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Gerechtelijk Wetboek van 10 oktober 1967
gepubliceerd op 18 januari 2011

Gerechtelijk Wetboek, Deel I

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000728
pub.
18/01/2011
prom.
10/10/1967
ELI
eli//1967/10/10/2010000728/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel I


Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Deel I van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967), zoals hij achtereenvolgens is gewijzigd bij : - de wet van 24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek en van sommige bepalingen betreffende de bevoegdheid van de hoven en rechtbanken en de burgerlijke rechtspleging (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1970); - de wet van 24 mei 1985 tot wijziging van de artikelen 37, 38, 43 en 46 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 12 juni 1985); - de wet van 23 maart 1999 betreffende de rechterlijke inrichting in fiscale zaken (Belgisch Staatsblad van 27 maart 1999); - de wet van 20 oktober 2000 tot invoering van het gebruik van telecommunicatiemiddelen en van de elektronische handtekening in de gerechtelijke en de buitengerechtelijke procedure (Belgisch Staatsblad van 22 december 2000); - de wet van 26 juni 2001 tot wijziging van artikel 50 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 25 september 2001); - de wet van 26 mei 2003 tot regeling van de vertegenwoordiging van de federale Wetgevende Kamers in en buiten rechte (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2003, err. van 21 oktober 2003); - de wet van 13 december 2005 houdende bepalingen betreffende de termijnen, het verzoekschrift op tegenspraak en de procedure van collectieve schuldregeling (Belgisch Staatsblad van 21 december 2005); - de wet van 5 augustus 2006 tot wijziging van sommige bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op de elektronische procesvoering (Belgisch Staatsblad van 7 september 2006); - de wet van 26 april 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het bestrijden van de gerechtelijke achterstand (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2007); - de wet van 6 april 2010 tot wijziging van diverse bepalingen wat de betekening en de kennisgeving bij gerechtsbrief betreft (Belgisch Staatsblad van 23 april 2010).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

TEIL I - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetzbuch regelt die Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte, die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Art. 2 - Die in vorliegendem Gesetzbuch aufgestellten Regeln sind anwendbar auf alle Verfahren, ausser wenn diese von nicht ausdrücklich aufgehobenen Gesetzesbestimmungen geregelt werden oder von Rechtsgrundsätzen, deren Anwendung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches nicht vereinbar sind.

Art. 3 - Die Gesetze über das Gerichtswesen, die Zuständigkeit und das Verfahren sind anwendbar auf laufende Prozesse ohne Entbindung der Gerichtsinstanz, bei der sie rechtsgültig anhängig gemacht wurden, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 4 - Je nach Art der Sachen wird nach ihrer Behandlung in der Reihenfolge über sie entschieden, in der eine Entscheidung gefordert worden ist.

Art. 5 - Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Richter unter irgendeinem Vorwand, selbst bei fehlenden, undeutlichen oder unvollständigen Gesetzesvorschriften, sich weigert Recht zu sprechen.

Art. 6 - Die Richter dürfen sich in allen ihnen unterbreiteten Sachen nicht im Wege einer allgemeinen und als Regel geltenden Verfügung aussprechen.

Art. 7 - Richter sind verpflichtet, Auslegungsgesetze in allen Sachen zu beachten, in denen zum Zeitpunkt, wo diese Gesetze verbindlich werden, noch keine definitive Entscheidung über die Rechtsfrage ergangen ist.

Art. 8 - Zuständigkeit ist die Gewalt des Richters, in einer vor ihn gebrachten Sache zu erkennen.

Art. 9 - Sachliche Zuständigkeit ist die Gerichtsbarkeit, die aufgrund des Gegenstandes, des Wertes und gegebenenfalls der Dringlichkeit der Klage oder der Eigenschaft der Parteien bestimmt ist.

Sie kann nicht ausgeweitet werden, es sei denn, das Gesetz sieht es anders vor.

Art. 10 - Örtliche Zuständigkeit ist die Gerichtsbarkeit, die ein Richter in einem Amtsbereich gemäss den gesetzlich festgelegten Regeln innehat.

Art. 11 - Richter können ihre Gerichtsbarkeit nicht übertragen.

Sie können jedoch Rechtshilfeersuchen an ein anderes Gericht oder einen anderen Richter und selbst an eine ausländische Gerichtsbehörde richten, um gerichtliche Untersuchungshandlungen vornehmen zu lassen.

Art. 12 - Eine Klage ist entweder eine verfahrenseinleitende Klage oder eine Zwischenklage.

Eine verfahrenseinleitende Klage eröffnet den Prozess.

Art. 13 - Eine Zwischenklage ist jegliche Klage, die im Laufe eines Prozesses erhoben wird und darauf abzielt, entweder die ursprüngliche Klage abzuändern oder neue Klagen unter den Parteien einzureichen oder Personen am Verfahren zu beteiligen, die noch nicht in das Verfahren herangezogen wurden.

