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Loi-programme du 22 juin 2012
publié le 05 octobre 2012

Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2012205449
pub.
05/10/2012
prom.
22/06/2012
ELI
eli/loi/2012/06/22/2012205449/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 JUIN 2012. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 14, 17 à 19, 21, 23 à 27, 32, 35 et 36, 41 et 42, 62 à 66, 69 à 76, 79 à 93, 108 à 110, 116 à 127 et 129 de la loi-programme du 22 juin 2012 (Moniteur belge du 28 juin 2012, err. du 3 juillet 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. JUNI 2012 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Inneres EINZIGES KAPITEL - Budgetäre Optimierung der föderalen Polizei Art. 2 - Artikel 115 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Beiträge aus europäischen Fonds in Verbindung mit dem Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" werden aufgrund ihrer Spezifität ausschliesslich dem in Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) erwähnten Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. Variable Haushaltsmittelbeträge in Verbindung mit diesem Fonds können als Ausgabenanweisung benutzt werden, auch wenn der verfügbare Saldo des Fonds negativ ist. Der somit zugelassene Debetsaldo wird jährlich über eine Haushaltszusatzbestimmung festgelegt, zusammen mit der im selben Artikel erwähnten Verpflichtungsermächtigung." 2. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die verwaltungspolizeilichen Aufträge der föderalen Polizei, für die Dritten gegenüber eine Vergütung eingezogen werden kann, sowie die Bedingungen und Modalitäten dieser Einziehung.Die Einnahmen aus diesen Leistungen werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt." 3. Paragraph 5 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Hinblick auf die Vorfinanzierung eines Betriebsvorrats für die lokale Polizei dürfen die variablen Haushaltsmittelbeträge, die in den Zuweisungen 17-90-51-12.11.22, 17-90-51-12.21.22 und 17-90-51-12.50.22 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen und mit dem Haushaltsfonds 17-2 Fonds für die Lieferung von Kleidung und Ausrüstung an das Personal der Polizeidienste gegen Bezahlung, wie er durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 geschaffen worden ist, verbunden sind, als Ausgabenverpflichtung und als Ausgabenanweisung benutzt werden, auch wenn der verfügbare Saldo des Fonds negativ ist.

Der somit zugelassene Debetsaldo wird jährlich über eine Haushaltszusatzbestimmung festgelegt." 4. In § 10 werden die Nummern 3 und 4 aufgehoben. Art. 3 - In Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 wird § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27.

Dezember 2006, aufgehoben.

TITEL 3 - Asyl und Migration EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 4 - In Titel III des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel VI mit folgender Uberschrift eingefügt: "Vertretung".

Art. 5 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74/1 - Bei allen Streitfällen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der Minister oder sein Beauftragter den Staat vertreten." TITEL 4 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks Art. 6 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22.

Dezember 2008, 30. Dezember 2009 und 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe e) werden der Satz "Die Beträge, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Tilgungsplan besteht, gelten nicht als ausstehende Beträge." und der Satz "Die geschuldeten Beträge unter 2.500 EUR gelten nicht als ausstehende Beträge." gestrichen. 2. Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: "f) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu: - sich nicht in Konkurs zu befinden, - in den vergangenen drei Jahren nicht in einen Konkurs, eine Liquidation oder eine gleichartige Verrichtung verwickelt gewesen zu sein, - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine natürlichen beziehungsweise juristischen Personen gibt, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt ist, - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine natürlichen beziehungsweise juristischen Personen gibt, die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für haftbar erklärt worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 verkündet hat, - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine natürlichen beziehungsweise juristischen Personen gibt, die in den vergangenen drei Jahren in einen Konkurs, eine Liquidation oder eine gleichartige Verrichtung verwickelt gewesen sind." 3. Artikel 2 § 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "h) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu, die in Artikel 2bis § 1 erwähnte Verpflichtung spätestens am Datum der Einreichung des Zulassungsantrags zu erfüllen." Art. 7 - In Kapitel II Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27.Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008, 17.

Juni 2009, 30. Dezember 2009, 4. Juli 2011 und 28. Dezember 2011, wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - § 1 - Das Unternehmen zahlt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Kaution von fünfundzwanzigtausend EUR. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung und Zweckbestimmung der Kaution und legt fest, was bei einem Konkurs mit dieser Kaution geschieht. § 2 - Wird festgestellt, dass das Unternehmen die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, wird ein Teil der Beteiligung des Föderalstaates an den Kosten der Dienstleistungsschecks, die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelt werden, einbehalten.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz werden der Nennwert des Dienstleistungsschecks und der vollständige Betrag der Beteiligung des Föderalstaates an den Kosten der Dienstleistungsschecks, die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelt werden, einbehalten, wenn das Landesamt für Arbeitsbeschaffung der Ansicht ist, dass es sich um einen schweren Verstoss handelt.

Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten einbehaltenen Beträge werden auf ein Konto des Landesamts für Arbeitsbeschaffung eingezahlt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. den Betrag der Beteiligung des Föderalstaates an den Kosten des Dienstleistungsschecks, der gemäss Absatz 1 einbehalten wird, 2.die Bedingungen und Modalitäten für die Einbehaltung, Zahlung und Zweckbestimmung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge und legt fest, was bei einem Konkurs mit diesen Beträgen geschieht, 3. was unter schwerem Verstoss zu verstehen ist." Art. 8 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.den Nennwert des Schecks, der je nach Art der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich und je nach Benutzung variieren kann, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlungen,". 2. Eine Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2bis. den Zusatzbetrag, der je nach Art der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich und je nach Benutzung variieren kann, damit den zugelassenen Unternehmen ein Anreiz geboten wird, um die Stabilität und Qualität der Beschäftigung der Dienstleistungsscheckarbeitnehmer zu fördern, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlungen." Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.

Artikel 2bis § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, so wie er durch das vorliegende Kapitel eingefügt worden ist, findet Anwendung auf Unternehmen, die ab dem Tag, an dem dieses Kapitel in Kraft tritt, zugelassen werden.

KAPITEL 2 - Kontrolle der vorübergehenden Arbeitslosigkeit Art. 10 - In Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2011, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden kann.

Der Arbeitgeber wird von dieser Mitteilung befreit, wenn im Laufe des Kalendermonats für den betreffenden Arbeitnehmer bereits eine Mitteilung in Anwendung von Artikel 50 Absatz 3 oder Artikel 51 § 3quater Absatz 1 erfolgt ist.

Hält der Arbeitgeber die Bestimmungen von Absatz 1 nicht ein oder kommt er ihnen nur mit Verspätung nach, finden die Bestimmungen von § 1 Absatz 7 Anwendung." Art. 11 - In Artikel 50 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999, werden zwischen den Wörtern "in Anwendung von" und den Wörtern "Artikel 51 § 3quater Absatz 1" die Wörter "Artikel 49 § 2 Absatz 1 oder" eingefügt.

