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Gecoordineerde Omzendbrief van 26 juli 2000
gepubliceerd op 27 februari 2001

Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000161
pub.
27/02/2001
prom.
26/07/2000
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


26 JULI 2000. - Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 26 juli 2000 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 26. JULI 2000 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung Kapitel 6 (Verteidigungswaffenschein) des administrativen Abschnitts des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30.Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: Nr. 6.2.1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Das bedeutet, dass es sich um einen gemäss dem Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zugelassenen Schiessstand handeln muss (siehe Kapitel 16). » Nr. 6.4.3. Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausübung des Schiesssports in einem Parcours: Hierbei handelt es sich um einen triftigen Grund für die Beantragung eines Waffenscheins, sofern dieser auf zugelassene Aktivitäten in einem zugelassenen Schiessstand beschränkt ist (siehe Kapitel 16). » Nr. 6.4.4. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Bei Inhabern eines Jagdscheins, Parcours-Schützen, die eine regelmässige Ausübung in einem zugelassenen Schiessstand seit mindestens sechs Monaten nachweisen, und Wachleuten wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingung erfüllen. » Nr. 6.4.6. wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der Wachleute einerseits und der wirtschaftlichen Interessen ihrer Arbeitgeber andererseits müssen diese Anträge Vorrang vor anderen Anträgen erhalten und mit der nötigen Flexibilität behandelt werden. » Folgendes neue Kapitel wird eingefügt: « 16. Zulassung von Schiessständen 16.1. Anwendungsbereich Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen werden die Besonderheiten des Verfahrens für die Zulassung von Schiessständen geregelt. Dieses Verfahren beruht übrigens auf dem Verfahren für die Zulassung von Waffenhändlern, das in Ermangelung anderslautender Bestimmungen im Erlass oder im Nachstehenden im Prinzip Anwendung findet. Der Abschnitt bezüglich Sicherheitsmassnahmen findet jedoch keine Anwendung auf Schiessstände.

Mit dem Begriff « Schiessstand » werden im Erlass sämtliche Schiessanlagen für Feuerwaffen bezeichnet. Es macht keinen Unterschied, ob diese sich in einem Gebäude oder im Freien befinden.

Das bedeutet, dass Orte, an denen beispielsweise Tontaubenschiessen stattfindet, als Schiessstände betrachtet werden und einer Zulassung unterliegen.

Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Schiessanlage ständig oder nur gelegentlich benutzt wird. Die Veranstaltung von Schiessaktivitäten ist nur in einem zugelassenen Schiessstand erlaubt.

Bestimmte Aktivitäten sind jedoch nicht zulassungspflichtig: 1. die Betreibung von Schiessanlagen, in denen keine Aktivitäten mit Feuerwaffen stattfinden, beispielsweise Schiessstände für Luft-, Gas- oder Federdruckwaffen, Anlagen für das Bogenschiessen, Schiessbuden auf Jahrmärkten oder für Paintballanlagen.2. die Veranstaltung der dazu gehörenden Aktivitäten, 3.Waffentests (einschliesslich von Feuerwaffen) in einer besonderen Schiessanlage, die von einem zugelassenen Waffenhändler oder -sammler eigens für diesen Zweck vorgesehen ist.