Art. 14 - Eine Widerklage ist eine Zwischenklage, die vom Beklagten erhoben wird und darauf abzielt, eine Verurteilung zu Lasten des Klägers aussprechen zu lassen.

Art. 15 - Ein Beitritt ist ein Verfahren, durch das ein Dritter Partei des Rechtsstreits wird.

Er zielt darauf ab, entweder die Belange der beitretenden Partei oder einer der Parteien des Rechtsstreits zu wahren oder eine Verurteilung aussprechen beziehungsweise eine Gewährleistung anordnen zu lassen.

Art. 16 - Ein Beitritt ist freiwillig, wenn ein Dritter auftritt, um seine Belange zu verteidigen.

Ein Beitritt ist erzwungen, wenn ein Dritter im Laufe des Verfahrens von einer oder mehreren Parteien geladen wird.

KAPITEL II - Bedingungen einer Klage Art. 17 - Eine Klage ist nicht annehmbar, wenn der Kläger die Eigenschaft und das Interesse nicht hat, um sie zu erheben.

Art. 18 - Ein Interesse muss bereits vorhanden und aktuell sein.

Eine Klage kann angenommen werden, wenn sie erhoben wurde - selbst zwecks Feststellung eines Rechts - um der Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts vorzubeugen.

KAPITEL III - Urteile und Entscheide Art. 19 - Ein Urteil ist ein Endurteil, insofern mit ihm die Rechtsprechungsbefugnis des Richters in einer Streitfrage ausgeschöpft ist, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Rechtsmittel. [Bevor der Richter Recht spricht, kann er zu jedem Verfahrenszeitpunkt eine vorhergehende Massnahme anordnen, um entweder die Klage zu untersuchen oder einen Zwischenstreit über eine derartige Massnahme zu regeln oder die Situation der Parteien vorläufig zu regeln. Die zuerst handelnde Partei kann hierzu die Sache zu jedem Verfahrenszeitpunkt durch einen einfachen schriftlichen Antrag, der bei der Gerichtskanzlei eingereicht oder an sie gerichtet wird, vor den Richter bringen; der Greffier lädt die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt durch einfachen Brief oder, wenn die Partei in der Einleitungssitzung säumig ist, durch Gerichtsbrief vor.] [Art. 19 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007)] Gemäss Artikel 31 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007) bleibt nachstehende Fassung von Artikel 19 anwendbar auf alle Sachen, für die vor dem 1. September 2007 eine Anberaumung stattfand, ein Verfahrenskalender festgelegt oder ein Anberaumungsantrag eingereicht wurde: « Art. 19 - Ein Urteil ist ein Endurteil, insofern mit ihm die Rechtsprechungsbefugnis des Richters in einer Streitfrage ausgeschöpft ist, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Rechtsmittel.

Bevor der Richter Recht spricht, kann er eine vorhergehende Massnahme anordnen, um die Klage zu untersuchen oder die Situation der Parteien vorläufig zu regeln. » Art. 20 - Nichtigkeitsgründe können nicht gegen Urteile geltend gemacht werden. Letztere können nur durch die gesetzlich festgelegten Rechtsmittel für nichtig erklärt werden.

Art. 21 - Ordentliche Rechtsmittel sind der Einspruch und die Berufung.

Es gibt ausserdem je nach Fall ausserordentliche Rechtsmittel: die Kassationsbeschwerde, den Dritteinspruch, den Wiederaufnahmeantrag und die Haftungsklage.

Art. 22 - Die Entscheidungen der Gerichtshöfe werden Entscheide genannt.

KAPITEL IV - Abgeurteilte Sache Art. 23 - Die Autorität der abgeurteilten Sache erstreckt sich nur auf das, was Gegenstand der Entscheidung war. Erforderlich ist, dass die eingeklagte Sache dieselbe ist; dass die Klage auf dieselbe Ursache gegründet ist; dass die Klage zwischen denselben Parteien besteht und von ihnen und gegen sie in derselben Eigenschaft erhoben wird.

Art. 24 - Jede Endentscheidung hat ab ihrer Verkündung die Autorität der abgeurteilten Sache.

Art. 25 - Die Autorität der abgeurteilten Sache verhindert, dass die Klage erneut erhoben wird.

Art. 26 - Die Autorität der abgeurteilten Sache bleibt bestehen, solange die Entscheidung nicht aufgehoben wurde.

Art. 27 - Die Einrede der abgeurteilten Sache kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt vor dem Tatsachenrichter, bei dem die Klage anhängig ist, geltend gemacht werden.

Sie kann nicht von Amts wegen vom Richter aufgeworfen werden.

