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Loi-programme du 28 juin 2013
publié le 05 décembre 2013

Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2013000744
pub.
05/12/2013
prom.
28/06/2013
ELI
eli/loi/2013/06/28/2013000744/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 JUIN 2013. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 15 à 39, 54 à 61, 67 à 70, 75 à 111 et 114 de la loi-programme du 28 juin 2013 (Moniteur belge du 1er juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. JUNI 2013 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 3 - Asyl, Migration und soziale Eingliederung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 15 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG. Art. 16 - Artikel 42ter § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "während der drei ersten Jahre" durch die Wörter "innerhalb von fünf Jahren" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 42quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "während der ersten drei Jahre" durch die Wörter "innerhalb von fünf Jahren" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 42quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr.1 und 2" aufgehoben und das Wort "drei" wird durch das Wort "fünf" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 19 - In Artikel 42sexies § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren und des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 20 - In das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird ein Artikel 57sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 57sexies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes muss das Zentrum keine Sozialhilfe an Ausländer entrichten, denen der Aufenthalt aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aufgrund einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt ist." Art. 21 - In Artikel 3 einziger Absatz Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- oder als Bürger der Europäischen Union oder als Mitglied seiner Familie, die ihn begleitet oder ihm nachkommt, gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten verfügen.Diese Kategorie von Personen hat erst nach den drei ersten Monaten dieses Aufenthalts das Recht auf soziale Eingliederung,".

TITEL 4 - Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Fakturierbarer Höchstbetrag Art. 22 - In Artikel 37octies § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2008, wird Absatz 1 durch die Wörter "oder wenn das in Artikel 37vicies/1 erwähnte Statut in dem Jahr, für das das Recht auf den fakturierbaren Höchstbetrag untersucht wird, auf einen Begünstigten des Haushalts anwendbar ist" ergänzt.

Art. 23 - Artikel 37decies § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann festlegen, wie die Haushaltszusammensetzung bestimmt wird, wenn ein Begünstigter nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen ist." Art. 24 - Artikel 37duodecies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", oder wenn das in Artikel 37vicies/1 erwähnte Statut in dem Jahr, für das das Recht auf den fakturierbaren Höchstbetrag untersucht wird, auf einen Begünstigten des Haushalts anwendbar ist" ergänzt.2. Absatz 2 wird durch die Wörter ", oder wenn das in Artikel 37vicies/1 erwähnte Statut in dem Jahr, für das das Recht auf den fakturierbaren Höchstbetrag untersucht wird, auf das Kind anwendbar ist" ergänzt. Art. 25 - Die Artikel 22 und 24 werden wirksam mit 1. Januar 2013.

Abschnitt 2 - Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden Art. 26 - In Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird eine Nr. 15terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "15terdecies. - Für das Jahr t wird gemäß den in Nr. 15 festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" eingeführt, die auf den Umsatz erhoben wird, der im Jahr t mit den in Artikel 35bis § 9 erwähnten Arzneimitteln für seltene Leiden erzielt worden ist. Diese variable Abgabe wird nach Umsatzstufen angewandt, die jährlich festgelegt werden.

Diese Abgabe wird über einen Vorschuss, festgelegt auf der Grundlage des im Jahr t-1 erzielten Umsatzes, und über einen Saldo, festgelegt auf der Grundlage des im Jahr t erzielten Umsatzes, entrichtet und entspricht der Differenz zwischen der Abgabe selbst und dem tatsächlich gezahlten Vorschuss. Die Umsatzstufen oder festgelegten Schwellenwerte gelten für die beiden verwendeten Umsätze.

Der Vorschuss auf die Abgabe muss vor dem 1. Juni des Jahres t auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden Jahr t" überwiesen werden. Der Saldo der Abgabe muss vor dem 1. Juni des Jahres t+1 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Saldo Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden Jahr t" überwiesen werden. Für das Jahr 2013 muss der Vorschuss spätestens am 1. Dezember 2013 entrichtet werden.

Einnahmen aus dieser "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" werden in die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres t aufgenommen.

Für das Jahr 2013 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 1,5 Prozent für die Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 4 Millionen Euro und auf 3 Prozent für die Umsatzklasse über 4 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2013 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" 2013 festgelegt werden." Art. 27 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und 22. Juni 2012, werden die Wörter "und 15duodecies" durch die Wörter ", 15duodecies und 15terdecies" ersetzt. Art. 28 - In Artikel 191bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 25.

April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008 und 29.

Dezember 2010, werden die Wörter "bis 15duodecies" durch die Wörter "bis 15terdecies" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 191ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 24.

Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "bis 15duodecies" durch die Wörter "bis 15terdecies" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 191quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 24.

Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "bis 15duodecies" durch die Wörter "bis 15terdecies" ersetzt.

Abschnitt 3 - Sonderbeitrag Art. 31 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden zwischen den Wörtern "Artikel 224 § 1/1" und den Wörtern "des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen" die Wörter "und § 1/2" eingefügt.

Abschnitt 4 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Art. 32 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010 und 17. Februar 2012, werden der erste und der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR und für 2013 auf 1.027.545.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR und für 2013 auf 17.648.000 EUR festgelegt." KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen Abschnitt 1 - Beitrag zur Finanzierung der Kontrolle von In-vitro-Diagnostika Art. 33 - In Artikel 224 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001, 22. Dezember 2008 und 27. Dezember 2012, werden zwischen den Wörtern "ihr Zubehör" und den Wörtern "und aktive implantierbare medizinische Geräte" die Wörter ", In-vitro-Diagnostika" und zwischen den Wörtern "erwähnten Medizinprodukte" und den Wörtern "und die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15.Juli 1997" die Wörter ", die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2001 über In-vitro-Diagnostika erwähnten In-vitro-Diagnostika" eingefügt.

