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Loi-programme du 25 décembre 2016
publié le 13 septembre 2017

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2017040629
pub.
13/09/2017
prom.
25/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/25/2017040629/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2016. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 39, 42 à 44 et 67 à 121 de la loi-programme du 25 décembre 2016 (Moniteur belge du 29 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Aufhebung des Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit Art. 39 - Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Im Geschäftsführungsvertrag werden die Modalitäten der Berechnung und der Zahlung der Monopolrente, der Sonderbeiträge und des Gewinnanteils vor Besteuerung festgelegt, der jährlich entnommen wird und bestimmt ist für die Finanzierung von Interventionen zur Hilfe für Entwicklungsländer und Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, für gemeinnützige Zwecke, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt werden, und für die jährliche Dotation, deren Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt wird und die der Landeskasse für Naturkatastrophen und der König-Balduin-Stiftung gewährt wird." (...) Art. 42 - Aufgehoben werden: 1. das Gesetz vom 19.Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9.

Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juni 2011 und 28. Juni 2013, 2. das Gesetz vom 19.Juni 2011 zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit.

Art. 43 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels laufende Projekte und Programme des Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit werden gemäß den vor diesem Datum anwendbaren Bestimmungen ausgeführt, bis der im Ministeriellen Erlass oder im Zuweisungsabkommen erwähnte Betrag vollständig ausgegeben worden ist. § 2 - Eine Endauswertung der in § 1 erwähnten Programme erfolgt gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren Bestimmungen.

Art. 44 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (...) TITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Tankkarten und andere Treibstoffkosten Art. 67 - Artikel 198 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.9 werden die Wörter "im Verhältnis zu 17 Prozent des in Artikel 36 § 2 erwähnten Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht," durch die Wörter ", die kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, im Verhältnis zu 17 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags," ersetzt. b) Zwischen Nr.9 und Nr. 10 wird eine Nr. 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "9bis. in Abweichung von Nr. 9, Kosten der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, die kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, im Verhältnis zu 40 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags, wenn die mit dieser persönlichen Nutzung verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise von der Gesellschaft übernommen werden,".

Art. 68 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird zwischen den Wörtern "in Artikel 198 § 1 Nr. 9" und den Wörtern "und 12" das Wort ", 9bis" eingefügt.

Art. 69 - Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.eines Betrags, der 17 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags entspricht, wenn in Artikel 65 erwähnte Fahrzeuge kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden,". b) Nummer 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 19.Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "5. eines Betrags, der in Abweichung von Nr. 4 40 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags entspricht, wenn in Artikel 65 erwähnte Fahrzeuge kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden und die mit dieser persönlichen Nutzung verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise von der juristischen Person übernommen werden." Art. 70 - In Artikel 225 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4 und 5" ersetzt.

Art. 71 - Artikel 234 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.auf einen Betrag, der 17 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags entspricht, wenn in Artikel 65 erwähnte Fahrzeuge kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden,". b) Absatz 1 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. auf einen Betrag, der in Abweichung von Nr. 6 40 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags entspricht, wenn in Artikel 65 erwähnte Fahrzeuge kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden und die mit dieser persönlichen Nutzung verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise von der juristischen Person übernommen werden." Art. 72 - In Artikel 247 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "den in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Betrag, der 17 Prozent des Vorteils jeglicher Art entspricht," durch die Wörter "die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Beträge," ersetzt.

Art. 73 - Die Artikel 67 bis 72 treten am 1. Januar 2017 in Kraft und sind ab demselben Datum anwendbar.

KAPITEL 2 - Spekulationssteuer Art. 74 - In Artikel 87 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9" ersetzt.

Art. 75 - In Artikel 88 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9" ersetzt.

Art. 76 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 13 wird aufgehoben.2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 77 - In Artikel 95 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr.9 und 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9" ersetzt.

Art. 78 - Artikel 96 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Artikel 90 Absatz 1 Nr.9 und 13, 94 und 95" durch die Wörter "die Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9, 94 und 95" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr.9 und 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9" ersetzt.

Art. 79 - Artikel 96/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Art. 80 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben.

Art. 81 - In Artikel 14533 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 26. Dezember 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 171 und 171/1" durch die Wörter "gemäß Artikel 171" ersetzt.

Art. 82 - In Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1, 9 erster Gedankenstrich, 12 und 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1, 9 erster Gedankenstrich und 12" ersetzt.

