Etaamb.openjustice.be
Gerechtelijk Wetboek van 09 mei 2006
gepubliceerd op 30 oktober 2007

Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en het Gerechtelijk Wetboek De respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 9 mei 2006 tot wijziging - van de artikelen 1, 23 tot 25 en 28 van de wet van 15 mei 2006 tot wijziging van de wet van 8 apr(...)

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000900
pub.
30/10/2007
prom.
09/05/2006
ELI
eli/wet/2006/05/09/2007000900/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en het Gerechtelijk Wetboek De respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 9 mei 2006 tot wijziging van artikel 145 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 april 2007); - van de artikelen 1, 23 tot 25 en 28 van de wet van 15 mei 2006 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming, het Wetboek van strafvordering, het Strafwetboek, het Burgerlijk Wetboek, de nieuwe gemeentewet en de wet van 24 april 2003 tot hervorming van de adoptie (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2006); - van de wet van 18 mei 2006 tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek, teneinde de adoptie door personen van hetzelfde geslacht mogelijk te maken (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2006); - van de wet van 1 juli 2006 tot wijziging van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek met betrekking tot het vaststellen van de afstamming en de gevolgen ervan (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006); - van de artikelen 34, 35 en 367 tot 374 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006); - van de artikelen 73 tot 75 van de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. MAI 2006 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 145 des Zivilgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 145 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: A) Im ersten Satz werden die Wörter « binnen acht Tagen nach der Urteilsverkündung » durch die Wörter « binnen acht Tagen nach der Notifizierung des Urteils per Gerichtsbrief » ersetzt.

B) Folgender Satz wird nach dem ersten Satz eingefügt: « Das Urteil wird ebenfalls der zuständigen Staatsanwaltschaft vom Greffier übermittelt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz, des Strafprozessgesetzbuches, des Strafgesetzbuches, des Zivilgesetzbuches, des neuen Gemeindegesetzes und des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL V - Bestimmung zur Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 23 - In Artikel 397 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 2001, werden die Wörter « des Gesetzes vom 8.

April 1965 über den Jugendschutz » durch die Wörter « des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » ersetzt. KAPITEL VI - Bestimmung zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes Art. 24 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 wird wie folgt abgeändert: 1) In § 12 Absatz 5 werden die Wörter « des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz » durch die Wörter « des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » ersetzt. 2) In § 12 Absatz 7 werden die Wörter « des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz » durch die Wörter « des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » ersetzt. 3) In § 12 Absatz 8 werden die Wörter « des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz » durch die Wörter « des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » ersetzt.

KAPITEL VII - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption Art. 25 - In Artikel 15 des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption werden die Wörter « des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz » durch die Wörter « des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » ersetzt. (...) KAPITEL IX - Inkrafttreten Art. 28 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest. Diese Bestimmungen treten spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. MAI 2006 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, um die Adoption durch Personen gleichen Geschlechts zu ermöglichen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 343 § 1 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter « verschiedenen Geschlechts » jeweils gestrichen, 2.in Buchstabe b) werden die Wörter « verschiedenen Geschlechts » jeweils gestrichen.

Art. 3 - In Artikel 353-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Bei gleichzeitiger Adoption durch zwei Personen gleichen Geschlechts erklären diese Personen im gemeinsamen Einvernehmen vor Gericht, welche von beiden dem Adoptierten ihren Namen gibt. Diese Erklärung wird im Urteil vermerkt.

Die Parteien können jedoch das Gericht darum ersuchen, dass der Adoptierte seinen Namen behält und diesem der gemäss Absatz 1 gewählte Name vorangestellt wird oder folgt.

Tragen der Adoptierte und der Adoptierende, dessen Name gemäss Absatz 1 gewählt wurde, denselben Namen, bleibt der Name des Adoptierten unverändert. » Art. 4 - In Artikel 353-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Wenn eine Person das Kind oder Adoptivkind ihres Ehepartners gleichen Geschlechts oder der mit ihr zusammenwohnenden Person gleichen Geschlechts adoptiert, erklären letztere Person und die adoptierende Person im gemeinsamen Einvernehmen vor Gericht, welche von beiden dem Adoptierten ihren Namen gibt. Diese Erklärung wird im Urteil vermerkt.

