Etaamb.openjustice.be
Gerechtelijk Wetboek van 10 oktober 1967
gepubliceerd op 01 oktober 2003

Gerechtelijk Wetboek, deel IV, boek II, titel III, hoofdstuk VIII, afdeling VI - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 3 augustus 1992 - van afdeling VI van deel IV, boek II, titel III, hoof - de wet van 24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk We(...)

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000689
pub.
01/10/2003
prom.
10/10/1967
ELI
eli//1967/10/10/2003000689/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


Gerechtelijk Wetboek, deel IV, boek II, titel III, hoofdstuk VIII, afdeling VI - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 3 augustus 1992 - van afdeling VI van deel IV, boek II, titel III, hoofdstuk VIII van het Gerechtelijk Wetboek, ingevoerd bij artikel 1 van de wet van 10 oktober 1967, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek en van sommige bepalingen betreffende de bevoegdheid van de hoven en rechtbanken en de burgerlijke rechtspleging (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1970); - de wet van 27 mei 1974 tot wijziging van de eedformule en van de plechtige verklaringen in gerechtelijke en bestuurlijke aangelegenheden (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1974); - de wet van 21 april 1982 tot wijziging van de artikelen 951, 952, 983 en 1002 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1990); - de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992); - de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1992).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ Gerichtsgesetzbuch (...) TEIL IV (...) BUCH II (...) TITEL III (...) KAPITEL VIII (...) Abschnitt VI - Begutachtung durch Sachverständige Art. 962 - Der Richter kann im Hinblick auf die Lösung einer vor ihn gebrachten Streitsache oder wenn eine Streitsache tatsächlich und unmittelbar zu entstehen droht, Sachverständigen den Auftrag erteilen, Feststellungen zu machen oder ein technisches Gutachten abzugeben.

Art. 963 - In dem Urteil, durch das die Begutachtung angeordnet wird, wird präzise deren Gegenstand angegeben und eine Frist für die Hinterlegung des Berichts festgelegt.

Art. 964 - Wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Urteils, durch das die Begutachtung angeordnet wird, sich auf die Bestellung des Sachverständigen geeinigt haben, bekräftigt der Richter ihre Übereinkunft.

Jeder vom Richter bestellte Sachverständige kann, bevor er von seiner Bestellung Kenntnis erlangt hat, durch eine zwischen den Parteien getroffene, von ihnen unterschriebene und der Verfahrensakte beigefügte Übereinkunft ersetzt werden.

Art. 965 - Auf Antrag der zuerst handelnden Partei schickt der Greffier den Sachverständigen per Gerichtsbrief eine für gleichlautend erklärte Abschrift des Urteils zu. [Binnen acht Tagen] informieren die Sachverständigen den Richter und die Parteien per Brief über Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns ihrer Verrichtungen. [Art. 965 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970)] Art. 966 - Die Sachverständigen können aus denselben Gründen abgelehnt werden wie die Richter.

Art. 967 - Jeder Sachverständige, der weiss, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, ist verpflichtet, dies den Parteien unverzüglich mitzuteilen und sich für befangen zu erklären, wenn die Parteien ihm keine Befreiung erteilen.

Art. 968 - Der von den Parteien gewählte Sachverständige kann nur aus Gründen, die nach seiner Bestellung entstanden oder bekannt geworden sind, abgelehnt werden.

Art. 969 - Nach der ersten Begutachtungsversammlung darf keine Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es sei denn, die Partei hat erst hinterher von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt.

Art. 970 - Die Partei, die Ablehnungsgründe vorschlagen will, muss diese in einem Antrag vorlegen, der an den Richter gerichtet wird, der den Sachverständigen bestellt hat, es sei denn, Letzterer erklärt sich ohne weitere Formalitäten für befangen.

Der Antrag muss binnen acht Tagen, nachdem die Partei von den Ablehnungsgründen Kenntnis erlangt hat, eingereicht werden.

Art. 971 - Der Greffier schickt dem abgelehnten Sachverständigen per Gerichtsbrief eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Ablehnungsurkunde; gleichzeitig teilt er ihm mit, dass er binnen acht Tagen erklären muss, ob er die Ablehnung akzeptiert oder sie bestreitet.