Abschnitt 2 - Sonderabgabe Art. 34 - Artikel 224 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch einen Paragraphen 1/2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1/2 - Für das Jahr 2013 wird eine Ausgleichsabgabe zu Lasten der in § 1 erwähnten Vertreiber eingeführt.

Die Abgabe beläuft sich auf 0,20 Prozent des Umsatzes, der, wie für die Anwendung von § 1 berücksichtigt, im Jahr 2013 erzielt worden ist, und wird per Vorschuss, der auf 0,20 Prozent des im Jahr 2012 erzielten Umsatzes festgelegt ist, und per Saldo entrichtet. Letzterer entspricht der Differenz zwischen der Abgabe selbst und dem gezahlten Vorschuss.

Die in Absatz 1 erwähnte Abgabe wird von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte für Rechnung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingenommen.

Die Regeln mit Bezug auf die Erklärung des Umsatzes und die Einforderung bleiben dieselben wie diejenigen, die in § 1 vorgesehen sind." Abschnitt 3 - Schlussbestimmung Art. 35 - In Abweichung von Artikel 224 § 1 Absatz 7 und 8 desselben Gesetzes kann der Vertreiber von In-vitro-Diagnostika für das Beitragsjahr 2013 die bescheinigte Erklärung des Umsatzes von In-vitro-Diagnostika auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung einreichen, in der er den Umsatz des vorhergehenden Kalenderjahres angibt.

TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 36 - Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dasselbe gilt für die mit diesen Leistungen verbundenen Zinsen, wenn der unrechtmäßig gezahlte Betrag auf betrügerische Weise erwirkt worden ist." 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Rückforderung von Amts wegen" und den Wörtern "alle späteren Leistungen derselben Art" die Wörter "der unrechtmäßig gezahlten Leistungen und der mit diesen Beträgen verbundenen Zinsen" eingefügt. Art. 37 - Artikel 36 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 2 - Arbeitsunfälle Art. 38 - In Artikel 39 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Geht die jährliche Entlohnung über den nachstehend erwähnten Betrag hinaus, wird sie für die Festlegung der Entschädigungen und Renten nur bis zu diesem wie folgt festgelegten Betrag berücksichtigt: 1. vor dem 1.September 2004: 24.400,16 EUR (Index 103,14; Basis 1996 = 100), 2. ab dem 1.September 2004: 31.578 EUR (Index 111,64; Basis 1996 = 100), 3. ab dem 1.Januar 2005: 32.106,79 EUR (Index 111,64; Basis 1996 = 100), 4. ab dem 1.Januar 2007: 33.737,51 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100), 5. ab dem 1.Januar 2009: 34.008,45 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100), 6. ab dem 1.Januar 2012: 34.247,87 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100), 7. ab dem 1.Januar 2013: 34.932,83 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100).

Für Lehrlinge und minderjährige Arbeitnehmer, die zeitweilig arbeitsunfähig sind, darf die berücksichtigte Entlohnung nicht niedriger als 5.496,09 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100) sein." Art. 39 - Artikel 38 wird wirksam mit 1. Januar 2013. (...) KAPITEL 6 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 54 - In Artikel 29 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches werden zwischen den Wörtern "Jede konstituierte Behörde, jeder öffentliche Beamte oder Amtsträger" und den Wörtern ", die/der bei der Ausübung ihres/seines Amtes" die Wörter "und, was den Zweig Familienleistungen betrifft, jede mitwirkende Einrichtung im Sinne des Gesetzes vom 11.

April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten" eingefügt.

KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 55 - In das Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird ein Artikel 30/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30/2 - Die Frist für die Beitreibung unrechtmäßig gezahlter Sozialleistungen beginnt am Tag, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen Täuschung oder den betrügerischen Handlungen Kenntnis hat." Art. 56 - Artikel 55 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen Art. 57 - Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Leistungen aufgrund betrügerischer Machenschaften oder falscher beziehungsweise wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Diese Frist setzt am Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des Sozialversicherten Kenntnis hat." Art. 58 - Artikel 57 tritt an demselben Datum wie die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 in Kraft.

TITEL 6 - Mobilität EINZIGES KAPITEL - Kombinierter Verkehr auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen Art. 59 - Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - Die Zeiträume, die Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses geben, laufen: - vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013, - vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2013." Art. 60 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.

Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten Art. 61 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 werden die Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 außer Kraft" durch die Wörter "und tritt am 30. Juni 2013 außer Kraft" ersetzt. (...) TITEL 7 - Sozialstatut der Selbständigen (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Art. 67 - In Artikel 3 § 2bis des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2012, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 68 - In Artikel 3 § 3ter desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Absatz 5 aufgehoben.

Art. 69 - In Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Paragraphen 4 und 5 aufgehoben.

Art. 70 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und findet Anwendung auf die Pensionen für Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2014 einsetzen. (...) TITEL 8 - Pensionen KAPITEL 1 - Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem Ersatzeinkommen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung Art. 75 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen und in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen.

Art. 76 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels: 1. ist unter "Berufstätigkeit" jegliche Tätigkeit zu verstehen, die Berufseinkünfte einbringen kann, 2.sind unter "Berufseinkünften" folgende Einkünfte zu verstehen: Einkünfte, die erwähnt sind in Artikel 23 § 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder in Artikel 228 § 2 Nr. 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzbuches, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 und bestätigt durch das Gesetz vom 12. Juni 1992, selbst wenn diese Einkünfte von einer Zwischenperson erzielt wurden, sowie alle vergleichbaren Einkünfte, die im Ausland oder bei einer völkerrechtlichen Einrichtung erzielt wurden.