Art. 12 - Artikel 51 § 3quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort mitzuteilen.Der König legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden kann." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Anwendung von" und den Wörtern "Artikel 50 Absatz 3" die Wörter "Artikel 49 § 2 Absatz 1 oder" eingefügt. Art. 13 - Artikel 77/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort mitzuteilen, und zwar gemäss den vom König in Ausführung von Artikel 51 § 3quater festgelegten Modalitäten oder gemäss besonderen Modalitäten, die Er für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts festlegt." 2. Paragraph 6 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von § 1/1 nicht einhält, muss dem Angestellten seine normale Entlohnung für die Tage bezahlen, während deren die Vertragserfüllung aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt worden ist.Kommt der Arbeitgeber den in § 1/1 erwähnten Verpflichtungen nur mit Verspätung nach, gilt die Verpflichtung, die Entlohnung zu zahlen, nur während des Zeitraums, der der Mitteilung vorangeht. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes wird die normale Entlohnung berücksichtigt, so wie sie für die Anwendung von Artikel 51 § 7 Absatz 3 vom König bestimmt ist.

Der Arbeitgeber, der die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Bestimmungen nicht einhält, muss dem Angestellten während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Tag der tatsächlichen Aussetzung der Vertragserfüllung seine normale Entlohnung zahlen; im darauf folgenden Zeitraum muss er dem Angestellten ausserdem für die Tage, während deren die Vertragserfüllung aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt worden ist, eine normale Entlohnung zahlen, deren Betrag vom König für die Anwendung von Artikel 51 § 7 Absatz 3 festgelegt wird. Kommt der Arbeitgeber den in Absatz 3 erwähnten Verpflichtungen nur mit Verspätung nach, gilt die Verpflichtung, die Entlohnung zu zahlen, nur während des Zeitraums, der der Mitteilung vorangeht." Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.

KAPITEL 3 - Sozialstrafrecht (...) Art. 17 - Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 17. Juni 2009 und 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 werden die Wörter "und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben Bestimmungen beauftragten Beamten" gestrichen. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der im vorangehenden Absatz, in Artikel 2 § 2 Absatz 4 bis 6 und in Artikel 3bis des vorliegenden Gesetzes erwähnten Massnahmen werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 18 - Die Artikel 10ter bis 10septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 17. Juni 2009, werden aufgehoben.

Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.

TITEL 5 - Selbständige und KMB EINZIGES KAPITEL - Bessere Beitreibung von Sozialbeiträgen (...) Art. 21 - In Artikel 95bis des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "und 23ter" durch die Wörter ", 23ter und 23quater" ersetzt. (...) Art. 23 - Die Artikel 20 bis 22 treten an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Juli 2012 in Kraft. TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Sondersozialversicherungsbeitrag für ergänzende Altersversorgung Abschnitt 1 - Lohnempfänger Art. 24 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Paragraphen 3duodecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3duodecies - Wenn die Summe der Beiträge beziehungsweise der Arbeitgeberprämien, die für die Bildung einer ergänzenden Altersversorgung gezahlt werden, den Schwellenwert von 30.000 EUR pro Jahr für einen Lohnempfänger übersteigt, ist ein Sonderbeitrag von 1,5% zu entrichten.

Der oben erwähnte Schwellenwert wird indexiert gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Handelt es sich um eine nicht individualisierbare Prämie beziehungsweise einen nicht individualisierbaren Beitrag, wird für die Bestimmung der Grundlage für die Einziehung des in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrags die Erhöhung berücksichtigt, die nicht aus dem Ertrag stammt, das heisst die Erhöhung der individuellen erdienten Rücklagen des Versorgungsanwärters, die auf der Grundlage der Eigenschaften der Altersversorgungszusage berechnet werden.

Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage für eine nicht individualisierbare Prämie beziehungsweise einen nicht individualisierbaren Beitrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen.

Jeder Arbeitgeber überprüft für jedes Beitragsjahr, ob der Betrag der Beiträge beziehungsweise Prämien, die er für einen Arbeitnehmer zahlt, den in Absatz 1 erwähnten Schwellenwert im Laufe dieses Jahres übersteigt. Ist dies der Fall, schuldet er der zuständigen Einziehungseinrichtung im vierten Quartal des betreffenden Jahres den Sonderbeitrag.

Ab 2013 teilt die VoG SIGeDIS der Einziehungseinrichtung den Betrag der Beiträge beziehungsweise Prämien mit, die die Altersversorgungseinrichtungen für einen bestimmten Arbeitgeber erhalten haben, und zwar aufgegliedert nach den von diesem Arbeitgeber initiierten Altersversorgungszusagen.

Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Uberwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen betrifft.

Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.

Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung dieses Beitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen." Art. 25 - Artikel 24 wird wirksam mit 1. Januar 2012 und tritt ausser Kraft, wenn Artikel 26 in Kraft tritt. Nach diesem Datum findet Artikel 24 weiterhin Anwendung auf Beiträge, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem Artikel 26 in Kraft tritt, noch ausstehen.

Art. 26 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Paragraphen 3terdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3terdecies - Wenn Arbeitgeber beziehungsweise sektorielle Initiatoren für die Bildung einer ergänzenden Altersversorgung im Laufe eines Beitragsjahres direkt oder indirekt Beiträge beziehungsweise Prämien zugunsten eines Arbeitnehmers zahlen und die Summe der gesetzlichen Pension und der ergänzenden Altersversorgung am 1. Januar dieses Jahres das Pensionsziel für den betreffenden Arbeitnehmer überschreitet, muss der Arbeitgeber beziehungsweise der sektorielle Initiator einen Sonderbeitrag von 1,50% auf diese Beiträge beziehungsweise Prämien entrichten. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. gesetzlicher Pension: 50% der Bruttolohngrenze eines bestimmten Jahres, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25% der Bruttolohngrenze eines bestimmten Jahres, multipliziert mit dem auf Selbständige anwendbaren Laufbahnbruch, 2.ergänzender Altersversorgung: die tatsächlich in einem bestimmten Jahr gebildeten Rücklagen. Wird die ergänzende Altersversorgung in Kapitalform ausgedrückt, muss dieses Kapital durch einen Umwandlungskoeffizienten geteilt werden, um einen Rentenbetrag zu erhalten. Für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen wird der Umwandlungskoeffizient von der Generaldirektion Sozialpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit festgelegt auf der Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler Sterbetafeln - diese werden aufgrund der neuesten demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmt -, eines Zinssatzes, der dem durchschnittlichen Zinssatz für die letzten sechs Jahre der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren entspricht, einer jährlichen Indexierung der monatlichen Rente von 2% pro Jahr und einer Ubertragbarkeit dieser monatlichen Rente in Höhe von 80% zugunsten einer anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet, 3. Basisbetrag: den in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Betrag, 4. Laufbahnbruch für Lohnempfänger: die Anzahl der bereits als Lohnempfänger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, 5.Laufbahnbruch für Selbständige: die Anzahl der bereits als Selbständiger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, 6. Pensionsziel: den mit dem Laufbahnbruch multiplizierten Basisbetrag. Der König kann den Begriff "Laufbahnjahr" in einem im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen.

Die Referenzbeträge für die Bestimmung des Basisbetrags und der maximalen gesetzlichen Pension werden am 1. Januar jedes Jahres von den zuständigen Pensionsdiensten festgelegt.

Die Angaben in Bezug auf die Anzahl der bereits geleisteten Laufbahnjahre, die Beiträge beziehungsweise Prämien und die bereits gebildeten Rücklagen werden am 1. Januar jedes Jahres von SIGeDIS festgelegt.

