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Koninklijk Besluit van 01 oktober 2003
gepubliceerd op 07 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van ziekenhuisapotheker

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000738
pub.
07/11/2003
prom.
01/10/2003
ELI
eli/besluit/2003/10/01/2003000738/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van ziekenhuisapotheker


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van ziekenhuisapotheker, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van ziekenhuisapotheker.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖderaler Öffentlicher Dienst volksgesundheit, sicherheit der Nahrungsmittelkette und umwelt 11. JUNI 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Zulassungskriterien für die besondere Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. August 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.088/3 des Staatsrates vom 4. März 2003;

Erlässt: KAPITEL I - Kriterien für den Erhalt der Zulassung zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "europäischen Staatsangehörigen" die Personen, die die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 2 - Ein Apotheker - ob an ein Krankenhaus gebunden oder nicht -, der als Krankenhausapotheker zugelassen werden möchte, muss für den Erhalt einer vollen oder vorläufigen Zulassung die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 3 - Um eine volle Zulassung als Krankenhausapotheker zu erhalten, muss der Betreffende 1. entweder Apotheker sein und Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses eines Krankenhausapothekers sein, das von einer belgischen Universität ausgestellt wurde und Abschluss einer Ausbildung ist, die dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung entspricht, 2.oder Apotheker sein und nicht Inhaber eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms oder Studienzeugnisses eines Krankenhausapothekers sein, jedoch vor dem 12. Juli 1986 in einer Krankenhausapotheke oder in einem Arzneimitteldepot gearbeitet haben und sich vor dem 12. Januar 1987 beim Minister der Volksgesundheit gemeldet haben, 3. oder europäischer Staatsangehöriger sein, - der Inhaber eines Diploms, Studienzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Bereich der Pharmazeutik ist und, wie erwähnt in Artikel 44septies des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, auf Ebene der Arzneikunde einem Inhaber eines belgischen Diploms eines Apothekers gleichgestellt ist - und nachweisen kann, dass er über eine ausreichende Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, um dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung zu genügen.

Art. 4 - Eine vorläufige Zulassung als Krankenhausapotheker wird Personen gewährt, die im Rahmen einer ergänzenden universitären Ausbildung im Bereich Krankenhauspharmazeutik an eine Krankenhausapotheke gebunden sind, um das Diplom oder Studienzeugnis eines Krankenhausapothekers zu erhalten oder dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung zu genügen.

KAPITEL II - Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung Art. 5 - § 1 - Das in Artikel 3 Nr. 1 und 3 erwähnte Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung umfasst mindestens 900 effektive Stunden und besteht zum Teil aus einer theoretischen Ausbildung und zum Teil aus Berufserfahrung. § 2 - Der die theoretische Ausbildung betreffende Teil muss mindestens 325 effektive Stunden umfassen. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird der Lehrstoff in die fünf nachstehend bestimmten Module eingeteilt, die jedes mindestens die weiter unten bestimmte Anzahl Stunden umfassen müssen.

Eine Abweichung von höchstens - 10 % von der erforderlichen Mindestanzahl Stunden für ein Modul ist möglich.

Der Prozentsatz, um den von der erforderlichen Mindestanzahl Stunden eines Moduls abgewichen wird, muss zusätzlich zur erforderlichen Mindestanzahl Stunden eines anderen Moduls geleistet oder auf mehrere Module verteilt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Module sind die folgenden: 1. Modul 1 - ORGANISATION UND KRANKENHAUSVERWALTUNG.Dieses Modul umfasst mindestens 40 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: - Krankenhaus: - Rechtsvorschriften, - medizinische und verwaltungsbezogene Datenverarbeitung, - Krankenhauspharmazeutik: - Rechtsvorschriften, - allgemeine Aufgaben, - spezifische Aufgaben. 2. Modul 2 - BEKÄMPFUNG NOSOKOMIALER INFEKTIONEN.Dieses Modul umfasst mindestes 40 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: - Krankenhaushygiene, - Mikrobiologie, - Sterilisierung und Desinfizierung, - Antibiotika-Therapie. 3. Modul 3 - PATHOLOGIE UND PHARMAKOTHERAPIE.Dieses Modul umfasst mindestens 120 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: - Pathologie, - Physiopathologie, - Epidemiologie, - Pharmakologie, Pharmakokinetik, - medikamentöse Toxikologie, - Plasmakonzentrationsmessung der Medikamente, - klinische Versuche und Biostatistik, - Fallstudien. 4. Modul 4 - KRANKENHAUSTECHNOLOGIE.Dieses Modul umfasst mindestens 90 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: - Herstellung und Kontrolle der krankenhausspezifischen pharmazeutischen Präparate, - Techniken der parenteralen Ernährung, - intravenöse Therapien mit Risiko, - sterile Vorrichtungen und steriles Material für den medizinischen, diagnostischen oder chirurgischen Gebrauch, - implantierbare medizinische Geräte. 5. Modul 5 - RADIOPHARMAZEUTIKA.Dieses Modul umfasst mindestens 35 effektive Stunden. § 3 - Der die in § 1 erwähnte Berufserfahrung betreffende Teil umfasst mindestens 480 effektive Stunden in einer Krankenhausapotheke. § 4 - Die restlichen effektiven Stunden dürfen im Rahmen einer wie in Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten theoretischen Ausbildung oder Berufserfahrung geleistet werden.

Art. 6 - Muss während der Zeit, in der die in Artikel 5 § 1 erwähnte Berufserfahrung erworben wird, eine Abschlussarbeit geschrieben werden, besteht die Möglichkeit, die Gesamtanzahl Stunden des in Artikel 5 § 1 erwähnten Mindestprogramms der theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung wie folgt um 200 effektive Stunden zu verringern: - um 100 effektive Stunden, was den die theoretische Ausbildung umfassenden Teil betrifft, - um 100 effektive Stunden, was den die Berufserfahrung umfassenden Teil betrifft.

KAPITEL III - Kriterien für den Erhalt einer Verlängerung der Zulassung zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers Art. 7 - § 1 - Die Zulassungskommission bestimmt die Art und die Anzahl der der Weiterbildung zuerkannten Akkreditierungspunkte. Diese werden in der Geschäftsordnung der Zulassungskommission festgelegt. § 2 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller nachweisen, dass er eine ausreichende Anzahl Akkreditierungspunkte erhalten hat. § 3 - Der Erhalt der Akkreditierungspunkte ist nur über Weiterbildungen möglich, die von der Zulassungskommission für Krankenhausapotheker gebilligt sind.

Art. 8 - § 1 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller nachweisen, dass er während des Zeitraums der Gültigkeit der Zulassung als Krankenhausapotheker, das heisst während fünf Jahren, durch die Teilnahme an einer Weiterbildung mit Bezug auf die Themen der fünf verschiedenen Module des in Artikel 5 erwähnten Mindestprogramms der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung mindestens 120 Akkreditierungspunkte erhalten hat. § 2 - Von diesen 120 Akkreditierungspunkten müssen 60 wie folgt aufgeteilt sein: - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 1, - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 2, - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 3, - 15 Akkreditierungspunkte aus den Modulen 4 und 5.

Art. 9 - Für die Erteilung der Verlängerung der Zulassung werden die im Laufe der sechs letzten Monate des Zeitraums der Gültigkeit der Zulassung erhaltenen Akkreditierungspunkte nicht angerechnet. Die im Laufe der sechs Monate vor der Verlängerung der Zulassung erhaltenen Akkreditierungspunkte werden für die Erteilung einer späteren Verlängerung jedoch berücksichtigt.

Brüssel, den 11. Juni 2003 J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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