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Koninklijk Besluit van 01 maart 2016
gepubliceerd op 02 mei 2017

Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 734quater van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België. - Duitse vertaling

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federale overheidsdienst financien
numac
2017011677
pub.
02/05/2017
prom.
01/03/2016
ELI
eli/besluit/2016/03/01/2017011677/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


1 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 734quater van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2016 tot wijziging van artikel 734quater van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 734quater des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter als in Belgien sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, in Ausführung von Artikel 203 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend EStGB 92) die Liste der Länder anzupassen, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern wie erwähnt in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr.1 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten.

Aufgrund von Abänderungen der ausländischen Rechtsvorschriften, die seit der letzten Überarbeitung der Liste vorgenommen wurden, müssen dieser Liste Länder hinzugefügt und andere daraus gestrichen werden.

Die Liste in Artikel 734quater des KE/EStGB 92 wurde oft als "belgische Liste der Steueroasen" zur Sprache gebracht. Es ist hier nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass dies keineswegs der Fall ist.

Vorliegende Liste ist eine Liste von Ländern, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf die Steuer auf Gewinne gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten.

Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses ist, steht ferner in keinem Zusammenhang mit den Kriterien, die die OECD oder jegliche sonstige internationale Instanz anwendet, um ein Land oder ein Steuerhoheitsgebiet als "Steueroase" oder auch als "nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet" zu bezeichnen.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist vorliegende Liste strikt auf Länder begrenzt, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf die Gesellschaftssteuer erheblich vorteilhafter sind als in Belgien (siehe Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 in fine des EStGB 92).

Um in dieser Liste zu erscheinen, muss ein Land also zunächst einmal ein Besteuerungssystem für Gesellschaften haben und des Weiteren muss dieses Besteuerungssystem entweder einen gemeinrechtlichen nominalen Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften unter 15 Prozent vorsehen oder auf eine tatsächliche Steuerlast von weniger als 15 Prozent hinauslaufen. Infolgedessen sind alle Länder, in denen Gesellschaften keiner Steuer oder bestimmte Gesellschaften nicht einer ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegen, von vorliegender Liste ausgeschlossen. Länder, in denen Gewinne der Gesellschaften einer Einkommensteuer zum Satz von 0 Prozent unterliegen, sind jedoch sehr wohl in vorliegender Liste aufgenommen.

Die Insel Man ist ein Beispiel für ein solches Steuerhoheitsgebiet.

Auch nicht in vorliegender Liste aufgenommen sind Länder, deren Steuervorschriften eine Offshore-Regelung vorsehen, bei der Gewinne ausländischer Herkunft, die keine Dividenden sind, wenig oder gar nicht besteuert werden. Diese Länder sind nämlich in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des EStGB 92 erwähnt, für den die Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass nicht vorgesehen ist.

Wenn in einem Land zugunsten der dort ansässigen Gesellschaften, was ihre Betriebsstätte im Ausland betrifft, global gesehen ein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem als in Belgien angewandt wird, wird es dennoch nicht in vorliegende Liste aufgenommen. Diese Fälle sind in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 erwähnt, für den die Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass ebenso wenig vorgesehen ist.

Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Steuerhoheitsgebiete als ein Land im Sinne von Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als ein Land betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete als ein Land betrachtet, die von diesen anerkannten Staaten abhängig sind, aber autonom über die Zuständigkeit verfügen, selbständig Steuern auf ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaften zu erheben.

Vorliegende Liste wurde auf der Grundlage der folgenden Methode erstellt: Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen Informationen pro Land untersucht, welcher gemeinrechtliche nominale Steuersatz auf Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der nominale Steuersatz, der für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 zu berücksichtigen ist, wird durch den von der Zentralbehörde bestimmten Steuersatz, der auf Gewinne der Gesellschaften Anwendung findet, festgelegt. Abhängig von der Befugnis, die "teil-"regionale und andere Körperschaften haben, um auf die Gesellschaftssteuer Einfluss zu nehmen, wird dieser Steuersatz anschließend unter Berücksichtigung der regionalen Steuersätze, die in diesen "teil-"regionalen und anderen Körperschaften im Durchschnitt anwendbar sind, neu berechnet.

Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "gemeinrechtlichem nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der Berechnung der Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die Besteuerungsgrundlage angewandt wird. Wenn der belgische gemeinrechtliche nominale Steuersatz festgelegt werden müsste, wäre nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Steuersatz in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die in Artikel 463bis des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe.

Auf der Grundlage dieser Informationen wurden Abu Dhabi, Ajman, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Dubai, Gibraltar, Guernsey, Jersey, Kirgisistan, Kosovo, Liechtenstein, Macau, Mazedonien, die Insel Man, die Marshallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Moldau, Montenegro, Oman, Usbekistan, Paraguay, Katar, Ras al Khaimah, Serbien, Sharjah, Osttimor, Turkmenistan und Umm al Qaiwain in die Liste aufgenommen.

Anschließend hat die Verwaltung überprüft, ob die Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer auf die übliche Weise festgelegt wird. Dabei wurde Ländern mit einem nominalen Steuersatz von 15 Prozent besondere Aufmerksamkeit gewidmet und untersucht, in welchem Maße die Besteuerungsgrundlage von der Steuer befreit ist oder einem niedrigeren Steuersatz unterliegt.

Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, dass die Festlegung der Besteuerungsgrundlage in Ländern mit einem nominalen Steuersatz über 15 Prozent ebenfalls untersucht wurde. Bei dieser Untersuchung lag der Schwerpunkt allerdings auf Ländern, für die die Verwaltung über Indizien verfügt, dass die Besteuerungsgrundlage eventuell auf eine unübliche Weise festgelegt wird. Da bei Ländern, die über einen gemeinrechtlichen nominalen Steuersatz von 15 Prozent verfügen, die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass sie über einen gemeinrechtlichen tatsächlichen Steuersatz von weniger als 15 Prozent verfügen, wurde letzterer Gruppe besondere Beachtung geschenkt, ohne dass jedoch Länder mit einem höheren nominalen Steuersatz aus dem Auge verloren wurden.

Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurden Kuwait, Monaco und die Malediven in die Liste aufgenommen.

Für Afghanistan, Belize, Burundi, Kap Verde, die Zentralafrikanische Republik, die Komoren, die Cookinseln, Kuba, Dominica, Äquatorialguinea, Grenada, Guinea-Bissau, Haiti, Iran, Irak, Kiribati, Laos, Liberia, Montserrat, Namibia, Niue, Nordkorea, Panama, Sankt Christopher und Nevis, Sankt Lucia, Sankt Pierre und Miquelon, Sankt Vincent und die Grenadinen, Samoa, Amerikanisch-Samoa, S+o Tomé und Pr¤ncipe, die Seychellen, Tuvalu und die Amerikanische Jungferninseln wurden die Steuervorschriften derart geändert, dass der gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer oder die tatsächliche Steuerlast auf Gewinne der Gesellschaften in diesen Ländern zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Liste auf mindestens 15 Prozent festgelegt war. Deshalb sind diese Länder aus der Liste gestrichen worden.

In bestimmten Ländern unterliegt gar keine Gesellschaft einer ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer so wie im ersten Teil des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 bestimmt. Für diese Bestimmung ist die Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass nicht vorgesehen. Folgende Länder sind daher nicht in der Liste aufgenommen: Anguilla, die Bahamas, Bermuda, die Kaiman-Inseln, die Britischen Jungferninseln, Nauru, Palau, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna.

Darüber hinaus unterliegen in bestimmten Ländern nur Gesellschaften, die bestimmte spezifische Tätigkeiten ausüben, für ihre Einkünfte aus diesen Tätigkeiten einer ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer. Auch auf diese Länder wird sich im ersten Teil des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 bezogen.