Art. 28 - Jede Entscheidung wird rechtskräftig, wenn gegen sie kein Einspruch oder keine Berufung mehr eingelegt werden kann, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmen und unbeschadet der Wirkungen der ausserordentlichen Rechtsmittel.

KAPITEL V - Mehrfache Rechtshängigkeit und Zusammenhang Art. 29 - Mehrfache Rechtshängigkeit liegt immer dann vor, wenn Klagen erhoben werden mit demselben Gegenstand und wegen derselben Ursache, zwischen denselben Parteien, die in derselben Eigenschaft auftreten, vor verschiedenen Gerichten, die zuständig sind, darüber zu erkennen, und angehalten sind, in erster Instanz zu entscheiden.

Art. 30 - Klagen können als zusammenhängende Sachen behandelt werden, wenn sie untereinander so eng verbunden sind, dass es von Interesse ist, sie gleichzeitig zu behandeln und gleichzeitig darüber zu entscheiden, damit Lösungen vermieden werden, die unvereinbar sein könnten, wenn über die Sachen einzeln entschieden würde.

KAPITEL VI - Unteilbarkeit Art. 31 - Die Streitsache ist nur unteilbar im Sinne der Artikel [735 § 5, 747 § 2 Absatz 7,] 1053, 1084 und 1135, wenn die gemeinsame Vollstreckung der unterschiedlichen Entscheidungen, die sich aus dieser Streitsache ergeben, materiell unmöglich wäre. [Art. 31 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007)] Gemäss Artikel 31 des G.vom 26. April 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007) bleibt nachstehende Fassung von Artikel 31 anwendbar auf alle Sachen, für die vor dem 1. September 2007 eine Anberaumung stattfand, ein Verfahrenskalender festgelegt oder ein Anberaumungsantrag eingereicht wurde: « Art. 31 - Die Streitsache ist nur unteilbar im Sinne der Artikel 735, 1053, 1084 und 1135, wenn die gemeinsame Vollstreckung der unterschiedlichen Entscheidungen, die sich aus dieser Streitsache ergeben, materiell unmöglich wäre. » KAPITEL VII - [Zustellungen, Notifizierungen, Einreichungen und Übermittlungen] [Überschrift von Kapitel VII ersetzt durch Art. 2 des G. vom 5. August 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -] Art. 32 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches versteht man unter: 1. « Zustellung »: « die Übergabe eines Originals oder einer Abschrift der Urkunde;sie erfolgt durch Gerichtsvollzieherurkunde oder in den gesetzlich festgelegten Fällen gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Formen », 2. « Notifizierung »: « die Versendung einer Verfahrensurkunde als Original oder Abschrift;sie erfolgt durch die Postdienste oder per elektronische Post an die gerichtliche elektronische Adresse, oder, in den gesetzlich festgelegten Fällen, per Telefax oder gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Formen ».] [Art. 32 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 5. August 2006 (B.S. vom 7.

September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -] [Art. 32bis - Jede Einreichung oder Übermittlung kann rechtsgültig durch einfachen Brief oder, in den gesetzlich festgelegten Fällen, durch Einschreibebrief erfolgen.

Die Einreichungen und Übermittlungen durch einfachen Brief oder Einschreibebrief, die an die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft gerichtet werden, können rechtsgültig auf elektronischem Weg durch Eingabe in das Phönix-System erfolgen.

Jegliche andere Übermittlung durch einfachen Brief kann rechtsgültig per elektronische Post an die gerichtliche elektronische Adresse erfolgen.

Jegliche andere Übermittlung durch Einschreibebrief kann rechtsgültig per elektronische Post an die gerichtliche elektronische Adresse erfolgen, insofern dem Absender ein Versendungsnachweis ausgestellt wird. Dieser Versendungsnachweis kann nicht automatisch vom Versendungssystem des Absenders erstellt werden.] [Art. 32bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 5. August 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1.Januar 2011 -] Art. 33 - Die Zustellung erfolgt an die Person selbst, wenn die Abschrift der Urkunde in die Hände des Adressaten übergeben wird.

Die Zustellung an die Person selbst kann überall dort an den Adressaten erfolgen, wo der Gerichtsvollzieher ihn antrifft.

Weigert sich der Adressat, die Kopie der Urkunde entgegenzunehmen, stellt der Gerichtsvollzieher diese Verweigerung auf dem Original fest und die Zustellung gilt als an die Person selbst erfolgt.

Art. 34 - Die Zustellung an eine juristische Person gilt als an die Person selbst erfolgt, wenn die Abschrift der Urkunde dem Organ oder dem Angestellten ausgehändigt wird, das/der aufgrund des Gesetzes, der Satzung oder eines ordnungsgemässen Auftrags befugt ist, die juristische Person, selbst zusammen mit anderen, vor Gericht zu vertreten.

