einen Zahlungsbefehl gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" durch die Wörter "durch einen Zwangsbefehl gemäß Artikel 13 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

Art. 91 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "von drei Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls" durch die Wörter "von drei Monaten ab der Notifizierung oder Zustellung des Zwangsbefehls" ersetzt. (...) Abschnitt 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches und verschiedener Bestimmungen Art. 93 - In Artikel 669 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter "an den Einnehmer des Registrierungsamtes" durch die Wörter "an den zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.

Art. 94 - In Artikel 684 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "dem Büro des Einnehmers des Registrierungsamtes" durch die Wörter "dem zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.

Art. 95 - In Artikel 693 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "die von der Registrierungs- und Domänenverwaltung gezahlten Vorschüsse" durch die Wörter "die von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gezahlten Vorschüsse" ersetzt.

Art. 96 - Artikel 694 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 694 - Wenn die Gegenpartei des Gerichtskostenhilfeempfängers in die Verfahrenskosten verurteilt wird, übermittelt der Greffier dem zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen binnen einem Monat einen Auszug des Urteils.

Bei einem Vergleich sind die Parteien verpflichtet, die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen per Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, dass der Rechtsstreit beendet worden ist. Diese Mitteilung muss binnen sechzig Tagen nach der geschlossenen Vereinbarung erfolgen, andernfalls droht jeder der Parteien eine administrative Geldbuße von mindestens 50 EUR, die auf das Doppelte der von der Verwaltung vorgestreckten Gerichtskosten angehoben werden kann." Art. 97 - Artikel 695 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fordert die ihr geschuldeten Gelder gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22.Dezember 1949 zurück." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 98 - In Artikel 697 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und ab dem Tag, an dem die Registrierungsverwaltung die Zahlung vorgenommen hat" durch die Wörter "und ab dem Tag, an dem die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die Zahlung vorgenommen hat" ersetzt. (...) Art. 105 - In Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Wird die Zahlung nicht binnen der in § 1 erwähnten Frist getätigt, sendet der Beamte die definitive Entscheidung mit dem zu zahlenden Betrag an den zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und die geschuldeten Summen werden gemäß Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22.

Dezember 1949 eingetrieben." Art. 106 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird aufgehoben. (...) Abschnitt 6 - Inkrafttreten Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. (...) KAPITEL 7 - Abfrage von Informationen bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 123 - Artikel 46quater § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Prokurator des Königs bei Verstößen gegen die Artikel 137 bis 141 oder 505 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches, oder im Rahmen der Steuerhinterziehung, wie erwähnt in den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, in den Artikeln 133 und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, in den Artikeln 206 und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, in den Artikeln 220 § 2, 259 und 260 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes vom 13.

Dezember 2013 und in den Artikeln 68 und 68ter des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sowie bei einem in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnten Verstoß auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." Art. 124 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56ter - Um die in Artikel 46quater § 1 Absatz 1 erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Untersuchungsrichter auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." Art. 125 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 158sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 158sexies - Das Gericht kann im Interesse der Wahrheitsfindung den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, durch einen besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abzufragen." Art. 126 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 190quinquies - Das Gericht kann im Interesse der Wahrheitsfindung den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, durch besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abzufragen." (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats Art. 128 - In das Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats wird ein Artikel 118 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 118 - Der Notar kann lediglich im Rahmen von Erbfallanmeldungen auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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