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Koninklijk Besluit van 01 maart 2016
gepubliceerd op 13 juni 2017

Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2017012449
pub.
13/06/2017
prom.
01/03/2016
ELI
eli/besluit/2016/03/01/2017012449/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


1 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2016 tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung - Deutsche Übersetzung Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 1.März 2016 zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Programmgesetz vom 23.Dezember 2009 ist in Artikel 307 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) für Steuerpflichtige die Verpflichtung eingeführt worden, unter bestimmten Bedingungen alle Zahlungen anzugeben, die sie direkt oder indirekt an Personen machen, die in einem Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung ansässig sind.

In dieser Gesetzesbestimmung ist die Erstellung einer Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung vorgesehen. Der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese Liste zu aktualisieren.

Wie in der Begründung zu vorerwähntem Programmgesetz erwähnt, hat die Regierung die Absicht, diese Aktualisierung regelmäßig vorzunehmen. In Artikel 307 § 1 Absatz 5 des EStGB 92 ist festgelegt, dass die Liste der Staaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aktualisiert wird.

Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist, betrifft nicht die in Artikel 307 § 1 Absatz 4 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Staaten, das heißt die Staaten, die den internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im Wesentlichen oder tatsächlich nicht umsetzen. Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist, ist nicht zu verwechseln mit der Liste der Länder, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten. Letztgenannte Liste steht im Zusammenhang mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden wie in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 geregelt. Eine Aktualisierung dieser Liste ist in einem getrennten Königlichen Erlass zu finden.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird vorgeschlagen, der ursprünglichen Liste fünf Staaten hinzuzufügen, und zwar die Marshallinseln, Usbekistan, die Pitcairninseln, Somalia und Turkmenistan, und drei Staaten aus dieser Liste zu streichen, und zwar Andorra, die Malediven und Moldau.

Die Inseln Jethou und Sark sind ebenfalls nicht mehr in dieser Liste aufgenommen, da sie staatsrechtlich zu der Vogtei Guernsey gehören.

Der Verweis auf diese Vogtei genügt also, um dafür zu sorgen, dass Zahlungen an Personen, die auf einer dieser Inseln ansässig sind, in den Anwendungsbereich der Erklärungspflicht fallen.

Diese Abänderung ist das Ergebnis einer Untersuchung, die die Verwaltung durchgeführt hat, um sowohl diese Liste als auch die vorerwähnte Liste in Bezug auf Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 zu aktualisieren.

Nachstehend werden die Regeln, die für die Erstellung der vorliegenden Liste angewandt worden sind, nochmals aufgeführt.

Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Steuerhoheitsgebiete als ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete, die von diesen anerkannten Staaten abhängig sind, aber autonom über die Zuständigkeit verfügen, selbständig Steuern auf ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete Gewinne von Gesellschaften zu erheben, als ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 betrachtet.

In der Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist, sind die Staaten ohne Besteuerung und die Staaten, deren nominaler Satz der Gesellschaftssteuer unter 10 Prozent liegt, aufgenommen.

In der Liste sind demnach in erster Linie die Staaten aufgenommen, in denen es kein System der Gesellschaftssteuer gibt: Es handelt sich also um Staaten, in denen die Gesellschaften keiner Einkommensteuer unterliegen. Zu diesen Staaten gehören Anguilla, die Bahamas, Bahrein, Bermuda, die Kaiman-Inseln, Fujairah, die Britischen Jungferninseln, Nauru, Palau, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna.

Darüber hinaus sind in der Liste auch die Staaten aufgenommen, in denen die Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, deren nominaler Satz unter 10 Prozent liegt.

Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen Informationen pro Staat untersucht, welcher nominale Steuersatz auf Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der zu berücksichtigende nominale Steuersatz wird durch den von der Zentralbehörde bestimmten Steuersatz, der auf Gewinne der Gesellschaften Anwendung findet, festgelegt. Abhängig von der Befugnis, die "teil-"regionale und andere Körperschaften haben, um auf die Gesellschaftssteuer Einfluss zu nehmen, wird dieser Steuersatz anschließend unter Berücksichtigung der regionalen Steuermaßnahmen, die in diesen "teil-"regionalen und anderen Körperschaften im Durchschnitt anwendbar sind, neu berechnet.

Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der Berechnung der Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die Besteuerungsgrundlage angewandt wird. Wenn der belgische nominale Steuersatz festgelegt werden müsste, wäre nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Steuersatz in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die in Artikel 463bis des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe.