Handelt es sich um eine nicht individualisierbare Prämie beziehungsweise einen nicht individualisierbaren Beitrag, wird für die Bestimmung der Grundlage für die Einziehung des in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrags die Erhöhung berücksichtigt, die nicht aus dem Ertrag stammt, das heisst die Erhöhung der individuellen erdienten Rücklagen des Versorgungsanwärters, die auf der Grundlage der Eigenschaften der Altersversorgungszusage berechnet werden.

Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage bei einer nicht individualisierbaren Prämie beziehungsweise einem nicht individualisierbaren Beitrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen.

Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung eingenommen.

Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Uberwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen betrifft.

Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu.

Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen." Art. 27 - Artikel 26 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Abschnitt 2 - Selbständige (...) Art. 32 - Artikel 19 Nr. 4ter des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Mai 1982, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "die Beiträge und Zuschläge, die dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige in Anwendung von Titel 6 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 zu entrichten sind,". (...) KAPITEL 2 - Bessere Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen der Lohnempfänger Art. 35 - In Kapitel IV Abschnitt 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird ein Artikel 41sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41sexies - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Schulden haftbar, die von dem Verstorbenen, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den Begünstigten einer vom Verstorbenen vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung geschuldet werden und die gemäss § 5 notifiziert werden können, wenn sie die Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen hiervon nicht per Meldung in Kenntnis setzen: 1. anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, 2.durch jedes andere Mittel, durch das die Meldung unterzeichnet werden kann und durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, wenn die Versendung nicht gemäss Nr. 1 erfolgen kann.

Handelt es sich um Schulden des Verstorbenen, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert des Nachlasses.

Handelt es sich um Schulden von Rechtsnachfolgern, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert der Vermögenswerte, die dem Rechtsnachfolger zufallen, dessen Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist und für den der Notar haftbar gemacht werden kann. § 2 - Wird die betreffende Urkunde oder der betreffende Schein binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht erstellt, wird diese als hinfällig angesehen. § 3 - Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, das die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit mitteilt, nachdem sie die Empfangsbestätigung der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten hat. § 4 - In der Meldung wird die Identität des Verstorbenen, seiner Erben oder Vermächtnisnehmer und des möglichen Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung angegeben.

Die betreffenden Personen werden anhand der Erkennungsnummer, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, und der Erkennungsnummer, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, identifiziert. § 5 - Vor Ablauf des zwölften Werktags nach dem Datum der Versendung der in § 1 erwähnten Meldung kann die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Notar, der die Meldung versandt hat, anhand eines Verfahrens über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, das Bestehen von Schulden des Verstorbenen beziehungsweise einer oder mehrerer anderer in der Meldung angegebener Personen bei der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und für jeden Schuldner den Betrag dieser Schulden notifizieren.

Bei den Schulden, die in Anwendung von Absatz 1 notifiziert werden können, handelt es sich um: - alle Haupt- und Nebenforderungen der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, die durch einen Schuldschein gedeckt sind, - alle Haupt- und Nebenforderungen, die aus den Erklärungen hervorgehen, die an die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anwendung von Artikel 21 gemacht werden.

Wenn die Notifizierung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet werden kann, nehmen die Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen die Notifizierung durch jedes andere Mittel vor, durch das die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und sie unterzeichnet werden kann.

Wird die Notifizierung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet, gilt als Datum der Notifizierung das Datum der Versendung. § 6 - Im Erbschein beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde wird entweder angegeben, dass keine Notifizierung der Schulden in Anwendung von § 5 erfolgt ist, sowohl was Schulden des Verstorbenen als auch Schulden einer oder mehrerer in der Meldung angegebener Personen betrifft, die Empfänger des Scheins beziehungsweise der Ausfertigung sind, oder dass die Zahlung der in Anwendung von § 5 notifizierten Schulden, gegebenenfalls anhand der Mittel des Schuldners, vorzunehmen ist.

Gegebenenfalls wird der Vermerk der erfolgten beziehungsweise der noch vorzunehmenden Zahlung unten im Schein von dem vom König bestimmten Beamten hinzugefügt oder vervollständigt.

Notare, die einen Erbschein oder eine Ausfertigung der Erburkunde übermitteln, in dem beziehungsweise der fehlerhafte Angaben über die Nichtnotifizierung beziehungsweise die Zahlung der Schulden, deren Bestehen in Anwendung von § 5 notifiziert worden ist, gemacht werden, sind genauso haftbar wie Notare, die die in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen. Diese Haftung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der infolge dieser fehlerhaften Angaben nicht beigetrieben werden kann. § 7 - Wer Vermögenswerte eines Verstorbenen gemäss Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches freigibt, kann dies zur Vermeidung der persönlichen Haftung für die Zahlung der in Anwendung von § 5 notifizierten Schulden nur mit befreiender Wirkung machen, sofern aus dem Erbschein oder der Erburkunde deutlich hervorgeht, dass keine Notifizierung im Sinne von § 5 erfolgt ist.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Freigabe der Vermögenswerte des Verstorbenen gemäss Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches wohl mit befreiender Wirkung für den Erben, den Vermächtnisnehmer oder den Begünstigten einer vom Verstorbenen vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung erfolgen, wenn dieser einen Erbschein oder eine Ausfertigung der Erburkunde vorlegt, in dem beziehungsweise in der angegeben ist: 1. dass alle gegebenenfalls gemäss § 5 notifizierten Schulden des Verstorbenen sowie dieses Erben, Vermächtnisnehmers oder Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung beglichen worden sind.2. oder dass die Vermögenswerte zugunsten dieses Erben, Vermächtnisnehmers oder Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung freigegeben werden können, nachdem die Zahlung seiner notifizierten Schulden anhand der Mittel des Schuldners erfolgt ist. Die in Absatz 1 erwähnte Haftung ist begrenzt auf den Betrag der Vermögenswerte, die zugunsten der Schuldner freigegeben worden sind, die in der in § 5 erwähnten Notifizierung angegeben sind. § 8 - Die in der Meldung und Notifizierung enthaltenen Informationen sind identisch, ungeachtet der Tatsache, ob sie anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und sie unterzeichnet werden können, mitgeteilt werden. § 9 - Wenn die Meldung durch jedes andere Mittel, durch das ihre Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und durch das sie unterzeichnet werden kann, versendet wird, muss sie gemäss dem vom Minister der Sozialen Angelegenheiten oder von seinem Beauftragten festgelegten Muster erstellt werden. § 10 - Wenn die in § 1 erwähnte Meldung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, mitgeteilt wird, darf die in § 5 erwähnte Notifizierung, die aus dieser Meldung folgt, nicht anhand dieses Verfahrens, jedoch ausschliesslich durch jedes andere Mittel, durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und die Notifizierung unterzeichnet werden kann, versendet werden. § 11 - Wenn ein anderes Mittel verwendet wird, ist die Meldung oder die Notifizierung, die durch dieses andere Mittel versandt wird, ausschlaggebend im Vergleich zu der eventuellen Versendung derselben Meldung oder derselben Notifizierung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, wenn das Datum der elektronischen Versendung nicht dem Datum der Versendung durch jedes andere Mittel entspricht. § 12 - Die Herkunft und die Integrität des Inhalts der in den Paragraphen 1 und 5 erwähnten Meldungen und Notifizierungen müssen im Falle der Versendung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, durch angepasste Sicherheitstechniken gewährleistet werden. § 13 - Damit die in § 5 erwähnte Notifizierung gültig ist, wenn sie anhand eines Verfahrens versandt wird, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, muss sie mit einer elektronischen Signatur versehen sein, die anhand einer der in Artikel 41quater § 12 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Techniken implementiert wird.

Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur die befugten Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen die Signatur erstellt wird.

Die eingehaltenen Verfahren müssen es ausserdem ermöglichen, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, korrekt identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung korrekt festgestellt werden kann.

Diese Daten müssen während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Versender aufbewahrt werden und bei einer Rechtsstreitigkeit müssen sie innerhalb einer annehmbaren Frist vorgelegt werden. § 14 - Die Paragraphen 1 bis 13 sind auf Personen beziehungsweise Dienste anwendbar, die zur Erstellung eines in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches erwähnten Erbscheins befugt sind." Art. 36 - Artikel 35 tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1.

Juli 2012 in Kraft. (...) TITEL 7 - Finanzen (...) KAPITEL 2 - Steuerrechtliche Geldbussen im Bereich der Mehrwertsteuer Art. 41 - Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. August 1995, das Gesetz vom 30. Oktober 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Nicht in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Verstösse gegen vorliegendes Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse werden mit einer nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbusse von 50 bis zu 5.000 EUR pro Verstoss geahndet. Der Betrag dieser Geldbusse wird je nach Art und Schwere des Verstosses gemäss einer Tabelle festgelegt, deren Stufen vom König bestimmt werden." Art. 42 - Artikel 41 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum begangenen Verstösse anwendbar. (...) KAPITEL 6 - Steuermassnahmen in den Bereichen ergänzende Pensionen und Lebensversicherungen Abschnitt 1 - Einkommensteuern Art. 62 - In Artikel 59 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 22. Dezember 2009, wird eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5. Die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 verlangten Informationen müssen erteilt worden sein." Art. 63 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Pensionen, Renten oder als solche geltende Zulagen gelten unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen als Werbungskosten: 1. Sie werden Personen, die früher Entlohnungen bezogen, auf die die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder Selbständigen angewandt wurden, oder Rechtsnachfolgern dieser Personen zuerkannt.2. Sie sind nicht höher als die Summen, die durch Zahlung der in Artikel 59 erwähnten Beiträge bezogen würden.3. Die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 25.April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 verlangten Informationen müssen erteilt worden sein." Art. 64 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe d) werden die Wörter "Nr. 4 Buchstabe f)" jeweils durch die Wörter "Nr. 2quater, 3bis und 4 Buchstabe f)" ersetzt. 2. In Nr.2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "Nr. 4 Buchstabe f)" durch die Wörter "Nr. 2quater, 3bis und 4 Buchstabe f)" ersetzt. 3. Eine Nr.2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2quater. zum Steuersatz von 18 Prozent in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte in dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von einundsechzig Jahren ausgezahlt werden,". 4. Nummer 3bis wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "3bis.zum Steuersatz von 20 Prozent in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte in dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt werden: - dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig Jahren, - dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung in den Ruhestand wie in Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren,". 5. Nummer 4 Buchstabe f) wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder ab dem Alter von sechzig Jahren" durch die Wörter "oder zu Lebzeiten ab dem Alter von zweiundsechzig Jahren" ersetzt.b) Nummer 4 Buchstabe f) wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- der Kapitalien, die durch Arbeitgeberbeiträge gebildet werden und unter den in Nr.3bis zweiter Gedankenstrich erwähnten Bedingungen ausgezahlt werden,".

Art. 65 - Artikel 62 ist auf die ab dem 1. Januar 2013 gezahlten Prämien und Beiträge anwendbar.

Artikel 63 ist auf die ab dem 1. Januar 2013 gezahlten oder zuerkannten Pensionen, Renten und Zulagen anwendbar.

Artikel 64 ist auf die ab dem 1. Juli 2013 gezahlten oder zuerkannten Kapitalien und Rückkaufswerte anwendbar.

Abschnitt 2 - Abbringen von der Bildung von Rückstellungen für ergänzende Pensionen im Unternehmen Art. 66 - Zu Lasten von Steuerpflichtigen, die aufgrund der Artikel 179, 220 oder 227 Nrn. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, wird eine getrennte Steuer auf Rückstellungen festgelegt, die in Ausführung individueller Vereinbarungen in Bezug auf ergänzende Pensionen zugunsten von Arbeitnehmern und Unternehmensleitern erwähnt in Artikel 30 desselben Gesetzbuches gebildet werden.

Diese Steuer wird auf den Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Rückstellungen, die am Ende des letzten vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Geschäftsjahres bestehen, festgelegt und zusammen mit der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden für das Steuerjahr 2013 in die Heberolle eingetragen. Titel VII des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist auf diese getrennte Steuer anwendbar.

Der Satz dieser Steuer wird auf 1,75 Prozent festgelegt.

Ausser wenn - in dem in Artikel 365 des erwähnten Gesetzbuches erwähnten Fall oder infolge einer Verlegung des Sitzes oder eines anderen Vorgangs - ein Steuerpflichtiger für den an das Steuerjahr 2014 gebundenen Besteuerungszeitraum nicht mehr als solcher der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder - für Gesellschaften oder juristische Personen - der Steuer der Gebietsfremden unterliegen wird, hat dieser Steuerpflichtige die Möglichkeit, die in Absatz 1 erwähnte Steuer auf die drei Steuerjahre 2013, 2014 und 2015 zu verteilen. In diesem Fall wird der in Absatz 3 erwähnte Steuersatz für jedes der drei Steuerjahre auf 0,60 Prozent des in Absatz 2 erwähnten Gesamtbetrags festgelegt.

Hat ein Steuerpflichtiger sich im vorhergehenden Besteuerungszeitraum für die Verteilung der in Absatz 1 erwähnten Steuer entschieden und wenn - in dem in vorerwähntem Artikel 365 erwähnten Fall oder infolge einer Verlegung des Sitzes oder eines anderen Vorgangs - dieser Steuerpflichtige für den folgenden Besteuerungszeitraum nicht mehr als solcher der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder - für Gesellschaften oder juristische Personen - der Steuer der Gebietsfremden unterliegen wird, wird der Satz der getrennten Steuer für diesen Besteuerungszeitraum auf 1,20 Prozent erhöht.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Steuern gelten nicht als Werbungskosten. (...) Abschnitt 3 - Steuer auf langfristiges Sparen Art. 69 - § 1 - Eine einmalige Steuer von 6,5 Prozent wird auf den theoretischen Rückkaufswert individuell abgeschlossener Lebensversicherungsverträge festgelegt, der durch Prämien oder Beiträge gebildet wurde, die vor dem 1. Januar 1993 gezahlt worden sind und für die der Versicherungsnehmer eine Befreiung, eine Ermässigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuern aufgrund von Bestimmungen, die vor dem Steuerjahr 1993 anwendbar waren, oder eine durch Artikel 1451 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährte Steuerermässigung erhalten hat. § 2 - Eine einmalige Steuer von 6,5 Prozent wird auf den theoretischen Rückkaufswert individuell abgeschlossener Lebensversicherungsverträge oder auf Sparguthaben auf einem kollektiven oder individuellen Sparkonto festgelegt, der/die durch Prämien, Beiträge oder Zahlungen gebildet wurde(n), die vor dem 1. Januar 1993 gezahlt beziehungsweise geleistet worden sind und für die der Versicherungsnehmer oder Inhaber eine Befreiung, eine Ermässigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuern aufgrund von Bestimmungen, die vor dem Steuerjahr 1993 anwendbar waren, oder eine durch Artikel 1451 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährte Steuerermässigung erhalten hat.