Art. 35 - Wenn die Zustellung nicht an die Person selbst erfolgen kann, erfolgt sie am Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, am Wohnort des Adressaten und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, am Gesellschafts- oder Verwaltungssitz.

Die Abschrift der Urkunde wird in die Hände eines Verwandten, Verschwägerten, Hausangestellten oder Dienstboten übergeben.

Sie darf keinem Kind, das das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, in die Hände übergeben werden.

Der Polizeikommissar muss dem beurkundenden Gerichtsvollzieher den Wohnort der Partei angeben, wenn dieser ihm bekannt ist und die Partei keinen Wohnsitz hat.

Art. 36 - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches versteht man unter: 1. « Wohnsitz »: « der Ort, wo eine Person dem Bevölkerungsregister zufolge ihren Hauptwohnort hat », 2.« Wohnort »: « jede andere Niederlassung, wie der Ort, an dem die Person ein Büro hat oder ein Handelsgeschäft oder Gewerbe betreibt », 3. « gerichtliche elektronische Adresse »: « die von einer Gerichtskanzlei zugewiesene Adresse für die elektronische Post, an der eine Person angenommen hat oder an der als angenommen gilt, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten, dass die Zustellungen, Notifizierungen und Mitteilungen ihr dort selbst übermittelt werden. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, erwähnt in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems, die Modalitäten für die Schaffung und Zuweisung, Registrierung, Aufbewahrung und Konsultierung der gerichtlichen elektronischen Adressen. » § 2 - Jegliche Zustellung, Notifizierung oder Mitteilung am Wohnsitz oder Wohnort, den eine Partei in ihrer letzten Urkunde des laufenden Verfahrens angegeben hat, gilt als ordnungsgemäss, solange diese Partei die Änderung ihres Wohnsitzes oder ihres Wohnortes nicht ausdrücklich sowohl der Gerichtskanzlei und den anderen Parteien als auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat.

Es wird davon ausgegangen, dass jede Person, die die Zustellung, Notifizierung oder Mitteilung an einer gerichtlichen elektronischen Adresse angenommen hat, damit einverstanden ist, solange sie nicht ausdrücklich die Absicht kundgetan hat, auf den Gebrauch dieser gerichtlichen elektronischen Adresse zu verzichten oder diese zu ändern. § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, erwähnt in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems, die Weise, in der die Annahme, der Verzicht oder die Änderung, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt, erfolgen müssen und Dritten gegenüber wirksam sind.] [Art. 36 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 5. August 2006 (B.S. vom 7.

September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -] Art. 37 - [...] [Art. 37 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23. April 2010)] Art.38 - [§ 1 - [In dem Fall, wo eine Gerichtsvollzieherurkunde nicht wie in Artikel 35 vorgeschrieben zugestellt werden kann, besteht die Zustellung in der vom Gerichtsvollzieher am Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, am Wohnort des Adressaten hinterlegten Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde in einem geschlossenen Umschlag mit Erwähnung der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Angaben.

Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem Original der Gerichtsvollzieherurkunde und auf der zugestellten Abschrift das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Hinterlegung dieser Abschrift.

Spätestens am ersten Werktag nach dem der Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde richtet der Gerichtsvollzieher entweder an den Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, an den Wohnort des Adressaten per Einschreibebrief einen durch ihn unterzeichneten Brief.

In diesem Brief wird das Datum und die Uhrzeit des Vorstelligwerdens angegeben und die Möglichkeit für den Adressaten selbst oder für den Inhaber einer schriftlichen Vollmacht, eine Abschrift dieser Gerichtsvollzieherurkunde im Büro des Gerichtsvollziehers während einer Frist von höchstens drei Monaten ab der Zustellung abzuholen.

Wenn der Adressat der Gerichtsvollzieherurkunde die Verlegung seines Wohnsitzes beantragt hat, wird der in Absatz 3 vorgesehene Brief an den Ort gerichtet, wo er im Bevölkerungsregister eingetragen ist und an die Adresse, wo er seinen neuen Wohnsitz zu begründen angekündigt hat.

Werden die im dritten und vierten Absatz vorgesehenen Formalitäten versäumt oder ordnungswidrig erfüllt, kann der Richter anordnen, dass ein neuer Brief an den Adressaten der Gerichtsvollzieherurkunde gerichtet wird.] § 2 - Wenn aus den vor Ort festgestellten tatsächlichen Umständen hervorgeht, dass es materiell unmöglich ist, die Zustellung durch Hinterlegung einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde am Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, am Wohnort des Adressaten vorzunehmen, besteht sie in der Aushändigung der Abschrift an den Prokurator des Königs, in dessen Gerichtshofbereich diese tatsächliche Situation vorliegt; auf dem Original und auf der Abschrift werden die tatsächlichen Umstände vermerkt, die die Zustellung an den Prokurator des Königs erforderlich machen.