Art. 83 - Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Art. 84 - In Artikel 172 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 8. Mai 2014 und 26. Dezember 2015, werden die Wörter "in den Artikeln 171 und 171/1" durch die Wörter "in Artikel 171" ersetzt.

Art. 85 - In Artikel 178/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9" ersetzt.

Art. 86 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr.1 bis 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 bis 12" ersetzt. 2. Buchstabe l) wird aufgehoben. Art. 87 - Artikel 261 Nr. 2ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Art. 88 - Artikel 267 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Art. 89 - Artikel 269 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Art. 90 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6, 9, 11 und 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 11" ersetzt.

Art. 91 - In Artikel 466 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "und auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 13 erwähnten verschiedenen Einkünfte" aufgehoben.

Art. 92 - Die Artikel 74 bis 91 treten am 1. Januar 2017 in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2017 verwirklichten Mehrwerte anwendbar.

KAPITEL 3 - Mobiliensteuervorabzug Art. 93 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter "27 Prozent" durch die Wörter "30 Prozent" und die Wörter "3quinquies bis 3septies" durch die Wörter "3quater bis 3septies" ersetzt. 2. In Nr.3septies werden die Wörter "17 Prozent" durch die Wörter "20 Prozent" ersetzt.

Art. 94 - Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "27 Prozent" durch die Wörter "30 Prozent" und die Wörter "in Nr. 2, 4, 8 und 9" durch die Wörter "in Nr. 2 bis 4 und 8" ersetzt. 2. In Nr.8 werden die Wörter "17 Prozent" durch die Wörter "20 Prozent" ersetzt.

Art. 95 - Die Artikel 93 Nr. 1 und 94 Nr. 1 treten am 1. Januar 2017 in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 93 Nr. 2 und 94 Nr. 2 treten am 1. Januar 2017 in Kraft und sind auf Liquidationsrücklagen anwendbar, die für einen Besteuerungszeitraum gebildet werden, der frühestens an das Steuerjahr 2018 gebunden ist.

KAPITEL 4 - Interne Mehrwerte Art. 96 - Artikel 18 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "in Ausführung einer gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch" und den Wörtern "ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung" die Wörter "oder gemäß den Bestimmungen des auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Gesellschaftsrechts" eingefügt. 2. In Absatz 1 Nr.2bis werden zwischen den Wörtern "die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches" und den Wörtern ", die auf Satzungsänderungen anwendbar sind" die Wörter "oder gemäß den Bestimmungen des auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Gesellschaftsrechts" eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.2 und 2bis ist im Falle von Verrichtungen, die von einer ausländischen Gesellschaft durchgeführt werden, der Begriff "eingezahltes Kapital" gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 6 in dem Sinne zu verstehen, wie es in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches in Bezug auf die Gesellschaftssteuer vorgesehen ist." Art. 97 - In Artikel 184 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird zwischen den Wörtern "für die die Mehrwerte" und den Wörtern "aufgrund von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 steuerfrei sind" das Wort "entweder" eingefügt und werden zwischen den Wörtern "Steuerbefreiung der Mehrwerte auf Aktien oder Anteile fallen" und den Wörtern ", entspricht das Kapital" die Wörter "oder gemäß Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 erster Gedankenstrich oder Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe h) nicht steuerpflichtig sind" eingefügt.

Art. 98 - Artikel 198 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2012, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von § 1 Nr. 7 ist im Falle von Verrichtungen, die von einer ausländischen Gesellschaft durchgeführt werden, der Begriff "eingezahltes Kapital" gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 6 in dem Sinne zu verstehen, wie es in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches in Bezug auf die Gesellschaftssteuer vorgesehen ist." Art. 99 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Artikel 97 ist auf die ab dem 1. Januar 2017 getätigten Einbringungen anwendbar.

KAPITEL 5 - Regelung zur Rückforderung staatlicher Beihilfen in Bezug auf die Besteuerung der in Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Gewinnüberschüsse Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 100 - Die in den Artikeln 2 und 229 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und in den Artikeln 5 bis 11 des Gesellschaftsgesetzbuches aufgenommenen Begriffsbestimmungen sind auf vorliegendes Kapitel anwendbar.