Art. 70 - Die aufgrund von Artikel 69 fällige Steuer wird berechnet: 1. bei Lebensversicherungsverträgen auf den Betrag des theoretischen Rückkaufswertes, der durch Prämien, Beiträge oder Zahlungen gebildet wurde, die vor dem 1.Januar 1993 gezahlt beziehungsweise geleistet worden sind, und am 1. Januar 2012 festgelegt wurde. Als theoretischer Rückkaufswert gilt die Rücklage, die bei einem Versicherungsunternehmen durch die Kapitalisierung der gezahlten Prämien unter Berücksichtigung der gebrauchten Summen entstanden ist, 2. bei Sparkonten auf Sparguthaben, die vor dem 1.Januar 1993 auf solche Konten eingezahlt worden sind und am 1. Januar 2012 gemäss Artikel 34 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 75 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 bestand, festgelegt wurden.

Art. 71 - Von der in Artikel 69 erwähnten Steuer sind befreit: 1. Versicherungsverträge, die ausschliesslich Vorteile im Todesfall vorsehen, 2.Lebensversicherungsverträge, sofern sie die Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gewährleisten.

Art. 72 - § 1 - Die aufgrund von Artikel 69 fällige Steuer ist spätestens am 1. Oktober 2012 zahlbar.

Die in Artikel 69 § 2 erwähnte Steuer ist am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem Artikel 69 § 2 in Kraft tritt, fällig und spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem Artikel 69 § 2 in Kraft tritt, zahlbar.

Die Steuer wird von den in Artikel 1871 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten Steuerschuldnern gezahlt.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Steuerschuldner haben das Recht, die Steuer auf die in Artikel 69 erwähnten Rückkaufswerte oder Sparguthaben einzubehalten.

Die Steuer wird per Einzahlung oder Uberweisung auf das Postscheckkonto des zuständigen Amtes gezahlt. Am Tag der Zahlung reicht der Steuerschuldner in diesem Amt eine Aufstellung ein, aus der unter anderem die Erhebungsgrundlage hervorgeht.

Angaben, die in der Aufstellung mitgeteilt werden müssen, Unterlagen, deren Vorlage für die Kontrolle der Steuererhebung erforderlich ist, und das zuständige Amt werden in einem Königlichen Erlass festgelegt. § 2 - Wird die Steuer nicht innerhalb der in § 1 festgelegten Frist gezahlt, werden ab dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, von Rechts wegen Zinsen geschuldet.

Wird die Aufstellung nicht innerhalb der festgelegten Frist eingereicht, wird eine Geldbusse von 12,50 EUR pro Woche Verspätung verwirkt. Eine angebrochene Woche zählt als ganze Woche.

Art. 73 - Ungenaue Angaben oder Weglassungen in der Aufstellung oder den Unterlagen erwähnt in Artikel 72 werden mit einer Geldbusse geahndet, die fünfmal der hinterzogenen Steuer entspricht, wobei diese Geldbusse nicht unter 250 EUR liegen darf.

Jede Weigerung eine in Anwendung von Artikel 72 verlangte Mitteilung zu machen wird mit einer Geldbusse von 250 bis zu 2.500 EUR geahndet.

Art. 74 - Die durch Artikel 69 festgelegte Steuer wird erstattet: 1. wenn sie den Betrag übersteigt, der zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet wurde, 2.wenn es sich um einen Versicherungsvertrag zu Lebzeiten handelt, in Bezug auf den der Versicherer bei Eintritt des versicherten Ereignisses von sämtlichen Verpflichtungen befreit ist.

Weise und Bedingungen der Erstattung werden in einem Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 75 - Schuldner der durch Artikel 69 festgelegten Steuer sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bediensteten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit mindestens dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers vor Ort ihre Verzeichnisse, Register, Bücher, Policen, Verträge und anderen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

Jede Weigerung wird mit einer Geldbusse von 250 bis zu 2.500 EUR geahndet.

Art. 76 - Die Bestimmungen von Buch III des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern sind auf die durch Artikel 69 festgelegte Steuer anwendbar. (...) Art. 79 - Werden Kapitalien oder Rückkaufswerte individuell abgeschlossener Lebensversicherungsverträge, für die aufgrund von Bestimmungen, die vor dem Steuerjahr 1993 anwendbar waren, eine Befreiung, eine Ermässigung oder ein Abzug in Sachen Einkommensteuern gewährt wird oder gemäss Artikel 1451 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eine Steuerermässigung gewährt wurde, gezahlt oder zuerkannt, ohne dass die Steuer auf langfristiges Sparen gemäss Artikel 184 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern festgelegt wird, wird die gegebenenfalls gemäss Artikel 69 § 1 festgelegte Steuer: - für die Festlegung der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer zu diesem Kapital oder diesem Rückkaufswert hinzugefügt, - für die Anwendung der Artikel 175, 296 und 466 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als einbehaltener Berufssteuervorabzug betrachtet, - von dem Berufssteuervorabzug abgezogen, der gemäss den in Anlage III zum Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Regeln einbehalten werden muss.

Art. 80 - Werden Kapitalien oder Rückkaufswerte individuell abgeschlossener Lebensversicherungsverträge oder Sparguthaben auf einem kollektiven oder individuellen Sparkonto, für die aufgrund von Bestimmungen, die vor dem Steuerjahr 1993 anwendbar waren, eine Befreiung, eine Ermässigung oder ein Abzug in Sachen Einkommensteuern gewährt wird oder gemäss Artikel 1451 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eine Steuerermässigung gewährt wurde, gezahlt oder zuerkannt, nachdem die Steuer gemäss Artikel 69 § 2 festgelegt worden ist, aber bevor die gemäss Artikel 185 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern festgelegte Steuer auf langfristiges Sparen festgelegt wird, wird die gemäss Artikel 69 § 2 festgelegte Steuer: - für die Festlegung der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer zu diesem Kapital oder diesem Rückkaufswert hinzugefügt, - für die Anwendung der Artikel 175, 296 und 466 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als einbehaltener Berufssteuervorabzug betrachtet, - von dem Berufssteuervorabzug abgezogen, der gemäss den in Anlage III zum Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Regeln einbehalten werden muss.

Art. 81 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 69 § 2, 78 und 80 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest.

Art. 82 - In Artikel 515septies des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Vorliegender Artikel ist auf Kapitalien von ergänzenden Pensionen anwendbar, die von Steuerpflichtigen, die aufgrund der Artikel 179, 220 oder 227 Nr. 2 und 3 der Einkommensteuer unterliegen, durch Rückstellungen gebildet wurden und am Ende des letzten vor dem 1.

Januar 2012 abgeschlossenen Geschäftsjahres bestehen.

Werden solche Kapitalien zugunsten des Begünstigten oder seiner Rechtsnachfolger auf ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung übertragen, gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung einer Pension, selbst wenn diese Ubertragung auf Antrag des Begünstigten vorgenommen wird, unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung durch die Einrichtung oder das Unternehmen an den Begünstigten zu erheben.