Gleiches gilt, wenn der Ort, wo die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, ihren Wohnsitz hat, offensichtlich verlassen wurde, ohne dass die Person die Verlegung ihres Wohnsitzes beantragt hat.

Auf Betreiben des Prokurators des Königs werden die zweckdienlichen Massnahmen ergriffen, damit der Betreffende die Abschrift schnellstmöglich erhält.

Die Zustellung an den Prokurator des Königs ist nichtig, wenn die Partei, auf deren Antrag sie vorgenommen wurde, den ausgewählten Wohnsitz oder, gegebenenfalls, den Wohnort der Person, an dem die Zustellung erfolgt ist, kannte.] [Art. 38 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 24. Mai 1985 (B.S. vom 12.

Juni 1985); § 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23. April 2010)] Art. 39 - Wenn der Adressat seinen Wohnsitz bei einem Bevollmächtigten gewählt hat, dürfen die Zustellung und die Notifizierung an diesem Wohnsitz erfolgen.

Wird die Abschrift am gewählten Wohnsitz in die Hände des Adressaten übergeben, gilt die Zustellung als an die Person selbst erfolgt.

Die Zustellung und die Notifizierung dürfen nicht mehr am gewählten Wohnsitz erfolgen, wenn der Bevollmächtigte verstorben ist, dort nicht mehr seinen Wohnsitz hat oder dort seine Tätigkeit nicht mehr ausübt.

Art. 40 - Wer in Belgien keinen bekannten Wohnsitz, Wohnort oder gewählten Wohnsitz hat, dem schickt der Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Urkunde per Einschreibebrief an seinen Wohnsitz oder Wohnort im Ausland und ausserdem per Luftpost, wenn der Bestimmungsort nicht in einem Nachbarland liegt, und zwar unbeschadet der von Belgien und dem Land, wo er seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, vereinbarten Form der Übermittlung. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Urkunde dem Postdienst gegen Empfangsbestätigung in den durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Formen übergeben wurde.

Hat der Betreffende weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, Wohnort oder gewählten Wohnsitz, erfolgt die Zustellung an den Prokurator des Königs, in dessen Gerichtshofbereich der Richter, der in der Sache zu erkennen hat oder erkannt hat, seinen Sitz hat; wurde oder wird keine Klage vor den Richter gebracht, erfolgt die Zustellung an den Prokurator des Königs, in dessen Gerichtshofbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er keinen Wohnsitz in Belgien hat, an den Prokurator des Königs von Brüssel.

Die Zustellungen dürfen immer an die Person selbst erfolgen, wenn diese in Belgien angetroffen wird.

Die Zustellung im Ausland oder an den Prokurator des Königs ist nichtig, wenn die Partei, auf deren Antrag sie vorgenommen wurde, den belgischen oder gegebenenfalls ausländischen Wohnsitz, Wohnort oder ausgewählten Wohnsitz der Person, an die die Zustellung erfolgt ist, kannte.

Art. 41 - Jegliche an den König zu richtende Zustellung in Bezug auf seine Domänen erfolgt an die Person selbst und an das Kabinett des Intendanten oder Verwalters der Zivilliste.

Art. 42 - Die Zustellungen erfolgen: 1. an den Staat: [adressiert an das Kabinett des Ministers, der zuständig ist, um in der Angelegenheit zu erkennen, oder an das Büro des von ihm bestimmten Beamten] oder, wenn der Streitgegenstand zum Zuständigkeitsbereich des Senats oder der Abgeordnetenkammer gehört, an die Kanzlei der betreffenden Versammlung, und zwar unbeschadet der in Artikel 705 vorgeschriebenen Regeln, 2.an die Provinz: adressiert an den Sitz der Provinzialregierung, 3. an die Gemeinde: adressiert an das Gemeindehaus, 4.an die öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen und Stiftungen: adressiert an den Sitz ihrer Verwaltung, 5. an die Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit: adressiert an ihren Gesellschaftssitz oder, in dessen Ermangelung, an ihren Betriebssitz oder, wenn es deren keinen gibt, an die Person oder an den Wohnsitz einer ihrer Verwalter, Geschäftsführer oder Gesellschafter, 6.an die ausländischen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit: adressiert an ihren Gesellschaftssitz, an ihre Zweigniederlassung oder an ihren Betriebssitz in Belgien, 7. an in Liquidation befindliche Gesellschaften: adressiert an den Gesellschaftssitz oder an den Wohnsitz einer der Liquidatoren oder, in deren Ermangelung, an den Prokurator des Königs, in dessen Gerichtshofbereich der letzte Gesellschaftssitz festgelegt war. [...] [Art. 42 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 § 1 des G. vom 23. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 26. Mai 2003 (B.S. vom 16. Juli 2003, Err. vom 21. Oktober 2003)] [Art.42bis - Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in diesem Bereich kann die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen.

