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Koninklijk Besluit van 02 juni 2008
gepubliceerd op 10 december 2008

Koninklijk besluit betreffende de minimale voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op arbeidsplaatsen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000999
pub.
10/12/2008
prom.
02/06/2008
ELI
eli/besluit/2008/06/02/2008000999/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 JUNI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de minimale voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op arbeidsplaatsen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 juni 2008 betreffende de minimale voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op arbeidsplaatsen (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 2. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über die Mindestvorschriften für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in Arbeitsstätten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11.

Juni 2002 und 10. Januar 2007;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Titels III Kapitel I Abschnitt I Elektrische Anlagen, der die Artikel 184 bis 266bis umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, 30. April 1955, 22. Januar 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 19. Februar 1962, 28. Juni 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. Januar 1968, 26. Februar 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. September 1980, 2. September 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, 17. Juni 1997 und 10. August 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.066/1 des Staatsrates vom 14. Februar 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die elektrischen Anlagen, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport, der Verteilung oder der Nutzung elektrischer Energie dienen, insofern die Nennfrequenz des Stroms nicht mehr als 10.000 Hz beträgt, die sich in den Gebäuden oder auf dem Gelände des Unternehmens oder der Einrichtung eines Arbeitgebers befinden und deren Ausführung vor Ort an folgenden Daten begonnen hat: 1. spätestens am 1.Oktober 1981 für die elektrischen Anlagen der Einrichtungen, die keinen Elektrizitätsdienst besitzen, der aus unterwiesenen oder fachkundigen Personen besteht, die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnet sind, wie in Artikel 47 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen bestimmt, 2. spätestens am 1.Januar 1983 für die anderen Anlagen.

Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf die Erweiterungen und Änderungen der in Absatz 1 erwähnten elektrischen Anlagen, insofern die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen keine Anwendung finden auf diese Erweiterungen und Änderungen.

Art. 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: 1. ortsfeste Anlagen, die der Elektrotraktion der Eisenbahnen, U-Bahnen, Strassenbahnen und Trolleybusse dienen, und Anlagen, die der elektrischen Ausrüstung ihres Rollmaterials dienen.Folgende Anlagen werden nicht als der Elektrotraktion dienende Anlagen betrachtet: Zentralen, Unterwerke und Übertragungsleitungen, die die Zentralen oder Unterwerke mit den Traktionsunterwerken verbinden, 2. von der Militärbehörde errichtete oder betriebene Anlagen, 3.Signalanlagen der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, 4. Telekommunikationsanlagen, die eingerichtet worden sind für die Bedürfnisse: a) der Telekomunternehmen, b) der Landesverteidigung, c) der Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom Staat mit der Verwaltung und Betreibung von Anlagen für Wasserwege, Wege, Schienenwege und Strassenbahnen und für Luftfahrt, Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt beauftragt sind, 5.Anlagen der Seeschiffe, Fischereifahrzeuge und Binnenschiffe, 6. Anlagen der Luftfahrzeuge, einschliesslich der zugehörigen Bodeneinrichtungen der Flugverkehrsregler, insofern sie nicht ausserhalb der Grenzen der Flughäfen auf Grundstücken Dritter installiert sind, 7.die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge (Autos, Motorräder, Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Geräte usw.), die notwendig ist, damit sie fahren können, 8. unterirdische und gleichgesetzte oberirdische Anlagen, die Gegenstand der in den Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage geltenden Gesetze und Verordnungen sind, insofern es keine gegenteilige Bestimmung gibt, 9.Informatik- und Datenverarbeitungsanlagen, Fernübertragungsanlagen der Stromerzeuger und -versorger und jedes andere System der Datenübertragung, insofern diese Anlagen und Systeme den Regeln des Fachs entsprechen, 10. Kabelfernsehanlagen. Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses haben die technischen Begriffe und Ausdrücke dieselbe Bedeutung wie in der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981, nachfolgend A.O.E.A. genannt.

Abschnitt II - Risikoabschätzung Art. 5 - Gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber eine Risikoanalyse jeder elektrischen Anlage, die er besitzt, durch.

