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Koninklijk Besluit van 01 oktober 2003
gepubliceerd op 10 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake verkeersveiligheid

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000728
pub.
10/11/2003
prom.
01/10/2003
ELI
eli/besluit/2003/10/01/2003000728/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake verkeersveiligheid


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake verkeersveiligheid.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei Art. 2 - Artikel 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 der vorliegenden koordinierten Gesetze und von den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts erlassen die Gemeinderäte die zusätzlichen Verordnungen betreffend die öffentlichen Strassen, die sich auf dem Gebiet ihrer Gemeinde befinden. Die zusätzlichen Verordnungen werden den angrenzenden Gemeinden spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Annahme durch den Gemeinderat zur Information übermittelt. » Art. 3 - Artikel 2bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982, sowie die Verweise auf diesen Artikel in den Artikeln 12 und 17 dieser koordinierten Gesetze werden aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 3 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, und der Minister der Landesverteidigung erlassen jeder für seinen Zuständigkeitsbereich die zusätzlichen Verordnungen in Bezug auf: 1. die Bestimmung der in der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehenen geschlossenen Ortschaften, wenn diese sich über mehr als eine Gemeinde erstrecken, 2.die Militärstrassen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. § 2 - Die Gemeinderäte erlassen die in § 1 erwähnten zusätzlichen Verordnungen, falls der zuständige Minister es nicht getan hat.

Diese Verordnungen werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. Hat der Minister sich innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der zusätzlichen Verordnung nicht dazu geäussert, kann die Verordnung in Kraft gesetzt werden. » Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23bis - Der Inhaber eines belgischen Führerscheins besucht nach den Modalitäten und in den Fällen, die vom König bestimmt werden, Kurse in einem Zentrum für Fahrweiterbildung.

Durch diese Kurse sollen die Führer insbesondere zu einem nicht aggressiven und vorausschauenden Fahrverhalten sowie zu einer besseren Kontrolle des Fahrzeugs angeleitet werden, damit sie keine gefährlichen Situationen im Strassenverkehr hervorrufen; diese Kurse müssen in einem Zentrum für Fahrweiterbildung besucht werden, das die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt. » Art. 6 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juni 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29 - § 1 - Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere Verstösse dritten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 500 Euro und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren geahndet.

Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere Verstösse zweiten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 500 Euro geahndet.

Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere Verstösse ersten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 250 Euro geahndet. § 2 - Andere Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer Geldstrafe von 10 bis zu 250 Euro geahndet.

Das in vorerwähnten Verordnungen definierte Parken mit Parkzeitbeschränkung, gebührenpflichtige Parken und Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz wird nicht strafrechtlich geahndet. § 3 - Die Geldstrafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall in einen in § 1 erwähnten Verstoss kommt. » Art. 7 - In Artikel 29bis Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 29ter derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden die Wörter « und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken » durch die Wörter « und einer Geldstrafe von 200 bis zu 4.000 Euro » ersetzt.

Art. 9 - Artikel 30 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.2. In Paragraph 1 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit nur einer dieser Strafen » gestrichen.3. In Paragraph 1 wird Nr.2 aufgehoben. 4. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer dieser Strafen » gestrichen. 5. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl der für das Führen dieses Fahrzeugs erforderliche Führerschein oder das gleichwertige Dokument ihm in Anwendung von Artikel 55 sofort entzogen worden ist. » Art. 10 - In Artikel 31 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990: 1. werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer dieser Strafen » gestrichen, 2.wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 32 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Juli 1990, wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.

Art. 12 - Artikel 33 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juni 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Hat der Unfall für eine andere Person Körperverletzungen oder den Tod zur Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft. » Art. 13 - Artikel 34 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16.

März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.2. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit nur einer dieser Strafen » gestrichen und wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. Art. 14 - Artikel 35 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 35 - Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens einem Monat und höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet und sich dabei im Zustand der Trunkenheit oder in einem ähnlichen Zustand befindet, der unter anderem auf den Genuss von Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist. » Art. 15 - Artikel 36 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt.2. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft » werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer » eingefügt. Art. 16 - In Artikel 37 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro » ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 37bis § 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro » ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 37bis § 2 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen » durch die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer » ersetzt.

Art. 19 - Artikel 38 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.