Ist bei einer früheren Adoption der Name des Adoptierenden dem des Adoptierten hinzugefügt worden, können die Parteien das Gericht darum ersuchen, dass der Name des Adoptierten sich fortan zusammensetzt aus dem ursprünglichen Namen des Adoptierten oder aus dem Namen des früheren Adoptierenden und - davor oder danach - dem gemäss Artikel 353-1 § 2 Absatz 1 gewählten Namen.

Der Adoptierte, der vor einer früheren Adoption denselben Namen trug wie den gemäss Artikel 353-1 § 2 Absatz 1 gewählten Namen, nimmt diesen Namen ohne jegliche Änderung wieder an. » Art. 5 - Artikel 353-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 353-3 - Wenn der Adoptierte älter als achtzehn Jahre ist, können die Parteien das Gericht darum ersuchen, dass der Name des Adoptierten unverändert bleibt oder dass der Adoptierte, wenn er seinen Namen bei einer früheren Adoption behalten hat, diesem Namen den Namen des neuen Adoptierenden oder adoptierenden Mannes oder den von den Adoptierenden gemäss Artikel 353-1 § 2 Absatz 1 gewählten Namen voranstellen oder folgen lassen kann. » Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 353-4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 353-4bis - Der von den Adoptierenden gemäss den Artikeln 353-1 § 2 und 353-2 § 2 gewählte Name gilt auch für die von ihnen zu einem späteren Zeitpunkt adoptierten Kinder. » Art. 7 - In Artikel 353-5 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « 353-1 Absatz 2, 353-2 Absatz 2 und 3 und 353-3 » durch die Wörter « 353-1 § 1 Absatz 2, 353-1 § 2 Absatz 2, 353-2 § 1 Absatz 2 und 3, 353-2 § 2 Absatz 2 und 353-3 » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 356-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Bei gleichzeitiger Volladoption durch zwei Personen gleichen Geschlechts erklären diese Personen im gemeinsamen Einvernehmen vor Gericht, welche von beiden dem Adoptierten ihren Namen gibt. Diese Erklärung wird im Urteil vermerkt.

Wenn eine Person das Kind oder Adoptivkind ihres Ehepartners gleichen Geschlechts oder der mit ihr zusammenwohnenden Person gleichen Geschlechts volladoptiert, erklären letztere Person und die adoptierende Person im gemeinsamen Einvernehmen vor Gericht, welche von beiden dem Adoptierten ihren Namen gibt. Diese Erklärung wird im Urteil vermerkt.

Der von den Adoptierenden gemäss den Absätzen 1 und 2 gewählte Name gilt auch für die von ihnen zu einem späteren Zeitpunkt adoptierten Kinder. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. JULI 2006 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 62 § 1 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert: A) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Artikel 319 §§ 2 bis 4 » durch die Wörter « Artikel 329bis » ersetzt.

B) In Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 319 § 4 » durch die Wörter « Artikel 329bis § 3 » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 80bis Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « oder des Vaters, der nicht mit der Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind gemäss Artikel 328 anerkannt hat. Auf sein Ersuchen hin und mit der Zustimmung der Mutter können der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Vaters, der nicht mit der Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, ebenfalls vermerkt werden, ».

Art. 4 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: A) In § 1 werden zwischen den Wörtern « das Kind » und dem Wort « anerkennen » die Wörter « unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen » eingefügt.

B) Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: «, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden. » Art. 5 - Artikel 314 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert: A) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Abstammung mütterlicherseits » und den Wörtern « gerichtlich festgestellt werden » die Wörter « unter den in Artikel 332quinquies festgelegten Bedingungen » eingefügt.

B) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: «, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden. » Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 316bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 316bis - Ausser bei einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten bei der Geburtsanmeldung ist die in Artikel 315 erwähnte Vaterschaftsvermutung nicht anwendbar: 1. wenn das Kind, mehr als 300 Tage nachdem der Richter die Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die an die Ehegatten erteilte Ermächtigung, getrennt zu wohnen, gemäss Artikel 1258 § 2 des Gerichtsgesetzbuches bestätigt hat oder nachdem der im Eilverfahren tagende Präsident beschlossen hat, die Ehegatten zu ermächtigen, getrennt zu wohnen, oder nachdem der in Artikel 1288bis desselben Gesetzbuches erwähnte Antrag eingereicht worden ist, geboren ist, 2.wenn das Kind mehr als 300 Tage nach dem Datum, an dem die Ehegatten laut Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister an verschiedenen Adressen eingetragen sind, geboren ist, insofern die Ehegatten sich im Nachhinein nicht wieder an derselben Adresse haben eintragen lassen, 3. wenn das Kind, mehr als dreihundert Tage nachdem der Friedensrichter aufgrund von Artikel 223 ein Urteil ausgesprochen hat, durch das die Ehegatten ermächtigt wurden, getrennt zu wohnen, und weniger als hundertachtzig Tage nachdem diese Massnahme zu Ende gegangen ist oder nachdem sich die Ehegatten tatsächlich wieder vereinigt haben, geboren ist.» Art. 7 - Artikel 318 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1994, wird wie folgt ersetzt: « Art. 318 - § 1 - Ausser wenn das Kind den Besitz des Standes hinsichtlich des Ehemannes hat, kann die Vaterschaftsvermutung von der Mutter, dem Kind, dem Mann, hinsichtlich dessen die Abstammung feststeht, und von der Person, die die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, angefochten werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Klage muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Geburt eingereicht werden. § 2 - Die Klage des Ehemannes muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass er nicht der Vater des Kindes ist, diejenige der Person, die die Vaterschaft für sich in Anspruch nimmt, binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, und diejenige des Kindes frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, eingereicht werden.

Wenn der Ehemann verstorben ist, ohne gerichtlich vorgegangen zu sein, und die dafür vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist, kann seine Vaterschaft binnen einem Jahr nach seinem Tod oder nach der Geburt durch seine Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie angefochten werden.

Die aufgrund von Artikel 317 festgestellte Vaterschaft kann ausserdem vom früheren Ehemann angefochten werden. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 1 und 2 wird die Vaterschaft des Ehemannes für unwirksam erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist, dass der Betreffende nicht der Vater ist.

Die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes wird - ausser bei Beweis des Gegenteils - zudem für begründet erklärt: 1. in den in Artikel 316bis erwähnten Fällen, 2.wenn die Abstammung mütterlicherseits durch Anerkennung oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, 3. wenn die Klage eingereicht wurde, bevor die Abstammung mütterlicherseits festgestellt war. § 4 - Die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung ist nicht zulässig, wenn der Ehemann der künstlichen Befruchtung oder einer anderen Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, zugestimmt hat, ausser wenn die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann. § 5 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann begründet, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung des Klägers zur Folge. Das Gericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen. » Art. 8 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Art. 319 - Steht die Vaterschaft nicht aufgrund der Artikel 315 oder 317 fest, kann der Vater das Kind unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen anerkennen. » Art. 9 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz 13. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 319bis - Ist der Vater verheiratet und erkennt er ein Kind an, das eine andere Frau als seine Ehefrau empfangen hat, muss der Ehegatte oder die Ehegattin von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt werden.

Zu diesem Zweck wird eine Abschrift der Anerkennungsurkunde, wenn diese von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar abgefasst worden ist, per Einschreibebrief zugeschickt. Wenn die Anerkennungsurkunde nicht von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar abgefasst worden ist, wird sie auf Antrag des Vaters, des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt.

Bis zu dieser Mitteilung ist die Anerkennung nicht wirksam gegenüber dem Ehegatten oder der Ehegattin, den aus seiner/ihrer Ehe mit der anerkennenden Person geborenen Kindern und den von beiden Ehegatten adoptierten Kindern. » Art. 10 - Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ergänzt: «, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden. » Art. 11 - Artikel 322 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Steht die Vaterschaft weder aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch aufgrund einer Anerkennung fest, kann sie durch ein Urteil unter den in Artikel 332quinquies festgelegten Bedingungen festgestellt werden. » Art. 12 - Artikel 325 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ergänzt: «, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden. » Art. 13 - Artikel 328 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « Wenn das Kind verstorben ist, ohne Nachkommen zu hinterlassen, kann die Anerkennung nur binnen einem Jahr nach der Geburt des Kindes erfolgen. » Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 328bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 328bis - Die in Artikel 329bis § 2 Absatz 3 erwähnte Klage kann vor der Geburt eingereicht werden. Wenn die Mutter verheiratet ist, wird die Untersuchung der Sache bis zur Geburt aufgeschoben. » Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 329bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 329bis - § 1 - Die Anerkennung eines volljährigen oder für mündig erklärten minderjährigen Kindes ist jedoch nur mit seiner vorherigen Zustimmung zulässig. § 2 - Ist das Kind minderjährig und nicht für mündig erklärt, ist die Anerkennung nur mit der vorherigen Zustimmung des Elternteils, hinsichtlich dessen die Abstammung feststeht, oder der Mutter, wenn die Anerkennung vor der Geburt des Kindes erfolgt ist, zulässig.