Abgangsentschädigungen oder jegliche als solche geltenden Vorteile, die Mitgliedern des Parlaments des Föderalstaates beziehungsweise der Parlamente der Gemeinschaften und der Regionen gewährt werden, müssen ebenfalls als Berufseinkünfte angesehen werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 und 2 wird davon ausgegangen, dass sich Kündigungsentschädigungen, Abgangsentschädigungen, Entlassungsentschädigungen oder jegliche als solche geltenden Vorteile gleichmäßig über die Dauer der Kündigungsfrist verteilen.

Als Berufseinkünfte werden nicht angesehen: a) das doppelte Urlaubsgeld, b) die in Artikel 171 Nr.5 Buchstabe b), d) und e) des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten ausstehenden Beträge, c) unter der Bedingung, dass eine in Artikel 93 erwähnte Meldung erfolgt - Einkünfte aus einer Berufstätigkeit, die aus der Erschaffung von wissenschaftlichen Werken oder Kunstwerken besteht und keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat, sofern der Betreffende kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, d) Einkünfte aus einem politischen Mandat oder einem Mandat als Präsident beziehungsweise Mitglied eines öffentlichen Sozialhilfezentrums bis zum Ablauf des Mandats, sofern dieses Mandat vor dem Datum des Einsetzens der Pension und spätestens am letzten Tag des Monats des 65.Geburtstags des Mandatsträgers eingesetzt hat, e) Einkünfte aus einem Mandat bei einem Geschäftsführungs-, Verwaltungs- oder Leitungsorgan einer öffentlichen Einrichtung, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Gemeindevereinigung oder aus einem Mandat als ordentlicher Verwalter in einem autonomen öffentlichen Unternehmen bis zum Ablauf des Mandats, sofern dieses Mandat vor dem Datum des Einsetzens der Pension und spätestens am letzten Tag des Monats des 65.Geburtstags des Mandatsträgers eingesetzt hat. Diese Abweichung endet spätestens am letzten Tag des Monats, in dem der Mandatsträger das Alter von 67 Jahren erreicht, oder, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt noch ein in Buchstabe d) erwähntes Mandat ausübt, spätestens nach Ablauf dieses Mandats, 3.ist unter "Berufstätigkeit als Lohnempfänger" eine Berufstätigkeit zu verstehen, die den Rechtsvorschriften über Arbeitsverträge oder einer ähnlichen gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelung unterliegt, 4. sind unter "Berufseinkünften als Lohnempfänger" Bruttoberufseinkünfte zu verstehen, die aus einer Berufstätigkeit als Lohnempfänger stammen, 5.ist unter "Berufstätigkeit als Selbständiger" eine Berufstätigkeit als Selbstständiger oder Helfer zu verstehen, durch die die betreffenden Personen dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen unterliegen oder die als mithelfender Ehepartner ausgeübt wird, 6. sind unter "Berufseinkünften als Selbständiger" Berufseinkünfte zu verstehen, die aus einer Berufstätigkeit als Selbständiger stammen. Für die Festlegung dieser Einkünfte ist den Bruttoeinkünften, reduziert um Werbungsausgaben oder berufliche Aufwendungen und gegebenenfalls berufliche Verluste, Rechnung zu tragen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für die Festlegung der Steuer in Bezug auf das betreffende Jahr berücksichtigt werden. Wird die Tätigkeit des Helfers von einem mithelfenden Ehepartner ausgeübt, der dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 unterliegt, muss die gewährte Entlohnung berücksichtigt werden. Wenn die Tätigkeit des Helfers von einem mithelfenden Ehepartner ausgeübt wird, der dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 nicht unterliegt, ist der Anteil der Berufseinkünfte des Ehepartners/Betreibers zu berücksichtigen, der dem Helfer gemäß dem Einkommensteuergesetzbuch zuerkannt wird.

Der Anteil der Berufseinkünfte, der dem mithelfenden Ehepartner gemäß Artikel 87 des Einkommensteuergesetzbuches zuerkannt wird, wird den Einkünften des Betreibers hinzugefügt.

Die im vorangehenden Absatz erwähnten Berufseinkünfte umfassen jedoch weder den Betrag der Beiträge, die in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 oder der Königlichen Erlasse zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Mäßigung der Einkünfte, die den Selbständigen gemäß den Gesetzen vom 6. Juli 1983 und 27. März 1986 zur Erteilung bestimmter Sondervollmachten an den König auferlegt werden, vor dem tatsächlichen Einsetzen der Pension gezahlt und dem Empfänger nach diesem Einsetzen zurückgezahlt werden, noch den Betrag der dem Empfänger gewährten Aufschubzinsen.

Wenn die Berufstätigkeit als Selbständiger, Helfer oder mithelfender Ehepartner im Ausland ausgeübt wird, werden die aus dieser Tätigkeit stammenden steuerpflichtigen Berufseinkünfte berücksichtigt.

Wird die Berufstätigkeit als Selbständiger, Helfer oder mithelfender Ehepartner aufgrund ihrer Art oder besonderer Umstände einmal oder mehrmals in einem bestimmten Jahr unterbrochen, wird davon ausgegangen, dass sie in dem betreffenden Jahr ohne Unterbrechung ausgeübt worden ist. Es wird stets davon ausgegangen, dass die Berufseinkünfte eines Kalenderjahres gleichmäßig über die Monate der tatsächlichen oder vermuteten Tätigkeit in dem betreffenden Jahr verteilt sind, es sei denn, der Betreffende weist das Gegenteil nach.

