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Gerechtelijk Wetboek van 10 oktober 1967
gepubliceerd op 14 januari 2008

Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek IIIbis

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007001061
pub.
14/01/2008
prom.
10/10/1967
ELI
eli//1967/10/10/2007001061/staatsblad
staatsblad
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek IIIbis


Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Boek IIIbis van Deel II van het Gerechtelijk Wetboek, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand (Belgisch Staatsblad van 22 december 1998); - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003, Err. van 16 januari 2004); - de programmawet van 27 december 2005 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2006, Err. van 20 maart 2006); - de wet van 15 juni 2006 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot juridische bijstand (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2006); - de wet van 21 juni 2006 tot wijziging van een aantal bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de balie en de tuchtprocedure voor haar leden (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2006); - de wet van 21 april 2007 betreffende de verhaalbaarheid van de erelonen en de kosten verbonden aan de bijstand van een advocaat (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH (...) TEIL II - GERICHTSWESEN (...) [BUCH IIIbis - ERSTER UND WEITERFÜHRENDER JURISTISCHER BEISTAND [Buch IIIbis mit den Kapiteln I bis VII und den Artikeln 508/1 bis 508/23 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom 22. Dezember 1998)] KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Art.508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu verstehen unter: 1. erstem juristischen Beistand: der juristische Beistand, der in Form von praktischen Auskünften, von juristischen Informationen, in Form eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird, 2.weiterführendem juristischen Beistand: der juristische Beistand, der einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen juristischen Gutachtens gewährt wird, oder der juristische Beistand im Rahmen oder ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728, 3. Ausschuss für juristischen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte Ausschuss, 4.Büro für juristischen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro, 5. Organisation für juristischen Beistand: jede Organisation, die ersten juristischen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. KAPITEL II - Der Ausschuss für juristischen Beistand Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für juristischen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren zwei: den französischen Ausschuss für juristischen Beistand und den niederländischen Ausschuss für juristischen Beistand.

Der Ausschuss für juristischen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit und legt seine Geschäftsordnung fest. § 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in jedem anderen von ihm bestimmten Ort. § 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der Rechtsanwaltschaft einerseits, die von der Rechtsanwaltskammer des betreffenden Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der öffentlichen Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen für juristischen Beistand andererseits.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für juristischen Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses fest.

Art. 508/3 - Der Ausschuss für juristischen Beistand hat als Aufgabe: 1. die von Rechtsanwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für ersten juristischen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden, 2.die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für juristischen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung der Schliessung von Abkommen, 3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des juristischen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu sorgen. Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo juristischer Beistand gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des Gerichtsbezirks, 4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln 508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu übermitteln. Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für juristischen Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.

KAPITEL III - Erster juristischer Beistand Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für juristischen Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands, werden die Bereitschaftszeiten für ersten juristischen Beistand von Rechtsanwälten gewährleistet.

Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Rechtsanwälte, die Leistungen im Rahmen des ersten juristischen Beistands erbringen möchten.

Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen.

Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss [Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden.

Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die Liste der Rechtsanwälte. § 2 - [Unbeschadet des von anderen Organisationen für juristischen Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands werden dem Empfänger des juristischen Beistands keine Kosten oder Honorare von den Rechtsanwälten berechnet.] § 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für juristischen Beistand oder an den weiterführenden juristischen Beistand als angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt.

Die Organisation beziehungsweise das Büro für juristischen Beistand wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. § 4 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des ersten juristischen Beistands erbracht werden.

Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis 463] vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen.] [Art. 508/5 § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006); § 2 ersetzt durch Art. 373 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 38 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in Bezug auf das Berufsgeheimnis sind die Rechtsanwälte, die den ersten juristischen Beistand gewährleisten, verpflichtet, dem Ausschuss für juristischen Beistand einen jährlichen Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, zuzuschicken.

Sie erstatten dem Büro einen kurz gefassten Bericht über die von ihnen abgehaltenen Konsultierungen.

KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender juristischer Beistand Abschnitt I - Organisation Art. 508/7 - Bei jeder Rechtsanwaltschaft errichtet der Kammervorstand ein Büro für juristischen Beistand gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die er festlegt.

Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu organisieren.

Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Rechtsanwälte, die im Rahmen des vom Büro organisierten weiterführenden juristischen Beistands ein Haupt- oder Nebenamt verrichten möchten.

Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen.

Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss [Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden.

Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die Liste der Rechtsanwälte. [Art. 508/7 Abs. 5 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden.

Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis 463] vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste streichen. [Art. 508/8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] Art. 508/9 - § 1 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistand zu erhalten, wird der Antragsteller von den Personen, die den ersten juristischen Beistand gewähren, an das Büro verwiesen.

Das Büro bestellt einen Rechtsanwalt, den der Antragsteller auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den Rechtsanwalt von seiner Bestellung in Kenntnis.

Ein Rechtsanwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den ein Rechtsuchender sich gerichtet hat, ohne sich zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um seinem Klienten den weiterführenden juristischen Beistand zu gewähren, wenn er der Meinung ist, dass ihm die teilweise oder vollständige Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Rechtsanwalt schickt dem Büro die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu.

Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Rechtsanwalt hat, sich unmittelbar an den Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes wenden.

Dieser Rechtsanwalt gewährleistet ihr den juristischen Beistand und beantragt beim Büro die Bestätigung seiner Bestellung. § 2 - Ein Rechtsanwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels auftritt, darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten wenden im Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenn das Büro ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse einzunehmen.

Art. 508/10 - [Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, einen Rechtsanwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher vor.

Die Kosten für den Dolmetscher gehen zu Lasten des Staates. Sie werden gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt.] [Art. 508/10 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] Art.508/11 - Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, dem Büro regelmässig Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden.

Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand und dem Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden juristischen Beistands.

Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen Zustimmung des Büros ist es Rechtsanwälten verboten, weiterführenden juristischen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im Rahmen des in Artikel 508/4 erwähnten ersten juristischen Beistands aufgetreten sind.

Abschnitt II - Zuerkennung der teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit Art. 508/13 - Der weiterführende juristische Beistand kann teilweise oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen ungenügend ist.

Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit erfüllt sind.

Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf.

Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, mündlich oder schriftlich gestellt. [Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Antrag ebenfalls durch Vermittlung der zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen eingereicht werden.] Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 erwähnten Belege beigefügt.

Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen.

In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss.

Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf teilweise oder vollständige Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder gegebenenfalls sein Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das Büro es für nötig erachtet, angehört.

Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgelehnt. [Art. 508/14 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller und gegebenenfalls sein Rechtsanwalt von der Entscheidung des Büros binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt.

Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen.

Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen Beschwerde enthalten.

Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen.

Art. 508/17 - [Ist dem Antragsteller teilweise oder vollständig unentgeltlicher juristischer Beistand zuerkannt worden und will er einen Antrag auf Gerichtskostenhilfe einreichen, übermittelt sein Rechtsanwalt dem zuständigen Gericht unverzüglich die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand.] [Art. 508/17 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] Art.508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden juristischen Beistand ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt.

Zu diesem Zweck hinterlegt der Rechtsanwalt einen mit Gründen versehenen Antrag beim Büro.

Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert ihn auf, seine Anmerkungen zu machen.

Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden.

Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung.

KAPITEL V - Entschädigung der Rechtsanwälte Art. 508/19 - [§ 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten gewährte Verfahrensentschädigung.] [§ 2] - Die mit dem teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistand beauftragten Rechtsanwälte erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in diesem Rahmen eine Leistung erbracht haben. [In diesem Bericht wird ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung angegeben.] Das Büro gibt den Rechtsanwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der Punkte seiner Rechtsanwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Rechtsanwaltschaften übermitteln. [§ 3] - Sobald der Minister der Justiz die in [§ 2] erwähnte Information erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Modalitäten durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der Entschädigung an diese Behörden an, die über die Rechtsanwaltskammern für ihre Verteilung sorgen. [Art. 508/19 neuer Paragraph 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 1 umnummeriert zu § 2 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 2 umnummeriert zu § 3 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 21.

April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] [KAPITEL Vbis - Mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundene Kosten [Kapitel Vbis mit Art. 508/19bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 508/19bis - Für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten wird eine jährliche Subvention zu Lasten des Haushalts des FÖD Justiz vorgesehen. Sie entspricht 8,108 % der in Artikel 508/19 [§ 3] erwähnten Entschädigung.