In bestimmten Staaten, die in der Liste aufgenommen sind, die Gegenstand des vorliegenden Erlasses ist, unterliegen eine gewisse Anzahl Gesellschaften, die in ganz bestimmten Sektoren tätig sind, in Abweichung vom gemeinrechtlichen System einer Steuer von mindestens 10 Prozent (siehe weiter unten). Ungeachtet dieser Tatsache gilt die in Artikel 307 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 vorgesehene Erklärungspflicht für alle Zahlungen, die direkt oder indirekt an Personen gemacht werden, die in einem dieser Staaten oder Steuerhoheitsgebiete ansässig sind.

So liegt der nominale Standardsatz der Gesellschaftssteuer auf Guernsey, Jersey und der Insel Man bei 0 Prozent, während Finanzinstitute (und in bestimmten Fällen anerkannte gemeinnützige Unternehmen und Gesellschaften, die unbewegliches Vermögen bewahren) einem nominalen Steuersatz von 10 oder 20 Prozent unterliegen. In Bahrain unterliegen nur Erdölgesellschaften einer Einkommensteuer. Im Fall der Vereinigten Arabischen Emirate gilt zwar im Prinzip, dass Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, tatsächlich unterliegen aber nur Finanzinstitute und Erdölgesellschaften einer Einkommensteuer.

Ein besonderer Fall ist schließlich Monaco. Dort unterliegen Gesellschaften nämlich nur dann einer Einkommensteuer, wenn sie ganz bestimmte Tätigkeiten ausüben. In erster Linie unterliegen in Monaco nur Unternehmen, die industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten ausüben und mindestens 25 Prozent ihres Umsatzes durch direkte oder indirekte Transaktionen außerhalb von Monaco erzielen, und Gesellschaften, deren Einkünfte hauptsächlich aus dem Verkauf oder der Überlassung von bestimmten beweglichen Gütern stammen, einer Besteuerung. Angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereichs der monegassischen Gesellschaftssteuer muss die tatsächliche Anwendung dieser Steuer als Ausnahme von der allgemeinen Regel angesehen werden.

Deshalb kann der Steuersatz, der in Monaco auf eine begrenzte Anzahl von Gesellschaften Anwendung findet, nicht als der in Artikel 307 § 1 Absatz 6 des EStGB 92 erwähnte nominale Satz der Gesellschaftssteuer betrachtet werden. Monaco steht also auf der Liste.

Bestimmte Staaten, die besondere Verbindungen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, stehen ungeachtet der Grundfreiheiten, die sich aus den Verträgen über die Europäische Union ergeben, auf der Liste, die Gegenstand des vorliegenden Erlassentwurfs ist.

Zum einen gilt gemäß Artikel 355 (Absatz 2 und 6) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische Länder oder Staatsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben Vertrags festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und diesen überseeischen Ländern oder Steuerhoheitsgebieten geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne jegliche Verpflichtung - bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit diesen Ländern oder Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden wie die, die für sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen diese Länder oder Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber den Mitgliedstaaten selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten werden gleich behandelt. Die Grundfreiheiten, die sich aus den Verträgen über die Europäische Union ergeben, können daher in den Beziehungen mit diesen überseeischen Ländern und Staatsgebieten nicht auf die gleiche Weise angewandt werden wie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die Insel Man) kann sich auf Artikel 355 (Absatz 5) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete.

Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 getätigten Zahlungen anwendbar.

Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Zahlungen, die der Steuerpflichtige im Laufe eines Besteuerungszeitraums tätigt, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird, von der Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgenommen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT


1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 307 § 1 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 23.Dezember 2009;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 179 des KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2010 sehr viele Staaten ihre Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision dieser Liste notwendig ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

November 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.644/3 des Staatsrates vom 11. Januar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 179 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 3 Buchstabe b)" durch die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe b)" ersetzt.b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: "1.Abu Dhabi, 2. Ajman, 3.Anguilla, 4. Bahamas, 5.Bahrain, 6. Bermuda, 7.Britische Jungferninseln, 8. Kaiman-Inseln, 9.Dubai, 10. Fujairah, 11.Guernsey, 12. Jersey, 13.Insel Man, 14. Marshallinseln, 15.Mikronesien (Föderierte Staaten von), 16. Monaco, 17.Montenegro, 18. Nauru, 19.Usbekistan, 20. Palau, 21.Pitcairninseln, 22. Ras al Khaimah, 23.Sankt Bartholomäus, 24. Sharjah, 25.Somalia, 26. Turkmenistan, 27.Turks- und Caicosinseln, 28. Umm al Qaiwain, 29.Vanuatu, 30. Wallis und Futuna." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 getätigten Zahlungen anwendbar.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf Zahlungen, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums getätigt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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