Sie erfolgt an die gerichtliche elektronische Adresse via einen Kommunikationsdiensteanbieter, wie vorgesehen in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung.

Binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung durch den Gerichtsvollzieher lässt der in Absatz 2 erwähnte Kommunikationsdiensteanbieter dem Gerichtsvollzieher, der die Urkunde versendet hat, eine Meldung über deren Übergabe zukommen.

Wenn der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde versendet hat, binnen der in Absatz 3 erwähnten Frist keine Übergabemeldung erhalten hat, erfolgt die Zustellung unverzüglich gemäss den Artikeln 33 und folgende. In der Gerichtsvollzieherurkunde werden das Fehlen einer Übergabemeldung sowie das Datum und die Stunde der elektronischen Versendung und der Empfangsbestätigung des Kommunikationsdiensteanbieters angegeben. Das Datum der Zustellung ist das Datum, an dem der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen auf Übergabe an den Adressaten erhalten hat gemäss Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung.] [Art. 42bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 5. August 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1.Januar 2011 -] Art. 43 - Unter Androhung der Nichtigkeit muss die Gerichtsvollzieherurkunde vom beurkundenden Gerichtsvollzieher unterzeichnet sein und folgende Angaben enthalten: 1. den Tag, den Monat und das Jahr sowie den Ort der Zustellung, 2.[die Namen, den Vornamen, den Beruf, den Wohnsitz und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse, die Eigenschaft und die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der Person, auf deren Antrag die Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt wird,] 3. [die Namen, den Vornamen, den Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, den Wohnort und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse und die Eigenschaft des Adressaten der Gerichtsvollzieherurkunde,] 4.[die Namen, den Vornamen und gegebenenfalls die Eigenschaft der Person, der die Abschrift ausgehändigt wurde, oder, in dem in Artikel 38 § 1 vorgesehenen Fall, die Hinterlegung der Gerichtsvollzieherurkunde, oder, in dem in Artikel 40 vorgesehenen Fall, die Übergabe der Gerichtsvollzieherurkunde bei der Post,] 5. [den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers, der Adresse seines Büros und gegebenenfalls seine gerichtliche elektronische Adresse,] 6.die ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, [7. die in Artikel 42bis erwähnten Modalitäten der Zustellung und gegebenenfalls die in Artikel 42bis Absatz 4 vorgesehenen Angaben.] Die Person, der die Abschrift ausgehändigt wird, versieht das Original mit einem Sichtvermerk. Weigert sie sich zu unterzeichnen, vermerkt der Gerichtsvollzieher dies in der Gerichtsvollzieherurkunde. [Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) des G. vom 5.

August 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -; Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe b) des G. vom 5.

August 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -; Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 24. Mai 1985 (B.S. vom 12. Juni 1985); Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe c) des G.vom 5. August 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -; Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 7 Buchstabe d) des G.vom 5. August 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -] Art. 44 - [Wenn die Abschrift nicht an die Person selbst zugestellt werden kann, wird sie in einem geschlossenen Umschlag hinterlegt mit dem Vermerk des Büros des Gerichtsvollziehers, des Namens und Vornamens des Adressaten und des Ortes der Zustellung und mit dem Vermerk « Pro Justitia - Dringend abzugeben ». Auf dem Umschlag darf kein anderer Vermerk stehen.

Die Erfüllung all dieser Formalitäten wird auf der Gerichtsvollzieherurkunde und auf der Abschrift vermerkt.

Die Abschriften einer Gerichtsvollzieherurkunde, die mehrere Personen mit demselben Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, demselben Wohnort betrifft, werden jedoch nicht in einem geschlossenen Umschlag abgegeben, wenn sie einer dieser Personen übergeben werden.] [Art. 44 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23.

April 2010)] Art. 45 - Die Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde muss unter Androhung der Nichtigkeit alle Vermerke des Originals umfassen und vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet sein.

Art. 46 - [§ 1 - In den gesetzlich vorgesehenen Fällen sorgt der Greffier und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft für die Notifizierung durch Gerichtsbrief.

Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33, 35 und 39 vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, unterzeichnet und datiert die Empfangsbestätigung, die dem Absender durch die Postdienste zurückgesendet wird. Weigert sich diese Person zu unterzeichnen oder zu datieren, vermerkt der Postangestellte die Weigerung unten auf der Empfangsbestätigung.

Wenn der Gerichtsbrief weder dem Adressaten selbst noch an seinem Wohnsitz ausgehändigt werden kann, hinterlegt der Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist. Der Brief wird während acht Tagen im Postamt aufbewahrt. Er kann während dieser Frist vom Adressaten selbst oder vom Inhaber einer schriftlichen Vollmacht abgeholt werden.