Diese Subvention ist nachträglich zahlbar.

Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels und unter anderem die Weise, in der diese Subvention verteilt wird, fest.] [Art. 508/19bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des Rechtsanwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die Staatskasse die für den weiterführenden juristischen Beistand gewährte Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: 1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande ist, zu zahlen, 2.wenn der Rechtsuchende in dem Masse Vorteil aus dem Auftreten des Rechtsanwalts gezogen hat, dass, wenn der Vorteil am Tag des Antrags bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht zuerkannt worden wäre, 3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und Honorare an, die der Rechtsanwalt noch vom Begünstigten fordern kann. § 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Rechtsanwalt das Büro davon in Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den sie für den eingeräumten juristischen Beistand übernommen hat, in die Rechte des Begünstigten ein.

Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten juristischen Beistand von ihm zurück. [Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der Rechtsanwalt dem Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet hat.] Hat der Rechtsanwalt des Begünstigten [die Beihilfe im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung] erhalten, fordert die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten juristischen Beistand von ihm zurück. § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von teilweise oder vollständig unentgeltlichem juristischen Beistand, ohne dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der Entschädigung durch den Rechtsanwalt. [Art. 508/20 § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Rechtsanwälte Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt aufgrund des Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen.

Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt, den die Person ausgewählt hat. In den Fällen, die der Präsident der Rechtsanwaltskammer als dringend erachtet, bestellt er einen Rechtsanwalt, der an dem in Artikel 508/7 erwähnten Bereitschaftsdienst teilnimmt. [Artikel 446ter] findet Anwendung auf die Honorare dieses Rechtsanwalts.

Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen Rechtsanwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, für die die Zuweisung erfolgt ist.

Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert.

Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI Anwendung. [Art. 508/22 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen Rechtsanwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste.

In den Fällen, die der Präsident der Rechtsanwaltskammer für dringend erachtet, bestellt er einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis.

Im Übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung.] [KAPITEL VIII - Die in der Richtlinie 2002/8/EG erwähnten Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug] [Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 5 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] [Art. 508/24 - § 1 - Was die Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen betrifft, ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz die für die Übermittlung und den Empfang des Antrags zuständige Behörde. § 2 - Das Büro für juristischen Beistand ist ebenfalls für den Empfang der Anträge auf juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zuständig.

In diesem Fall leitet das Büro diesen Antrag unverzüglich an den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz weiter, der ihn, nachdem er für seine Übersetzung in eine vom Bestimmungsstaat anerkannte Sprache gesorgt hat, binnen fünfzehn Tagen an die zuständige Behörde dieses Landes übermittelt. § 3 - Zur Erleichterung der Übermittlung der Anträge werden die in Artikel 16 der in § 1 erwähnten Richtlinie vorgesehenen Standardformulare für Anträge und deren Übermittlung verwendet. § 4 - Wenn der Antrag durch Vermittlung der in § 1 erwähnten Behörde eingereicht wird, übernimmt der Staat die Kosten für die Übersetzung dieses Antrags und der erforderlichen Anlagen. Diese Kosten werden gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt. § 5 - Ist einer Person der juristische Beistand in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem eine diesbezügliche richterliche Entscheidung ergangen ist, zuerkannt worden, erhält die Person juristischen Beistand, wenn die Entscheidung in Belgien anerkannt, für vollstreckbar erklärt oder vollstreckt werden muss. § 6 - Die in § 1 erwähnte Behörde lehnt die Übermittlung des Antrags ab, wenn dieser offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der in § 1 erwähnten Richtlinie fällt.

Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags wird die Bedeutung der betreffenden Rechtssache für den Antragsteller berücksichtigt. Die Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen und dem Antragsteller per einfachen Brief notifiziert.] [Art. 508/24 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] [Art.508/25 - Der Person, die nicht über ein ungenügendes Einkommen im Sinne von Artikel 508/13 verfügt, kann trotzdem juristischer Beistand zuerkannt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie die Kosten nicht tragen kann, weil die Lebenshaltungskosten im Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, und in Belgien unterschiedlich hoch sind.] [Art. 508/25 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)]

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