Folgende Länder sind somit nicht in der Liste aufgenommen: Bahrain und Fujairah.

In Bahrain unterliegen aufgrund des "Amiri Decree 22/1979" nur Gesellschaften, die im Erdölsektor tätig sind, einer Einkommensteuer.

Konkret handelt es sich dabei um Gesellschaften, die auf dem Gebiet der Prospektion, Erschließung, Förderung oder Raffination von Erdöl in Bahrain tätig sind. Solche Gesellschaften sind in Bezug auf ihre Einkünfte aus (1) dem Verkauf von Rohöl oder (2) dem Verkauf von Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, die in Bahrain aus Rohöl hergestellt wurden, ungeachtet des Ursprungs der Rohstoffe, steuerpflichtig. Gesellschaften, die nicht in diese Kategorie fallen, unterliegen in Bahrain nicht einer ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer. Dividenden, die letztere Gesellschaften ausschütten, können also gemäß dem ersten Teil des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht für den Abzug in Belgien berücksichtigt werden. Darum ist Bahrain nicht in der Liste des vorliegenden Erlasses aufgenommen.

Ferner wird auf das Besteuerungssystem aufmerksam gemacht, das in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kraft ist, wo jedes der sieben Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras al Khaimah, Sharjah und Umm al Qaiwain) durch Dekrete seine eigenen Regeln in Bezug auf Einkommensteuern festlegt. In sechs der sieben Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Ras al Khaimah, Sharjah und Umm al Qaiwain) unterliegen im Prinzip alle Gesellschaften einer Steuer auf Gewinne, die nach progressiven Sätzen zwischen 0 und 50 Prozent gestaffelt ist. In der Praxis wird diese Steuer nur bei Erdölgesellschaften und/oder Banken erhoben, für die in einigen Fällen getrennte Steuersätze zwischen 20 und 50 Prozent gelten. Gesellschaften, die der Steuer de facto nicht unterliegen, können auf ausdrücklichen Antrag hin eine explizite Steuerbefreiungsbescheinigung von den Behörden erhalten. In diesen sechs Emiraten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf die Steuer daher als erheblich vorteilhafter als in Belgien und sie müssen folglich in die Liste aufgenommen werden. Im Falle Fujairahs besteht die Steuerpflicht nur für Gesellschaften, die an Erschließung, Förderung oder Verkauf von Erdöl oder anderen natürlichen Ressourcen beteiligt sind. Genau wie in Bahrain unterliegen Gesellschaften, die derlei Tätigkeiten nicht ausüben, also nicht einer ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer.

Gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 wird eine von einer solchen Gesellschaft gezahlte Dividende also nicht abzugsfähig sein.

Aus diesem Grund ist Fujairah im Gegensatz zu den anderen Emiraten nicht in der Liste aufgenommen.

Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass der Unterschied in der Behandlung zwischen einerseits dem Tätigsein über eine Betriebsstätte und andererseits dem Tätigsein über eine Tochtergesellschaft möglicherweise mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt steht. Es ist nicht deutlich, warum der Staatsrat diese Bemerkung ausschließlich in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate äußert. Belgien hat nämlich bereits mit einigen Ländern, die in der ursprünglichen Liste aufgenommen waren (zum Beispiel Usbekistan, Bosnien-Herzegowina, die Seychellen), ein allgemeines Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen.

Die beiden vorerwähnten Situationen sind aber objektiv nicht vergleichbar. Das Ausüben einer Unternehmenstätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte unterscheidet sich sowohl in steuerlicher als auch nichtsteuerlicher Hinsicht von einer Situation, in der diese Tätigkeit durch das Halten einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft ausgeübt wird. Außerdem geht es bei Gewinnen einer ausländischen Niederlassung um die Vermeidung einer juristischen Doppelbesteuerung und bei Dividenden (Schachteldividenden) um die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung.

Schließlich ist anzumerken, dass die gesetzliche Grundlage dafür fehlt, um Länder, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen wurde, aus der Liste auszuschließen.