Dieser Gegenbeweis kann ausschließlich für das Jahr, in dem die Pension einsetzt, erbracht werden, 7. ist unter "jeder anderen Tätigkeit beziehungsweise jedem anderen Mandat, Amt oder Posten" jegliche Berufstätigkeit zu verstehen, die nicht als Berufstätigkeit als Lohnempfänger oder Selbständiger angesehen werden kann, 8.sind unter "Berufseinkünften aus jeder anderen Tätigkeit" die Bruttoberufseinkünfte zu verstehen, die aus der Ausübung jeder anderen Tätigkeit beziehungsweise der Bekleidung jedes anderen Mandats, Amtes oder Postens, ungeachtet ihrer Bezeichnung, stammen, 9. wird das Wartegehalt, das einem zur Disposition gestellten Bediensteten gewährt wird, als Berufseinkommen angesehen, 10.ist unter "Ersatzeinkommen" Folgendes zu verstehen: a) Zulagen wegen Laufbahnunterbrechung, wegen Reduzierung der Arbeitsleistungen oder wegen Zeitkredit, b) Arbeitslosengeld, c) Zusatzentschädigung im Rahmen einer vertraglichen Frühpension, d) Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, e) Invaliditätsentschädigung. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels werden die verschiedenen Vorteile, die gemäß ausländischen Rechtsvorschriften oder von einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden und als einer der in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Vorteile gelten, diesen gleichgesetzt, 11. ist unter "Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors" der Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor und jeder andere Dienst zu verstehen, der eine in Artikel 75 erwähnte Pension gewährt. Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug von Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und Berufseinkünften Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 77 - Außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die nachfolgend bestimmt werden, darf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension nicht gleichzeitig mit Berufseinkünften bezogen werden.

Unterabschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht Art. 78 - Wer eine oder mehrere Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf in Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht: 1. eine Berufstätigkeit als Lohnempfänger ausüben, sofern die in dem Kalenderjahr gezahlten Berufseinkünfte als Lohnempfänger 21.865,23 EUR nicht überschreiten, 2. eine Berufstätigkeit als Selbständiger ausüben, sofern die Berufseinkünfte als Selbständiger 17.492,17 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten, 3. jede andere Tätigkeit ausüben sowie jedes andere Mandat, Amt oder jeden anderen Posten bekleiden, sofern die in dem Kalenderjahr gezahlten Berufseinkünfte aus diesen anderen Tätigkeiten 21.865,23 EUR nicht überschreiten.

Art. 79 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf in Abweichung von Artikel 78 in Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, diese Pensionen sowie Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig beziehen, wenn er zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist.

Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in Abweichung von Absatz 1 in den Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, Berufseinkünfte und eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig beziehen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern: a) wenn die Pension vor dem 1.Januar 2014 eingesetzt hat - der Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübt, b) wenn die Pension nach dem 31.Dezember 2013, jedoch vor dem 1.

Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Datum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit ausübt.

Unterabschnitt 3 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer Ruhestandspensionen beziehungsweise einer oder mehrerer Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht Art. 80 - Wer eine Ruhestandspension oder gleichzeitig eine Hinterbliebenen- und eine Ruhestandspension bezieht, darf in Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht: 1. eine Berufstätigkeit als Lohnempfänger ausüben, sofern die in dem Kalenderjahr gezahlten Berufseinkünfte als Lohnempfänger 7.570,00 EUR nicht überschreiten, 2. eine Berufstätigkeit als Selbständiger ausüben, sofern die Berufseinkünfte als Selbständiger 6.056,01 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten, 3. jede andere Tätigkeit ausüben sowie jedes andere Mandat, Amt oder jeden anderen Posten bekleiden, sofern die in dem Kalenderjahr gezahlten Berufseinkünfte aus diesen anderen Tätigkeiten 7.570 EUR nicht überschreiten.

Art. 81 - Was die nachstehend erwähnten Pensionen betrifft, entsprechen die zu berücksichtigenden Grenzbeträge den in Artikel 78 vorgesehenen Beträgen, wobei die Berufseinkünfte dieselben Jahre betreffen: a) Ruhestandspensionen, die Personen gewährt werden, die aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit vor ihrem 65. Geburtstag von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sind, b) Ruhestandspensionen, die ehemaligen Berufspersonalmitgliedern der Kader in Afrika gewährt werden, c) Ruhestandspensionen, die vor dem 1.Juli 1982 eingesetzt haben.

Unterabschnitt 4 - Gleichzeitiger Bezug ausschließlich einer oder mehrerer Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht Art. 82 - Wer ausschließlich eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf in den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht: 1. eine Berufstätigkeit als Lohnempfänger ausüben, sofern die in dem Kalenderjahr gezahlten Berufseinkünfte als Lohnempfänger 17.625,60 EUR nicht überschreiten, 2. eine Berufstätigkeit als Selbständiger ausüben, sofern die Berufseinkünfte als Selbständiger 14.100,48 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten, 3. jede andere Tätigkeit ausüben sowie jedes andere Mandat, Amt oder jeden anderen Posten bekleiden, sofern die in dem Kalenderjahr gezahlten Berufseinkünfte aus diesen anderen Tätigkeiten 17.625,60 EUR nicht überschreiten.

Art. 83 - Für eine Person, die ausschließlich eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen bezieht und im Laufe eines Kalenderjahres, in dem sie das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht hat, Anspruch auf eine oder mehrere Ruhestandspensionen hat, findet in Abweichung von Artikel 80 bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Ruhestandspension einsetzt, Artikel 82 Anwendung.

Unterabschnitt 5 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für das Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht Art. 84 - § 1 - Was das Kalenderjahr betrifft, in dem eine Person, die eine oder mehrere Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen bezieht, das Alter von 65 Jahren erreicht, werden die Grenzbeträge und berücksichtigten Berufseinkünfte gemäß § 2 festgelegt. § 2 - Die Bestimmungen der Unterabschnitte 3 und 4 finden Anwendung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar des in § 1 erwähnten Kalenderjahres und dem letzten Tag des Monats, in dem die erwähnte Person das Alter von 65 Jahren erreicht.

