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Koninklijk Besluit van 02 juni 1999
gepubliceerd op 12 juni 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 31 maart 1999 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europese Parlement, de federale Wetgevende Kamers, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000456
pub.
12/06/1999
prom.
02/06/1999
ELI
eli/besluit/1999/06/02/1999000456/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

2 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 31 maart 1999 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europese Parlement, de federale Wetgevende Kamers, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 31 maart 1999 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europese Parlement, de federale Wetgevende Kamers, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 31 maart 1999 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europese Parlement, de federale Wetgevende Kamers, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 2 juni 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 31. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 und die Gesetze vom 18. Dezember 1998, insbesondere der Artikel 1 und 29;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1999 zur Verlängerung der Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 17 Uhr in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der Nähe der am 13. Juni 1999 vorgesehenen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die im Hinblick auf diese Wahlen in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, Anwendung finden werden, Erlässt: Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, die Kantone Eupen und Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 1.

Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2.

Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 3.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 31. März 1999 L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 1 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein darf, sein. 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen wählen kann, bestimmt er die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n) anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie ebenfalls. 5. Für jede Wahl, ausser in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde, gilt folgendes: - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. 6. Um in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte;danach geht er wie für die Wahl der Abgeordnetenkammer vor. d) Für die Wahl des Rates geht der Wähler wie für die Wahl der Abgeordnetenkammer vor.7. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und zeigt sie dem Vorsitzenden.Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält er zurück. 8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken belegt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 2 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann.

In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein darf, sein. 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie ebenfalls. 5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte;danach geht er wie für die Wahl der Abgeordnetenkammer vor. d) Für die Wahl des Rates wählt der Wähler zunächst die Sprachgruppe (französisch oder niederländisch), der eine Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte;danach geht er wie für die Wahl der Abgeordnetenkammer vor. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und zeigt sie dem Vorsitzenden.Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält er zurück. 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken belegt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 3 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann.

In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein darf, sein. 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab, bestätigt sie, und dann für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und bestätigt sie ebenfalls; schliesslich gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und bestätigt sie. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie ebenfalls. 5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats und des Wallonischen Regionalrates: - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. c) Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es keine Ersatzkandidaten;ansonsten geht der Wähler vor, wie unter Buchstabe b) angegeben. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und zeigt sie dem Vorsitzenden.Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält er zurück. 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken belegt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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