Deswegen ist dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt worden.

Auch was Liechtenstein angeht, muss festgestellt werden, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, die die Aufnahme dieses Landes verhindert. Darum befindet sich Liechtenstein ebenfalls weiterhin in der Liste.

In Monaco besteht keine allgemeine Gesellschaftssteuer, sondern einzig und allein eine Steuer auf Gewinne von einigen Unternehmen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die in Monaco industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten ausüben und deren Umsatz zu mindestens 25 Prozent aus Verrichtungen außerhalb Monacos stammt, und Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einkünfte aus dem Verkauf oder der Vergabe von Lizenzen, die sich auf bestimmte Rechte an beweglichen Gütern beziehen, einzunehmen. Monegassische Gesellschaften, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen nicht einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer. Neu gegründete Gesellschaften, die den Bedingungen entsprechen und für weniger als 50 Prozent von anderen Gesellschaften gehalten werden, können in den ersten beiden Jahren einen Steuersatz von 0 Prozent und in den darauf folgenden drei Jahren einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Auch Gesellschaften, die den Status "Bureaux administratifs" erlangt haben und die Steuergutschrift für Forschung erhalten können, haben die Möglichkeit, einen stark ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen, bei dem eine Steuer von 2,66 Prozent auf die getätigten Ausgaben erhoben wird.

Angesichts dieser spezifischen Regeln gilt für Monaco, dass im allgemeinen Recht der Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften, der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, unter 15 Prozent liegt.

Die Aufnahme von Ländern in diese Liste begründet eine gesetzliche Vermutung, dass die Bestimmungen des allgemeinen Rechts der in der Liste aufgenommen Länder erheblich vorteilhafter sind als in Belgien.

Steuerpflichtige haben jedoch immer die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen. Dieser Gegenbeweis kann aber nur erbracht werden, insofern der Steuerpflichtige nachweist, dass sowohl der gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaft als auch der Satz, der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, in dem betreffenden Land 15 Prozent oder mehr beträgt.

In der Liste befinden sich einige Steuerhoheitsgebiete, die in besonderer Beziehung zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen, auch wenn in Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 bestimmt ist, dass die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Einkommensteuern, die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gesellschaften anwendbar sind, für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten.

Zum einen gilt gemäß Artikel 355 Absatz 2 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische Steuerhoheitsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben Vertrags festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne jegliche Verpflichtung - bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit diesen Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden wie die, die für sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen diese Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber den Mitgliedstaaten selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten werden gleich behandelt. In diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten wird keine Gesellschaftssteuer erhoben.

Die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Steuerhoheitsgebiete können für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 nicht als Teil eines Mitgliedstaats der Europäischen Union angesehen werden. Mangels geltender Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesellschaftssteuer wurden sie aber nicht in die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses ist, aufgenommen.

Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die Insel Man) kann sich auf Artikel 355 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. Ähnlich wie im vorhergehenden Absatz können mutatis mutandis in diesen Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften nicht als "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig" betrachtet werden.

Im spezifischen Fall Gibraltars ist zu bemerken, dass dieses Steuerhoheitsgebiet gemäß Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Teil der Europäischen Union ist.

Jedoch wurde Gibraltar in der Beitrittsakte von 1972 von der Anwendung bedeutender Bereiche des Gemeinschaftsrechts ausgenommen. Die Situation, die in diesem Fall zu untersuchen ist, betrifft eine Regelung über die Befreiung von Dividenden bei einer inländischen Gesellschaft, die Aktionärin ist, wenn diese Dividenden von einer "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen" Gesellschaft ausgeschüttet werden. Für die Anwendung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten kann eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft daher nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" im Sinne von Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie betrachtet werden. Überdies sind in Gibraltar ansässige Gesellschaften im Prinzip nach den Rechtsvorschriften Gibraltars gegründet und unterliegen daher nicht der "corporation tax" im Vereinigten Königreich. Im Übrigen wird Gibraltar immer vom Anwendungsbereich der mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen. Für Steuerzwecke ist Gibraltar ebenso wenig Teil des Vereinigten Königreichs. Infolgedessen ist Gibraltar in der Liste aufgenommen.