Wenn der Adressat des Gerichtsbriefes jedoch die Nachsendung seiner Briefsendungen oder deren Aufbewahrung im Postamt beantragt hat, wird der Brief während der Zeitdauer, die durch den Antrag gedeckt ist, nachgesendet an die Adresse beziehungsweise aufbewahrt an der Adresse, die der Adressat festgelegt hat.

Der an einen Konkursschuldner gerichtete Brief wird dem Konkursverwalter ausgehändigt.

Der König regelt die Modalitäten in Bezug auf die Anwendung von Absatzen 3 bis 5. § 2 - Der Greffier oder die Staatsanwaltschaft kann den Gerichtsbrief per elektronische Post an einen Kommunikationsdiensteanbieter senden, wie in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung vorgesehen, der damit beauftragt ist, den Brief auszudrucken und ihn dem Adressaten zukommen zu lassen. Die Versendung des ausgedruckten Gerichtsbriefs wird gemäss § 1 geregelt.

Der Kommunikationsdiensteanbieter kann den Gerichtsbrief, der an den Adressaten gerichtet ist, für gleichlautend erklären mit dem vom Greffier oder von der Staatsanwaltschaft gesendeten Brief. Er kann ebenfalls das Datum bescheinigen, an dem er den Gerichtsbrief den Postdiensten übergeben hat oder dem Adressaten hat zukommen lassen. § 3 - Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in diesem Bereich kann der Gerichtsbrief auf elektronischem Weg gesendet werden.

Er wird durch einen Kommunikationsdiensteanbieter, wie in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung vorgesehen, an die gerichtliche elektronische Adresse gesendet.

Wenn binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung durch den Greffier oder die Staatsanwaltschaft der Kommunikationsdiensteanbieter dem Greffier oder der Staatsanwaltschaft keine Meldung über die Übergabe des Gerichtsbriefes zukommen lässt, erfolgt die Notifizierung unverzüglich, je nach Fall, gemäss §§ 1 oder 2.

In diesem Fall ist das Datum des Gerichtsbriefs das Datum, an dem der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen um Übergabe an den Adressaten erhält gemäss Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung.

In diesem Fall werden auf dem Brief ebenfalls das Fehlen einer Übergabemeldung sowie das Datum und die Stunde der elektronischen Versendung und der Empfangsbestätigung des Kommunikationsdiensteanbieters, wie in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung umschrieben, angegeben. § 4 - Der für die Justiz zuständige Minister kann die einzuhaltenden Formen und die bei der Versendung des Gerichtsbriefs anzugebenden Dienstvermerke festlegen. Liegt der Bestimmungsort im Ausland, wird der Gerichtsbrief unbeschadet der in internationalen Abkommen vorgesehenen Übermittlungsweisen und der Anwendung der §§ 2 und 3 durch einen Einschreibebrief ersetzt. § 5 - Wenn eine der klagenden oder beantragenden Parteien es entweder in einer verfahrenseinleitenden Gerichtsvollzieherurkunde beziehungsweise in einer Antragschrift oder schriftlich und spätestens zum Zeitpunkt des ersten Erscheinens vor dem Richter verlangt, werden die Notifizierungen durch Gerichtsbrief durch Zustellungen ersetzt, die auf Antrag der Partei, die die Zustellung vorzunehmen hat, verrichtet werden. § 6 - Die Regeln für die Versendung des Gerichtsbriefes sind anwendbar auf die Einschreibesendungen mit Rückschein.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 5. August 2006 (B.S. vom 7.

September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -, selbst ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23. April 2010)] Art. 47 - [Es darf keine Zustellung vorgenommen werden: 1. an einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort, und zwar vor sechs Uhr morgens und nach neun Uhr abends, 2.am Samstag, am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag, ausser im Dringlichkeitsfall und, wenn es eine Ladung in einer Sache betrifft, die vor einen Friedensrichter gebracht werden muss, mit Erlaubnis des Friedensrichters, wenn es eine Urkunde betrifft, für die eine vorhergehende Ermächtigung erforderlich ist, mit Erlaubnis des Richters, der die Ermächtigung erteilt hat, und, in allen anderen Fällen, mit Erlaubnis des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21.

August 1970)] KAPITEL VIII - Fristen Art. 48 - Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt hat, unterliegen die Fristen für das Verrichten von Verfahrenshandlungen den Regeln des vorliegenden Kapitels.

Art. 49 - Das Gesetz bestimmt die Fristen. Der Richter kann diese nur bestimmen, wenn das Gesetz es ihm erlaubt.