Gemäss Artikel 14ter des Gesetzes findet diese Regelung ebenso wenig Anwendung auf Schiessstände, die ausschliesslich für die Ausbildung und das Training der Bediensteten der in Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (es handelt sich hauptsächlich um Ordnungsdienste) vorgesehen sind. Sobald von einer kombinierten Nutzung eines Schiessstands die Rede ist, beispielsweise wenn ein Polizeischiessstand der Öffentlichkeit zugänglich ist oder wenn ein privater Schiessstand ebenfalls von der Polizei benutzt wird, ist dieser zulassungspflichtig. 16.2. Zulassungsverfahren 16.2.1. Antrag Dem Zulassungsantrag, der bei dem für den Niederlassungsort des Schiessstands zuständigen Provinzgouverneur einzureichen ist, ist folgendes beizufügen: - ein höchstens drei Monate altes, auf den Namen des oder der Antragsteller ausgestelltes Leumundszeugnis oder, sofern es sich um eine juristische Person handelt, ein entsprechendes Leumundszeugnis jedes Verantwortlichen (siehe Nr. 4.4.1.), - die Identität des effektiven Betreibers des Schiessstands, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die für die Zurverfügungstellung der Anlage verantwortlich ist und die bei Kontrollen durch die zuständigen Dienste alle benötigten Auskünfte und Unterlagen liefert; diese Identität wird für diese Dienste auf der Zulassungsbescheinigung angegeben, - die Herkunft der finanziellen Mittel, die bereits in den Schiessstand investiert worden sind oder noch investiert werden (Privatkapital, Anleihe, Gewinne aus Handelsgeschäften, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse usw.), so dass überprüft werden kann, ob dieses Geld nicht zweifelhaften Ursprungs ist, - eine Kopie der Hausordnung (siehe Nr. 16.3.11.), die Adresse und einen Lageplan sämtlicher zum Schiessstand gehörenden Räume, selbst wenn diese sich im Freien befinden. 16.2.2. Zulassungsart Es muss deutlich unterschieden werden zwischen der Zulassung für einen Schiessstand und der Zulassung für einen Waffenhändler oder eine Waffensammlung. Ein Waffenhändler, der ebenfalls einen Schiessstand betreiben möchte, muss dafür eine gesonderte Zulassung beantragen.

Folglich beinhaltet die Zulassung für einen Schiessstand nicht das Recht, Waffen oder Munition zu erwerben. Ihre Abtretung kann nur unter den nachstehenden Zulassungsbedingungen gestattet werden. 16.2.3. Ausstellung der Bescheinigung Das Verfahren ist das gleiche wie für die Zulassung von Waffenhändlern und Waffensammlungen: Der Gouverneur holt die Stellungnahme des Bürgermeisters, des Prokurators des Königs und gegebenenfalls anderer in Nr. 4.4.4. erwähnter Dienste ein und entscheidet binnen vier Monaten nach Empfang des Zulassungsantrags (diese Frist beginnt natürlich erst, wenn sämtliche dem Antrag beizufügenden Unterlagen angekommen sind). Für weitere Einzelheiten wird auf Nr. 4.4. verwiesen.

Die Zulassungsbescheinigung wird in Form des Musters Nr. 13 abgefasst, auf dem eine Nummer nach demselben System wie für die Muster 2 und 3 angebracht wird, die aber mit der Zahl 13 beginnt. Neben der üblichen Versendung einer Kopie dieser Bescheinigung an die zuständigen Behörden wird ebenfalls eine Kopie an die Minister der Justiz (Waffendienst) und des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs) gerichtet. Die Zulassung wird ebenfalls in das Zentrale Waffenregister eingegeben. Im Fall einer Zulassungsverweigerung kann Widerspruch beim Minister der Justiz eingelegt werden. 16.2.4. Ausnahmen Das oben beschriebene Verfahren wird nicht vollständig auf Orte angewandt, an denen nicht mehr als einmal jährlich Schiessaktivitäten veranstaltet werden. Dies ist beispielsweise der Fall für eine jährliche Schützenversammlung in einem folkloristischen Rahmen oder für einen guten Zweck.

Folgende in vorliegendem Kapitel beschriebene Punkte, die sich auf das Zulassungsverfahren und die Zulassungsbedingungen beziehen, finden keine Anwendung: die Verpflichtung, die Herkunft der verwendeten finanziellen Mittel nachzuweisen (siehe Nr. 16.2.1.), die Verpflichtung, eine Hausordnung aufzustellen und einzureichen (siehe Nr. 16.2.1. und 16.3.11.), und die Verpflichtung, ein Register zu führen (siehe Nr. 16.3.4. und 16.3.5.).

