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Loi-programme du 19 décembre 2014
publié le 02 octobre 2015

Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000534
pub.
02/10/2015
prom.
19/12/2014
ELI
eli/loi/2014/12/19/2015000534/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 81, 86 et 87, 98 et 107 à 116 de la loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen Unterabschnitt 1 - Pauschale Werbungskosten Art. 2 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. für Entlohnungen von Arbeitnehmern: a) 29,35 Prozent des ersten Teilbetrags von 3.775 EUR, b) 10,50 Prozent des Teilbetrags von 3.775 EUR bis 7.450 EUR, c) 8 Prozent des Teilbetrags von 7.450 EUR bis 12.700 EUR, d) 3 Prozent des Teilbetrags über 12.700 EUR,". b) Absatz 2 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. für Profite: a) 28,7 Prozent des ersten Teilbetrags von 3.750 EUR, b) 10 Prozent des Teilbetrags von 3.750 EUR bis 7.450 EUR, c) 5 Prozent des Teilbetrags von 7.450 EUR bis 12.400 EUR, d) 3 Prozent des Teilbetrags über 12.400 EUR." c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Pauschalbetrag darf keinesfalls 2.676,25 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte, 1.555,50 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte oder 2.592,50 EUR für die Gesamtheit der Einkünfte einer selben in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Kategorie übersteigen." Art. 3 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. für Entlohnungen von Arbeitnehmern: a) 30 Prozent des ersten Teilbetrags von 3.800 EUR, b) 11 Prozent des Teilbetrags von 3.800 EUR bis 13.000 EUR, c) 3 Prozent des Teilbetrags über 13.000 EUR,". b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Pauschalbetrag darf keinesfalls 2.760 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte, 1.555,50 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte oder 2.592,50 EUR für die Gesamtheit der Einkünfte einer selben in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Kategorie übersteigen." Art. 4 - Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2015 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen von Arbeitnehmern und festgestellten oder vermuteten Profite anwendbar.

Artikel 3 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen von Arbeitnehmern anwendbar.

Unterabschnitt 2 - Aussetzung der Indexierung bestimmter Steuerausgaben Art. 5 - Artikel 154 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die Steuerjahre 2016 bis 2018 werden die in § 2 Absatz 1 erwähnten Höchstbeträge auf der Grundlage der Beträge des gesetzlichen Arbeitslosengeldes für das Jahr 2014 festgelegt. Für die Steuerjahre 2019 und folgende werden die in § 2 Absatz 1 erwähnten Höchstbeträge auf der Grundlage der Beträge des gesetzlichen Arbeitslosengeldes für das vierte Jahr vor dem Steuerjahr festgelegt." Art. 6 - Artikel 178 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.

März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird in Bezug auf die in den Artikeln 21, 1456 bis 1458, 14524 § 1, 14528, 14532, 14533, 14534 Absatz 5, 147, 151, 152 und 243 Absatz 2 erwähnten Beträge die Anpassung durchgeführt: 1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird, 2.für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, geteilt wird." Art. 7 - In Artikel 201 Absatz 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "mit dem in Artikel 178 § 3 festgelegten Koeffizienten" durch die Wörter "mit dem in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Koeffizienten" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 289ter § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "Artikel 178" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 289ter/1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2011 [sic, zu lesen ist: 19.

Juni 2011] und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 [sic, zu lesen ist: 17. Juni 2013], werden die Wörter "Artikel 178" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 292bis § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "mit dem in Artikel 178 § 3 festgelegten Koeffizienten" durch die Wörter "mit dem in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Koeffizienten" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 412 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter "gemäß Artikel 178" durch die Wörter "gemäß Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 535 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 178" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 2" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 539 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "Artikel 178" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 2" ersetzt.

Art. 14 - Hat ein Steuerpflichtiger 2014 auf ein kollektives Sparkonto oder ein individuelles Sparkonto beziehungsweise für eine Sparversicherung Zahlungen geleistet, die sich auf mehr als 940 EUR und höchstens 950 EUR belaufen, gilt die Differenz zwischen diesen Zahlungen und 940 EUR für die Anwendung der Artikel 1458, 14510 und 174 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als 2015 erfolgte Zahlung.

Art. 15 - In Abweichung von Artikel 14510 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dürfen in Artikel 14515 desselben Gesetzbuches erwähnte Institute und Unternehmen 2014 für ein einziges kollektives Sparkonto oder ein einziges individuelles Sparkonto beziehungsweise für eine einzige Sparversicherung Zahlungen bis in Höhe von 950 EUR annehmen.

Art. 16 - Die Artikel 5 bis 13 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.

Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer Unterabschnitt 1 - Interkommunale Art. 17 - Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 18 - In Artikel 202 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird Nr. 2 aufgehoben.

Art. 19 - In Artikel 203 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird Absatz 1 aufgehoben.

