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Loi-programme du 22 décembre 2008
publié le 19 octobre 2009

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2009000672
pub.
19/10/2009
prom.
22/12/2008
ELI
eli/loi/2008/12/22/2009000672/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er et 25 à 31 de la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, was die Gebühren für gewisse Leistungen der Sicherheitsbehörde betrifft Art. 25 - Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 12 Nr. 13 und 14/4 auf U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme und andere schienengebundene Betriebsmodi anwendbar, auch wenn diese nicht auf dem Eisenbahnnetz verkehren. » Art. 26 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 31 und 32 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 31. « Zertifizierung des Zugpersonals »: die Überprüfung, ob ein Bewerber die psychologischen, medizinischen und beruflichen Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der Tätigkeit als Zugführer oder anderer Tätigkeiten des Zugpersonals erforderlich sind, 32. « Halter eines Fahrzeug »: eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Fahrzeugs oder Inhaber eines Nutzungsrechts ist, das Fahrzeug betreibt und als solche im nationalen Fahrzeugregister eingetragen ist.» Art. 27 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.8 wird durch Folgendes ersetzt: « 8. Fortschreibung und Anpassung des nationalen Fahrzeugregisters, » 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « 11.in Form einer Fahrerlaubnis verbriefte Zertifizierung des Sicherheitspersonals, das die Tätigkeit des Zugführers ausübt, 12. in Form einer Bescheinigung für Zugbegleiter verbriefte Zertifizierung des Sicherheitspersonals, das andere Tätigkeiten des Zugpersonals ausübt, 13.Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Rollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen. » Art. 28 - In Titel II Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 2/1 - Vergütung von Leistungen Art. 14/1 - § 1 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum Kostenpreis dieser Untersuchungen steht. § 2 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung entrichten. § 3 - Der Inhaber einer in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum Kostenpreis dieser Kontrolle steht. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest: - den Berechnungs- und Indexierungsmodus für die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Gebühren, - den Betrag und den Indexierungsmodus für die in § 2 erwähnte Gebühr, - die Modalitäten für die Zahlung der in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Gebühren.

Art. 14/2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12 vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das in der Datei der Sicherheitsbehörde aufgeführt ist, als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte jährliche Gebühr entrichten.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, den Indexierungsmodus und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühr fest.

Art. 14/3 - § 1 - Der Beantrager einer Fahrzeugeintragung ins nationale Fahrzeugregister oder einer Abänderung einer solchen Eintragung muss als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Diese Gebühr muss bei der Eintragung und bei jeder Abänderung dieser Eintragung entrichtet werden. § 2 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden Jahres im Register eingetragen steht, muss als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde für dieses Fahrzeug eine indexierte jährliche Gebühr entrichten. § 3 - Bei Nichtzahlung der Gebühren wird das Fahrzeug aus dem Register gestrichen.

Im Falle der Streichung eines Eintrags oder bei Beendigung der Nutzung des Materials werden die Gebühren nicht zurückerstattet. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren fest.

Art. 14/4 - Der Beantrager einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühr fest. » Art. 29 - In Artikel 33 §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Sicherheitsbescheinigung" jeweils durch die Wörter "Sicherheitsbescheinigung Teil B" ersetzt.

Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63 - Artikel 14/3 § 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. » Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Frau M. ARENA Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Der Premierminister Y. LETERME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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