August 1996 und 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 34, 37, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 oder 62bis erfolgt; ». 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 § 1 erwähnten schweren Verstosses ersten oder zweiten Grades erfolgt; ». 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 30 § 1, 33 § 1 oder 48 Nr. 2 erfolgt. » 4. Paragraph 2 desselben Artikels wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen die Artikel 29 § 1, 34 § 2, 35 oder 37bis § 1 der vorliegenden koordinierten Gesetze erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von mindestens drei Monaten ausgesprochen. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig gemacht.

Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von mindestens einem Jahr ausgesprochen.

Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig gemacht.

Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen Artikel 420bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von mindestens sechs Monaten ausgesprochen.

Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig gemacht. » 5. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Der Richter kann in Bezug auf jeden Führer, der Inhaber eines seit weniger als fünf Jahren ausgestellten Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments ist, verfügen, dass die effektive Entziehung nur von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr sowie an Feiertagen nach den von ihm festgelegten Modalitäten Anwendung findet. » 6. In Paragraph 3 des niederländischen Textes wird das Wort « onderzoeken » durch die Wörter « examens en onderzoeken » ersetzt.7. In Paragraph 3 Absatz 1 Nr.1 und 2 des niederländischen Textes wird das Wort « onderzoek » durch das Wort « examen » ersetzt. 8. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. vom König festgelegte spezifische Schulungen. » 9. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Bei Verstoss gegen die Artikel 30 Absatz 1 Nr.3, 35, 36 oder 37bis § 2 muss die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der in § 3 Nr. 3 und 4 erwähnten Untersuchungen abhängig gemacht werden. » Art. 20 - Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 41 - In den Fällen, wo der Richter in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, muss er, wenn er Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung anwenden will, eine effektive Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens acht Tagen auferlegen. » Art. 21 - Artikel 48 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt.2. Die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten » werden durch die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr » ersetzt.3. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft » werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer »eingefügt. Art. 22 - In Artikel 49 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.

Art. 23 - Artikel 51 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen die Artikel 30 § 3, 34 § 2, 35, 36, 37bis, 48 Nr. 1 oder 58. » Art. 24 - In Artikel 54 derselben koordinierten Gesetze wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.

Art. 25 - Artikel 56 Absatz 2 Nr. 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: « 1. nach einem Monat, es sei denn, die Behörde, die den Entzug angeordnet hat, verlängert diese Zeitspanne um eine neue Frist von einem Monat, nachdem sie den Betreffenden oder seinen Beistand auf seinen Antrag vorher angehört hat; dieser Beschluss kann einmal erneuert werden; » Art. 26 - Artikel 58 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « letzter Absatz » durch die Wörter « Absatz 4 » und das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. Art. 27 - In Titel IV derselben koordinierten Gesetze wird nach Kapitel VIII ein Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel VIIIbis - Stilllegung eines Fahrzeugs als Sicherheitsmassnahme Art. 58bis - § 1 - Die Stilllegung des Fahrzeugs als Sicherheitsmassnahme kann in den in Artikel 30 § 3 und in Artikel 48 Absatz 1 erwähnten Fällen angeordnet werden.

Die Stilllegung als Sicherheitsmassnahme kann von den in Artikel 55 Absatz 3 erwähnten Personen angeordnet werden. § 2 - Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden versiegelt oder angekettet.

Wenn der Eigentümer des Fahrzeugs nicht der Zuwiderhandelnde ist, kann er es ohne Kosten zurückerhalten. Kosten und Risiko gehen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. § 3 - Der Stilllegung als Sicherheitsmassnahme wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Zuwiderhandelnden von den Personen, die sie angeordnet haben, ein Ende gesetzt.

Die Stilllegung darf in den in § 1 erwähnten Fällen oder wenn ein Richter das Ende der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat, nicht länger dauern als bis zu dem Zeitpunkt, wo der Führerschein oder das gleichwertige Dokument zurückgegeben wird. § 4 - Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung überlässt, obwohl er weiss, dass die Stilllegung des Fahrzeugs als Sicherheitsmassnahme angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. » Art. 28 - Die Überschrift von Titel V desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Strafverfolgung, Zahlungsaufforderung und Zivilklage ».

Art. 29 - In Artikel 62 Absatz 8 derselben koordinierten Gesetze werden die Wörter « acht Tagen » durch die Wörter « vierzehn Tagen » ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 65 derselben koordinierten Gesetze wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3bis - Wenn der Zuwiderhandelnde seinen festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, verfügt er über eine Frist von fünf Tagen, um diesen Betrag zu zahlen. In diesem Fall kann das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des Betrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs einbehalten werden.

Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen.

Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs binnen den nächsten beiden Werktagen zugestellt.

Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.

Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. » Art. 31 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel IIbis eingefügt, das die Artikel 65bis und 65ter umfasst und wie folgt lautet: « Kapitel IIbis - Zahlungsaufforderung seitens des Prokurators des Königs aufgrund bestimmter Verstösse, die eine Person mit festem Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien begangen hat Art. 65bis - § 1 - Nach Feststellung eines der folgenden Verstösse: 1. Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, 2.Überfahren eines roten Lichtes oder eines gelben Dauerlichtes, 3. Verstoss gegen Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes, 4.Verstoss gegen Artikel 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 des vorliegenden Gesetzes, wird, insofern durch die Tat Drittpersonen kein Schaden zugefügt wurde, eine Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags auferlegt.

Diese Zahlungsaufforderung kann nur auferlegt werden, sofern die Feststellung auf automatisierte Weise oder anhand eines technischen Hilfsmittels erfolgt ist und sofern der Prokurator des Königs befindet, dass Tatbestand und Identität des Zuwiderhandelnden unbestreitbar feststehen. In diesem Fall liegt es nicht in der Zuständigkeit des Prokurators des Königs, keine Zahlungsaufforderung aufzuerlegen. Wenn der Tatbestand oder die Identität des Führers nach Ansicht des Prokurators des Königs keineswegs erwiesen ist, ist das in vorliegendem Artikel vorgesehene Zahlungsaufforderungsverfahren nicht anwendbar.

Strafverfolgung und Anwendung von Buch II Titel I Kapitel III des Strafprozessgesetzbuches werden ausgeschlossen für Verstösse, die gemäss Artikel 65bis mit einer Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags bestraft werden, unbeschadet jedoch der Möglichkeit für den Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden im Falle eines in Artikel 29 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstosses sofort vor das Polizeigericht zu laden, um die in Artikel 38 erwähnte Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwirken. § 2 - Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss vorgesehene Geldstrafe zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf, wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der Betrag darf nicht unter 50 Euro liegen.

Wenn binnen einem Jahr nach der vom Prokurator des Königs auferlegten Zahlungsaufforderung erneut ein in § 1 Absatz 1 erwähnter Verstoss festgestellt wird, können die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge verdoppelt werden. In diesem Fall obliegt es dem Prokurator des Königs, entweder eine neue Zahlungsaufforderung aufzuerlegen oder Artikel 216bis, 216ter oder 216quater des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden oder aber eine Strafverfolgung einzuleiten.

Werden mehrere in § 1 erwähnte Verstösse gleichzeitig festgestellt, ist ein einmaliger Geldbetrag zu zahlen.

Art. 65ter - § 1 - Gemäss Artikel 62 Absatz 8 wird dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses eine Abschrift des Protokolls zugesandt.

Der Zuwiderhandelnde verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab dem Datum des Versands der Abschrift des Protokolls, um dem Prokurator des Königs seine Verteidigungsmittel in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Straftaten zur Kenntnis zu bringen. § 2 - Die in Artikel 65bis erwähnte Zahlungsaufforderung wird vom Prokurator des Königs auferlegt und unterzeichnet und enthält mindestens folgende Angaben: 1. Datum, 2.Identität des Zuwiderhandelnden oder Nummernschild des Fahrzeugs, mit dem der Verstoss begangen wurde, 3. zur Last gelegte Taten und Gesetzesbestimmungen, gegen die verstossen wurde, 4.Datum, Zeitpunkt und Ort der Feststellung des Verstosses, 5. Höhe des Betrags und Zahlungsweise, 6.Tag, an dem der Betrag spätestens gezahlt sein muss, und Zuschläge, wenn er nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, 7. die Möglichkeit, beim Richter des Polizeigerichts Berufung einzulegen, unbeschadet der Möglichkeit, die Einziehung des erhobenen Betrags durchzuführen. § 3 - Die Aufforderung zur Zahlung des Betrags wird dem Zuwiderhandelnden binnen 40 Tagen nach Feststellung des Verstosses per Gerichtsbrief zugesandt. Gleichzeitig wird dem Einnehmer des Domänenamtes eine Abschrift der Zahlungsaufforderung zugesandt. § 4 - Der Zuwiderhandelnde ist verpflichtet, den Betrag binnen einem Monat nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am zweiten Tag nach dem Versandtag stattgefunden hat.