Außerdem versteht man für die Anwendung des vorliegenden Kapitels unter: - Beihilfe: die Nichtauferlegung der in Artikel 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Gesellschaftssteuer oder Steuer der Gebietsfremden durch den Belgischen Staat in Bezug auf einen Teil der Gewinnüberschüsse, die von Beihilfeempfängern erzielt werden, in Ausführung von Artikel 185 § 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, gegebenenfalls in Zusammenhang mit Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, aufgrund dessen Vorabentscheidungen, auch Vorausentscheidungen oder Steuervorbescheide genannt, wie im Beschluss SA.37667 der Europäischen Kommission erwähnt zugunsten inländischer Gesellschaften oder belgischer Niederlassungen ausländischer Gesellschaften getroffen worden sind, - zurückzufordernder Beihilfe: den Betrag der Beihilfe, den der Beihilfeempfänger dem Belgischen Staat zurückzahlen muss und der für jeden betreffenden Besteuerungszeitraum der Differenz entspricht zwischen der Steuer, die in Anwendung einer auf der Grundlage von Artikel 185 § 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches zugunsten des Beihilfeempfängers getroffenen Vorabentscheidung gezahlt worden ist, und der Steuer, die geschuldet gewesen wäre, wenn keine solche Entscheidung getroffen worden wäre, erhöht um die aufgelaufenen Zinsen auf diesen Betrag, die nachstehend definiert werden und bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Beihilfe berechnet werden, - Beihilfeempfänger: eine inländische Gesellschaft oder belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, die einer Gruppe verbundener Gesellschaften angehört und auf der Grundlage von Artikel 185 § 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches eine Vorabentscheidung beantragt und erhalten hat und bei der zur Ermittlung ihres steuerpflichtigen Gewinns im Rahmen des allgemeinen Systems der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden in Belgien wirklich eine einseitige Berichtigung der tatsächlich in ihrer Buchführung ausgewiesenen Gewinne vorgenommen wurde, - Gruppe: eine Gruppe verbundener Gesellschaften, der der Beihilfeempfänger angehört, - Zinsen: Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Steuer, die gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend Verordnung (EG) Nr.794/2004 genannt) berechnet werden.

Abschnitt 2 - Bestimmung des Betrags der zurückzufordernden Beihilfe Art. 101 - Der Betrag der zurückzufordernden Beihilfe wird pro Besteuerungszeitraum und für jeden Besteuerungszeitraum ab dem Besteuerungszeitraum bestimmt, für den die zurückzufordernde Beihilfe zum ersten Mal gewährt worden ist, bis zu dem Besteuerungszeitraum, der an das Steuerjahr 2015 gebunden ist.

Für die Bestimmung der Beihilfe, die dem Betrag der Steuer entspricht, der infolge aller auf der Grundlage von Artikel 185 § 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches getroffenen Vorabentscheidungen nicht entrichtet wurde, wird die Steuerberechnung für jeden betreffenden Besteuerungszeitraum erneut durchgeführt je nach Fall in Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 2 und 3 oder der Artikel 233, 235 Nr. 2, 236 bis 240, 242, 246 und der Artikel 276 bis 296, 304 und 463bis desselben Gesetzbuches, so wie diese Bestimmungen für das Steuerjahr bestanden, das sich auf den betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht, und zwar ohne Berücksichtigung der auf der Grundlage von Artikel 185 § 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches getroffenen Vorabentscheidungen in Bezug auf die Besteuerung von Gewinnüberschüssen und gegebenenfalls unter alleiniger Berücksichtigung der abzugsfähigen Bestandteile, die aus einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum übertragen worden sind und aus der aufgrund des vorliegenden Artikels erneut durchgeführten Steuerberechnung in Bezug auf den vorhergehenden Besteuerungszeitraum hervorgehen.

Für die Bestimmung des als Beihilfe erhaltenen Betrags können gegebenenfalls vom Beihilfeempfänger nachgewiesene konkrete Umstände in Bezug auf die Einbeziehung von Beträgen, die in Belgien steuerfrei sind, in die steuerpflichtigen Einkünfte auf Ebene anderer ausländischer verbundener Gesellschaften, wie in Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert, und andere Umstände berücksichtigt werden, die ausländische Steuererhebungen betreffen, durch die der Betrag des tatsächlich erhaltenen Nettovorteils korrigiert wird; dies gilt nur, sofern die Berücksichtigung dieser Umstände in Übereinstimmung mit dem vorerwähnten Beschluss der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 erfolgt.

