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Loi-programme du 25 décembre 2016
publié le 03 juillet 2018

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2018012923
pub.
03/07/2018
prom.
25/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/25/2018012923/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2016. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 21 et 24 à 29 de la loi-programme du 25 décembre 2016 (Moniteur belge du 29 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Gesundheitspflege Abschnitt 1 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Biologische Arzneimittel Art. 2 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt XIVter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: "Abschnitt XIVter - Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhäusern" Art. 3 - Artikel 71ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die von einer Krankenhausapotheke abgegebenen biologischen Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestimmt sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Fertigarzneimittel, das denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, in der in Artikel 35bis erwähnten Liste eingetragen ist und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbar ist, wird um 10 Prozent gekürzt. Diese Kürzung ist anwendbar ab dem 1. Januar 2017. Am 1. Juli 2017 und danach am 1.

Januar und am 1. Juli jeden Jahres wird die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für biologische Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestimmt sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Fertigarzneimittel, das denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des vorhergehenden Halbjahres in die in Artikel 35bis erwähnte Liste eingetragen wurde und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gekürzt. Die Krankenhäuser dürfen die Kürzung der Versicherungsbeteiligung nicht an die Begünstigten weitergeben." Art. 4 - Artikel 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 werden am 1.Juli 2017 und danach am 1.

Januar und am 1. Juli jeden Jahres, außer für die Arzneimittel der Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und XXII, die Preise und Erstattungsgrundlagen der biologischen Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste zum Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln bestimmt sind und für die im vorhergehenden Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als achtzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, oder für die ein Fertigarzneimittel, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des vorhergehenden Halbjahres in der in Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Liste eingetragen wurde und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis desselben Gesetzes nicht nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gesenkt." Am 1. März 2017 werden der Preis und die Erstattungsgrundlage biologischer Arzneimittel, für die Absatz 1 vor dem 1. März 2017 angewandt wurde, von Rechts wegen um zusätzliche 2,70 Prozent gesenkt. 2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.3. Der heutige Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln erstellt spätestens am 6.Januar 2017 die Liste der Fertigarzneimittel, die von den in Absatz 3 erwähnten Senkungen betroffen sind, und teilt sie den betreffenden Antragstellern mit." Unterabschnitt 2 - Kostengünstige Verschreibungen Art. 5 - Artikel 73 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Absatz 3 Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: ", vorausgesetzt, dass diese Erstattungsrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen gerundet) nicht um mehr als 20 Prozent höher als die niedrigste Erstattungsgrundlage ist." 3. In Absatz 5 erster Gedankenstrich wird die Ziffer "50" durch die Ziffer "60" ersetzt. 4. In Absatz 7 wird der letzte Satz, der mit den Wörtern "Ab dem Jahr 2015" beginnt und mit den Wörtern "um berücksichtigt zu werden." endet, wie folgt ersetzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger entsprechend der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung den Überwachungszeitraum und die Zahl der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu werden, ändern." Art. 6 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz Art. 7 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2017 erzielt worden ist." 2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1.Mai 2017 für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist" durch die Wörter ", vor dem 1. Mai 2017 für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist," ersetzt und der Satz wird wie folgt ergänzt: "und vor dem 1. Mai 2018 für den Umsatz, der 2017 erzielt worden ist." 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2016" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2016 und der Beitrag auf den Umsatz 2017" ersetzt.4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2017 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in Absatz 7, vor dem 1.Juni 2017 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2018 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2017" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2017" überwiesen werden." 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2017 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2016 erzielt worden ist." 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2017 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2017 aufgenommen." Art. 8 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2017 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes festgelegt." Art. 9 - In Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2014 und 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2017 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die Umsatzklasse von mehr als 1,5 bis 3 Millionen Euro und auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2017 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" 2017 festgelegt werden." Abschnitt 3 - Beitrag auf Marketing Art. 10 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2017 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." 2. In Absatz 2 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt und werden zwischen den Wörtern "des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes für das Jahr 2016" und den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter "und des im Jahr 2017 erzielten Umsatzes für das Jahr 2017" eingefügt.3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Der Vorschuss 2017, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1.Juni 2017 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen und der Saldo wird vor dem 1. Juni 2018 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen." 4. In Absatz 5 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt und werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2016 für den Beitrag 2016" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "und des Rechnungsjahres 2017 für den Beitrag 2017" eingefügt. Abschnitt 4 - Haushaltsplan der Gesundheitspflege Art. 11 - Artikel 69 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 7. Februar 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei der Festlegung dieses Haushalts werden ab dem Jahr 2017 die geschätzten Beträge, die dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten geschuldet werden, abgezogen." Art. 12 - In Artikel 196 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 197 § 3bis angeführten Ausgaben" und den Wörtern "unter der allgemeinen Regelung" die Wörter "und, was die Bestimmung der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger ab dem Rechnungsjahr 2016 betrifft, nach Anwendung von Artikel 197 § 3ter" eingefügt. Art. 13 - Artikel 197 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und 19. März 2013, wird durch einen Paragraphen 3ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3ter - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung für das Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem Betrag der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlten Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, wie im ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt." Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt." Art. 14 - In Artikel 202 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2001, 27. Dezember 2006 und 22. Juni 2016, wird zwischen dem dritten und dem vierten Absatz ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ab dem Rechnungsjahr 2017 wird im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 2 der Anteil mit Bezug auf das in Artikel 40 § 1 erwähnte Haushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung um die geschätzten Beträge erhöht, die dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten geschuldet werden." Art. 15 - Artikel 202 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 31. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für das Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem Betrag der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlten Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, wie im ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt. Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt." 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "gemäß § 1 Absatz 4" durch die Wörter "gemäß § 1 letzter Absatz" ersetzt. Abschnitt 5 - Indexmasse im Sektor Honorare Art. 16 - In Abweichung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8.

Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung ist die Indexierung der Honorare, Zulagen, Beteiligungen und anderen Beträge, die der König in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festlegt, für das Jahr 2017 auf 0,83 Prozent begrenzt.

Abschnitt 6 - Zu fakturierender Höchstbetrag Art. 17 - In Artikel 37octies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "um einen Betrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 37undecies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "um einen Betrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen ist," durch die Wörter "um 100 EUR" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "um den Betrag, der gemäß Artikel 37octies § 2 Absatz 1 festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" ersetzt. Art. 19 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ab dem 1. Januar 2016 sind alle Beträge der in den Artikeln 37octies und 37undecies erwähnten Eigenanteile an den Schwellenindex 101,02 (Basis 2013 = 100) der Verbraucherpreise gebunden. Danach werden sie am 1. Januar jeden Jahres an den Index angepasst, zu dem die Sozialleistungen an diesem Datum ausgezahlt werden." Abschnitt 7 - Übermittlung der Fakturierungsdaten zum FÖD Finanzen Art. 20 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Im Rahmen der Drittzahlerregelung und" aufgehoben. 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei der Übermittlung der Fakturierungsdaten anhand eines elektronischen Netzes übermittelt das Institut dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen gemäß den durch oder aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Ausführungsmodalitäten die Daten mit Bezug auf die den Versicherungsträgern von den Pflegeerbringen mitgeteilten Beträge sowie die Daten mit Bezug auf die Beträge, die die Versicherungsträger Letzteren gegebenenfalls ausgezahlt haben." Art. 21 - Artikel 20 wird wirksam mit 1. Juli 2015. (...) Abschnitt 9 - Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Krankenhausreform Art. 24 - In Titel III des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel I/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel I/1 - Sicherungsmaßnahmen" Art. 25 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62/1 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Artikels bestehenden, zugelassenen und benutzten Betten in den Diensten allgemeiner oder psychiatrischer Krankenhäuser pro Dienstart und pro Krankenhaus nicht erhöht werden.

Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für die allgemeinen Krankenhäuser, für die psychiatrischen Krankenhäuser und für die verschiedenen Dienstarten in diesen Krankenhäusern sowie für die Verlagerung von Betten zwischen Krankenhäusern festlegen." Art. 26 - In dasselbe Kapitel I/1 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62/2 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zugelassenen Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Krankenhausdienste, medizinischen Dienste, medizinisch-technischen Dienste und Pflegeprogramme sowie die Anzahl der aufwendigen medizinischen Apparate, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Artikels benutzt werden und in Betrieb sind, nicht erhöht werden.

Dieses Verbot, die Anzahl zu erhöhen, gilt sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene des Krankenhauses.

Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für jede der in Absatz 1 erwähnten Kategorien sowie für jede Krankenhausfunktion, jede Krankenhausabteilung, jeden medizinischen Dienst, jeden medizinisch-technischen Dienst, jedes Pflegeprogramm und jeden aufwendigen medizinischen Apparat ein getrenntes Datum festlegen." Art. 27 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 25 und 26 am 1. März 2017 in Kraft, was die Betten, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, medizinischen Dienste, medizinisch-technischen Dienste, Pflegeprogramme und aufwendigen medizinischen Apparate betrifft, die im Laufe eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt zugelassen wurden, für die aber noch keine Inbetriebnahme- oder Betriebsgenehmigung vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erteilt worden ist.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs Art. 28 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der in Absatz 1 erwähnte Zuschuss wird anhand eines Vorschusses und eines Saldos ausgezahlt. Pro Einrichtung beläuft sich der Vorschuss auf 80 Prozent des Durchnitts der Vorschüsse, die diese Einrichtung für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre erhalten hat. Für eine Einrichtung, die für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre noch keine Zuschüsse erhalten hat, beläuft sich der Vorschuss auf 80 Prozent des Durchnitts der Zuschüsse, die allen Einrichtungen für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre ausgezahlt wurden. Der Saldo wird gemäß den vom König festgelegten Bedingungen nach Vorlage von Belegen ausgezahlt. Die Zahlung dieses Saldos schließt das Rechnungsjahr für diesen jährlichen Zuschuss ab." 2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn beim Abschluss des in Absatz 2 erwähnten Rechnungsjahres festgestellt wird, dass die vom Staat gemäß dem vorhergehenden Satz ausgezahlten Mittel zu hoch sind, wird die Differenz an die Staatskasse zurückgezahlt." Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Ministerin des Haushalts S. WILMES Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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