Da es sich um zeitweilige Aktivitäten in einem begrenzten Rahmen handelt, muss der Gouverneur binnen zwei Monaten (anstatt vier) über den Zulassungsantrag entscheiden; sie sind zudem steuer- und gebührenfrei. 16.3. Zulassungsbedingungen Sämtliche nachstehend beschriebenen Bedingungen müssen während des gesamten Zeitraums der Betreibung des Schiessstands erfüllt sein. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen kann zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der Zulassung führen. 1. Zugelassene Waffen: Die Benutzung automatischer Feuerwaffen ist strikt untersagt. Halbautomatische Waffen (das heisst Langwaffen und keine Pistolen) dürfen nur benutzt werden, wenn dies im Rahmen einer von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden anerkannten Sportdisziplin notwendig ist. Diese Regeln finden jedoch keine Anwendung auf die in Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beamten (Ordnungsdienste). 2. Minderjährige: Aus Sicherheitsgründen und weil Minderjährige unter 16 Jahren keine Erlaubnis für eine Feuerwaffe erhalten können, ist ihnen der Zugang zu sämtlichen Räumen des Schiessstands, in denen sich Feuerwaffen befinden, untersagt. Sie sind als Zuschauer nur zugelassen, wenn es im Schiessraum eine deutliche materielle Trennung zwischen ihnen und den Schützen gibt.

Eine solche Trennung ist ebenfalls im Freien Pflicht. 3. Leumund der Schützen: Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen.Dieser bewahrt das jüngste Exemplar auf und gewährleistet die Vertraulichkeit des Inhalts. Bei Kontrollen muss er es den zuständigen Beamten (allen Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes oder des Bewachungsgesetzes kontrollieren) zur Verfügung halten. Der Zugang zum Schiessstand muss Personen, in deren Zeugnis in Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses erwähnte Verurteilungen aufgeführt sind, verwehrt sein (es handelt sich um die Verurteilungen, die verhindern, dass eine Person eine Zulassung oder eine Erlaubnis im Rahmen des Waffengesetzes, des Bewachungsgesetzes und des Gesetzes über Detektive erhält). 4. Register für Privatpersonen: Am Zugang zu den Schiessräumen muss ein Register mit gebundenen Seiten ausgelegt werden.Hierbei handelt es sich nicht um das gleiche Register wie das, das Waffenhändler und Waffensammler führen müssen, sondern um ein gewöhnliches Register (es darf ein Heft sein), in dem jeweils eine Kolonne für folgende Angaben, die ein Privatschütze oder Schiessausbilder jedesmal beim Betreten des Schiessraums eintragen muss, vorgesehen ist: - Name und Adresse, - Typ und Kaliber der Feuerwaffe, die benutzt werden soll, - Datum und genaue Uhrzeit, zu denen die Person den Schiessraum betritt und ihn wieder verlässt.

Zur Vermeidung von Betrug müssen die Seiten dieser Register vorher von der lokalen Polizei nummeriert und mit einem Sichtvermerk versehen worden sein. Die Register müssen vom Betreiber während zehn Jahren aufbewahrt und den Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes kontrollieren, zur Verfügung gehalten werden. 5. Formalitäten für Wachleute: In diesem Fall muss oben erwähntes Register durch einige besondere Auskünfte ergänzt werden.Für das Übrige kann auf den Text von Artikel 3 Nr. 5 des Königlichen Erlasses verwiesen werden. 6. Kontaktstelle: Damit im Fall einer Kontrolle stets ein Verantwortlicher verfügbar ist, muss der Betreiber oder eine von ihm bestimmte Person stets anwesend sein, wenn Schiessaktivitäten stattfinden.7. Verkauf von Munition: Nur der Betreiber des Schiessstands ist befugt, Munition zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen.Bei den Käufern darf es sich nur um Personen handeln, die zur Benutzung des Schiessstands befugt sind (siehe Nr. 16.5.). Sie dürfen ausschliesslich Munition für den unmittelbaren Gebrauch erwerben, das heisst für Aktivitäten, die am Tag des Erwerbs selbst im Schiessstand stattfinden. Die erlaubte Menge ist auf den Bedarf für vorerwähnte Aktivitäten begrenzt.