Der Arbeitgeber ermittelt mindestens folgende Risiken und schätzt sie ab: 1. die Risiken von Stromschlägen bei direktem Kontakt, 2.die Risiken von Stromschlägen bei indirektem Kontakt, 3. die Risiken durch Entladungen und Lichtbögen, 4.die Risiken durch Potentialverschleppung, 5. die Risiken durch Energiespeicherung wie zum Beispiel in Kondensatoren, 6.die Risiken durch Überspannungen, insbesondere infolge von Fehlern, die zwischen den aktiven Teilen von Stromkreisen mit verschiedenen Spannungen auftreten können, infolge von Schaltvorgängen oder von Witterungseinflüssen, 7. die Risiken von Überhitzung, Verbrennungen, Bränden und Explosionen aufgrund der elektrischen Ausrüstung, 8.die Risiken durch Überstrom, 9. die Risiken bei Wiederkehr der Spannung nach einem Spannungsabfall, 10.die Risiken bei der Nutzung elektrischer Energie und bei Arbeiten an elektrischen Anlagen, 11. die nicht elektrischen Risiken, die wegen eines Defekts oder einer Störung einer elektrischen Komponente, wie zum Beispiel einer Steuerung oder eines Steuerkreises, auftreten können. Art. 6 - Bei der in Artikel 5 erwähnten Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber mindestens folgende Parameter berücksichtigen: 1. die Spannungsbereiche, 2.die absolute vereinbarte Grenze der Berührungsspannung und die relative vereinbarte Grenze der Berührungsspannung, 3. das Erdungssystem, 4.die äusseren Einflüsse, 5. die eventuell vorhandenen weiteren Faktoren, die Einfluss auf die Schwere der Risiken haben können, insbesondere das Vorhandensein anderer elektrischer oder nicht elektrischer Anlagen und fremder leitfähiger Teile. Abschnitt III - Allgemeine Gefahrenverhütungsmassnahmen Art. 7 - Aufgrund der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Risikoanalyse trifft der Arbeitgeber alle nötigen Gefahrenverhütungsmassnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den in Artikel 5 erwähnten Risiken, wobei er insbesondere die in Artikel 6 erwähnten Parameter berücksichtigt.

Zu diesem Zweck weist der Arbeitgeber nach, dass die elektrische Anlage so ausgeführt ist und betrieben und instand gehalten wird, dass die Arbeitnehmer wirksam vor den elektrischen Risiken geschützt sind.

Die Ausführung der elektrischen Anlage erfüllt mindestens die Bestimmungen der Artikel 8 bis 15.

Abschnitt IV - Mindestvorschriften in Bezug auf die Ausführung der elektrischen Anlage Art. 8 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass die Arbeitnehmer vor den Risiken aufgrund des direkten und indirekten Kontakts, vor den Folgen von Überspannungen insbesondere aufgrund von Isolationsfehlern, Schaltvorgängen und Witterungseinflüssen, vor Verbrennungen und anderen Gesundheitsrisiken sowie vor nicht elektrischen Risiken aufgrund der Stromnutzung geschützt sind.

Wenn es nicht möglich erscheint, vorerwähnte Risiken durch Massnahmen auf der Ebene der Planung oder durch kollektive Schutzmassnahmen zu beseitigen, muss der Zugang zu diesen Anlagen ausschliesslich den Arbeitnehmern vorbehalten werden, deren Kompetenz durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnet ist, wie es in Artikel 47 der A.O.E.A. bestimmt ist.

Art. 9 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass: 1. gefährliche Lichtbögen und Oberflächentemperaturen vermieden werden, 2.Überhitzung, Brand und Explosion vermieden werden.

Art. 10 - § 1 - Jeder Stromkreis ist durch mindestens eine Schutzvorrichtung geschützt, die einen Überlaststrom unterbricht, bevor eine Erwärmung entstehen kann, die für die Isolierung, die Verbindungen, die Leiter oder die Umgebung schädigend sein kann.

Jeder Stromkreis ist durch eine Schutzvorrichtung geschützt, die einen Kurzschlussstrom unterbricht, bevor gefährliche Auswirkungen entstehen. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist es erlaubt, bestimmte Stromkreise nicht gegen Überstrom zu schützen, insofern die in den Artikeln 119, 123 und 126 der A.O.E.A. vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten erfüllt werden.

Art. 11 - § 1 - Zur Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen im spannungsfreien Zustand muss die Freischaltung der elektrischen Anlage oder der individuellen Stromkreise auf eine sichere und zuverlässige Art und Weise durchgeführt werden können. § 2 - Der Funktionsbefehl wird sicher und zuverlässig ausgeführt. § 3 - Die Folgen von Spannungsabfällen oder von Spannungsausfall und -wiederkehr gefährden die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht.

Art. 12 - Die elektrische Anlage wird mit elektrischen Betriebsmitteln ausgeführt, die so beschaffen sind, dass sie bei korrekter Installation und Wartung sowie bestimmungsmässiger Verwendung die Sicherheit der Personen nicht gefährden.