Die Bestimmungen von Artikel 78 sind anwendbar auf den Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die erwähnte Person das Alter von 65 Jahren erreicht, und dem 31. Dezember des in § 1 erwähnten Kalenderjahres.

Für jeden der beiden oben festgelegten Zeiträume werden die Grenzbeträge mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht und dessen Zähler aus der Anzahl Monate des jeweiligen Zeitraums besteht, wobei die berücksichtigten Berufseinkünfte dieselben Zeiträume betreffen. § 3 - Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 in dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Zeitraum Berufseinkünfte und eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig beziehen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern: a) wenn die Pension vor dem 1.Januar 2014 eingesetzt hat - der Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübt, b) wenn die Pension nach dem 31.Dezember 2013, jedoch vor dem 1.

Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Datum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit ausübt.

Unterabschnitt 6 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 85 - Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Ausübung verschiedener Berufstätigkeiten ist erlaubt, sofern die Gesamtsumme der Berufseinkünfte als Selbständiger und 80 Prozent der Berufseinkünfte als Lohnempfänger sowie der Berufseinkünfte aus jeder anderen Tätigkeit 17.492,17 EUR, 6.056,01 EUR oder 14.100,48 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten, je nachdem, ob es sich um einen in Artikel 78 oder 81 erwähnten, einen in Artikel 80 erwähnten beziehungsweise einen in Artikel 82 oder 83 erwähnten Pensionsempfänger handelt.

Art. 86 - Wenn der Empfänger beziehungsweise sein Ehepartner im Laufe eines bestimmten Kalenderjahres Familienbeihilfen oder als solche geltende Beihilfen für mindestens ein Kind bezieht, wird für dieses Kalenderjahr: - der in Artikel 78 Nr. 1 und 3 vorgesehene Betrag von 21.865,23 EUR um 4.731,27 EUR erhöht, - der in Artikel 78 Nr. 2 und Artikel 85 vorgesehene Betrag von 17.492,17 EUR um 3.785,00 EUR erhöht, - der in Artikel 80 Nr. 1 und 3 vorgesehene Betrag von 7.570,00 EUR um 3.785,02 EUR erhöht, - der in Artikel 80 Nr. 2 und Artikel 85 vorgesehene Betrag von 6.056,01 EUR um 3.028,00 EUR erhöht, - der in Artikel 82 Nr. 1 und 3 vorgesehene Betrag von 17.625,60 EUR um 4.406,40 EUR erhöht, - der in Artikel 82 Nr. 2 und Artikel 85 vorgesehene Betrag von 14.100,48 EUR um 3.525,12 EUR erhöht.

Die Bestimmungen von Absatz 1 finden ebenfalls Anwendung auf Empfänger beziehungsweise ihre Ehepartner, die ihr eigenes Kind oder ein adoptiertes Kind großziehen, für das sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfen erheben können: 1. wenn das Kind jünger als 14 Jahre ist, 2.wenn der Empfänger beziehungsweise sein Ehepartner für das Kind von mindestens 14 Jahren eine Waisenzulage zu Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit bezieht, 3. wenn das Kind von mindestens 14 Jahren, für das die in Nr.2 erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist: a) jünger als 21 Jahre und durch einen Lehrvertrag oder eine andere Verpflichtung gebunden ist, so wie sie in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, b) jünger als 25 Jahre ist und eine Ausbildung im Tagesunterricht absolviert, deren Dauer mindestens der Dauer entspricht, die in den Vorschriften zur Bestimmung von Bedingungen, unter denen Familienbeihilfen für Kinder in der Ausbildung gewährt werden, festgelegt ist, c) zu mindestens 66 Prozent arbeitsunfähig ist. Art. 87 - Was das Jahr betrifft, in dem die Pension einsetzt, werden die gemäß den Artikeln 78 und 80 bis 86 festgelegten Grenzbeträge mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht und dessen Zähler aus der Anzahl voller Monate besteht, die der Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und dem Ende jenes Jahres umfasst, wobei die in diesen Artikeln erwähnten Berufseinkünfte den oben festgelegten Zeitraum betreffen.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass die Pension einsetzt, wenn sie zum ersten Mal ausgezahlt wird. Im Fall der Auszahlung von rückständigen Beträgen wird allein der Verfalltag berücksichtigt.

Art. 88 - § 1 - Wenn die Berufseinkünfte die gemäß den Artikeln 78, 80 bis 85 oder 87 festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 25 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung der Pension für das betreffende Jahr ausgesetzt. Überschreiten die Berufseinkünfte die gemäß den Artikeln 78, 80 bis 85 oder 87 festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten Kalenderjahr um weniger als 25 Prozent, wird die Pension in dem betreffenden Jahr um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt. § 2 - In Abweichung von § 1 wird im Kalenderjahr, in dem die betreffende Person das Alter von 65 Jahren erreicht: a) sofern die Berufseinkünfte aus dem in Artikel 84 § 2 Absatz 1 oder 2 festgelegten Zeitraum die Grenzbeträge, die aus der Anwendung von Artikel 84 § 2 Absatz 3 hervorgehen, in diesem Zeitraum um mindestens 25 Prozent überschreiten - die Auszahlung der Pension für den betreffenden Zeitraum ausgesetzt, b) sofern die Berufseinkünfte aus dem in Artikel 84 § 2 Absatz 1 oder 2 festgelegten Zeitraum die Grenzbeträge, die aus der Anwendung von Artikel 84 § 2 Absatz 3 hervorgehen, in diesem Zeitraum um weniger als 25 Prozent überschreiten - die Pension in dem betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt. Wenn das Ergebnis für den Betreffenden jedoch vorteilhafter ausfällt, werden die Berufseinkünfte aus dem vollständigen Kalenderjahr mit einem verhältnismäßig zusammengesetzten Grenzbetrag verglichen; dieser wird bestimmt durch die Addition des in Artikel 84 § 2 Absatz 1 erwähnten Grenzbetrags einerseits, multipliziert mit einem Bruch, dessen Nenner 12 entspricht und dessen Zähler aus der Anzahl Monate des in jenem Absatz festgelegten Zeitraums besteht, und des in Artikel 84 § 2 Absatz 2 erwähnten Grenzbetrags andererseits, multipliziert mit einem Bruch, dessen Nenner 12 entspricht und dessen Zähler aus der Anzahl Monate des in jenem Absatz festgelegten Zeitraums besteht. In diesem Fall wird die Pension für das gesamte Kalenderjahr gemäß den in § 1 vorgesehenen Regeln ausgezahlt beziehungsweise gekürzt.

Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden Berufseinkünfte aus dem in Artikel 84 § 2 Absatz 2 erwähnten Zeitraum nicht berücksichtigt, was Personen betrifft, die zum Zeitpunkt, zu dem ihre erste Ruhestandspension gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweisen, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist. § 3 - Für die Anwendung der vorangehenden Paragraphen wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein Hundertstel berechnet. Der so errechnete Prozentsatz wird auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt. Ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg. § 4 - Wenn in Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 die Anwendung von § 1 oder § 2 die Aussetzung beziehungsweise die Kürzung zur Folge hat von: a) einer Hinterbliebenenpension, wird diese Hinterbliebenenpension, was das Kalenderjahr betrifft, in dem die Ruhestandspension einsetzt, in den Monaten, in denen gleichzeitig die Ruhestandspension bezogen wird, entweder vollständig ausgezahlt oder um den auf die Ruhestandspension anwendbaren Kürzungssatz verringert, je nachdem, ob die Ruhestandspension ihrerseits vollständig ausgezahlt wird oder einem Kürzungssatz unterliegt, b) einer in Artikel 81 erwähnten Pension, wird diese Pension - ohne Berücksichtigung der Dienstaltersverbesserungen, die aufgrund einer Gefangenschaft, einer Deportation, eines Kriegsdienstes oder eines damit gleichgesetzten Dienstes gewährt werden - um 20 Prozent beziehungsweise um 10 Prozent gekürzt, je nachdem, ob sie drei Vierteln des als Grundlage für ihre Auszahlung dienenden Gehalts entspricht oder nicht.Bei Mitgliedern des Flugpersonals der Militärluftfahrt, die vor dem 1. Januar 1979 die Eigenschaft eines Berufssoldaten erworben haben, wird der vorerwähnte Grenzwert von drei Vierteln durch neun Zehntel ersetzt. Was die Kalenderjahre ab dem 1.

Januar 2018 betrifft, findet dieser Buchstabe ausschließlich Anwendung, wenn die Pension vor diesem Datum eingesetzt hat und der Empfänger dieser Pension am 1. Januar 2018 eine Berufstätigkeit ausübt, c) einer Hinterbliebenenpension, die vor dem 1.Juli 1982 eingesetzt hat, wird diese Pension um 10 Prozent gekürzt. Was die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018 betrifft, findet dieser Buchstabe ausschließlich Anwendung, wenn der Empfänger dieser Pension am 1. Januar 2018 eine Berufstätigkeit ausübt.

Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn er vorteilhafter für den Betreffenden ausfällt.

Art. 89 - Die in den Artikeln 78, 80, 82, 85 und 86 erwähnten Jahresbeträge sind auf die 2013 bezogenen Berufseinkünfte anwendbar.

Ab 2014 werden diese Beträge am 1. Januar jeden Jahres dem für das dritte Quartal festgelegten Index der vereinbarten Löhne für Angestellte gemäß folgender Formel angepasst: Die neuen Beträge entsprechen den mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbeträgen. Das Ergebnis wird auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg. Die neuen Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie finden Anwendung ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr ihrer Anpassung folgt.

Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Index der vereinbarten Löhne für Angestellte: der Index, der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf Grundlage der Berechnung des Durchschnitts der durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegten Entlohnung der erwachsenen Angestellten im Privatsektor bestimmt ist, 2.Basisbeträgen: die Beträge, die am 1. Januar 2013 in Kraft sind, 3. neuem Index: der Index des dritten Quartals des Jahres 2013 und der folgenden Jahre, 4.Anfangsindex: der Index des dritten Quartals des Jahres 2012.

Art. 90 - § 1 - Bei gleichzeitigem Bezug einer Hinterbliebenen- und einer Ruhestandspension finden die Bestimmungen der Artikel 78 bis 81 und 88 § 4 Buchstabe a) stets Anwendung, ungeachtet der Regelung, in der die Ruhestandspension gewährt wird. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 82 und 83 finden ebenfalls Anwendung, wenn der Betreffende zudem eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen im Rahmen einer anderen Pensionsregelung bezieht. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 79 werden ebenfalls eine oder mehrere Ruhestandspensionen berücksichtigt, die der Betreffende im Rahmen einer anderen Pensionsregelung bezieht.

Abschnitt 3 - Gleichzeitiger Bezug einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension und eines Ersatzeinkommens Art. 91 - Die Auszahlung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension wird in Kalendermonaten, in denen der Empfänger dieser Pensionen tatsächlich ein Ersatzeinkommen erhält, ausgesetzt, es sei denn, der Betreffende verzichtet auf die Zahlung seines Ersatzeinkommens.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen eine Hinterbliebenenpension und ein Ersatzeinkommen während eines einmaligen Zeitraums von maximal zwölf Kalendermonaten - aufeinander folgend oder nicht - gleichzeitig bezogen werden.

Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kalendermonate, in denen der gleichzeitige Bezug einer Hinterbliebenenpension und eines Ersatzeinkommens gemäß den vor dem 1. Januar 2013 geltenden Regeln erlaubt war, vom einmaligen Zeitraum von maximal zwölf Kalendermonaten - aufeinander folgend oder nicht - abgezogen.