Ausserdem ist die vorherige Zustimmung des Kindes erforderlich, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn das Kind entmündigt ist oder unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass das Kind kein Unterscheidungsvermögen besitzt.

In Ermangelung dieser Zustimmungen lädt die Person, die das Kind anerkennen will, die Personen vor Gericht, deren Zustimmung erforderlich ist. Die Parteien werden in der Ratskammer angehört. Das Gericht versucht, sie auszusöhnen. Erreicht das Gericht eine Aussöhnung der Parteien, erhält es die erforderlichen Zustimmungen. In Ermangelung einer Aussöhnung wird die Klage abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger nicht der biologische Vater oder die biologische Mutter ist. Wenn die Klage ein Kind betrifft, das zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage ein Jahr alt oder älter ist, kann das Gericht die Anerkennung zudem verweigern, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse des Kindes ist.

Wenn gegen die Person, die das Kind anerkennen will, Strafverfolgung wegen einer in Artikel 375 des Strafgesetzbuches erwähnten Tat, die gegen die Person der Mutter binnen der gesetzlichen Empfängniszeit begangen worden ist, eingeleitet wird, kann die Anerkennung nicht erfolgen und wird die in Absatz 4 erwähnte Frist von einem Jahr aufgeschoben, bis die Entscheidung in Bezug auf die Strafverfolgung rechtskräftig geworden ist. Wird die Person, die das Kind anerkennen will, aufgrund dieser Tat für schuldig erklärt, kann die Anerkennung nicht erfolgen und wird die Klage auf Genehmigung der Anerkennung abgewiesen. § 3 - Ist das Kind minderjährig und nicht für mündig erklärt und kein Elternteil bekannt oder der Elternteil, hinsichtlich dessen die Abstammung feststeht, verstorben oder ausserstande, seinen Willen zu äussern, muss der Standesbeamte dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem Kind selbst, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, eine wörtliche Abschrift der Anerkennungserklärung notifizieren, es sei denn, diese haben bereits vorher der Anerkennung zugestimmt.

Wird die Anerkennung nicht von einem belgischen Standesbeamten entgegengenommen, muss sie auf Antrag der anerkennenden Person den in Absatz 1 erwähnten Personen zugestellt werden.

Innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung oder Notifizierung können die Personen, an die sie gerichtet war, durch Ladung beantragen, dass das Gericht des Wohnsitzes des Kindes die Anerkennung für nichtig erklärt.

Der Greffier setzt den Standesbeamten oder den ministeriellen Amtsträger, der die Anerkennungsurkunde ausgefertigt hat, unmittelbar von dieser Klage in Kenntnis.

Nach Anhörung der Parteien entscheidet das Gericht über die Klage auf Nichtigkeitserklärung. Es erklärt die Anerkennung für nichtig, wenn erwiesen ist, dass die beklagte Partei nicht der biologische Vater oder die biologische Mutter ist. Des Weiteren erklärt es die Anerkennung für nichtig, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse des Kindes ist, falls Letzteres zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage ein Jahr alt oder älter ist.

Der vierte Absatz von § 2 ist entsprechend anwendbar. Bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten oder bis die Abweisungsentscheidung rechtskräftig geworden ist, ist die Anerkennung dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter gegenüber nicht wirksam, obwohl Letztere sich darauf berufen können. » Art. 16 - Artikel 330 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Art. 330 - § 1 - Ausser wenn das Kind den Besitz des Standes hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die Anerkennung der Mutterschaft vom Vater, vom Kind, von der Frau, die das Kind anerkannt hat, und von der Frau, die die Mutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, angefochten werden. Ausser wenn das Kind den Besitz des Standes hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die Anerkennung der Vaterschaft von der Mutter, vom Kind, vom Mann, der das Kind anerkannt hat, und vom Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, angefochten werden.