Art. 20 - Artikel 224 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 21 - In Artikel 225 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird Nr. 6 aufgehoben.

Art. 22 - Artikel 226 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird aufgehoben.

Art. 23 - In Artikel 235 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "221 bis 224" durch die Wörter "221 bis 223" ersetzt.

Art. 24 - Artikel 264 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "1. der dem Staat, den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt oder zuerkannt wird,".

Art. 25 - In Artikel 463bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 226" jeweils aufgehoben.

Art. 26 - Der Übergang einer Interkommunalen, eines Zusammenarbeitsverbands oder einer Projektvereinigung zur Gesellschaftssteuer erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, Neubewertungsrücklagen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung in ihren/seinen Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf Geschäftsjahre bezieht, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn die in Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.3. Kosten, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, ab dem die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind. Die Übernahme der in Absatz 1 erwähnten Kosten, die mit der Inanspruchnahme einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen für einen Betrag, der dem Betrag dieser Kosten entspricht, einhergeht, wird Gegenstand einer Erhöhung der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden Steuerjahres in Höhe des Betrags dieser Kosten sein.

Die Auflösung einer in Absatz 1 erwähnten Rückstellung für Risiken und Aufwendungen - gegebenenfalls für einen Betrag, der die tatsächlich getragenen Kosten übersteigt, für die diese Rückstellung vorher gebildet wurde - bleibt in Höhe des Anteils, der die tatsächlich getragenen Kosten übersteigt, nur von der Steuer befreit, wenn die in Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. 4. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung im Sinne von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, ab dem die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht wurde, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. Die Erwirtschaftung eines in Absatz 1 erwähnten Verlusts, der mit der Rücknahme einer Wertminderung für einen Betrag, der dem Betrag dieses Verlusts entspricht, einhergeht, wird Gegenstand einer Erhöhung der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden Steuerjahres in Höhe des Betrags dieses Verlusts sein.

Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung - gegebenenfalls für einen Betrag, der den endgültigen Verlust übersteigt, für den diese Wertminderung vorher gebucht wurde - wird in Höhe des Anteils, der den erwirtschafteten endgültigen Verlust übersteigt, nur von der Steuer befreit werden, wenn die in Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. 5. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der Interkommunalen, dem Zusammenarbeitsverband oder der Projektvereinigung in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte. Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, für den die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von Artikel 361 des vorerwähnten Gesetzbuches nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag. 6. Buchverluste, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung in Geschäftsjahren erlitten hat, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht von der Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre abgezogen werden, für die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt. Art. 27 - Die Artikel 17 und 20 bis 26 treten ab dem Steuerjahr 2015 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anwendbar, die frühestens am 1.

Juli 2015 abgeschlossen werden.

Die Artikel 18 und 19 sind ab dem Steuerjahr 2015 und auf Dividenden anwendbar, die von Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 17 bestand, gewährt oder zuerkannt werden für ihre Geschäftsjahre, die frühestens am 1. Juli 2015 abgeschlossen werden.

Ab dem 1. November 2014 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Absätze 1 und 2.

Unterabschnitt 2 - Getrennte Steuer auf bestimmte Kosten, Vorteile jeglicher Art, finanzielle Vorteile und verschleierte Gewinne Art. 28 - Artikel 197 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art.197 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 49, 53 Nr. 24 und 198 § 1 Nr. 10 gelten nicht nachgewiesene Ausgaben, die der in Artikel 219 vorgesehenen getrennten Steuer unterliegen, als Werbungskosten.

Bei Anwendung von Artikel 219 Absatz 6 und 7 gelten in Abweichung von Artikel 57 nicht nachgewiesene Ausgaben als Werbungskosten." Art. 29 - Artikel 198 § 1 Nr. 15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird aufgehoben.

Art. 30 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 219 - Eine getrennte Steuer wird festgelegt auf die in Artikel 57 erwähnten Ausgaben und die in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art, die nicht durch Individualkarten und eine zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden, auf verschleierte Gewinne, die nicht in den Bestandteilen des Gesellschaftsvermögens vorkommen, und auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art.

Diese Steuer entspricht 100 Prozent dieser Ausgaben, Vorteile jeglicher Art, finanziellen Vorteile und verschleierten Gewinne, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger dieser Ausgaben, Vorteile jeglicher Art und finanziellen Vorteile eine juristische Person ist oder dass die verschleierten Gewinne wieder in der Buchhaltung ausgewiesen werden wie in Absatz 4 vorgesehen; in diesen Fällen wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt.

In Artikel 24 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnte Rücklagen gelten nicht als verschleierte Gewinne.