Der Ablehnung wird stattgegeben, wenn der Sachverständige sie akzeptiert oder Stillschweigen bewahrt; bestreitet der Sachverständige die Ablehnung, entscheidet der Richter, nachdem er die Parteien und den Sachverständigen in der Ratskammer angehört hat.

Wird die Ablehnung abgewiesen, kann die Partei, die sie vorgelegt hat, zu Schadenersatz zugunsten des Sachverständigen verurteilt werden, wenn dieser es verlangt; im letzten Fall kann er jedoch nicht als Sachverständiger in der Sache bleiben.

Das Urteil über die Ablehnung ist vollstreckbar, ungeachtet jeglicher Beschwerdemöglichkeit.

Wird der Ablehnung durch das Urteil stattgegeben, dann wird durch dieses Urteil der neue Sachverständige von Amts wegen bestellt, es sei denn, die Parteien hätten sich zum Zeitpunkt des Urteils auf die Wahl eines Sachverständigen geeinigt.

Art. 972 - Die Parteien händigen den Sachverständigen alle notwendigen Aktenstücke aus.

Sie unterbreiten den Sachverständigen alle dienlichen Anträge.

Die Sachverständigen hören die Parteien an und fördern eine gütliche Regelung.

Auf Antrag der Parteien erstellt der Richter das Protokoll über die gütliche Regelung.

Die Parteien können ihre Übereinkunft auch durch ein Urteil bekräftigen lassen.

Art. 973 - Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht des Richters.

Dieser kann jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen den Verrichtungen beiwohnen. Der Greffier benachrichtigt die Sachverständigen und die Rechtsanwälte der Parteien darüber per einfachen Brief.

Die Parteien werden zu allen Verrichtungen des Sachverständigen eingeladen, es sei denn, sie hätten ihn von der Pflicht, sie darüber zu benachrichtigen, befreit.

Art. 974 - Vorbehaltlich einer Übereinkunft zwischen den Parteien geben die Sachverständigen ihr Gutachten nur zu den im Urteil vorgesehenen Punkten ab.

Jede Partei kann, wenn dazu ein Grund besteht, die Sache erneut zur Verhandlung anberaumen, um den Auftrag des Sachverständigen auszuweiten.

Art. 975 - Können die Sachverständigen den Bericht nicht binnen der Frist, die im Urteil festgelegt oder gegebenenfalls von den Parteien verlängert worden ist, hinterlegen, sind sie verpflichtet, beim Richter anhand eines mit Gründen versehenen Schreibens eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen; sie schicken den Parteien oder deren Rechtsanwälten eine Abschrift dieses Antrags.An dem vom Richter anberaumten Tag hört er die vom Greffier benachrichtigten Sachverständigen und Parteien in der Ratskammer an, es sei denn, die Angelegenheit ist vorher geregelt worden.

Art. 976 - Weigert sich der Richter, den Sachverständigen eine neue Frist für die Hinterlegung ihres Berichts einzuräumen, entbindet er sie ihres Auftrags und bestellt durch dasselbe Urteil neue Sachverständige. Der Richter legt gleichzeitig den Betrag der Kosten und der Honorare fest, zu denen seiner Meinung nach die Parteien den Sachverständigen gegenüber verpflichtet sind trotz ihrer Ersetzung und unbeschadet des Schadenersatzes, zu dem diese verpflichtet werden können.

Art. 977 - In allen Fällen, in denen eine Ersetzung von Sachverständigen nötig ist, ersucht die zuerst handelnde Partei durch einen Antrag darum.

Die Parteien dürfen die neuen Sachverständigen wählen; machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, werden die neuen Sachverständigen vom Richter von Amts wegen bestellt.

Art. 978 - Nach Ablauf der Verrichtungen setzen die Sachverständigen die Parteien von ihren Feststellungen in Kenntnis und halten die Bemerkungen der Parteien schriftlich fest.

Die Parteien können die Sachverständigen von diesen Formalitäten befreien.

Art. 979 - Im Bericht wird vermerkt, ob die Parteien bei den Verrichtungen anwesend waren, welche mündlichen Erklärungen sie abgegeben und welche Anträge sie gestellt haben.

Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der Dokumente und Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen ausgehändigt haben. Der Wortlaut dieser Unterlagen darf im Bericht nur wiedergegeben werden, insofern dies für die Diskussion erforderlich ist. [Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor der Unterschrift der Sachverständigen steht [zur Vermeidung der Nichtigkeit] der wie folgt lautende Eid: « Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » oder: « Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk vervuld heb. » oder: « Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe. »] [Art. 979 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. vom 6. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 39 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992)] Art. 980 - Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; sie geben ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die unterschiedlichen Meinungen und deren Gründe.

Art. 981 - Die Urschrift des Berichts und die Schriftstücke der Parteien werden bei der Gerichtskanzlei hinterlegt.

Die Aufstellung der Honorare und der Kosten für die Begutachtung wird unten im Bericht angeführt.

Art. 982 - Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird eine gemeinsame Aufstellung ausgefertigt. [Vorbehaltlich einer anderslautenden Gesetzesbestimmung wird die Aufstellung unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Sachverständigen, des Schwierigkeitsgrads und der Dauer der getätigten Arbeiten und des Streitwertes ausgefertigt.] In der Aufstellung werden neben einer detaillierten Liste dieser Arbeiten noch für jeden Sachverständigen ihre jeweiligen Ausgaben und Honorare sowie die Gesamtkosten der Begutachtung vermerkt. [Art. 982 Abs. 2 ersetzt durch Art. 163 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992)] Art. 983 - Am Tag der Hinterlegung des Berichts schicken die Sachverständigen den Parteien per Einschreibebrief eine für gleichlautend erklärte Abschrift des Berichts und der darin aufgeführten Aufstellung der Honorare und Kosten. [Die Sachverständigen schicken den Rechtsanwälten der Parteien eine nicht unterschriebene Abschrift derselben Dokumente.] [Art. 983 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April 1982 (B.S. vom 20. Juni 1990, Err.vom 22. Juni 1990)] Art. 984 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung des Berichts dem Richter schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind, werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung festgesetzt und wird hierfür ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die Begutachtung gefordert hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen die Partei, die sie betrieben hat.

Wenn die Parteien binnen der obengenannten Frist ihr Einverständnis nicht gegeben haben, hört der Richter, an den sich der Sachverständige oder eine der Parteien anhand eines Antrags gewendet hat, den Sachverständigen und die Parteien, die vom Greffier durch Gerichtsbrief vorgeladen worden sind, in der Ratskammer an und legt den Betrag der Honorare und der Kosten fest; dieses Urteil ist vollstreckbar gegen die Parteien, die die Begutachtung gefordert haben, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen diejenigen, die sie betrieben haben.

Art. 985 - Wenn der Richter eine Untersuchungsmassnahme anordnet, kann er beschliessen, dass ein Sachverständiger dabei anwesend sein wird, um technische Erläuterungen zu geben. [Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: « Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » oder: « Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal verstrekken. » oder: « Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu geben. »] Die Eidesleistung sowie die Erläuterungen des Sachverständigen werden im Protokoll festgehalten.

Die Honorare und die Kosten des Sachverständigen werden vom Richter oder vom bestellten Richter unten auf dem Protokoll definitiv festgesetzt. Für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die Untersuchungsmassnahme gefordert hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen diejenige, die die Massnahme betrieben hat. [Art. 985 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. vom 6. Juli 1974)] Art. 986 - Die Richter sind nicht verpflichtet, dem Gutachten der Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen ihre Überzeugung ist.

Art. 987 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichende Aufklärung, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch dieselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anordnen.

Die neuen Sachverständigen dürfen bei den früher bestellten Sachverständigen um die Auskünfte bitten, die sie für angebracht erachten.

Der Richter kann die Sachverständigen auch während des gesamten Verlaufs der Verhandlung in der Sitzung anhören. Die Sachverständigen dürfen bei dieser Sitzung Unterlagen zu Hilfe nehmen.

Die Erklärungen der Sachverständigen werden in einem Protokoll festgehalten, das der Richter, der Greffier und die Sachverständigen selbst unterschreiben, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen angebracht haben.