Gegebenenfalls erfüllen die Betriebsmittel die Bestimmungen der Erlasse, die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien umsetzen.

Art. 13 - Die verwendeten elektrischen Betriebsmittel sind entweder durch ihre Konstruktion oder durch einen zusätzlichen Schutz den vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äusseren Einflüssen und Nutzungsbedingungen angepasst.

Art. 14 - Die eventuellen Anweisungen des Herstellers der elektrischen Betriebsmittel in Bezug auf die Ausführung, Wartung und sichere Verwendung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt.

Art. 15 - In den in den Artikeln 261 bis 264 der A.O.E.A. erwähnten Fällen kennzeichnet der Arbeitgeber die in vorliegendem Erlass erwähnten elektrischen Anlagen gemäss den Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

Abschnitt V - Arbeiten an elektrischen Anlagen Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten an den elektrischen Anlagen gemäss den Artikeln 192 bis 197 und 266 der A.O.E.A. durchgeführt werden.

Art. 17 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ist der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer oder Subunternehmer Arbeiten an der elektrischen Anlage durchführen oder andere Tätigkeiten verrichten, bei denen das Vorhandensein von Teilen der elektrischen Anlage, die die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllen, ein Risiko darstellen kann, dazu verpflichtet, diese Unternehmer oder Subunternehmer mindestens über Folgendes zu informieren: 1. das Vorhandensein von Teilen in der elektrischen Anlage, die die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllen, und die Lokalisierung dieser Teile 2. und gegebenenfalls die spezifischen Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Anbetracht dieser Umstände getroffen werden müssen, um die Sicherheit der Arbeitnehmer oder des Selbstständigen zu gewährleisten. Abschnitt VI - Prüfungen elektrischer Anlagen Art. 18 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Hochspannungsanlagen regelmässig gemäss den Bestimmungen von Artikel 267 der A.O.E.A. überprüft werden.

Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die elektrischen Anlagen den in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen unterzogen werden und dass diese Prüfungen die gesamte Anlage umfassen.

Art. 19 - Jede elektrische Anlage ist Gegenstand einer Erstprüfung und wiederkehrender Prüfungen durch eine in Artikel 275 der A.O.E.A. erwähnte zugelassene Stelle.

Die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen finden keine Anwendung auf: 1. die Freileitungen und unterirdischen Leitungen eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes, 2.die Anlagen mit sehr niedriger Gleichspannung, die ausschliesslich durch Batterien, Akkumulatoren, Akkumulatorenbatterien, die nicht in Artikel 63 der A.O.E.A. erwähnt sind, photovoltaische Zellen oder andere ähnliche Quellen versorgt werden.

Art. 20 - § 1 - Die Erstprüfung, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses durchgeführt wird, erfolgt innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

Die Erstprüfung bezieht sich auf die Konformität der elektrischen Anlage mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Anlässlich der Erstprüfung wird ein Bericht über die Erstprüfung erstellt.

Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die Durchführung der Erstprüfung und die Form und den Inhalt des Berichts über die Erstprüfung festlegen. § 2 - Verfügt der Arbeitgeber bereits über einen Prüfungsbericht einer zugelassenen Prüfstelle, der die Konformität der erwähnten Anlage mit vorliegendem Erlass feststellt, muss die vorerwähnte Erstprüfung nicht mehr durchgeführt werden.

Art. 21 - Nach der Erstprüfung wird eine wiederkehrende Prüfung wie folgt durchgeführt: 1. alle fünf Jahre für die Niederspannungsanlagen, 2.jährlich für die Hochspannungsanlagen, 3. jährlich für die Anlagen an Orten, an denen die Gefahr einer Explosion eines Gemischs aus Luft und Gas, Dampf, Nebel oder Staub bestehen kann, 4.jährlich für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Anlagen, wie sie in Artikel 270 der A.O.E.A. bestimmt sind.

Die wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf die Aufrechterhaltung der Konformität der elektrischen Anlage mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen wird ein Bericht über die wiederkehrende Prüfung erstellt.

Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung und die Form und den Inhalt des Berichts über die wiederkehrende Prüfung festlegen.

Art. 22 - Wenn aus dem nach einem Prüfbesuch erstellten Bericht hervorgeht, dass die elektrische Anlage die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Konformität der Anlage mit diesen Bestimmungen so schnell wie möglich herzustellen.

Wenn die elektrische Anlage in der Zwischenzeit in Betrieb gehalten wird, trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen, damit die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird.