Verschleierte Gewinne können in einem späteren Geschäftsjahr als dem Geschäftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, wieder in der Buchhaltung ausgewiesen werden, selbst wenn die anwendbaren Veranlagungsfristen wie in Artikel 354 Absatz 1 erwähnt abgelaufen sind, sofern der Steuerpflichtige noch nicht schriftlich über laufende spezifische Verwaltungshandlungen oder gerichtliche Untersuchungshandlungen in Kenntnis gesetzt worden ist.

Darüber hinaus unterliegen vorerwähnte verschleierte Gewinne dieser getrennten Steuer nur, wenn sie nicht Folge der Ablehnung von Werbungskosten sind.

Diese Steuer ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist.

Ist der Betrag der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art nicht in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten, ist die getrennte Steuer nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen anwendbar, wenn der Empfänger spätestens zwei Jahre und sechs Monate ab dem 1. Januar des betreffenden Steuerjahres eindeutig identifiziert worden ist." Art. 31 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nr.5 aufgehoben. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "in einer vom Begünstigten gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung" durch die Wörter "in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung" ersetzt.3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Steuer ist nicht anwendbar, wenn der Empfänger spätestens zwei Jahre und sechs Monate ab dem 1. Januar des betreffenden Steuerjahres eindeutig identifiziert worden ist." Art. 32 - Artikel 225 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "300 Prozent" durch die Wörter "100 Prozent" ersetzt und Nr. 4 wird durch die Wörter "außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger dieser Ausgaben, Vorteile jeglicher Art und finanziellen Vorteile eine juristische Person ist; in diesen Fällen wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt," ergänzt. 2. In Nr.5 werden die Wörter "und 5" aufgehoben.

Art. 33 - In Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 11.Mai 2007, werden die Wörter "Eine getrennte Steuer wird außerdem" durch die Wörter "Eine getrennte Steuer wird außerdem gemäß den in Artikel 219 bestimmten Regeln" ersetzt.

Art. 34 - Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 11. Mai 2007, wird ergänzt durch die Wörter ", außer: - wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag dieser Ausgaben oder Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist, - oder - wenn dieser Betrag nicht in einer solchen Erklärung enthalten ist - wenn der Empfänger spätestens zwei Jahre und sechs Monate ab dem 1. Januar des betreffenden Steuerjahres eindeutig identifiziert worden ist". Art. 35 - In Artikel 246 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 11. Mai 2007, werden die Wörter "zum Satz von 300 Prozent berechnet" durch die Wörter "zum Satz von 100 Prozent berechnet, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger dieser Ausgaben oder Vorteile eine juristische Person ist oder dass die verschleierten Gewinne wieder in der Buchhaltung ausgewiesen werden wie in Artikel 219 Absatz 4 vorgesehen; in diesen Fällen wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt" ersetzt.

Art. 36 - Artikel 247 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "3. zum Satz von 100 Prozent in Bezug auf die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger dieser Ausgaben oder Vorteile eine juristische Person ist; in diesem Fall wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt." Art. 37 - Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Kein Steuerzuschlag wird angewandt, wenn verschleierte Gewinne wie in den Artikeln 219 und 233 Absatz 2 erwähnt unter den in Artikel 219 Absatz 4 erwähnten Bedingungen in einem späteren Geschäftsjahr als dem Geschäftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, wieder in der Buchhaltung ausgewiesen werden." Art. 38 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Keine Geldbuße wird angewandt, wenn: - der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist, - verschleierte Gewinne wie in den Artikeln 219 und 233 Absatz 2 erwähnt unter den in Artikel 219 Absatz 4 erwähnten Bedingungen in einem späteren Geschäftsjahr als dem Geschäftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, wieder in der Buchhaltung ausgewiesen werden." Art. 39 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Keine strafrechtliche Sanktion wird angewandt, wenn: - der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist, - verschleierte Gewinne wie in den Artikeln 219 und 233 Absatz 2 erwähnt unter den in Artikel 219 Absatz 4 erwähnten Bedingungen in einem späteren Geschäftsjahr als dem Geschäftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, wieder in der Buchhaltung ausgewiesen werden." Art. 40 - Die Artikel 28 bis 39 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind auf alle Rechtsstreite anwendbar, die zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens noch nicht endgültig abgeschlossen sind.

Unterabschnitt 3 - Liquidationsrücklage Art. 41 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. in Artikel 209 erwähnte Dividenden in dem Maße, wie sie infolge einer Herabsetzung der in Artikel 184quater erwähnten Liquidationsrücklage zuerkannt oder ausgeschüttet werden, oder im Ausland vereinnahmte oder bezogene Dividenden in dem Maße, wie sie infolge ähnlicher Bestimmungen oder infolge von Bestimmungen mit gleichwertigen Auswirkungen eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zuerkannt oder ausgeschüttet werden." Art. 42 - In Artikel 22 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "gemäß Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f), 2bis, 3, 3quater und 3quinquies" durch die Wörter "gemäß Artikel 171 Nr. 2bis, 3 und 3quater bis 3septies" ersetzt.