Die Erhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung wie in den Artikeln 218 und 246 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist nicht auf die in Absatz 3 erwähnte Berechnung anwendbar.

Der Betrag der nicht entrichteten Steuer für einen Besteuerungszeitraum wird bestimmt anhand der Differenz zwischen einerseits dem Saldo, der aus der gemäß den vorhergehenden Absätzen erneut durchgeführten Steuerberechnung hervorgeht, und andererseits der ursprünglich geschuldeten Steuer, die bestimmt wurde nach Anrechnung der in Anwendung der Artikel 276 bis 296 und 304 desselben Gesetzbuches anrechenbaren Summen, aber ohne Berücksichtigung der Erhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung wie in den Artikeln 218 und 246 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnt.

Für die Bestimmung des Teils der zurückzufordernden Beihilfe, der in Anwendung der Artikel 104 und 111 dem Betrag der Zinsen entspricht, wird davon ausgegangen, dass der Teil der zurückzufordernden Beihilfe, der dem Betrag der nicht entrichteten Steuer entspricht, der gemäß den vorhergehenden Absätzen pro Besteuerungszeitraum bestimmt wird, ab dem 20. Dezember des Jahres vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, das sich auf den betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht, oder ab dem vom König bestimmten Zeitpunkt, der in den in Artikel 167 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Fällen mit dem 20.Dezember gleichzusetzen ist, gewährt worden ist.

Art. 102 - Auf Antrag des Beihilfeempfängers können die in den Artikeln 199 bis 206 erwähnten Abzüge und die in den Artikeln 292, 292bis und 294 desselben Gesetzbuches erwähnten Summen, die der Beihilfeempfänger in seinen Gesellschaftssteuererklärungen oder Erklärungen zur Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf die in Artikel 101 erwähnten Besteuerungszeiträume nicht beansprucht hat, noch auf die steuerpflichtigen Gewinne dieser Besteuerungszeiträume angewandt werden, die für die Ausführung der in Artikel 101 Absatz 2 erwähnten Berechnung bestimmt werden, insofern alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind und entsprechende Nachweise erbracht werden.

Art. 103 - Die zurückzufordernde Beihilfe wird je nach Fall der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden gleichgesetzt und die Beträge, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zurückgezahlt werden, stellen, was den Teil betrifft, der sich auf die Steuern bezieht, unter Ausschluss des Teils, der sich auf die in den Artikeln 104 und 111 erwähnten Zinsen bezieht, keine abzugsfähigen Werbungskosten im Sinne der Artikel 49, 198 Absatz 1 Nr. 1 und 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches dar.

In Abweichung von den Artikeln 199 bis 207, 235 Nr. 2, 236 bis 240bis und 360 bis 364 desselben Gesetzbuches werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden Besteuerungszeiträume angepasst, als wären die Gewinnüberschüsse nie in Ausführung der Vorabentscheidungen, die gemäß Artikel 185 § 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches zugunsten eines jeden Beihilfeempfängers getroffen worden sind, steuerfrei gewesen.

Für die Staatsbuchführung wird die zurückzufordernde Beihilfe je nach Fall der Gesellschaftssteuer oder in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen der Steuer der Gebietsfremden gleichgesetzt.

Abschnitt 3 - Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe und Rechtsbehelfe Art. 104 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 2 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem in Artikel 101 erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle berechnet werden.

Wird der Betrag der zurückzufordernden Beihilfe in Ausführung einer Sicherheitsleistungsvereinbarung zwischen dem Beihilfeempfänger und dem zu diesem Zweck vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmten Einnehmer vor dem Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle endgültig und unwiderruflich gezahlt, wird der in die Heberolle eingetragene Betrag der Zinsen ab dem in Artikel 101 erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt dieser Zahlung berechnet und wird der gemäß der vorerwähnten Vereinbarung bereits gezahlte Betrag in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien auf den in die Heberolle eingetragenen Betrag angerechnet. Ein eventueller Überschuss wird zurückgezahlt.

Der anwendbare Zinssatz ist der Zinssatz, der zu dem Zeitpunkt anwendbar war, zu dem die zurückzufordernde Beihilfe als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt. Dieser Zinssatz wird gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 bestimmt.