Wenn der aufgrund von Absatz 2 zahlbare Betrag einer Hinterbliebenenpension 661,24 EUR pro Kalendermonat überschreitet, wird er auf diesen letzten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist an den Steigerungskoeffizienten 1,6084 des Schwellenindexes 138,01 gebunden und auf die gleiche Weise wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig.

Art. 92 - Wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension und eines Ersatzeinkommens eine Ruhestandspension zu Lasten einer belgischen oder ausländischen Regelung bezogen hat beziehungsweise bezieht, die nicht gleichzeitig mit diesem Ersatzeinkommen bezogen werden darf, kommen die Bestimmungen von Artikel 72 Absatz 2 ab dem Datum des Einsetzens der Ruhestandspension nicht mehr zur Anwendung.

Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 93 - § 1 - Wer eine oder mehrere der in Artikel 75 erwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen bezieht und eine Berufstätigkeit ausübt beziehungsweise ein Ersatzeinkommen erhält, ist nicht verpflichtet, die Ausübung dieser Berufstätigkeit beziehungsweise den Erhalt des Ersatzeinkommens zu melden, außer in folgenden Fällen: 1. bei der ersten Auszahlung einer in Artikel 75 erwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, 2.im Fall der Ausübung einer in Artikel 76 Nr. 7 erwähnten Berufstätigkeit, 3. im Fall des Erhalts eines Ersatzeinkommens, 4.im Fall der Ausübung einer Berufstätigkeit im Ausland oder des Erhalts eines Ersatzeinkommens im Ausland. § 2 - Meldungen in Bezug auf die Ausübung, die Wiederaufnahme oder die Einstellung einer Berufstätigkeit beziehungsweise den Erhalt eines Ersatzeinkommens, die beim Landespensionsamt und beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige erfolgen, gelten zugleich als Meldung bei der Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors. § 3 - Meldungen in Bezug auf die Ausübung, die Wiederaufnahme oder die Einstellung einer Berufstätigkeit beziehungsweise den Erhalt eines Ersatzeinkommens, die bei einer Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors erfolgen, gelten zugleich hinsichtlich einer anderen Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors. § 4 - Die in § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnte Meldung muss vor Beginn der Berufstätigkeit beziehungsweise dem Erhalt eines Ersatzeinkommens erfolgen. Sie gilt zudem als vorhergehend, wenn sie binnen dreißig Tagen nach Beginn der Berufstätigkeit beziehungsweise dem Erhalt des Ersatzeinkommens oder dem Datum erfolgt, an dem der Beschluss über die Gewährung der Pension notifiziert worden ist. § 5 - Die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Verpflichtungen wird mit arglistiger Täuschung beziehungsweise Betrug gleichgesetzt, zudem wird dadurch die Verjährungsfrist ausgesetzt.

Art. 94 - Wenn der Pensionsempfänger bei einer Prüfung der Einkünfte aus einer Berufstätigkeit oder des Erhalts eines Ersatzeinkommens dem Antrag auf Informationen der Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors nicht binnen 45 Tagen Folge leistet, wird die Auszahlung der Pension so lange präventiv ausgesetzt, bis die beantragten Informationen mitgeteilt werden; zudem wird die Verjährungsfrist für Kalenderjahre, auf die sich die überprüften Einkünfte beziehen, ausgesetzt.

Art. 95 - Wenn eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels ausgesetzt oder gekürzt werden muss, aus mehreren Teilen besteht, findet die Aussetzung beziehungsweise die Kürzung auf jeden der Teile Anwendung.

Art. 96 - Die in Artikel 78 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977 vorgesehene Frist wird auf drei Jahre angehoben, wenn im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Kapitels unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückgefordert werden müssen, weil der Betrag der Einkünfte höher ist als die durch vorliegendes Kapitel festgelegten Grenzbeträge. Diese Verjährungsfrist setzt jedoch erst ab dem 1. Juni des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr ein, in dem die Grenzbeträge überschritten worden sind.

Art. 97 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels darf eine Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen alle erforderlichen Informationen über die Berufseinkünfte beziehungsweise über das Ersatzeinkommen eines Empfängers einholen.

Abschnitt 5 - Autonome Bestimmung Art. 98 - Für die Anwendung aller Rechtsvorschriften, die auf die in Artikel 75 erwähnten Pensionen anwendbar sind, werden Invaliditätsrenten, Invaliditätspensionen oder als solche geltende Leistungen, die gemäß ausländischen Rechtsvorschriften oder von einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden, als Ruhestandspension angesehen.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen Art. 99 - Das Gesetz vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen wird aufgehoben.

Art. 100 - Um die Einheitlichkeit der in den verschiedenen Pensionsregelungen vorgesehenen Regeln, was den gleichzeitigen Bezug von Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem Ersatzeinkommen betrifft, zu wahren, kann der König die in den Artikeln 78, 80, 82, 85 und 86 erwähnten Jahresbeträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern.

Art. 101 - Wer eine oder mehrere der in Artikel 75 erwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen bezieht und in Belgien eine in Artikel 76 Nr. 3 oder 5 erwähnte Berufstätigkeit ausübt, ist verpflichtet, die Ausübung dieser Berufstätigkeit gemäß den in Artikel 93 §§ 4 und 5 festgelegten Modalitäten zu melden.

Absatz 1 ist ausschließlich auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen anwendbar, die nicht vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor verwaltet werden, und kommt ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr zur Anwendung.

Der König kann statt dem in Absatz 2 erwähnten Datum des 1. Januar 2015 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein späteres Datum vorsehen.

Art. 102 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden mit 1.