Art. 43 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 werden die Wörter "Nr. 2bis, 3quater und 3quinquies" durch die Wörter "Nr. 2bis und 3quater bis 3septies" ersetzt. b) Zwischen Nr.3sexies und Nr. 4 wird eine Nr. 3septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3septies. zum Steuersatz von 5 oder 15 Prozent Dividenden, die nicht in Artikel 209 erwähnt sind, in dem Maße, wie sie infolge einer Herabsetzung der in Artikel 184quater erwähnten Liquidationsrücklage zuerkannt oder ausgeschüttet werden, oder im Ausland vereinnahmte oder bezogene Dividenden in dem Maße, wie sie infolge ähnlicher Bestimmungen oder infolge von Bestimmungen mit gleichwertigen Auswirkungen eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zuerkannt oder ausgeschüttet werden, und je nachdem, ob der Teil dieser Rücklagen, der herabgesetzt wird, unter den in Artikel 184quater Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren beziehungsweise von weniger als fünf Jahren ab dem letzten Tag des betreffenden Besteuerungszeitraums bewahrt worden ist,".

Art. 44 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 184quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 184quater - Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten, können eine Liquidationsrücklage bilden.

Diese Liquidationsrücklage wird durch Zuweisung eines Teils oder der Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern an ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebildet.

Die Liquidationsrücklage muss auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht und dort belassen werden und darf nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.

Der Steuerpflichtige muss seiner Einkommensteuererklärung ab dem Steuerjahr, in dem die Liquidationsrücklage gebildet wird, eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.

Wird ein Teil der Liquidationsrücklage zurückgenommen, wird davon ausgegangen, dass die ältesten Rücklagen als Erstes zurückgenommen werden." Art. 45 - In Artikel 198 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "der aufgrund der Artikel 219bis und 219ter geschuldeten getrennten Steuern" durch die Wörter "der aufgrund der Artikel 219bis bis 219quater geschuldeten getrennten Steuern" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 199 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.

März 1999, 13. Dezember 2012 und 17. Juni 2013, werden die Wörter "der in Artikel 21 Nr. 5, 6 und 10 erwähnten Einkünfte" durch die Wörter "der in Artikel 21 Nr. 5, 6, 10 und 11 erwähnten Einkünfte" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 209 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen Nr.1 und Nr. 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. dann aus der in Artikel 184quater erwähnten Liquidationsrücklage,". b) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "aus vorherigen Gewinnrücklagen, die" und den Wörtern "der Gesellschaftssteuer schon unterlagen" die Wörter "nicht in Nr. 1/1 erwähnt sind und" eingefügt.

Art. 48 - In Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 219quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 219quater - Für den Besteuerungszeitraum, in dem im Sinne von Artikel 184quater eine Liquidationsrücklage gebildet wird, wird eine getrennte Steuer festgelegt.

Die Grundlage für diese Steuer bilden die in Artikel 184quater Absatz 2 erwähnten Gewinne.

Die getrennte Steuer entspricht 10 Prozent der in vorhergehendem Absatz erwähnten Grundlage.

Diese getrennte Steuer ist unabhängig von und gegebenenfalls ergänzend zu anderen Steuern, die aufgrund anderer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder gegebenenfalls in Anwendung besonderer Gesetzesbestimmungen geschuldet werden." Art. 49 - Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "die nicht in Nr. 2 bis 4 und 7 erwähnt sind" durch die Wörter "die nicht in Nr. 2 bis 4, 7 und 8 erwähnt sind" ersetzt. b) Paragraph 1 wird durch eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. auf 5 oder 15 Prozent für Dividenden, die nicht in Artikel 209 erwähnt sind, in dem Maße, wie sie infolge einer Herabsetzung der in Artikel 184quater erwähnten Liquidationsrücklage zuerkannt oder ausgeschüttet werden, oder für Dividenden ausländischer Herkunft, die in Belgien vereinnahmt oder bezogen werden, in dem Maße, wie sie infolge ähnlicher Bestimmungen oder infolge von Bestimmungen mit gleichwertigen Auswirkungen eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zuerkannt oder ausgeschüttet werden, und je nachdem, ob der Teil dieser Rücklagen, der herabgesetzt wird, unter den in Artikel 184quater Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren beziehungsweise von weniger als fünf Jahren ab dem letzten Tag des betreffenden Besteuerungszeitraums bewahrt worden ist." Art. 50 - Die Artikel 41 bis 43 und 49 sind auf die ab dem 1. Januar 2015 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 44 bis 48 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.