Art. 105 - Wenn eine Gesellschaft im Rahmen einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung wie in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt oder eines ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht übertragen oder aufgespalten wird, wird die zurückzufordernde Beihilfe, die die übertragende oder aufgespaltene Gesellschaft bis zu einschließlich dem vorerwähnten Vorgang bezogen hat, zu Lasten der übernehmenden Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften in die Heberolle eingetragen, selbst wenn die Eintragung in die Heberolle zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die übertragende oder aufgespaltene Gesellschaft als juristische Person nicht mehr besteht.

Art. 106 - Die Bestimmungen von Titel VII Kapitel 7 mit Ausnahme von Artikel 373 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind auf Widersprüche anwendbar, die gegen den in Anwendung des vorliegenden Kapitels bestimmten Betrag der zurückzufordernden Beihilfe eingelegt werden.

Die Artikel 355 und 356 desselben Gesetzbuches finden ebenfalls Anwendung auf vorliegendes Kapitel.

Abschnitt 4 - Beitreibung der zurückzufordernden Beihilfe Art. 107 - Mit Ausnahme der Artikel 298 § 2 Absatz 2 und 3 und 399bis finden die Bestimmungen desselben Gesetzbuches in Bezug auf die Beitreibung Anwendung, außer wenn durch vorliegendes Kapitel davon abgewichen wird.

Art. 108 - Die zurückzufordernde Beihilfe, die auf den Namen des Beihilfeempfängers in die Heberolle eingetragen wird, wird zu seinen Lasten beigetrieben.

Die Heberolle wird gegenüber Mitgliedern der Gruppe, die nicht darin aufgenommen sind, in dem Maße für vollstreckbar erklärt, wie sie aufgrund des vorerwähnten Beschlusses der Kommission zur Zahlung der zurückzufordernden Beihilfe verpflichtet sind.

Art. 109 - In Abweichung von den Artikeln 409 bis 411 desselben Gesetzbuches muss im Falle von Beanstandungen der gesamte in die Heberolle eingetragene Betrag der beanstandeten zurückzufordernden Beihilfe gemäß Artikel 110 gezahlt werden.

Art. 110 - In Abweichung von Artikel 413 desselben Gesetzbuches muss die in die Heberolle eingetragene zurückzufordernde Beihilfe in ihrer Gesamtheit unverzüglich gezahlt werden.

Art. 111 - In Abweichung von Titel VII Kapitel 8 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches werden die Zinsen auf den in die Heberolle eingetragenen Betrag der zurückzufordernden Beihilfe gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 geschuldet und berechnet. Diese Zinsen können weder ganz noch teilweise von der Steuer befreit werden.

Der anwendbare Zinssatz ist der Zinssatz, der zu dem Zeitpunkt anwendbar war, zu dem die zurückzufordernde Beihilfe als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt. Dieser Zinssatz wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 bestimmt.

Art. 112 - Wird die zurückgezahlte Beihilfe in Ausführung einer formell rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Staat erstattet, wird in Abweichung von Titel VII Kapitel 8 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches ein Aufschubzins zu einem Zinssatz gewährt, der dem gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 bestimmten Zinssatz entspricht und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung gezahlt worden ist.

Art. 113 - In Ermangelung einer Zahlung gemäß Artikel 110 kann von Schuldnern der zurückzufordernden Beihilfe in Anwendung von Artikel 420 desselben Gesetzbuches eine Sicherheit verlangt werden.

Art. 114 - Was die Rechte und Vorzugsrechte der Staatskasse betrifft, sind die Bestimmungen von Titel VII Kapitel 9 desselben Gesetzbuches auf die Beitreibung des in die Heberolle eingetragenen Betrags der zurückzufordernden Beihilfe einschließlich der in Artikel 111 erwähnten Zinsen anwendbar.

Das Vorzugsrecht belastet ebenfalls Einkünfte und bewegliche Güter der Mitglieder der Gruppe, die nicht in der Heberolle aufgenommen sind, in dem Maße, wie sie gemäß Artikel 108 zur Zahlung der zurückzufordernden Beihilfe verpflichtet sind.

Was die Rangbestimmung des in Absatz 2 erwähnten Vorzugsrechts betrifft, wird die zurückzufordernde Beihilfe der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden gleichgesetzt.

Art. 115 - Der in die Heberolle eingetragene Betrag der zurückzufordernden Beihilfe einschließlich der in Artikel 111 erwähnten Zinsen ist durch eine gesetzliche Hypothek auf alle Güter, die dem Steuerschuldner gehören, in Belgien gelegen sind und mit einer Hypothek belastbar sind, gesichert.

