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Koninklijk Besluit van 03 februari 2000
gepubliceerd op 11 maart 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000084
pub.
11/03/2000
prom.
03/02/2000
ELI
eli/besluit/2000/02/03/2000000084/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; - van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; - van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli 1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19.

September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19.

September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und 19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.Oktober 1970 und 20. September 1974;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und 19. September 1980; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...)

Art. 33.In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln wird Punkt 3.11 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Warn- und Alarmvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen den Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz entsprechen; insbesondere müssen sie leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 17. Juni 1997, des Artikels 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des Artikels 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960, des Artikels 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1960 und 7.August 1995, des Artikels 41bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975, des Artikels 44, der Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.

März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, der Artikel 292 bis 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969 und 17. September 1987, der Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17.

September 1987, der Artikel 321 bis 322 und 324 bis 325, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. September 1970 und 5. Mai 1995, der Artikel 327, 327bis und 328 bis 341, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9. März 1962, 4. Mai 1962, 7.Februar 1966, 17. September 1987 und 16. April 1992, der Artikel 434.4.2, 434.5.1 und 434.5.2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, des Artikels 466, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, der Artikel 502, 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.

Februar 1957 und 9. März 1962, der Artikel 551 bis 560, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und 17. September 1987, der Artikel 561 und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.März 1962, der Artikel 563, 563bis und 564, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1962, und des Artikels 573;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5.

Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. » Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb und gegebenenfalls die Gefahren, die aus der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen könnten. » B) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ist es nicht möglich, so die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang zu gewährleisten, trifft der Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. » Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Der Arbeitsplatz und die Haltung des Arbeitnehmers bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomischen Grundsätze müssen vom Arbeitgeber bei der Anwendung der Mindestvorschriften von Anlage I voll und ganz berücksichtigt werden. » Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die Arbeitsmittel gemäss den Bestimmungen von Anlage II installiert, eingerichtet, benutzt und gegebenenfalls montiert und demontiert werden.

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit: 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hiermit beauftragten Arbeitnehmern vorbehalten bleibt, 2.Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. » Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine zweckmässige Spezialunterweisung erhalten. » Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Die Arbeitnehmer müssen aufmerksam gemacht werden auf Gefahren, die sie laufen, auf Arbeitsmittel, die sich in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung befinden, und auf Änderungen, die für sie von Bedeutung sind, insofern diese in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung befindliche Arbeitsmittel betreffen, auch wenn die Arbeitnehmer sie nicht unmittelbar benutzen. » B) Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Anweisungen werden von den Gefahrenverhütungsberatern des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt. » Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Artikel 8.1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft die Forderung nach Einhaltung: 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen, 2.der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist.

Die Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, nehmen an den Vorarbeiten zur Abfassung des Bestellscheins teil.Gegebenenfalls lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie erforderlichenfalls andere fachkundige Personen zu Rate gezogen haben.

Der Bestellschein wird vom Gefahrenverhütungsberater abgezeichnet, der mit der Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist. » B) Artikel 8.3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen 2.und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, bestätigt.

Der Bericht wird vom Gefahrenverhütungsberater abgefasst, der mit der Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist, nachdem er die anderen Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, und erforderlichenfalls andere fachkundige Personen zu Rate gezogen hat.» C) In Artikel 8.5 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen » durch die Wörter « die Garantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen in puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit bieten müssen » ersetzt.

D) In Artikel 8.5 Absatz 2 werden die Wörter « der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung » durch die Wörter « der Zielsetzung, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, » ersetzt. E) In Artikel 8.5 Absatz 3 werden die Wörter « des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze » durch die Wörter « des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls der Abteilung dieses Dienstes » ersetzt.

F) Artikel 8.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen werden bereitgehalten, um den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt zu werden.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern gemäss Artikel 53 des Gesetzes über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit übermittelt. » Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Die den Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 den Bestimmungen zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen.

Insofern die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel den in Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften und den Bestimmungen der AASO, die auf sie anwendbar sind, entsprechen. » Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitsmittel durch angemessene Wartung in einem Zustand gehalten werden, der sicherstellt, dass sie während der gesamten Dauer ihrer Benutzung den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, entsprechen. » Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 11 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Installationsweise abhängt, nach der Installation und vor der Inbetriebnahme einer ersten Kontrolle und nach jeder Montage an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle einer Kontrolle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese Arbeitsmittel einwandfrei installiert worden sind und reibungslos funktionieren.