Die Artikel 349 und 351 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden durch den Beschluss des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (2012/419/EU) so abgeändert, dass Mayotte den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 desselben Vertrags erhält. Mayotte wird als Teil eines Mitgliedstaats der Europäischen Union angesehen und ist folglich nicht mehr in der Liste aufgenommen.

Die Inseln Alderney und Herm sind aus der vorhergehenden Liste gestrichen worden, weil sie als Teil der Vogtei Guernsey angesehen werden, die noch in der Liste aufgenommen ist. Die Inseln Jethou und Sark gehören staatsrechtlich auch zu dieser Vogtei, haben aber einen eigenen steuerrechtlichen Status. Im Gegensatz zu den anderen Inseln der Vogtei Guernsey wird auf diesen Inseln nämlich keine Einkommensteuer erhoben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbestimmung, die in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und im jetzt vorliegenden Königlichen Erlass zur Ausführung dieses Artikels enthalten ist, auf der Grundlage des Grundsatzes des Vorrangs vertraglicher Vereinbarungen in bestimmten Fällen spezifischen Bestimmungen, die in einem von Belgien geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten sind, untergeordnet werden kann. Ein Beispiel für eine derartige spezifische Bestimmung ist Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d) des belgischen Standardmusters. Ist diese oder eine ähnliche Bestimmung in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten, das Belgien mit einem Staat, der in der Liste von Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 aufgenommen ist, geschlossen hat, könnte eine Dividende aus diesem Staat unter bestimmten Bedingungen doch für den Abzug zulässig sein.

Im Übrigen ist es möglich, dass die Doppelbesteuerung einer Dividende ausländischer Herkunft, die nicht für den Abzug zulässig ist, durch eine spezifische Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf eine andere Weise vermieden wird. So sieht das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und der Insel Man (am 15. Juli 2009 unterzeichnet, jedoch noch nicht in Kraft getreten) für Dividenden, die von einer auf der Insel Man ansässigen Gesellschaft stammen, eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer in Belgien vor, wenn die Einkünfte, aus denen die Dividende gezahlt wird, auf der Insel Man mindestens zum Satz von 10 Prozent besteuert werden (siehe Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Belgien - Insel Man).

Vorliegende Länderliste wird jedes Mal angepasst werden, wenn insbesondere aufgrund der Abänderung ausländischer Rechtsvorschriften Länder hinzugefügt oder gestrichen werden müssen.

Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder zuerkannten Dividenden anwendbar.

Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Dividenden, die dem Steuerpflichtigen im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird, von der Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgenommen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter als in Belgien sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 203 § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Dezember 2002;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2003 sehr viele Länder ihre Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision dieser Liste notwendig ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

November 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.645/3 des Staatsrates vom 11. Januar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2004 und 14. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 2" ersetzt.b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: "1.Abu Dhabi, 2. Ajman, 3.Andorra, 4. Bosnien-Herzegowina, 5.Dubai, 6. Gibraltar, 7.Guernsey, 8. Jersey, 9.Kirgisistan, 10. Kuwait, 11.Kosovo, 12. Liechtenstein, 13.Macau, 14. Mazedonien, 15.Malediven, 16. Insel Man, 17.Marshallinseln, 18. Mikronesien (Föderierte Staaten von ...), 19. Moldau, 20.Monaco, 21. Montenegro, 22.Oman, 23. Usbekistan, 24.Paraguay, 25. Katar, 26.Ras al Khaimah, 27. Serbien, 28.Sharjah, 29. Osttimor, 30.Turkmenistan, 31. Umm al Qaiwain." Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden, die ab dem 1. Januar 2016 gewährt oder zuerkannt werden.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf Dividenden, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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