Der Anerkennende und diejenigen, die die vorherigen Zustimmungen gegeben haben, die aufgrund von Artikel 329bis erforderlich sind oder in Artikel 329bis erwähnt sind, sind jedoch nur berechtigt, die Anerkennung anzufechten, wenn sie beweisen, dass ihre Zustimmung fehlerhaft gewesen ist.

Die Anerkennung kann nicht von denjenigen angefochten werden, die als Partei aufgetreten sind bei der Entscheidung, durch die die Anerkennung gemäss Artikel 329bis gestattet wurde, oder bei derjenigen, durch die die aufgrund dieses Artikels beantragte Nichtigkeitserklärung abgewiesen wurde.

Die Klage des Vaters, der Mutter oder der Person, die das Kind anerkannt hat, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Person, die das Kind anerkannt hat, nicht der Vater oder die Mutter ist, eingereicht werden; diejenige der Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Vater oder die Mutter des Kindes ist, eingereicht werden; diejenige des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, eingereicht werden. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Anerkennung für unwirksam erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist, dass der Betreffende nicht der Vater oder die Mutter ist. § 3 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die behauptet, der biologische Vater beziehungsweise die biologische Mutter des Kindes zu sein, ist nur dann begründet, wenn die Vaterschaft beziehungsweise die Mutterschaft dieser Person festgestellt worden ist. Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung des Klägers zur Folge. Das Gericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen. » Art. 17 - Artikel 331ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Artikel 331ter - Sieht das Gesetz keine kürzere Frist vor, verjähren die Klagen in Bezug auf die Abstammung in dreissig Jahren ab dem Tag, wo der Besitz des Standes aufgehört hat, oder, in Ermangelung des Besitzes des Standes, ab der Geburt oder ab dem Tag, wo das Kind in den Besitz des Standes, der dem angefochtenen Stand entspricht, gekommen ist, und dies unbeschadet des Artikels 2252.

Artikel 2253 ist nicht anwendbar.

Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verjährungsfrist gilt nicht für Klagen, die auf Artikel 329bis begründet sind. » Art. 18 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Art. 331sexies - Unbeschadet des Artikels 329bis § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 und des Artikels 332quinquies werden der nicht für mündig erklärte Minderjährige, der Entmündigte und die Person, die nicht fähig ist, ihren Willen zu äussern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter und, bei widerstreitenden Interessen, von einem Ad-hoc-Vormund vertreten, der vom Präsidenten des Gerichts auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs bestellt wird. » Art. 19 - Artikel 332bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Art. 332bis - Die Klagen auf Anfechtung des Standes müssen so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft beziehungsweise Mutterschaft nicht angefochten wird, ebenso wie die Person, deren Vaterschaft beziehungsweise Mutterschaft angefochten wird, am Verfahren beteiligt werden. » Art. 20 - In Buch I Titel VII Kapitel IV Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 332quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 332quinquies - § 1 - Die Klagen auf Ermittlung der Mutterschaft oder der Vaterschaft sind nicht zulässig, wenn das volljährige Kind oder der für mündig erklärte Minderjährige dagegen Einspruch erhebt. § 2 - Wird der Einspruch von einem nicht für mündig erklärten Minderjährigen, der das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, oder von dem Elternteil des Kindes, hinsichtlich dessen die Abstammung feststeht, erhoben, weist das Gericht - unbeschadet des Paragraphen 3 - die Klage nur ab, wenn sie ein Kind betrifft, das zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage mindestens ein Jahr alt ist, und die Feststellung der Abstammung offensichtlich nicht im Interesse des Kindes ist.

Der Einspruch des Kindes wird nicht berücksichtigt, wenn es entmündigt ist oder unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass das Kind kein Unterscheidungsvermögen besitzt. § 3 - Das Gericht weist die Klage in jedem Fall ab, wenn erwiesen ist, dass derjenige beziehungsweise diejenige, dessen beziehungsweise deren Abstammung ermittelt wird, nicht der biologische Vater beziehungsweise die biologische Mutter des Kindes ist. § 4 - Wenn gegen den Mann, der eine Klage auf Ermittlung der Vaterschaft eingereicht hat, Strafverfolgung wegen einer in Artikel 375 des Strafgesetzbuches erwähnten Tat, die gegen die Person der Mutter binnen der gesetzlichen Empfängniszeit begangen worden ist, eingeleitet wird, wird - auf Antrag einer der Parteien - die Entscheidung aufgeschoben, bis die Entscheidung in Bezug auf die Strafverfolgung rechtskräftig geworden ist. Wird der Betreffende aufgrund dieser Tat für schuldig erklärt, wird die Klage auf Genehmigung der Anerkennung auf Antrag einer der Parteien abgewiesen. » Art. 21 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert: A) In § 1 werden die Wörter «, es sei denn, der Vater ist verheiratet und erkennt ein Kind an, das während der Ehe mit einer anderen Frau als seiner Ehefrau gezeugt worden ist » gestrichen.

B) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.

C) Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Die Frist von einem Jahr läuft ab dem Tag, der der in Artikel 319bis Absatz 2 erwähnten Notifizierung oder Zustellung folgt. ».

D) Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Wird die Abstammung eines Kindes geändert, wenn es das Alter der Volljährigkeit bereits erreicht hat, darf ohne sein Einverständnis keine Änderung an seinem Namen vorgenommen werden. » Art. 22 - In Artikel 337 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, werden die beiden letzten Sätze gestrichen.

KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen Art. 23 - Artikel 320 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1994, wird aufgehoben.

Art. 24 - Die Artikel 323, 332, 334bis, 745quater § 1 Absatz 2 und 837 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, werden aufgehoben.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 25 - § 1 - In Abweichung von Artikel 330 § 1 Absatz 4, so wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, und von Artikel 318 § 1 Absatz 2, so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, können die Anerkennung und die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes durch die Person angefochten werden, die die Mutterschaft beziehungsweise die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für sich in Anspruch nimmt, selbst wenn mehr als ein Jahr seit der Geburt oder der Entdeckung der Geburt des Kindes verstrichen ist. § 2 - Binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes behält jeder interessehabende Dritte - im Sinne von Artikel 330 § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches in seinem früheren Wortlaut - die Möglichkeit, die Anerkennung unter den in den früheren Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bedingungen anzufechten. § 3 - Die Frist für die Verjährung der Klage auf Anfechtung der Anerkennung, die durch Artikel 330 § 1 Absatz 4, so wie abgeändert durch vorliegendes Gesetz, eingeführt worden ist, läuft ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, es sei denn, die Klage war bereits verjährt, und ohne dass die Gesamtdauer der Verjährungsfrist dreissig Jahre überschreiten darf. § 4 - Die Anerkennung und die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes in Bezug auf ein Kind, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren wurde, können vom Ehemann oder von der Person, die das Kind anerkennt, binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Datum der Entdeckung der Tatsache, dass er nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden, selbst wenn mehr als ein Jahr seit der Geburt oder der Entdeckung der Geburt des Kindes verstrichen ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Verbraucherschutz KAPITEL I - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 34 - Artikel 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: « Art. 1675/19 - § 1 - Die Regeln und die Tarifordnung zur Festlegung der Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers werden vom König bestimmt. Der König übt diese Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren Zuständigkeitsbereich die Justiz und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören. § 2 - Die Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers gehen zu Lasten des Schuldners und werden vorrangig bezahlt.

Unbeschadet von Artikel 1675/9 § 4 bildet der Schuldenvermittler während der Erstellung des Plans aus der Vermögensmasse des Schuldners eine Rücklage zur Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten.

Bei einem vollständigen Schuldenerlass belastet der Richter den in Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung mit den ganz oder teilweise nicht bezahlten Honoraren des Schuldenvermittlers.

Wenn der Plan einen Schuldenerlass in Bezug auf das Kapital vorsieht und nur in dem Masse, wie der Antragsteller sich nachweislich in der Unmöglichkeit befindet, die Honorare in einer annehmbaren Frist zu zahlen, kann der Richter den Fonds mit den ganz oder teilweise nicht bezahlten Honoraren des Schuldenvermittlers belasten.

Der Schuldenvermittler gibt in seinem Ersuchen die Gründe an, aus denen die gebildete Rücklage unzureichend ist und die verfügbaren Mittel des Schuldners nicht ausreichen, um die Honorare zu zahlen.

Der Richter gibt die Gründe an, die die Beteiligung des Fonds rechtfertigen.