Wenn der Zuwiderhandelnde der Zahlungsaufforderung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist nicht vollständig nachkommt, wird der Betrag um 25 % erhöht. Diese Erhöhung findet keine Anwendung, wenn der Zuwiderhandelnde beim Polizeigericht Berufung einlegt.

Der so erhöhte Betrag muss binnen einem Monat nach der Mahnung, in der der gemäss dem vorhergehenden Absatz erhöhte Betrag angegeben wird, gezahlt werden. § 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde es innerhalb der in § 4 Absatz 3 erwähnten Frist versäumt, den Betrag zu zahlen, wird die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Die Eintreibung erfolgt durch den Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne. § 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde nach erfolgter Mahnung es weiterhin versäumt, den gemäss § 4 Absatz 3 erhöhten Betrag vollständig zu zahlen, kann der Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne des Wohnsitzes oder Hauptwohnortes des Zuwiderhandelnden oder des Ortes, an dem der Verstoss begangen wurde, das Fahrzeug, mit dem der Verstoss begangen wurde, oder das auf den Namen des Zuwiderhandelnden zugelassene Fahrzeug stilllegen.

Die Stilllegung wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung des erhobenen Betrags und der eventuellen Kosten aufgehoben. Der Stilllegung wird auf Antrag des Einnehmers des Domänenamtes und des Einnehmers der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne ein Ende gesetzt.

Bei einer Stilllegung sind die Artikel 53 und 54 anwendbar. Hat der Zuwiderhandelnde den geschuldeten Betrag binnen sechs Monaten nach Feststellung des Verstosses nicht gezahlt, kann der Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne den Zwangsverkauf des Fahrzeugs vornehmen, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde der Eigentümer des Fahrzeugs ist. § 7 - Der Zuwiderhandelnde kann dem Richter des Polizeigerichts binnen vierzehn Tagen nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung einen schriftlichen Antrag auf Widerruf der Zahlungsaufforderung oder auf Herabsetzung der Höhe des Betrags zusenden. Dieser Antrag ist nur nach vollständiger Zahlung des gemäss § 4 Absatz 1 auferlegten Betrags zulässig, ausser wenn der Betreffende in Anwendung von Teil IV Buch I des Gerichtsgesetzbuches Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen kann.

Die Beschwerde wird durch einen Antrag erhoben, der bei der Kanzlei des Polizeigerichts des Amtsbereichs, wo der Verstoss begangen worden ist, eingereicht wird.

Der Polizeirichter befindet über die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit des auferlegten Betrags. Er kann die Entscheidung des Prokurators des Königs bestätigen, abändern oder widerrufen.

Gegen die Entscheidung des Polizeirichters kann beim Korrektionalgericht, das als Berufungsinstanz entscheidet, Berufung eingelegt werden. Diese Berufung wird gemäss den Artikeln 1056 und 1057 des Gerichtsgesetzbuches eingelegt. Gegen das Urteil des Korrektionalgerichts kann nur eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Unter Vorbehalt der Anwendung der vorhergehenden Absätze sind für die Berufung beim Korrektionalgericht die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches anwendbar. » Art. 32 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel VI eingefügt, das die Artikel 68bis bis 68quinquies umfasst und wie folgt lautet: « Kapitel VI - Abkommen mit den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit Art. 68bis - § 1 - Die Einnahmen aus den Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs, aus den Zahlungsaufforderungen und den Beträgen, mit deren Zahlung die Strafverfolgung erlischt, wie in vorliegenden koordinierten Gesetzen vorgesehen, werden gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Gesetze teilweise den in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes definierten Polizeizonen zuerkannt, die mit dem Minister des Innern und dem Minister der Mobilität und des Transportwesens ein Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit geschlossen haben. § 2 - Der Staat sorgt unter Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz festgelegten Regeln für die Einziehung der in § 1 erwähnten Einnahmen für Rechnung der Polizeizonen.

Art. 68ter - Der den Polizeizonen zuerkannte Teil entspricht dem Gesamtbetrag der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen abzüglich des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002.

Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gekoppelt. Diese Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorherigen Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst.

Ab 2003 wird der unter die Polizeizonen, die mit dem Minister des Innern und dem Minister der Mobilität und des Transportwesens ein Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit geschlossen haben, zu verteilende Teil nach den durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten festgelegt.