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf die Ubertragung von Kapital: 1. das in Ausführung einer individuellen Pensionsvereinbarung gebildet wurde, die ab dem 1.Januar 2004 für einen anderen Begünstigten als einen in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmensleiter, der ausserhalb eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist, abgeschlossen worden ist, 2. auf ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung." Art. 83 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 515novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 515novies - Vorliegender Artikel ist auf Kapitalien und Rückkaufswerte anwendbar, die durch Prämien von Lebensversicherungsverträgen gebildet wurden, die zugunsten von Arbeitgebern oder juristischen Personen abgeschlossen worden sind zur Finanzierung individueller Vereinbarungen in Bezug auf eine ergänzende Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension, die für Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, auf die ein solcher Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, abgeschlossen worden sind.

Werden solche Kapitalien oder Rückkaufswerte von dem Versicherungsunternehmen, der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, bei dem beziehungsweise der sie gebildet wurden, übertragen, um sie ausschliesslich zugunsten des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters, auf den der Vertrag abgeschlossen wurde, zur Ausführung einer vorerwähnten Vereinbarung in Bezug auf eine ergänzende Pension zu verwenden, ist Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 18 oder 19 auf Summen anwendbar, die anlässlich einer solchen Verrichtung übertragen werden, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt werden: 1. Die Ubertragung wird innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem 1.Juli 2012 vorgenommen. 2. Die Lebensversicherung wurde abgeschlossen: - vor dem 1.Juli 2012, wenn es sich um eine Vereinbarung in Bezug auf eine ergänzende Pension handelt, die für einen in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmensleiter, der ausserhalb eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist, abgeschlossen worden ist, - vor dem 1. Januar 2004, wenn es sich um eine Vereinbarung in Bezug auf eine ergänzende Pension handelt, die für eine andere als die im ersten Gedankenstrich erwähnte Person abgeschlossen worden ist. 3. Die Bedingungen und die Grenze festgelegt in den Artikeln 59 und 195 werden bis zum Zeitpunkt der Ubertragung eingehalten.4. Die Vereinbarung in Bezug auf eine ergänzende Pension, die von dem Arbeitgeber oder der juristischen Person zugunsten des betreffenden Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters gezeichnet wurde, wird spätestens zum Zeitpunkt der Ubertragung der Kapitalien oder Rückkaufswerte angepasst. Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes wird die Zuerkennung der Eigenschaft des Begünstigten eines Lebensversicherungsvertrags zu ausschliesslichen Gunsten des versicherten Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters einer Ubertragung von Kapitalien oder Rückkaufswerten gleichgesetzt.

Ausserdem gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung einer Pension, selbst wenn diese Ubertragung auf Antrag des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters vorgenommen wird, unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung durch die Einrichtung oder das Unternehmen an den Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter oder seine Rechtsnachfolger zu erheben.

Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf die Ubertragung von Kapital oder Rückkaufswerten auf ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung." Art. 84 - Artikel 82 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 übertragenen Kapitalien anwendbar.

Artikel 83 ist auf die ab dem 1. Juli 2012 übertragenen Kapitalien und Rückkaufswerte anwendbar.

KAPITEL 7 - Verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen Art. 85 - In Artikel 153 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Artikel 143 tritt ab dem Steuerjahr 2013 in Kraft, wobei Artikel 143 in Bezug auf den Berufssteuervorabzug nur auf die ab dem 1. Mai 2012 zuerkannten Vorteile jeglicher Art anwendbar ist.

Artikel 145 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar." Art. 86 - Artikel 174/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 5 wird das Wort "berechnet" durch das Wort "berücksichtigt" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) wird wie folgt ersetzt: "a) in Bezug auf Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere die in Belgien ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, die einem Empfänger zu dessen unmittelbaren Gunsten Dividenden oder Zinsen zuerkennen oder ausschütten, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der vorerwähnten Einkünfte aus beweglichen Gütern ist oder vom Schuldner oder Empfänger mit der Zuerkennung oder Ausschüttung dieser Einkünfte beauftragt ist, b) oder in anderen Fällen die in Artikel 261 erwähnten Personen." 3. In § 2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die an der Quelle einbehalten wird, wird von den in Absatz 1 erwähnten Personen geschuldet.Ausser in den in § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen müssen sie: a) die erwähnte Abgabe auf steuerpflichtige Einkünfte aus beweglichen Gütern einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden, b) sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag der erwähnten Abgabe auf diese Einkünfte aus beweglichen Gütern auszahlen lassen." 4. In § 2 Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs oder Zahlstellen" durch die Wörter "in Absatz 1 erwähnte Personen" ersetzt. 5. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: "In Absatz 1 erwähnte Personen sind ausschliesslich zum Zwecke der Einhaltung ihrer Informationsverpflichtungen ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, um Empfänger von Dividenden und Zinsen zu identifizieren." 6. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Titel VI" und den Wörtern "Abschnitt 1" die Wörter "Kapitel 1" eingefügt. Art. 87 - Artikel 86 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.

Art. 88 - In Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden, können weder Verzugszinsen noch Geldbussen aufgrund verspäteter Erklärung zur oder Zahlung der Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern durch die in Artikel 174/1 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen auferlegt werden.

Darüber hinaus gilt für Erklärungen zur und Zahlungen der Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erfolgt sind, dass sie für die Anwendung von Artikel 174/1 des vorerwähnten Gesetzbuches rechtsgültig gemacht worden sind.

Art. 89 - Artikel 198 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 27. Dezember 1993, 6. Juli 1994 und 20.Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20.

Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 4.

Mai 1999, 22. Mai 2001, 24. Dezember 2002, 15. Dezember 2004, 23.

Dezember 2005, 25. April 2007, 22. Dezember 2009, 23. Dezember 2009, 28. Dezember 2011 und 29.März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 bildet fortan den Paragraphen 1.2. Im einleitenden Satz von § 1 Nr.11 werden im französischen Text die Wörter "institutions visées" durch die Wörter "établissements visés" ersetzt und werden die Wörter ", wenn die tatsächlichen Empfänger dieser Zinsen" gestrichen. In derselben Bestimmung werden im ersten Gedankenstrich nach dem Wort "entweder" und im zweiten Gedankenstrich nach dem Wort "oder" die Wörter "wenn die tatsächlichen Empfänger dieser Zinsen" eingefügt. 3. Die Absätze 2 bis 4 bilden fortan den Paragraphen 2.4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von Absatz 1 Nr.7" durch die Wörter "von § 1 Nr. 7" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von Absatz 1 Nr.7" und die Wörter "gemäss Artikel 198 Absatz 1 Nr. 7" durch die Wörter "von § 1 Nr. 7" beziehungsweise die Wörter "gemäss § 1 Nr. 7" ersetzt. 6. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von Absatz 3" durch die Wörter "von Absatz 2" ersetzt.7. Die Absätze 5 bis 9 bilden fortan den Paragraphen 3.8. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr.11" durch die Wörter "in § 1 Nr. 11" ersetzt. 9. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr.11" durch die Wörter "in § 1 Nr. 11 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. 10. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr.11" durch die Wörter "in § 1 Nr. 11" ersetzt. 11. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "von Absatz 1 Nr.11" durch die Wörter "von § 1 Nr. 11" ersetzt. 12. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die Anwendung von § 1 Nr.11 zweiter Gedankenstrich versteht man in Bezug auf Finanzierungsgeschäfte, die im Rahmen eines Rahmenübereinkommens über das zentrale Cash-Management einer Gruppe getätigt werden, für die mit diesem zentralen Management beauftragte Gesellschaft unter gezahlten oder zuerkannten Zinsen auf Anleihen die Plusdifferenz zwischen: - einerseits den gezahlten oder zuerkannten Zinsen in Bezug auf Summen, die Gesellschaften der Gruppe ihr zur Verfügung stellen, - und andererseits den vereinnahmten oder erzielten Zinsen in Bezug auf Summen, die sie im Rahmen dieses Rahmenübereinkommens über das zentrale Cash-Management Gesellschaften der Gruppe tatsächlich zur Verfügung stellt, mit Ausnahme der in Artikel 56 § 2 Nr. 2 erwähnten Institute und der Gesellschaften, die in § 3 Absatz 3 erwähnt sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und Tätigkeiten gleicher Art wie letztgenannte Gesellschaften ausüben.