Die Hypothek belastet ebenfalls die Güter der Mitglieder der Gruppe, die nicht in der Heberolle aufgenommen sind, in dem Maße, wie sie zur Zahlung der zurückzufordernden Beihilfe verpflichtet sind.

Art. 116 - Gemäß Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Artikel 443bis und 443ter desselben Gesetzbuches nicht anwendbar.

Art. 117 - Die zurückzufordernde Beihilfe wird der Gesellschaftssteuer und der Steuer der Gebietsfremden gleichgesetzt, was die Anwendung internationaler Vertragswerke in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung betrifft.

Abschnitt 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. 118 - Die in Ausführung des vorliegenden Kapitels zurückzufordernde Beihilfe wird erstattet in Ausführung einer Entscheidung des Gerichts, gegen die innerhalb der zu diesem Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in der Sache selbst über eine Klage auf Nichtigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) entscheiden und seine Nichtigkeit aussprechen.

In diesem Fall wird für die in Ausführung des vorliegenden Kapitels in die Heberolle eingetragenen Beträge der zurückzufordernden Beihilfe, für die zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels und dem Datum der Verkündung des in Absatz 1 erwähnten Urteils die Beitreibung eingeleitet wurde, von Amts wegen ein Nachlass gewährt und werden die Beträge, die auf der Grundlage der in Ausführung des vorliegenden Kapitels in die Heberolle eingetragenen Beträge tatsächlich beigetrieben und gezahlt worden sind, binnen zwölf Monaten ab Verkündung des vorerwähnten Urteils vollständig zurückgezahlt.

Zinsen auf nachgelassene und zurückgezahlte Beträge werden gemäß Artikel 112 geschuldet.

Auf der Grundlage des vorliegenden Artikels zurückgezahlte Beträge stellen, was den Teil betrifft, der sich auf die Steuern bezieht, unter Ausschluss des Teils, der sich auf die in den Artikeln 104, 111 und 112 erwähnten Zinsen bezieht, keine Gewinne dar, die der Gesellschaftssteuer und der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, in dem Maße, wie die Summen, die im Hinblick auf die Rückzahlung der zurückzufordernden Beihilfe getragen wurden, in Ausführung des vorliegenden Kapitels nicht als abzugsfähige Werbungskosten in Bezug auf die Gesellschaftssteuer oder die Steuer der Gebietsfremden berücksichtigt worden sind.

Im Falle eines Nachlasses auf der Grundlage des vorliegenden Artikels werden auf der Grundlage von Artikel 103 Absatz 2 durchgeführte Anpassungen im Verhältnis der für den Steuernachlass berücksichtigten Gewinnüberschüsse für nichtig erklärt.

Abschnitt 6 - Inkrafttreten Art. 119 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 6 - Mehrwertsteuer Art. 120 - Tabelle B der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20.

Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch eine Rubrik XI mit folgendem Wortlaut ergänzt: "XI. Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext - Privatinitiative § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 12 Prozent ist anwendbar auf Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: 1. Privatwohnungen, die an folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts vermietet werden und dazu bestimmt sind, von ihnen vermietet zu werden: a) Provinzen, autonome Provinzialregien und provinziale externe verselbständigte Agenturen, b) Interkommunale und andere interkommunale Zusammenarbeitsverbände, Gemeinden, autonome Gemeinderegien und kommunale externe verselbständigte Agenturen, c) interkommunale öffentliche Sozialhilfezentren und öffentliche Sozialhilfezentren, d) gemischte Holdinggesellschaften, an denen öffentliche Behörden die Mehrheit besitzen, e) Agenturen für Sozialwohnungen, f) regionale Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, g) den "Vlaams Woningfonds", den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie oder den "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest", h) andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit sozialer Zielsetzung, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, 2.Wohnkomplexen, die an die in Rubrik X § 1 Buchstabe A Buchstabe d) erwähnten Personen vermietet werden.

Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Wer unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, eine Privatwohnung, einen Wohnkomplex oder ein dingliches Recht an solchen Gütern erwirbt, muss: a) bevor gemäß Artikel 17 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, bei dem mit der Mehrwertsteuer beauftragten Kontrollamt, in dessen Amtsbereich er seinen Wohnsitz oder seinen Gesellschaftssitz hat, in der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form erklären, dass diese Privatwohnung oder dieser Wohnkomplex in einem sozialpolitischen Kontext dazu bestimmt ist, an eine in Absatz 1 erwähnte juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts vermietet zu werden;diese Erklärung muss ebenfalls von dieser Person unterzeichnet werden, b) dem Zedenten eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aushändigen, c) bei dem in Buchstabe a) erwähnten Kontrollamt eine beglaubigte Abschrift des mit einer in Absatz 1 erwähnten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts geschlossenen Mietvertrags innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unterzeichnung dieses Vertrags vorlegen.2. Auf der vom Zedenten ausgestellten Rechnung und dem Duplikat, das er aufbewahrt, müssen das Datum und die Referenznummer der Erklärung und das Kontrollamt wie in Nr.1 Buchstabe a) erwähnt angegeben sein. 3. Spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Rechnung unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 12 Prozent ausgestellt wurde, muss der Zedent dem für ihn zuständigen Kontrollamt eine Abschrift dieser Rechnung zukommen lassen. § 2 - Der ermäßigte Steuersatz von 12 Prozent ist anwendbar auf Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und auf in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 erwähnte gleichgesetzte Leistungen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnten Privatwohnungen und Wohnkomplexe, wenn diese Güter nach Ausführung der Arbeiten für den Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind.

Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Der Bauherr, der unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, eine Privatwohnung oder einen Wohnkomplex baut oder bauen lässt oder für den unter solchen Bedingungen Immobilienarbeiten ausgeführt werden, durch die ein Gebäude ganz oder teilweise in eine oder mehrere Privatwohnungen umgebaut wird, muss: a) bevor gemäß Artikel 22bis des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, bei dem mit der Mehrwertsteuer beauftragten Kontrollamt, in dessen Amtsbereich er seinen Wohnsitz oder seinen Gesellschaftssitz hat, in der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form erklären, dass diese Privatwohnung oder dieser Wohnkomplex in einem sozialpolitischen Kontext dazu bestimmt ist, an eine in § 1 Absatz 1 erwähnte juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts vermietet zu werden;diese Erklärung muss ebenfalls von dieser Person unterzeichnet werden, b) dem Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aushändigen, c) eine beglaubigte Abschrift des mit einer in § 1 Absatz 1 erwähnten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts geschlossenen Mietvertrags innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unterzeichnung dieses Vertrags bei dem in Buchstabe a) erwähnten Kontrollamt vorlegen.2. Der Eigentümer oder der Hauptmieter einer Privatwohnung oder eines Wohnkomplexes, für den andere als die in Nr.1 erwähnten Immobilienarbeiten ausgeführt werden, muss dem Dienstleistenden eine beglaubigte Abschrift des in einem sozialpolitischen Kontext geschlossenen Mietvertrags aushändigen. 3. In dem in Nr.1 erwähnten Fall muss der Dienstleistende: a) auf der Rechnung, die er ausstellt, und dem Duplikat, das er aufbewahrt, das Datum und die Referenznummer der Erklärung und das Kontrollamt wie in Nr.1 Buchstabe a) erwähnt angeben, b) spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Rechnung unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 12 Prozent ausgestellt wurde, dem für ihn zuständigen Kontrollamt eine Abschrift dieser Rechnung zukommen lassen.4. In dem in Nr.2 erwähnten Fall muss der Dienstleistende: a) auf der Rechnung, die er ausstellt, und dem Duplikat, das er aufbewahrt, das Datum des Mietvertrags und das Kontrollamt wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt angeben, b) spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Rechnung unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 12 Prozent ausgestellt wurde, dem für ihn zuständigen Kontrollamt eine Abschrift dieser Rechnung zukommen lassen. § 3 - Der ermäßigte Steuersatz von 12 Prozent ist anwendbar auf das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf die in § 1 Absatz 1 erwähnten Privatwohnungen und Wohnkomplexe bezieht, wenn diese Güter für den Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind.

Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Wer unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, eine Privatwohnung oder einen Wohnkomplex least, muss: a) bevor gemäß Artikel 22bis des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, bei dem mit der Mehrwertsteuer beauftragten Kontrollamt, in dessen Amtsbereich er seinen Wohnsitz oder seinen Gesellschaftssitz hat, in der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form erklären, dass diese Privatwohnung oder dieser Wohnkomplex in einem sozialpolitischen Kontext dazu bestimmt ist, an eine in § 1 Absatz 1 erwähnte juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts vermietet zu werden;diese Erklärung muss ebenfalls von dieser Person unterzeichnet werden, b) dem Leasinggeber eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aushändigen, c) eine beglaubigte Abschrift des mit einer in § 1 Absatz 1 erwähnten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts geschlossenen Mietvertrags innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unterzeichnung dieses Vertrags bei dem in Buchstabe a) erwähnten Kontrollamt vorlegen.2. Auf der vom Leasinggeber ausgestellten Rechnung und dem Duplikat, das er aufbewahrt, müssen das Datum und die Referenznummer der Erklärung und das Kontrollamt wie in Nr.1 Buchstabe a) erwähnt angegeben sein. 3. Spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Rechnung unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 12 Prozent ausgestellt wurde, muss der Leasinggeber dem für ihn zuständigen Kontrollamt eine Abschrift dieser Rechnung zukommen lassen. § 4 - Der ermäßigte Steuersatz von 12 Prozent ist anwendbar auf die in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erwähnten Leistungen in Bezug auf Privatwohnungen und Wohnkomplexe, die für den Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind und im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet werden, das einer in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts erteilt worden ist.

Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Der Erwerber, der Bauherr oder der Leasingnehmer muss: a) bevor gemäß den Artikeln 17 oder 22bis des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, bei dem mit der Mehrwertsteuer beauftragten Kontrollamt, in dessen Amtsbereich er seinen Wohnsitz oder seinen Gesellschaftssitz hat, in der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form erklären, dass diese Privatwohnung oder dieser Wohnkomplex in einem sozialpolitischen Kontext dazu bestimmt ist, im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet zu werden, das einer in § 1 Absatz 1 erwähnten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts erteilt worden ist;diese Erklärung muss ebenfalls von dieser Person unterzeichnet werden, b) dem Zedenten, dem Dienstleistenden oder dem Leasinggeber eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aushändigen, c) eine beglaubigte Abschrift des Mietvertrags innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unterzeichnung dieses Vertrags bei dem in Buchstabe a) erwähnten Kontrollamt vorlegen.2. Der Eigentümer, für den andere als die in § 2 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Immobilienarbeiten ausgeführt werden, muss dem Dienstleistenden eine beglaubigte Abschrift des Mietvertrags aushändigen. 3. Je nach Fall müssen die in § 1 Absatz 2 Nr.2 und 3, § 2 Absatz 2 Nr. 3 oder 4 oder § 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen ebenfalls erfüllt sein. § 5 - Insofern die in § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind und außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Rubrik, befreit die Erklärung des Erwerbers, Bauherrn oder Leasingnehmers den Zedenten, Dienstleistenden oder Leasinggeber von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.

Insofern die in § 2 Absatz 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind und außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Rubrik, befreit die beglaubigte Abschrift des Mietvertrags, die der Eigentümer dem Dienstleistenden ausgehändigt hat, den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes. § 6 - Damit der Vorteil des ermäßigten Steuersatzes gewährt werden kann, endet der vorgesehene Vermietungszeitraum frühestens am 31.

Dezember des fünfzehnten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs der Privatwohnung oder des Wohnkomplexes wie in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnt. In den in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fällen wird dieser Mindestvermietungszeitraum zu Beginn des Mietvertrags festgelegt und in dem in § 4 erwähnten Fall wird dieser Zeitraum zu Beginn des Verwaltungsmandats festgelegt.

Werden innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen vorgenommen, wodurch die in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind: 1. müssen der Erwerber, Bauherr, Eigentümer oder Leasingnehmer einerseits und der Hauptmieter oder gegebenenfalls der Verwalter und der Mieter andererseits bei dem mit der Mehrwertsteuer beauftragten Kontrollamt, in dessen Amtsbereich sie ihren Wohnsitz oder ihren Gesellschaftssitz haben, in der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form innerhalb einer Frist von einem Monat ab dieser Änderung eine entsprechende Erklärung einreichen; diese Erklärung muss von den betreffenden Parteien unterzeichnet werden, 2. muss der Erwerber, Bauherr, Eigentümer oder Leasingnehmer dem Staat den erhaltenen Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünfzehntels pro Jahr rückführen. § 7 - Der ermäßigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben." Art. 121 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Ministerin des Haushalts S. WILMES Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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