Januar 2013 wirksam und finden ebenfalls auf die am 31. Dezember 2012 laufenden Pensionen und gleichzeitigen Bezüge Anwendung. Sie sind ebenfalls auf die garantierten Mindestbeträge der Ruhestandspensionen anwendbar, die aus der Anwendung von Artikel 140 § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen hervorgehen, wobei der Mindestpensionsbetrag des Empfängers dadurch nicht höher ausfallen darf als der Betrag, den er am 31.Dezember 2012 tatsächlich bezogen hat.

In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 93 § 5 am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wenn die Anwendung der durch das vorliegende Kapitel angebrachten Abänderungen zur Folge hat, dass Pensionsbeträge, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beziehen, verringert werden müssen, werden die Pensionsbeträge in diesem Zeitraum durch die am 31. Dezember 2012 geltenden Rechtsvorschriften geregelt.

KAPITEL 2 - Pensionsbonus in den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Pensionsbonus Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 103 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung: 1. auf Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse, 2.auf Ruhestandspensionen, die dem statutarischen Personal der folgenden Einrichtungen gewährt werden: a) Provinzen und lokale Verwaltungen, auf die die Bestimmungen in Sachen Pensionen des neuen Gemeindegesetzes Anwendung finden, b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr.117 vom 27.

Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet, c) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, d) autonome öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt sind, e) die integrierte Polizei, 3.auf Ruhestandspensionen zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV. Unterabschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 104 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Bezugszeitraum": der Zeitraum, der ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats beginnt, in dem der Bedienstete vor Erreichen des Alters von 65 Jahren die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dauer der Laufbahn für die Gewährung einer Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erfüllt, und am letzten Tag der Laufbahn endet.

In Abweichung von Absatz 1 beginnt der Bezugszeitraum am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Bedienstete die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: - 65 Jahre alt sein, - 40 zulässige Dienstjahre erreichen, wie gemäß Artikel 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 bestimmt, 2. "tatsächlich geleisteten Diensten": effektiv geleistete Dienste, einschließlich Urlaubszeiträumen mit Lohnfortzahlung, die für die Berechnung einer in Artikel 103 erwähnten Pension berücksichtigt werden. Unterabschnitt 3 - Bedingungen für die Gewährung des Pensionsbonus und Betrag dieses Bonus Art. 105 - Für alle Personen, die ihr Amt im öffentlichen Sektor während des Bezugszeitraums weiterhin bekleiden, wird der Betrag der Ruhestandspension um einen Pensionsbonus erhöht.

Der Pensionsbonus wird nicht gewährt, wenn für die Berechnung der Pension ein anderer Verhältnissatz als ein Sechzigstel, ein Fünfundfünfzigstel, ein Fünfzigstel oder ein Achtundvierzigstel berücksichtigt worden ist.

Art. 106 - Der Betrag des Pensionsbonus beläuft sich pro Tag tatsächlich geleisteter Dienste auf: - 1,1191 EUR während der ersten zwölf Monate des Bezugszeitraums, - 1,2683 EUR vom 13. bis zum 24. Monat, - 1,4176 EUR vom 25. bis zum 36. Monat, - 1,5668 EUR vom 37. bis zum 48. Monat, - 1,7160 EUR vom 49. bis zum 60. Monat, - 1,8652 EUR ab dem 60. Monat.

Für die Festlegung des Betrags des Pensionsbonus werden nur die ab dem 1. Januar 2014 tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt. Art. 107 - Der Betrag des Pensionsbonus ist an den Index 138,01 der Verbraucherpreise gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.

Art. 108 - § 1 - Bei Diensten mit Vollzeitleistungen wird davon ausgegangen, dass jeder Kalendermonat, um den die Laufbahn verlängert wird, zweiundzwanzig Tage tatsächlich geleisteter Dienste umfasst.

Von den in Absatz 1 erwähnten zweiundzwanzig Tagen werden unbezahlte Abwesenheitstage - egal ob diese aktivem Dienst gleichgesetzt sind oder nicht - abgezogen. § 2 - Bei Diensten mit Teilzeitleistungen wird die Anzahl Tage, die sich aus der Anwendung von § 1 ergibt, um den Bruch verringert, dem die tatsächlich geleisteten Dienste im Verhältnis zu denselben Diensten mit Vollzeitleistungen entsprechen.

Art. 109 - § 1 - Der Pensionsbonus ist integraler Bestandteil der Pension. Die Erhöhung, die sich aus der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors ergibt, ist jedoch nicht auf den Pensionsbonus anwendbar. § 2 - In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen darf der Pensionsbonus bis maximal in Höhe von neun Zehnteln des Gehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension gedient hat und gegebenenfalls aufgrund von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen gekürzt wird, wirksam werden.

Abschnitt 2 - Abänderungsbestimmung Art. 110 - In Artikel 5 Absatz 1 einleitender Satz des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen werden die Wörter "für die nach dem 31.Dezember 2000 tatsächlich geleisteten Dienste" durch die Wörter "für die zwischen dem 31. Dezember 2000 und dem 1. Januar 2014 tatsächlich geleisteten Dienste" ersetzt.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 111 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (...) TITEL 9 - Mittelstand und Landwirtschaft Erzeugung EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Art. 114 - In den Königlichen Erlass vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Die aufgrund von Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse an den Haushaltsfonds Geflügelsektor für die Jahre 2005 bis 2011 zu entrichtenden Beiträge werden mit den aufgrund von Artikel 5 Nr. 1 desselben Gesetzes zu entrichtenden Beiträgen gleichgesetzt.

Die Einnahmen aus der Gesamtheit aller an den Haushaltsfonds Geflügelsektor entrichteten Beiträge werden über denselben Zeitraum globalisiert und ermöglichen diesem Fonds, seine Aufträge zu erfüllen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie und Mobilität M. WATHELET Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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