Für die Bestimmung der vorerwähnten Plusdifferenz werden vereinnahmte oder erzielte Zinsen in Bezug auf Summen, die die mit dem zentralen Management beauftragte Gesellschaft Gesellschaften der Gruppe zur Verfügung stellt, die der Gesellschaftssteuer oder einer ausländischen Steuer gleicher Art nicht unterliegen oder die in einem Land ansässig sind, in dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter sind als in Belgien, nicht berücksichtigt.

Für die Anwendung von Absatz 2 gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern, die auf die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaften anwendbar sind, nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien.

Die Gesellschaft muss nachweisen, dass sowohl die gezahlten oder zuerkannten Zinsen als auch die vereinnahmten oder erzielten Zinsen in Zusammenhang mit dem zentralen Cash-Management stehen und auf das Rahmenübereinkommen über dieses zentrale Cash-Management zurückzuführen sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. zentralem Cash-Management das tägliche Cash-Management oder das kurzfristige oder ausnahmsweise längerfristige Cash-Management zwecks Berücksichtigung spezifischer Umstände im Rahmen des normalen Cash-Managements, 2.Rahmenübereinkommen das Ubereinkommen, in dem Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, das verwendete Finanzierungsmodell und die Tätigkeiten im Rahmen des zentralen Cash-Managements festlegen. In diesem Ubereinkommen muss unter anderem Folgendes bestimmt werden: a) Tätigkeiten, die zum täglichen Cash-Management gehören und die die Gesellschaft für die Mitglieder der Gruppe ausführt, b) Art der Verrechnung von Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaften, die vorerwähntem Rahmenübereinkommen angeschlossen sind, c) Modalitäten der Beteiligung der Gesellschaften und angewandte Zinssätze." Art. 90 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003, 2. Mai 2005, 11. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 28. Dezember 2011, werden die Wörter "Absatz 1 Nrn. 4 und 8" durch die Wörter " § 1 Nrn. 4 und 8" ersetzt.

Art. 91 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 11. Mai 2007 und 28. Dezember 2011, werden die Wörter "in Artikel 198 Absatz 1 Nr. 9 und 12" durch die Wörter "in Artikel 198 § 1 Nr. 9 und 12" ersetzt.

Art. 92 - In Artikel 238 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "oder Artikel 198 Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "oder Artikel 198 § 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 93 - Die Artikel 89 bis 92 treten am 1. Juli 2012 in Kraft. (...) TITEL 8 - Altersversorgung (...) KAPITEL 2 - Einkommensgarantie für Betagte Art. 108 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die erwähnt sind in Artikel 15bis und in Titel II Kapitel V des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980, unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer belgischen Regelung eröffnet ist,".2. Es wird eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "8. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, dass aufgrund einer belgischen Regelung ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension eröffnet ist, der basiert auf einer nachgewiesenen Mindestlaufbahn als Lohnempfänger im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, als Selbständiger im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige oder aber auf einer nachgewiesenen Laufbahn von mindestens 312 vollzeitäquivalenten Tagen als Beamter in Belgien." Art. 109 - Artikel 108 ist auf die Einkommensgarantien für Betagte anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2012 einsetzen.

Art. 110 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. (...) KAPITEL 4 - Datenbank "Ergänzende Altersversorgungsleistungen" Art. 116 - Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. Einziehung und Kontrolle der Einziehung des in Artikel 38 § 3ter Absatz 1, § 3duodecies und § 3terdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Sonderbeitrags durch die Einziehungseinrichtungen,". 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Einziehung und Kontrolle der Anwendung des in Titel 6 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 erwähnten Sonderbeitrags durch das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige." 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Nummern 1, 2, 3 und 5 erwähnten" durch die Wörter "in den Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten" ersetzt.4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die an die Datenbank übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft zu Lasten des Versorgungsträgers, des Arbeitgebers, der Altersversorgungseinrichtung beziehungsweise der Solidaritätseinrichtung.Der Beweis des Gegenteils kann gemäss den Beweisregeln erbracht werden, die in dem rechtlichen Rahmen, in dem die Daten verwendet werden, gelten.

Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welchen Fristen und gemäss welchen Modalitäten die in der Datenbank enthaltenen Daten geändert werden können." 5. Zwischen den Paragraphen 3 und 4 wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3bis - Verliert ein Steuerpflichtiger das Recht auf Abzug als Werbungskosten, weil die in Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr.5 oder in Artikel 60 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches enthaltene Bedingung von dem für die Mitteilung Verantwortlichen nicht erfüllt worden ist, kann er beim betreffenden Verantwortlichen für die Mitteilung Schadenersatz fordern. Ist der Schaden teilweise oder vollständig Folge seines eigenen Handelns beziehungsweise seiner eigenen Nachlässigkeit, wird die Haftung verhältnismässig zwischen dem Steuerpflichtigen und dem für die Mitteilung Verantwortlichen aufgeteilt." KAPITEL 5 - Interne individuelle Altersversorgungszusagen Art. 117 - Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen neuen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Das vorliegende Gesetz bezieht sich nicht auf: 1. individuelle Altersversorgungszusagen, die den in Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Personen erteilt werden, und zwar: - in Höhe des versicherten Kapitals einer vor dem 1. Juli 2012 zur Finanzierung dieser Zusage abgeschlossenen Unternehmensleiterversicherung, - darüber hinaus in Höhe des Betrags der in Artikel 66 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 erwähnten internen Rückstellung, es sei denn, diese interne Rückstellung ist an ein(e) in § 1 erwähnte(s) Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beziehungsweise Versicherungsunternehmen übertragen worden, 2. individuelle Altersversorgungszusagen, die anderen als den in Nr.1 erwähnten selbständigen Unternehmensleitern erteilt werden und vor dem 16. November 2003 bestanden, und zwar: - in Höhe des versicherten Kapitals einer vor dem 1.Juli 2012 zur Finanzierung dieser Zusage abgeschlossenen Unternehmensleiterversicherung, - darüber hinaus in Höhe des Betrags der in Artikel 66 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 erwähnten internen Rückstellung, es sei denn, diese interne Rückstellung ist an ein(e) in § 1 erwähnte(s) Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beziehungsweise Versicherungsunternehmen übertragen worden, 3. individuelle Altersversorgungszusagen, wie in Artikel 3 § 1 Nr.4 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt, die vor dem 16. November 2003 bestanden, und zwar: - in Höhe des versicherten Kapitals einer vor dem 1. Juli 2012 zur Finanzierung dieser Zusage abgeschlossenen Unternehmensleiterversicherung, - darüber hinaus in Höhe des Betrags der in Artikel 66 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 erwähnten internen Rückstellung, es sei denn, diese interne Rückstellung ist an ein(e) in § 1 erwähnte(s) Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beziehungsweise Versicherungsunternehmen übertragen worden." Art. 118 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 119 - Artikel 57 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003 und 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 57 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels, mit Ausnahme der Artikel 27 und 61 des vorliegenden Gesetzes, finden keine Anwendung auf folgende individuelle Versorgungszusagen, die vor dem 16. November 2003 erteilt worden sind: a) individuelle Altersversorgungszusagen, aus denen der Versorgungsanwärter am 1.Juli 2012 ausgeschieden ist, b) andere individuelle Altersversorgungszusagen, die vor dem 16. November 2003 in Höhe des versicherten Kapitals einer vor dem 1. Juli 2012 zur Finanzierung dieser Zusage abgeschlossenen Unternehmensleiterversicherung erteilt worden sind. § 2 - Wenn oder soweit eine vor dem 16. November 2003 erteilte individuelle Altersversorgungszusage nicht einem der in § 1 erwähnten Fälle zugeordnet werden kann, gilt für sie Folgendes: a) Artikel 6 § 1 ist nicht auf sie anwendbar, b) ab dem 16.November 2003 sind die Artikel 27 und 61 auf sie anwendbar, c) ab dem 1.Januar 2012 sind die anderen Bestimmungen des vorliegenden Titels auf sie anwendbar.