Diese Massnahmen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wie sie in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist, bestimmt.

Abschnitt VII - Kompetenz und Ausbildung der Arbeitnehmer und Anweisungen an die Arbeitnehmer Art. 23 - Der Arbeitgeber gewährleistet die nötige Ausbildung der Arbeitnehmer und erteilt ihnen die nötigen Anweisungen, um die Risiken bei der Verwendung und dem Betrieb elektrischer Anlagen sowie bei den Arbeiten an Letzteren zu vermeiden, unter Berücksichtigung der Aufträge, mit denen diese Arbeitnehmer beauftragt sind.

Bei der Festlegung dieser Ausbildung und dieser Anweisungen berücksichtigt der Arbeitgeber die Risiken, die sich aus der Tatsache ergeben können, dass die Ausführung einer elektrischen Anlage die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllt.

Art. 24 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit ausschliesslich Arbeitnehmer, die in dieser Hinsicht über die nötige Kompetenz verfügen, mit der Verwendung und dem Betrieb von und den Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Teilen dieser Anlagen, die ein elektrisches Risiko darstellen können, beauftragt sind.

Die Bestimmungen der A.O.E.A., durch die bestimmte Tätigkeiten oder der Zugang zu bestimmten Anlagen oder Teilen von Anlagen den Personen vorbehalten werden, die über die die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, finden Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Personen und elektrischen Anlagen.

Die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz der Personen wird den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gemäss Artikel 47 der A.O.E.A. zuerkannt.

Art. 25 - Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die Arbeitnehmer die zu befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen.

Ausserdem vergewissert er sich, dass die Führungskräfte die zu befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen und einhalten und ihre Einhaltung durchsetzen.

Art. 26 - Der Arbeitgeber hängt an geeigneten Stellen eine Anweisung in Bezug auf die bei Unfällen elektrischen Ursprungs zu leistende erste Hilfe aus.

Abschnitt VIII - Dokumentation Art. 27 - Der Arbeitgeber erstellt eine Akte über die elektrische Anlage, bewahrt sie auf einem geeigneten Datenträger auf und stellt sie den Personen, für die diese Unterlagen zur Ausführung ihrer Arbeit oder zur Erfüllung ihres Auftrags nützlich sind, zur Verfügung.

Diese Akte umfasst mindestens die in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Elemente.

Abschnitt IX - Schlussbestimmungen Art. 28 - Die Arbeitgeber treffen die nötigen Massnahmen, um die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen einer Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einzuhalten.

Solange die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht erfüllen, bleiben sie verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften von Titel III Kapitel I Abschnitt I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung einzuhalten.

Art. 29 - Titel III Kapitel I Abschnitt I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.

Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 184 bis 266bis umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, 30. April 1955, 22.Januar 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 19. Februar 1962, 28.Juni 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25.

Januar 1968, 26. Februar 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19.

September 1980, 2. September 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, 17. Juni 1997 und 10.August 2005, wird aufgehoben, was das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit betrifft.

Art. 30 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden Erlasses und seiner Anlage bilden Titel III Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. "Titel III - Arbeitsstätten" 2."Kapitel II - Nutzvorrichtungen" 3. "Abschnitt I - Elektrische Anlagen". Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

Anlage I - Inhalt der in Artikel 27 erwähnten Dokumentation 1) die Schemata und Pläne der elektrischen Anlage, wie sie in Artikel 16 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen definiert sind, 2) wenn die elektrische Anlage Teile umfasst, die die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen nicht oder nur teilweise erfüllen, die Identifizierung dieser Teile, die Schlussfolgerungen der Risikoabschätzung in Bezug auf diese Teile und die Rechtfertigung der Massnahmen, die einen Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer auf einer Ebene gewährleisten, die Garantien bietet, die gleichwertig mit denen sind, die durch die Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen erreicht werden, 3) die Bemessungsblätter und die anderen Unterlagen, die eventuell für die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, insbesondere der Artikel 7 bis 14, notwendig sind, 4) der Bericht der ersten, vorletzten und letzten wiederkehrenden Prüfung der elektrischen Anlage, 5) die in den Artikeln 23 und 26 erwähnten Anweisungen, 6) die Liste der Arbeitnehmer, die über die mit dem Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, mit: a.den Bereichen, für die diese Kompetenz gilt, wie zum Beispiel den Tätigkeiten, dem Teil der Anlage und dem Spannungsbereich, die betroffen sind, b. der Beurteilung, die zur Zuerkennung dieser Kompetenz geführt hat. Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juni 2008 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

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