Folglich ist es Dritten untersagt, zum Schiessstand zu kommen, um dort Munition zu kaufen oder zu verkaufen. Gleichermassen ist es verboten, einen Vorrat an Munition zu kaufen, um ihn ganz oder teilweise mit nach Hause zu nehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Munition meist in Standardverpackungen verkauft wird, so dass es in solchen Fällen unvermeidlich und legitim sein kann, eine grössere als die strikt notwendige Menge zu erwerben und die überschüssige Munition mit nach Hause zu nehmen. 8. Überlassung und Aufbewahrung von Feuerwaffen: Der Verkauf oder jede andere Form der endgültigen Überlassung von Feuerwaffen ist in einem Schiessstand verboten.Die zeitweilige Zurverfügungstellung von Feuerwaffen wie die Vermietung, der Verleih oder der Tausch ist nur Personen gestattet, die zur Benutzung des Schiessstands befugt sind (siehe Nr. 16.5.).

Hat der Betreiber die Absicht, Feuerwaffen im Schiessstand aufzubewahren, beispielsweise Waffen, die einem Klubmitglied gehören, muss er dafür einen getrennten und geschützten Raum einrichten. Die Tatsache, dass Feuerwaffen im Schiessstand bleiben, wenn niemand in den Räumen anwesend ist, reicht aus, um diese Sicherheitsmassnahmen zur Pflicht werden zu lassen. Die Normen, denen diese « Waffenkammer » entsprechen muss, sind dieselben wie diejenigen, die auf die Aufbewahrung von Feuerwaffen durch Wachunternehmen und interne Wachdienste Anwendung finden und in den Artikeln 6 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen festgelegt sind.

Zusammengefasst betreffen diese Normen folgendes: - Mauern, Boden und Decke aus einbruchsicherem Material, - einbruchsichere Fenster, - Sicherheitstür aus Metall, - keinen Anschluss an öffentlich zugängliche Räume, - höchstens sechs Waffen pro Safe, wenn dieser anstelle einer Waffenkammer benutzt wird, - Liste und Register aller Waffen, - Aufbewahrung ungeladener Waffen, - Zugang für Kontrollbeamte.

Vorliegende Auflistung dient als Hinweis und entbindet nicht von der Notwendigkeit, vorerwähnten Königlichen Erlass zu Rate zu ziehen. 9. Alkohol- und Rauchverbot: Innerhalb des Schiessstands gilt ein prinzipielles Alkohol- und Rauchverbot.Nur unter Einhaltung folgender Bedingungen kann davon abgewichen werden: - Der Genuss alkoholischer Getränke ist ungeachtet ihres Alkoholgehalts ausschliesslich Privatschützen und folglich keinesfalls Polizeibeamten oder Wachleuten, die sich aus beruflichen Gründen im Schiessstand befinden, erlaubt. - Alkoholische Getränke dürfen nur konsumiert werden, nachdem die Betreffenden ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, das heisst, weder vorher noch während der Pausen. - Unter allen Umständen ist dies zwecks Eindämmung des Risikos in den Schiessräumen und in der vorerwähnten Waffenkammer verboten, das heisst an den Orten, an denen sich Waffen befinden. - Aus dem gleichen Grund ist das Rauchen in den Schiessräumen und in der Waffenkammer verboten.