Abschnitt 3 - Beihilfen für die Landwirtschaft Art. 51 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird eine Nr.28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "28. Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen." 2. Paragraph 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 26.Dezember 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 5 - Im Falle der Veräußerung einer der in § 1 Absatz 1 Nr. 28 erwähnten Anlagen - außer einer Veräußerung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, wird die Steuerbefreiung in Bezug auf diese Anlage ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Veräußerung stattfand, nicht mehr gewährt und gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn dieses Besteuerungszeitraums." Art. 52 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 Buchstabe i) wird wie folgt ersetzt: "i) von den Europäischen Gemeinschaften als Beihilfen für den Agrarsektor eingeführte Prämien und Entschädigungen, die nicht in Nr. 4bis erwähnt sind,". 2. Eine Nr.4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4bis. zum Steuersatz von 12,5 Prozent von den Europäischen Gemeinschaften als Beihilfe für den Agrarsektor eingeführte Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen der Betriebsprämienansprüche,".

Art. 53 - Artikel 217 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. auf 5 Prozent in Bezug auf Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen zuerkannt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen." 2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Absatz 1 Nr.4 erwähnte Satz gilt, wenn die Zuschüsse sich auf Investitionen in Sachanlagen oder in immaterielle Anlagen beziehen, die abschreibbar sind und nicht aufgrund der Artikel 44bis, 44ter, 47 und 194quater als Wiederanlage gelten.

Weder einer der in den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums darf auf die Grundlage der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Steuer angewandt werden.

Im Falle der Veräußerung einer der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Anlagen - außer einer Veräußerung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, wird die ermäßigte Besteuerung in Bezug auf diese Anlage ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Veräußerung stattfand, nicht mehr gewährt." Art. 54 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2012 [sic, zu lesen ist: 13. Dezember 2012], wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten, die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnte Steuerpflichtige sind, im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle der Veräußerung einer der in Absatz 1 Nr.6 erwähnten Anlagen - außer einer Veräußerung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, wird die Steuerbefreiung in Bezug auf diese Anlage ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Veräußerung stattfand, nicht mehr gewährt und gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn dieses Besteuerungszeitraums." Art. 55 - Artikel 246 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird der Steuersatz auf 5 Prozent festgelegt in Bezug auf Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten, die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnte Steuerpflichtige sind, im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen zuerkannt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen.

Der in Absatz 3 erwähnte Satz gilt, wenn die Zuschüsse sich auf Investitionen in Sachanlagen oder in immaterielle Anlagen beziehen, die abschreibbar sind und nicht aufgrund der Artikel 44bis, 44ter, 47 und 194quater als Wiederanlage gelten.

Weder einer der in den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums darf auf die Grundlage der in Absatz 3 erwähnten Steuer angewandt werden.

Im Falle der Veräußerung einer der in Absatz 3 erwähnten Anlagen - außer einer Veräußerung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, wird der verringerte Satz in Bezug auf diese Anlage ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Veräußerung stattfand, nicht mehr gewährt und gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn dieses Besteuerungszeitraums." Art. 56 - Artikel 276 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Weder ein Vorabzug noch ein Pauschalanteil ausländischer Steuer noch eine Steuergutschrift darf auf die in den Artikeln 217 Absatz 1 Nr. 4 und 246 Absatz 3 erwähnte Steuer angerechnet werden." Art. 57 - Artikel 463bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Vorliegender Artikel ist nicht auf die gemäß den Artikeln 217 Absatz 1 Nr. 4 und 246 Absatz 3 berechnete Steuer anwendbar." Art. 58 - Die Artikel 51 und 54 sind auf die ab 2015 gezahlten Kapital- und Zinszuschüsse anwendbar.

Artikel 52 ist auf die ab 2015 gezahlten Prämien anwendbar.

Die Artikel 53 und 55 bis 57 sind auf die ab 2015 zuerkannten Kapital- und Zinszuschüsse anwendbar, sofern diese Zuschüsse frühestens am 1.

Januar 2008 notifiziert wurden.

Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Art. 59 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung werden in Buchstabe A die Wörter "18 Prozent" durch die Wörter "20,4 Prozent" ersetzt und wird Buchstabe B aufgehoben.

Art. 60 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "1. Januar 2015" durch die Wörter "1. Januar 2016" ersetzt und wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 61 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden in Buchstabe B die Wörter "20,15 Prozent" und "280 EUR" durch die Wörter "25,91 Prozent" beziehungsweise "360 EUR" ersetzt und wird Buchstabe C aufgehoben.

Art. 62 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Wörter "1.

Januar 2015" durch die Wörter "1. Januar 2016" ersetzt und wird Absatz 3 aufgehoben.

Abschnitt 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern Art. 63 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 15.Dezember 2013 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Ausführung von Artikel 2757 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, 2. der Königliche Erlass vom 21.Februar 2014 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 3. der Königliche Erlass vom 25.April 2014 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts, 4. der Königliche Erlass vom 13.Juni 2014 zur Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, 5. der Königliche Erlass vom 18.Juni 2014 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 6. der Königliche Erlass vom 17.Juli 2014 zur Abänderung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2014 zur Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.

KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer Abschnitt 1 - Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Art. 64 - Vorliegender Abschnitt dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung.

Art. 65 - In Artikel 18 § 1 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird Nr. 14 wie folgt ersetzt: "14. Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen. Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen,".

Art. 66 - Artikel 21bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

Dezember 2010 und 17. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 wird Nr.9 wie folgt ersetzt: "9. der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, wenn die Leistung folgenden Gegenstand hat: a) Telekommunikationsdienstleistungen, b) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, c) elektronisch erbrachte Dienstleistungen,".b) In § 2 Nr.10 werden die Buchstaben i), j) und k) aufgehoben. c) In § 2 wird Nr.11 aufgehoben. d) In § 3 einleitender Satz werden die Wörter "Nr.7 und Nr. 10 Buchstabe a) bis j)" durch die Wörter "Nr. 7, 9 und 10" ersetzt.

Art. 67 - In Artikel 27 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 58bis" durch die Wörter "in den Artikeln 58ter und 58quater" ersetzt.

Art. 68 - In Artikel 50 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, die im Gesetzbuch erwähnte Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und für die sie aufgrund der Artikel 51 und 52 in Belgien die Steuer schulden, ausgenommen Steuerpflichtige, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen, für die sie eine der in den Artikeln 358a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nehmen,".

Art. 69 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 17.Dezember 2012, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1bis - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf: 1. Steuerpflichtige, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen, für die sie die in den Artikeln 358a bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen, 2.Steuerpflichtige, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen, für die sie die in den Artikeln 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen, und die in Belgien weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung haben." Art. 70 - In Artikel 55 § 1 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2009, wie folgt ersetzt: " § 1 - Bevor ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger in Belgien Umsätze bewirkt, die keine Umsätze sind, für die die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 vom Vertragspartner geschuldet wird, und die auch keine Umsätze sind, die der in Artikel 58ter erwähnten Sonderregelung unterliegen, muss er die Zulassung eines in Belgien ansässigen Fiskalvertreters seitens des Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten veranlassen." Art. 71 - In Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige" eingefügt.

Art. 72 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 71, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt.

Art. 73 - In demselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 72, wird Artikel 58bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, wie folgt ersetzt: "Art. 58bis - Für die Anwendung der Artikel 58ter und 58quater ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Telekommunikationsdienstleistungen" und "Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen": in Artikel 21bis § 2 Nr.9 Buchstabe a) und b) erwähnte Dienstleistungen, 2."elektronischen Dienstleistungen" und "elektronisch erbrachten Dienstleistungen": in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Buchstabe c) erwähnte Dienstleistungen, 3. "Mitgliedstaat des Verbrauchs": Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 21bis § 2 Nr.9 der Ort der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen als gelegen gilt, 4. "Erklärung": Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind." Art. 74 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 71, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Sonderregelung für Dienstleistungen, die von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden" eingefügt.

Art. 75 - In denselben Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 74, wird ein Artikel 58ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58ter - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. "nicht in der Gemeinschaft ansässigem Steuerpflichtigen": Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, 2."Mitgliedstaat der Identifizierung": Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft anzeigt. § 2 - Nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnort haben, dürfen diese Sonderregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden. § 3 - Ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung auswählt, meldet die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse.

Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige muss darüber hinaus folgende Angaben machen: 1. Name, 2.Postanschrift, 3. elektronische Anschriften einschließlich Websites, 4.nationale Steuernummer, falls vorhanden, 5. Erklärung, dass er in der Gemeinschaft nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. Die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen zugewiesen wird, wird elektronisch mitgeteilt.

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige teilt jegliche Änderung der übermittelten Angaben elektronisch mit. § 4 - Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige meldet die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, elektronisch.

Die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen zugewiesen wird, wird gestrichen, wenn: 1. der Steuerpflichtige mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt, 2.aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine steuerpflichtige Tätigkeit beendet ist, 3. er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, 4.er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt. § 5 - Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige hat für jedes Kalenderquartal eine Erklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Diese auf Euro lautende Erklärung ist innerhalb zwanzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals abzugeben.

In dieser Erklärung anzugeben sind die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die während des Zeitraums, auf den die Erklärung sich bezieht, erbracht wurden, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Steuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Erklärung bei der Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist, innerhalb deren diese Erklärung abzugeben ist. § 6 - Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaates des Verbrauchs feststellen können, ob die Erklärung korrekt ist.

Die Informationen, die in den in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen enthalten sind, sind auf Ersuchen der Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung und der Bediensteten der zuständigen Verwaltung des Mitgliedstaates des Verbrauchs elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Diese Informationen sind nach Ablauf des Jahres, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. § 7 - Ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, ist nicht berechtigt, in der in § 5 erwähnten Erklärung die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, abzuziehen.