Arbeitnehmer, deren Rechte sich auf eine in Absatz 1 erwähnte individuelle Altersversorgungszusage beziehen, können gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels Anspruch auf erdiente Rücklagen und Leistungen erheben. Für diese individuellen Altersversorgungszusagen wird der Betrag der erdienten Mindestrücklagen jedoch um den Betrag der in Artikel 66 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 erwähnten internen Rückstellung vermindert, es sei denn, diese interne Rückstellung ist an eine Altersversorgungseinrichtung übertragen worden." Art. 120 - Die formbedingte Anpassung der bestehenden Abkommen an die Bestimmungen von Artikel 119 muss spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 im Belgischen Staatsblatt erfolgen.

KAPITEL 6 - Reform der Pensionen für Lohnempfänger Art. 121 - Der Königliche Erlass vom 26. April 2012 zur Ausführung des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Pensionen für Lohnempfänger wird, die Artikel 2 bis 4 ausgenommen, bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012.

TITEL 9 - Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Wachstumsnorm Art. 122 - Artikel 40 § 1 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 22.Dezember 2003, 26. März 2007 und 28. Dezember 2011 und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2013 wird dieser Betrag um eine reelle Wachstumsnorm von 2 Prozent sowie um die zu erwartende Erhöhung des Gesundheitsindexes im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres und um 40 Millionen EUR erhöht. Ab dem Jahr 2014 entspricht der Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle Wachstumsnorm von 3 Prozent sowie um die zu erwartende Erhöhung des Gesundheitsindexes im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres." Abschnitt 2 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Preise und Erstattungsgrundlage Art. 123 - In Artikel 35bis § 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2012, wird der zweite Satz von Absatz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Ausser wenn die Erstattungsgrundlage für ein Arzneimittel aus einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung für das Arzneimittel oder für alle Arzneimittel, die für diese Indikation, Behandlung oder Untersuchung abgegeben werden, besteht, übersteigt die Erstattungsgrundlage aufgrund des Herstellerpreises auf keinen Fall den Herstellerhöchstpreis, der von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bewilligt wird.Die Erstattungsgrundlage aufgrund des Herstellerpreises beträgt weniger als der von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bewilligten Herstellerhöchstpreis, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt hat, einen niedrigeren Preis anzuwenden." Art. 124 - Artikel 123 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Unterabschnitt 2 - Mitteilung der Preise Art. 125 - In Artikel 72bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Bestimmung unter Nr. 8, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 2012, wie folgt ersetzt: "8. dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts jedes Jahr zwischen dem 1. Februar und dem 1. März die am 1. Januar des betreffenden Jahres in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Irland, Finnland und Österreich geltenden Herstellerpreise für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Fertigarzneimittel mitteilen, deren wirksamer Bestandteil am 1. Januar des betreffenden Jahres seit mehr als fünf Jahren und seit weniger als zwölf Jahren erstattungsfähig ist und auf die Artikel 35ter noch nicht angewandt worden ist. Das Institut teilt diese Daten sofort dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie mit.

Die erste Mitteilung erfolgt zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 15.

Juli 2012 und umfasst die am 1. Januar 2011 und am 1. Januar 2012 geltenden Preise der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Fertigarzneimittel, deren wirksamer Bestandteil am 1. Januar 2012 seit mehr als fünf Jahren und seit weniger als zwölf Jahren erstattungsfähig ist und auf die Artikel 35ter noch nicht angewandt worden ist." Unterabschnitt 3 - Kostengünstigere Verschreibungen Art. 126 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27.Dezember 2005, 13.

Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23.

Dezember 2009 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die gemäss Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt sind." 2. Absatz 9 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die gemäss Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt sind." Unterabschnitt 4 - Beiträge auf den Umsatz Art. 127 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 24. Juli 2008 und 23. Dezember 2009, werden die Sätze "Für die Arzneimittel, die aufgrund von Artikel 35bis § 7 des Gesetzes und aufgrund der vom König zu diesem Zweck vorgesehenen Bestimmungen erstattet werden, wird der zu berücksichtigende Umsatz vom König auf der Grundlage des realisierten Umsatzes bestimmt, der korrigiert werden kann, um den Typ Ausgleichsregeln der Haushaltsrisiken zu berücksichtigen, die mit der Erstattungsgrundlage und/oder dem vorgesehenen Volumen und den betreffenden Jahren in Zusammenhang stehen können. Der vom König bestimmte Umsatz wird ebenfalls für die Berechnung des aufgrund der Nummern 15novies, 15decies, 15undecies und 15duodecies geschuldeten Beitrags berücksichtigt." durch die Sätze "Für die Arzneimittel, die aufgrund von Artikel 35bis § 7 und aufgrund der vom König zu diesem Zweck vorgesehenen Bestimmungen erstattet werden, wird eine Regularisierung des Beitrags vorgenommen und wird eine Befreiung von dem an das Institut gezahlten Ausgleich für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt. Der Antragsteller muss als Ergänzung zur vorerwähnten Erklärung den Betrag des Ausgleichs, ausgeführt in Form einer Einzahlung, sowie deren Zahlungsnachweis übermitteln. Dieser Betrag unterliegt denselben Berechnungen wie denjenigen, die in Absatz 3 und in den Nummern 15novies, 15undecies und 15duodecies vorgesehen sind. Der Betrag, der sich aus diesen Berechnungen ergibt, wird von den geschuldeten Beiträgen abgezogen und dem Antragsteller gegebenenfalls erstattet." (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 Art. 129 - Artikel 19 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Artikel 16 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft. Die Artikel 17 und 18 treten am 1. Juni 2012 in Kraft." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Selbständigen und der KMB Frau S. LARUELLE Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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