Darüber hinaus ist der Zugang zum Schiessstand natürlich allen Personen strikt untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder Medikamenten hervorgerufenen Zustand befinden. Der Begriff « offensichtlich » bezieht sich auf einen Zustand, der sich beispielsweise durch Beobachten des Verhaltens des Betreffenden leicht erkennen lässt. Der Betreiber läuft ernsthaft Gefahr, zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn ein Schütze, selbst im Rahmen der oben beschriebenen Bedingungen, zuviel Alkohol konsumiert und dadurch im Schiessstand betrunken wird. 10. Verbotene Schiesstechniken Privatpersonen und Wachleute dürfen keinesfalls Schiesstechniken praktizieren, bei denen folgende Elemente, die Polizeibeamten vorbehalten sind, angewandt werden: - realistische Situationen, - menschliche Silhouetten als Zielscheibe (jedoch ist eine Zielscheibe, die nur die Umrisse des Kopfes und der Schultern ohne weitere Details darstellt, zulässig), - Gewaltszenarien (wie die Ausschaltung fiktiver Feinde), - Laserzielgeräte (die einen Strahl auf das Ziel projizieren, im Gegensatz zu zugelassenen elektronischen Zielhilfsgeräten, die nur innerhalb des Visiers einen roten Punkt oder ein Kreuz anzeigen und keine Nachtsicht ermöglichen), - Schiessen aus der Deckung (hinter Hindernissen zum Schutz vor fiktiven Gegenangriffen), - verborgene Waffe (beim Schiessen selbst oder bei der Fortbewegung mit der Waffe). Während das Parcours-Schiessen an sich nicht verboten ist, gilt jedoch ein Verbot für bestimmte Varianten davon. Das « dynamische Parcours-Schiessen » (IPSC) bleibt weiterhin erlaubt, wenn vorerwähnte Bedingungen eingehalten werden und der Schütze die nötige Erlaubnis für das Mitführen seiner Verteidigungswaffe besitzt. Dies gilt beispielsweise auch für das Schiessen auf Silhouetten, wenn man etwa auf Tiersilhouetten schiesst, oder für den Europäischen Polizeiparcours (EPP). Die Verwendung von Dekoration ist gestattet, sofern sie zur Ausweisung des zu befolgenden Parcours dient und ausschliesslich aus Schildern besteht, auf denen eventuell ein rein dekoratives Motiv und keine Gewaltszene dargestellt ist. 11. Hausordnung Bevor der Betreiber einen Zulassungsantrag einreicht, stellt er eine Hausordnung auf, die für alle Benutzer und Besucher des Schiessstands gültig ist.Er muss ebenfalls für die Einhaltung dieser Ordnung sorgen, die dazu dient, die Sicherheit der Benutzer und Besucher zu gewährleisten. Darum müssen mindestens folgende Aspekte darin geregelt werden: - alles, was den präventiven Unterhalt der verschiedenen Räume und ihren Unterhalt nach jeder Benutzung betrifft, wie beispielsweise die Beseitigung von gefährlichen Stoffen und Abfall; dies natürlich gemäss den geltenden lokalen Verordnungsbestimmungen in Sachen Umwelt, Brandschutz usw., - Vorgehensweise bei der Benutzung von Feuerwaffen im Schiessstand (Tragen, Laden, Spannen, Drill der Schützen), - Personen, die sich im Schiessstand aufhalten dürfen (Höchstzahl und Eigenschaft der Personen für jeden einzelnen Raum), - Anweisungen bezüglich Notmassnahmen (Brand, Zwischenfälle beim Schiessen), - im Schiessstand geltende Einschränkungen bezüglich bestimmter Schiesstechniken, des Waffengebrauchs, der Munition und gegebenenfalls ihrer Herstellung und der Zielscheiben oder -wände. 16.4. Gültigkeit der Zulassung Ebenso wie die anderen Zulassungsarten ist die Zulassung für einen Schiessstand nicht zeitlich begrenzt.

Die Zulassung ist nur im Rahmen der darauf angegebenen Betriebsbedingungen gültig und sofern eine Kopie davon innerhalb des Schiessstands aufbewahrt wird.

Ebenso wie andere Zulassungen kann die Zulassung für einen Schiessstand eingeschränkt, zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden. Neben den gewöhnlichen Gründen hierfür (siehe Nr. 4.6.), die eine solche Verwaltungssanktion rechtfertigen können, muss hier als besonderer Grund die Verurteilung wegen bestimmter Verstösse gegen das Bewachungsgesetz oder das Gesetz über Detektive angegeben werden.

Ergreift der Gouverneur eine solche Massnahme, besteht ebenso wie für die anderen Zulassungsarten die Möglichkeit eines Widerspruchs beim Minister der Justiz, auf den die gewöhnlichen Regeln Anwendung finden (siehe Nr. 4.7.). 16.5. Kategorien von Benutzern eines Schiessstands Personen, die den Schiessstand benutzen, müssen zu folgenden drei Kategorien gehören: Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute, die an einer Ausbildung teilnehmen oder Schiessübungen mit ihrer Dienstwaffe durchführen, oder Privatschützen, die zu Freizeit- oder Wettkampfzwecken schiessen.