Die Honorare und Kosten der Sachverständigen in Zusammenhang mit ihrer Anhörung werden vom Richter unten auf der Urschrift dieses Protokolls definitiv festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die Begutachtung gefordert oder sie betrieben hat.

Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter unter denselben Bedingungen ihre technischen Berater anhören, die er anerkennt, deren Honorare und Kosten aber nicht festgesetzt werden.

Die Sachverständigen werden vom Greffier zu der Sitzung vorgeladen. [Sie legen, bevor sie angehört werden, folgenden Eid ab: « Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » oder: « Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal doen. » oder: « Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich abzugeben. »] Die Parteien oder ihre Rechtsanwälte werden ebenfalls zu diesen Verrichtungen vorgeladen. [Art. 987 Abs. 8 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. vom 6. Juli 1974, Err. vom 21. Dezember 1974)] Art. 988 - Wenn die Sachverständigen ihre Aufstellung der Honorare und Kosten nicht hinterlegen, können die Parteien den Richter durch einen Antrag ersuchen, diese festzusetzen.

Die Sachverständigen und die Parteien oder deren Rechtsanwälte werden vom Greffier in die Ratskammer vorgeladen.

Wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt wurde, darf der in Absatz 1 vorgesehene Antrag, erst mindestens fünfzehn Tage nachdem die Sachverständigen von dieser Regelung benachrichtigt worden sind, eingereicht werden.

Art. 989 - In Sachen, in denen in der Berufungsinstanz gerichtet wird, kann der Richter einen Sachverständigen bestellen, der mündlich in der dazu anberaumten Sitzung Bericht erstattet. Der Richter kann diesem Sachverständigen auch vorschreiben, während seiner Anhörung Beschreibungen, Pläne oder Fotos vorzulegen, die der Lösung der Streitsache dienlich sind.

Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, legt er mündlich den in Artikel 987 vorgesehenen Eid ab.

Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen.

Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird ein Protokoll erstellt.

Für die Festsetzung der Kosten und der Honorare des Sachverständigen und für die Ausstellung des Vollstreckungsbefehls wird gemäss Artikel 984 vorgegangen.

Art. 990 - Die Sachverständigen können die Durchführung ihres Auftrags vertagen, bis die zuerst handelnde Partei bei der Gerichtskanzlei einen Vorschuss hinterlegt hat, der in einem gemässigten Umfang als Sicherheit für die Zahlung ihrer Honorare und die Erstattung ihrer Kosten dient.

Wird der Vorschuss auf eine andere Weise gezahlt, muss der Sachverständige ihn zurückgeben. [Die Hinterlegung des Vorschusses muss von der Partei vorgenommen werden, die nach besonderen Gesetzen oder Artikel 1017 Absatz 2 immer in die Kosten verurteilt wird.] [Bei Anfechtung oder wenn die Partei den geschuldeten Vorschuss nicht zahlt, stellt der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, auf Antrag der zuerst handelnden Partei einen Vollstreckungsbefehl in Höhe des von ihm festgelegten Betrags aus, nachdem er gegebenenfalls die Anmerkungen der Interessehabenden in der Ratskammer angehört hat.

Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingereicht werden.] Der Vorschuss bleibt bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis die Honorare und Kosten der Sachverständigen definitiv festgesetzt worden sind oder die Parteien sich mit dem Betrag einverstanden erklärt haben, wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt worden ist.

Dann entnehmen die Sachverständigen dem Vorschuss die ihnen geschuldete Summe und der eventuelle Restbetrag wird der Partei zurückgegeben, die den Vorschuss hinterlegt hat.

Wenn die Begutachtung für die Sachverständigen hohe Kosten mit sich bringen kann, kann der für die Festlegung des Vorschussbetrags befugte Magistrat auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Sachverständigen diesen erlauben, während der Durchführung ihres Auftrags einen Teil des in der Gerichtskanzlei hinterlegten Vorschusses zu entnehmen. [Art. 990 neuer Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 24.

Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970); früherer Abs. 3 (neuer Abs. 4) ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21.

August 1970)] Art. 991 - Die Gerichtshöfe und Gerichte dürfen Sachverständigenlisten gemäss den vom König festgelegten Regeln erstellen.

^