Ihm kann jedoch die in Artikel 76 § 2 erwähnte Erstattung gewährt werden. § 8 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere die Formalitäten, die in Bezug auf die Erklärung der bewirkten Umsätze, die Zahlung der geschuldeten Steuer, die Durchführung geeigneter Aufzeichnungen und die Erstattung der Vorsteuer einzuhalten sind." Art. 76 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 71, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Sonderregelung für Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden" eingefügt.

Art. 77 - In denselben Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 76, wird ein Artikel 58quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58quater - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. "nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigem Steuerpflichtigen": Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung im Gebiet der Gemeinschaft hat, aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet des Mitgliedstaates des Verbrauchs hat, 2."Mitgliedstaat der Identifizierung": Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat.

Hat ein Steuerpflichtiger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, ist Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Der betreffende Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden. § 2 - Nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnort haben, dürfen diese Sonderregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden. § 3 - Ein nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Belgien hat oder der, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, nur in Belgien eine feste Niederlassung hat, meldet die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse.

Hat ein nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, und wählt er Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung aus, meldet er die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit bei der in Absatz 1 erwähnten elektronischen Adresse.

Der Steuerpflichtige benutzt für steuerpflichtige Umsätze, die er im Rahmen dieser Sonderregelung bewirkt, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 zugewiesen worden ist. § 4 - Der in § 3 erwähnte nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige meldet die Beendigung dieser Tätigkeit sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, ebenfalls elektronisch.

Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige wird von dieser Sonderregelung ausgeschlossen, wenn: 1. er mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt, 2.aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze abgeschlossen sind, 3. er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, 4.er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt. § 5 - Der in § 3 erwähnte nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige hat für jedes Kalenderquartal eine Erklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Diese auf Euro lautende Erklärung ist innerhalb zwanzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals abzugeben.

In der Erklärung anzugeben sind die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die während des Zeitraums, auf den die Erklärung sich bezieht, erbracht wurden, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

Hat der Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat der Niederlassung außer den in Absatz 2 genannten Angaben auch der Gesamtbetrag der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.

Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Erklärung bei der Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist, innerhalb deren diese Erklärung abzugeben ist. § 6 - Der in § 3 erwähnte nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaates des Verbrauchs feststellen können, ob die Erklärung korrekt ist.

Die Informationen, die in den in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen enthalten sind, sind auf Ersuchen der Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung und der Bediensteten der zuständigen Verwaltung des Mitgliedstaates des Verbrauchs elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Diese Informationen sind nach Ablauf des Jahres, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. § 7 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, ist nicht berechtigt, in der in § 5 erwähnten Erklärung die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, abzuziehen.

Dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen kann jedoch die in Artikel 76 § 2 erwähnte Erstattung gewährt werden.

Bewirkt der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, in Belgien auch nicht dieser Sonderregelung unterliegende Umsätze, für die er gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, zieht er die Steuern in Bezug auf die dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mehrwertsteuererklärung ab. § 8 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere die Formalitäten, die in Bezug auf die Erklärung der bewirkten Umsätze, die Zahlung der geschuldeten Steuer, die Durchführung geeigneter Aufzeichnungen und die Erstattung der Vorsteuer einzuhalten sind." Art. 78 - Artikel 91 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. in der in Ausführung der Artikel 367 Absatz 1 und 369i Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Frist." Art. 79 - Artikel 109 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.

Oktober 2008, wird aufgehoben.

Art. 80 - Die Artikel 64 bis 79 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Abschnitt 2 - Bestätigung Königlicher Erlasse zur Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 81 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. die Artikel 22 bis 28 des Königlichen Erlasses vom 30.April 2013 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer, 2. der Königliche Erlass vom 21.Dezember 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 3. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21.März 2014 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer.

KAPITEL 3 - Akzisen (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 86 - Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "3,7184 EUR pro Hektoliter" durch die Wörter "3,7284 EUR pro Hektoliter" ersetzt.2. In Buchstabe d) erster Gedankenstrich werden die Wörter "22,3104 EUR pro Hektoliter" durch die Wörter "22,3706 EUR pro Hektoliter" ersetzt.3. In Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "37,1840 EUR pro 100 kg Eigengewicht" durch die Wörter "37,2844 EUR pro 100 kg Eigengewicht" ersetzt. Art. 87 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "0,1983 EUR pro kg Eigengewicht" durch die Wörter "0,1988 EUR pro kg Eigengewicht" ersetzt.2. In Buchstabe b) werden die Wörter "0,2479 EUR pro kg Eigengewicht" durch die Wörter "0,2486 EUR pro kg Eigengewicht" ersetzt.3. In Buchstabe c) werden die Wörter "0,6941 EUR pro kg Eigengewicht" durch die Wörter "0,6960 EUR pro kg Eigengewicht" ersetzt. (...) Abschnitt 6 - Inkrafttreten Art. 98 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (...) KAPITEL 5 - Pensionssparen (...) Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 107 - In Artikel 39 § 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 22.