Im Entwurf des in Artikel 1675/10 § 2 erwähnten gütlichen Schuldenregelungsplans und im gerichtlichen Schuldenregelungsplan wird angegeben, wie die fälligen und fällig werdenden Honorare durch den Schuldner bezahlt werden. § 3 - Wenn diese Massnahmen nicht bereits durch die Entscheidung getroffen worden sind, die in Artikel 1675/10 § 5, in Artikel 1675/12 oder in Artikel 1675/13 erwähnt ist, erteilt der Richter auf Antrag des Schuldenvermittlers für den Vorschuss, den er bestimmt, oder für den Betrag der Honorare, Gebühren oder Kosten, den er festlegt, einen Vollstreckungsbefehl. Wenn nötig, hört er sich vorher in der Ratskammer die Bemerkungen des Schuldners, der Gläubiger und des Schuldenvermittlers an. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Jedem Ersuchen des Schuldenvermittlers wird eine detaillierte Übersicht über die zu vergütenden Leistungen und die getragenen oder zu tragenden Kosten beigefügt. » Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am der Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) TITEL XVII - Justiz KAPITEL I - Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Feststellung der Abstammung Art. 367 - Artikel 312 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « Ausser wenn das Kind den Besitz des Standes hinsichtlich der Mutter hat, kann die auf diese Weise festgestellte Abstammung mütterlicherseits binnen einem Jahr ab der Entdeckung des unwahren Charakters der Abstammung mütterlicherseits mit allen rechtlichen Mitteln vom Vater, vom Kind, von der Mutter, hinsichtlich deren die Abstammung festgestellt worden ist, und von der Person, die die Mutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, angefochten werden.» 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 368 - Artikel 318 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. In § 2 Absatz 1 werden vor den Wörtern « Die Klage des Ehemannes » die Wörter « Die Klage der Mutter muss binnen einem Jahr nach der Geburt eingereicht werden.» eingefügt. 3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « vollendet hat, » und den Wörtern « eingereicht werden » die Wörter « oder binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass der Ehemann nicht sein Vater ist, » eingefügt. Art. 369 - Artikel 328bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 328bis - Die in den Artikeln 318 und 329bis erwähnten Klagen können vor der Geburt durch den Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden. » Art. 370 - In Artikel 330 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern « vollendet hat, » und den Wörtern « eingereicht werden » die Wörter « oder binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Person, die es anerkannt hat, nicht sein Vater beziehungsweise nicht seine Mutter ist, » eingefügt.

Art. 371 - In Artikel 332quinquies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2007, werden im letzten Satz die Wörter « die Klage auf Genehmigung der Anerkennung » durch die Wörter « die Klage auf Ermittlung der Vaterschaft » ersetzt.

Art. 372 - In Artikel 25 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 1.

Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen wird ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5 - Die Personen, die Rechte besitzen, die aus Artikel 320 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1994, und aus Artikel 323 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wie durch vorliegendes Gesetz aufgehoben, hervorgehen, können noch binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine Klage einreichen. » Art. 373 - Dasselbe Gesetz wird durch ein Kapitel V mit folgendem Wortlaut ergänzt: « KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegendem Datum und spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft. » Art. 374 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 373, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Energie, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Finanzen (...) KAPITEL IV - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, des Stempelsteuergesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches und des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern Abschnitt 1 - Registrierungsgebühren (...) Unterabschnitt 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 73 - In Artikel 3 § 5 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II des Zivilgesetzbuches wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: « Solange der Mietvertrag nach der in Artikel 32 Nr. 5 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnten Frist von zwei Monaten nicht registriert ist, findet weder die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist noch die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung Anwendung. » Art. 74 - Zwischen den Artikeln 5 und 6 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II des Zivilgesetzbuches wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Die Verpflichtung zur Registrierung des Mietvertrages obliegt dem Vermieter. Die mit einer eventuell verspäteten Registrierung verbundenen Kosten gehen vollständig zu seinen Lasten. » Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

In dem Fall, wo der König auf der Grundlage einer Evaluation im Laufe des Monats April 2007, wie in Artikel 71 Absatz 2 vorgesehen, das Datum vom 30. Juni 2007 durch das Datum vom 30. September 2007 ersetzt, ersetzt Er ebenfalls das in Absatz 1 erwähnte Datum vom 1.

Juli 2007 durch das Datum vom 1. Oktober 2007. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen und Minister der Umwelt B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

^