Art. 50 - Die unter Androhung des Verfalls festgelegten Fristen dürfen, selbst mit Zustimmung der Parteien, nicht gekürzt oder verlängert werden, es sei denn, dieser Verfall ist unter den gesetzlich festgelegten Umständen gedeckt. [Wenn die [in den Artikeln 1048, 1051 und 1253quater Buchstabe c) und d) ] vorgesehene Berufungs- oder Einspruchsfrist jedoch während der Gerichtsferien zu laufen beginnt und auch während dieser Ferien ausläuft, wird die Frist bis zum fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres verlängert.] [Art. 50 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2001 (B.S. vom 25. September 2001)] Art. 51 - Der Richter kann Fristen, die nicht unter Androhung des Verfalls festgelegt sind, vor ihrem Fälligkeitstag kürzen oder verlängern. Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt, darf die Verlängerung nicht länger sein als die ursprüngliche Frist und danach darf keine Verlängerung mehr gewährt werden, es sei denn aus schwerwiegenden Gründen und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

Art. 52 - [Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet.

Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Urkunde oder des Ereignisses, durch den sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage.

Ausser wenn eine Handlung auf elektronischem Weg vorgenommen wird, kann sie auf gültige Weise in der Gerichtskanzlei nur an den Tagen und zu den Uhrzeiten verrichtet werden, an denen diese Kanzlei der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Wenn eine Handlung in der Gerichtskanzlei innerhalb der - selbst unter Androhung der Nichtigkeit oder des Verfalls - vorgeschriebenen Fristen aufgrund einer Störung des Phönix-Systems nicht verrichtet werden konnte, ist diese Handlung dennoch gültig, wenn sie in Papierform oder auf elektronischem Weg am Tag nach dem letzten Fälligkeitstag verrichtet wird. Werden die Tatsache selbst und die Dauer der Störung angefochten, wird wie in Artikel 882bis angegeben vorgegangen.

Die in Absatz 3 vorgesehene Verlängerung der Frist ist in jedem Fall anwendbar, wenn die Störung am letzten Fälligkeitstag auftritt.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 5. August 2006 (B.S. vom 7.

September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -] Art. 53 - Der Fälligkeitstag ist in der Frist einbegriffen.

Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Fälligkeitstag auf den nächsten darauf folgenden Werktag verschoben. [Art. 53bis - Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt, werden die Fristen, die ab einer Notifizierung auf einem Papierträger zu laufen beginnen, dem Adressaten gegenüber wie folgt berechnet: 1. wenn die Notifizierung per Gerichtsbrief oder per Einschreibebrief mit Rückschein erfolgt, ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Adressaten oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder seinem gewählten Wohnsitz überreicht wurde, 2.wenn die Notifizierung per Einschreibebrief oder per einfachen Brief erfolgt, ab dem dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Brief den Postdiensten übergeben wurde, ausser wenn der Adressat das Gegenteil beweist.] [Art. 53bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 13. Dezember 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)] Art. 54 - Eine in Monaten oder Jahren festgelegte Frist wird berechnet ab dem Soundsovielten bis zum Tag vor dem Soundsovielten.

Art. 55 - Wenn das Gesetz bestimmt, dass der Partei gegenüber, die weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien hat, die Fristen, die ihr gewährt werden, verlängert werden müssen, beträgt diese Verlängerung: 1. fünfzehn Tage, wenn die Partei in einem Nachbarstaat oder im Vereinigten Königreich Grossbritannien wohnt, 2.dreissig Tage, wenn sie in einem anderen europäischen Land wohnt, 3. achtzig Tage, wenn sie in einem anderen Teil der Erde wohnt. Art. 56 - Der Tod der Partei setzt den Lauf der Frist aus, die ihr eingeräumt wurde, um Einspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde einzulegen.

Diese Frist beginnt erst wieder zu laufen nach einer erneuten Zustellung der Entscheidung an den Wohnsitz des Verstorbenen und nach Ablauf der Fristen zur Inventarerstellung und Beratung, wenn die Entscheidung vor Ablauf dieser Fristen zugestellt wurde.

Diese Zustellung kann an die Erben gemeinsam und ohne Angabe ihres Namens und ihrer Eigenschaft vorgenommen werden. Jeder Betreffende kann vom Verfall wegen Ablauf der Beschwerdefristen jedoch befreit werden, wenn ersichtlich wird, dass er von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hat.

Art. 57 - Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt hat, läuft die Frist für den Einspruch, die Berufung und die Kassationsbeschwerde ab der Zustellung der Entscheidung an die Person selbst oder an den Wohnsitz [oder gegebenenfalls ab der Übergabe oder der Hinterlegung der Abschrift wie [in den Artikeln 38 und 40 vorgesehen].] Den Personen gegenüber, die in Belgien weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz haben und an die die Zustellung nicht an die Person selbst erfolgt ist, läuft die Frist ab der Übergabe einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde an die Post oder gegebenenfalls an den Prokurator des Königs.

Gegen Handlungsunfähige läuft die Frist erst ab der Zustellung der Entscheidung an ihren gesetzlichen Vertreter. [Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 24. Mai 1985 (B.S. vom 12. Juni 1985) und Art. 6 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23.

April 2010)]

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