Der Arbeitgeber achtet darauf, dass Arbeitsmittel, die derartigen Einwirkungen ausgesetzt sind, dass infolge möglicher Beschädigungen gefährliche Situationen entstehen können, Gegenstand sind: 1. regelmässiger Kontrollen und gegebenenfalls regelmässiger Tests, 2.aussergewöhnlicher Kontrollen, jedesmal wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Folgen für die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, wie Umbau, Unfälle, Naturereignisse, lange Nichtbenutzungsperioden.

Mit den in Absatz 2 erwähnten Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten und Beschädigungen rechtzeitig entdeckt und behoben werden.

Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen schriftlich festgehalten und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt werden. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt.

Wenn die betroffenen Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens benutzt werden, muss ihnen der materielle Beweis der Durchführung der letzten Kontrolle beigefügt sein.

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen in puncto Kontrollen durch zugelassene Prüfstellen werden die in vorliegendem Artikel erwähnten Kontrollen von fachkundigen Personen durchgeführt, die dem Unternehmen beziehungsweise Betrieb angehören oder nicht. » Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird der letzte Absatz gestrichen.

Art. 12 - § 1 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 35 Buchstabe d), e), f), g), h), i), j), k) und l), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.August 1962, 2. Artikel 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, 3. Artikel 39, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.Januar 1971 und 17. Juni 1997, 4. Artikel 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Februar 1960, 5. Artikel 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1960 und 7. August 1995, 6. Artikel 41bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.März 1975, 7. Artikel 44, 8.Artikel 270bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12.

Dezember 1984, 9. die Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17. September 1987, 10. die Artikel 321, 322, 324 und 325, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16.September 1970, 11. die Artikel 327, 327bis und die Artikel 328 bis 341, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9.

März 1962, 4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16.

April 1992, 12. Artikel 434.4.2 Absatz 3 und die Artikel 434.5.1 und 434.5.2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, 13. Artikel 466 Absatz 2 und 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18.September 1991. § 2 - In derselben Ordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben, insofern es sich um interne Ordnungsmassnahmen handelt, die sich auf den Arbeitsschutz beziehen: 1. die Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, 2. die Artikel 292 bis 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.Oktober 1969 und 17. September 1987, 3. die Artikel 502, 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.Februar 1957 und 9. März 1962, 4. die Artikel 551 bis 560, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.Februar 1960, 9. März 1962 und 17. September 1987, 5. die Artikel 561 und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.März 1962, 6. die Artikel 563, 563bis und 564, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9.März 1962, 7. Artikel 573. Art. 13 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch: « Anlage I In Artikel 9 erwähnte Mindestvorschriften ».2. In Punkt 1 werden die Wörter « der Artikel 9 und 10 » durch die Wörter « des Artikels 9 » ersetzt.3. In Punkt 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Insofern die nachfolgenden Mindestvorschriften auf in Betrieb genommene Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht notwendigerweise dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen bezüglich neuer Arbeitsmittel.» 4. Die letzten beiden Absätze unter Punkt 3.1 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Betätigungssysteme müssen sicher sein und unter Berücksichtigung der Defekte, Störungen und Belastungen gewählt werden, die im Rahmen der beabsichtigten Benutzung voraussehbar sind. » Art. 14 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Anlage II Bestimmungen bezüglich der Benutzung von Arbeitsmitteln gemäss Artikel 5 Absatz 1 0. Vorbemerkung Die Bestimmungen der vorliegenden Anlage finden Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und wenn das entsprechende Risiko für das betreffende Arbeitsmittel besteht.1. Die Arbeitsmittel müssen auf eine Weise installiert, eingerichtet und benutzt werden, die es erlaubt, die Risiken für das Bedienungspersonal des Arbeitsmittels und für die anderen Arbeitnehmer zu begrenzen, zum Beispiel indem dafür Sorge getragen wird, dass genügend freier Raum zwischen den beweglichen Teilen der Arbeitsmittel und den ortsfesten oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung besteht und dass jede benutzte oder erzeugte Energie oder Substanz auf sichere Weise zu- und/oder abgeführt werden kann.2. Montieren und Demontieren der Arbeitsmittel müssen auf sichere Weise erfolgen, insbesondere unter Einhaltung eventueller Anweisungen des Herstellers.3. Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen werden können, müssen durch zweckentsprechende Vorrichtungen oder Massnahmen vor Blitzschlag geschützt werden. Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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