Dezember 2009, werden die Wörter "wie sie einer in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern oder in Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 erwähnten Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen" durch die Wörter "wie sie einer Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen wie erwähnt in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, die in Artikel 185 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte vorzeitige Einnahme der Steuer ausgenommen, oder wie erwähnt in Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992" ersetzt.

Art. 108 - In Artikel 1459 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "gemäß Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe e)" durch die Wörter "gemäß Artikel 171 Nr. 1bis" ersetzt.

Art. 109 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 Buchstabe g) werden die Wörter "in Nr. 2 Buchstabe e) erwähnte" durch die Wörter "in Nr. 1bis erwähnte" ersetzt. b) Eine Nr.1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1bis. zum Steuersatz von 8 Prozent: Sparguthaben, Kapitalien und Rückkaufswerte, die im Rahmen des Pensionssparens durch die in Artikel 1451 Nr. 5 erwähnten Zahlungen gebildet werden, wenn sie dem Empfänger anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand am normalen Datum oder in einem der fünf Jahre vor diesem Datum, anlässlich seines Beitritts zu der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist, ausgezahlt werden,". c) Nummer 2 Buchstabe e) wird aufgehoben. Art. 110 - Artikel 171 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt: "1bis. zum Steuersatz von 8 Prozent: Sparguthaben, Kapitalien und Rückkaufswerte, die im Rahmen des Pensionssparens durch die in Artikel 1451 Nr. 5 erwähnten Zahlungen gebildet werden, wenn sie dem Empfänger anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand am normalen Datum oder in einem der fünf Jahre vor diesem Datum oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist, ausgezahlt werden,".

Art. 111 - Im einleitenden Satz von Artikel 174 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "von Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe e)" durch die Wörter "von Artikel 171 Nr. 1bis" ersetzt.

Art. 112 - Artikel 276 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuergutschrift" durch die Wörter "der Steuergutschriften" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung der Artikel 175, 296, 304 § 2 und 376 § 3 Nr.1 gilt der Betrag von einer bis fünf vorzeitigen Einnahmen der Steuer auf langfristiges Sparen wie in den Artikeln 185 § 4 und 186 § 3 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt, die im Laufe der Jahre 2015 bis 2019 auf den theoretischen Rückkaufswert oder die Sparguthaben erfolgen, der/die bis zum 31. Dezember 2014 im Rahmen des Pensionssparens gebildet worden ist beziehungsweise angelegt worden sind durch Zahlungen wie erwähnt in Artikel 1451 Nr. 5 oder in den Artikeln 104 Absatz 1 Nr. 10 und 117, bevor diese Artikel durch die Artikel 81 Nr. 2 beziehungsweise 85 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 aufgehoben wurden, in Höhe des tatsächlich eingenommenen Gesamtbetrags als einbehaltener Berufssteuervorabzug.

Steuerüberschüsse, die bei der vorzeitigen Einnahme der vorerwähnten Steuer eingenommen worden sind, können dem Steuerpflichtigen jedoch keinesfalls erstattet werden." Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 113 - Die Artikel 107 bis 109, 111 und 112 sind ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Artikel 110 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.

TITEL 3 - Wirtschaft KAPITEL 1 - Haushaltsfonds Kontrolle und Transparenz von Urheberrechten und ähnlichen Rechten Art. 114 - Unterrubrik "32.20 - Fonds zur Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte" der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.In der Bezeichnung des Fonds werden die Wörter "der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte" durch die Wörter "der Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte" ersetzt. 2. In der Rubrik "Art der zweckbestimmten Einnahmen" wird der Satz "Jahresbeitrag zur Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften in Anwendung des Gesetzes vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte" wie folgt ersetzt: "Jahresbeitrag zur Finanzierung der Regulierung des Urheberrechts und ähnlicher Rechte, der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften und der wirtschaftlichen Analyse des Urheberrechts und ähnlicher Rechte in Anwendung der Artikel XI.274 bis XI.285 von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches". 3. In der Rubrik "Art der zugelassenen Ausgaben" wird der Satz "Zahlung der Ausgaben, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, in Anwendung der Bestimmungen von Kapitel VII des Gesetzes vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte oder der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz obliegen" wie folgt ersetzt: "Zahlung der Ausgaben, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, in Anwendung der Bestimmungen der Artikel XI.274 bis XI.285 von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches oder der Ausführungserlasse zu diesem Gesetzbuch obliegen".

Art. 115 - Artikel 31 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 116 - Artikel 114 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Artikel 115 und vorliegender Artikel treten am 31. Dezember 2014 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Für die Ministerin der Energie, abwesend: Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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