Der Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden, die verschiedenen Kategorien angehören. Das bedeutet natürlich nicht, dass Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute den Schiessstand als Privatpersonen in ihrer Freizeit nicht zusammen mit anderen Privatpersonen benutzen dürfen.

Unter allen Umständen müssen Privatpersonen und Wachleute stets im Besitz der nötigen Unterlagen sein. Wenn sie mit einer Verteidigungswaffe oder einer Kriegswaffe schiessen, müssen sie die jeweilige Erlaubnis zum Besitz dieser Waffen mit sich führen. Da Wachleute keine persönliche Erlaubnis zum Besitz ihrer Waffe haben, müssen sie den Waffenschein für ihre Verteidigungswaffe vorweisen können. Für das Parcours-Schiessen ist dieser Waffenschein ebenfalls erforderlich.

Ausländische Gäste, die in Belgien an Aktivitäten teilnehmen möchten, zu deren Teilnahme sie in einem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (beispielsweise aufgrund einer Erlaubnis oder einer anderen Unterlage oder aufgrund des Gesetzes selbst), dürfen den Schiessstand ebenfalls besuchen. Sie müssen ebenfalls die nötigen Unterlagen mit sich führen, die ihnen den Besitz ihrer Feuerwaffe in unserem Land erlauben (zum Beispiel einen europäischen Feuerwaffenpass). 16.6. Übergangsbestimmung Ebenso wie zu der Zeit, als Waffenhändler mit gewerblicher Niederlassung eine Zulassung für die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten beantragen mussten, dürfen Betreiber eines am Tag des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses bestehenden Schiessstands ihre Tätigkeiten fortsetzen, bis der Gouverneur über ihren Zulassungsantrag entschieden hat. Dieser Antrag, dem die nötigen Unterlagen beizufügen sind, muss binnen sechs Monaten eingereicht werden.

Jedoch sind Schiessstände während dieser Zeit verpflichtet, die Zulassungsbedingungen (siehe Nr. 16.3.) einzuhalten. Die zuständigen Dienste können bereits diesbezügliche Kontrollen durchführen; bei Verstössen wird die Zulassung verweigert.

Verweigert der Gouverneur die Zulassung, muss jegliche Aktivität innerhalb des Schiessstands eingestellt werden, selbst wenn ein Widerspruch gegen diese Entscheidung beim Minister der Justiz eingereicht worden ist. 16.7. Entrichtung von Steuern und Gebühren Hier gilt das gleiche System wie für die Zulassung von Waffenhändlern: Die Zahlung erfolgt in zwei Abschnitten von jeweils 10 000 F in Form von Steuermarken, wobei die gleichen Befreiungen und Ausnahmen gelten. » Im technischen Abschnitt werden die Punkte B. 2. b) Nr. 2) bis 4) durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 2) Bestimmte Schlachtapparate: Feuerwaffen, die nicht ausschliesslich zum Schlachten von Tieren konzipiert sind (Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), 3) Bestimmte Signalpistolen: Feuerwaffen, die nicht ausschliesslich für die Abgabe von Notsignalen oder für Rettungstätigkeiten konzipiert sind, beispielsweise Signalkanonen und Leuchtpistolen (Königlicher Erlass vom 1.März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), 4) Bestimmte Betäubungswaffen: Feuer-, Luftdruck- oder Gasdruckwaffen, die nicht ausschliesslich für die Betäubung von Tieren konzipiert sind (Königlicher Erlass vom 1.März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), » Der Punkt B. 5. wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Geräte zum Abrichten von Jagdhunden (Feuerwaffen mit Platzmunition des Kalibers.22 und mit Randfeuerzündung, die nicht die Form einer Waffe haben und mit denen ein Geschoss abgeschossen wird, das von einem Jagdhund apportiert worden soll) gelten ebenfalls als Jagd- und Sportwaffen (Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4.

Februar 1999). » Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN

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