Art. 68quater - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien und den Mechanismus, nach denen diese Verteilung unter die verschiedenen Polizeizonen, die ein in Artikel 68bis § 1 erwähntes Abkommen geschlossen haben, erfolgt.

Art. 68quinquies - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, denen das in Artikel 68bis § 1 erwähnte Abkommen genügen muss.

Im Abkommen sind die Durchführung einer Analyse der Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone sowie die Erstellung eines Inventars über die bestehenden Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in der betreffenden Polizeizone vorgesehen.

Im Abkommen ist ebenfalls ein Aktionsplan vorgesehen, in dem Prioritäten festgelegt sind und der entsprechend diesen Prioritäten folgende Punkte enthält: - die Durchführung von Aktionen zur Information der Öffentlichkeit über die Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone, einschliesslich der Information über die Organisation von Kontrollen und über deren Ergebnisse, - die Durchführung von Vorbeugungsaktionen in Bezug auf die Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone, - die Organisation von Kontrollaktionen unter Angabe der Ziele dieser Aktionen.

Das Abkommen muss sich in den Rahmen des zonalen Sicherheitsplans einfügen.

Im Abkommen verpflichtet sich die Polizeizone, einen Koordinator zu bestimmen, der über die tatsächliche Verwirklichung der angestrebten Ziele im Bereich der Verkehrssicherheit wacht.

Die Polizeizone verpflichtet sich ebenfalls, den vorerwähnten Ministern einen Bewertungsbericht über die Ausführung des Abkommens zuzusenden, der insbesondere die Aufteilung der Einsatzkräfte enthält, die bei den verschiedenen, im Rahmen des Abkommens durchgeführten Aktionen eingesetzt wurden. » Art. 33 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 69bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und in Abweichung von Artikel 40 des Strafgesetzbuches kann die Geldstrafe in Ermangelung einer Zahlung binnen zwei Monaten ab dem Entscheid oder Urteil, wenn sie im kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, oder ab ihrer Zustellung, wenn sie im Versäumniswege ergangen sind, durch eine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, deren Dauer durch das Urteil beziehungsweise den Verurteilungsentscheid festgelegt wird und nicht mehr als einen Monat und nicht weniger als acht Tage betragen darf, ersetzt werden. » KAPITEL III - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 34 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird ein Artikel 419bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 419bis - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 50 bis zu 2.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der für eine Person den Tod zur Folge hat. » Art. 35 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird ein Artikel 420bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 420bis - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 50 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der Körperverletzungen zur Folge hat. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne Art. 36 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne wird das Wort « vierzig » durch das Wort « fünfundvierzig » ersetzt.

KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen Art. 37 - Der einzige Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen, wird wie folgt ersetzt: « Art. 1 - Einziger Artikel - Wenn Gemeinderäte gemäss den Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei Parkverordnungen erlassen, die sich auf das Parken mit Parkzeitbeschränkung, das gebührenpflichtige Parken und das Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz beziehen, dürfen sie für Kraftfahrzeuge Parkgebühren festlegen. » KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 38 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird der zweite Satz mit folgenden Wörtern ergänzt: « nach einer Stellungnahme des für den Strassenverkehr zuständigen Ministers über die sich auf die Verkehrssicherheit beziehenden Elemente dieses Plans ».

Art. 39 - In Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird folgende Bestimmung beigefügt: « 11. die in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt definierten Polizeiaufträge. » KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Art. 40 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter « in Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « in Artikel 29 § 2 » ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « durch Artikel 29 § 2 » ersetzt.

KAPITEL VIII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 42 - Artikel 138 Nr. 6bis des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt ersetzt: « 6bis. über die in den Artikeln 418 bis 420bis des Strafgesetzbuches vorgesehenen Vergehen, wenn die Tötung oder die Körperverletzungen die Folge eines Verkehrsunfalls sind. » Art. 43 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 1987, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Wenn der Richter zu einer Geldstrafe verurteilt, berücksichtigt er für die Bestimmung des Betrags die vom Angeklagten vorgebrachten Elemente mit Bezug auf seine soziale Lage.

Der Richter kann eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende Geldstrafe verhängen, wenn der Zuwiderhandelnde ein Dokument vorlegt, mit dem seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird. » Art. 44 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, in neuem Wortlaut wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2bis. Zahlungsaufforderungen, die vom Prokurator des Königs in Anwendung von Artikel 65bis der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, » Art. 45 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministern der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL.

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