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Koninklijk Besluit van 06 juli 2013
gepubliceerd op 05 september 2014

Koninklijk besluit houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000297
pub.
05/09/2014
prom.
06/07/2013
ELI
eli/besluit/2013/07/06/2014000297/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JULI 2013. - Koninklijk besluit houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2013 houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003, 27.

Dezember 2004, 25. April 2007 und 14. April 2011, insbesondere der Artikel 3, 4 und 22 Absatz 2 Nr. 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19.

Dezember 1997, 4. April 2003, 13. Juni 2007, 1. März 2009 und 12. Juli 2012;

Aufgrund der Normen: - NBN EN 1991-1-1 - Eurocode 1:2002 - Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau; - NBN EN 1838:1999 - Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung; - NBN D 51-006-1:2005 - Inneninstallationen für handelsübliches Butan- oder Propangas, die in Gasphase mit maximalem Betriebsdruck von 5 Bar betrieben werden, und Aufstellung der Verbrauchsgeräte - Allgemeine Bestimmungen - Teil 1: Terminologie + Corrigendum; - NBN D 51-006-2:2005 - Inneninstallationen für handelsübliches Butan- oder Propangas, die in Gasphase mit maximalem Betriebsdruck von 5 Bar betrieben werden, und Aufstellung der Verbrauchsgeräte - Allgemeine Bestimmungen - Teil 2: Terminologie + Corrigendum; - NBN D 51-006-3:2005 - Inneninstallationen für handelsübliches Butan- oder Propangas, die in Gasphase mit maximalem Betriebsdruck von 5 Bar betrieben werden, und Aufstellung der Verbrauchsgeräte - Allgemeine Bestimmungen - Teil 3: Terminologie + Corrigendum; - NBN EN 13200-1:2004 - Zuschaueranlagen - Teil 1: Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschauerplätzen - Anforderungen; - NBN EN 13200-3:2006 - Zuschaueranlagen - Teil 3: Abschrankungen - Anforderungen; - NBN EN 13200-4:2007 - Zuschaueranlagen - Teil 4: Sitze - Produktmerkmale; - NBN EN 13200-6:2006 - Zuschaueranlagen - Teil 6: Demontierbare (provisorische) Tribünen; - NBN EN 1021-1:2006 - Möbel - Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln - Teil 1: Glimmende Zigarette als Zündquelle; - NBN EN 1021-2:2006 - Möbel - Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln - Teil 2: Eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme als Zündquelle; - NBN S23-002:2007 - Verglasung;

Aufgrund der Stellungnahme HR/1292/09-001 des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 1. April 2009;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Juni 2009;

Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgesehenen Formalitäten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 48.304/2 vom 16. Juni 2010;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003, 27.

Dezember 2004, 25. April 2007 und 14. April 2011, 2. "Fußballzelle": der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.

Januar 2002, erwähnte Dienst, 3. "Einsatz- und Rettungsdiensten": sowohl Polizeidienste als auch nicht polizeiliche Dienste (Polizei, Feuerwehr, medizinische Einsatzdienste, ...), 4. "Block": Tribünenabschnitt, der durch Abtrennungen begrenzt ist, um den Durchgang von Personen zu verhindern oder einzuschränken, 5."Tribünengebäude": Gesamtheit eines ein- oder mehrgeschossigen Gebäudes, auf oder an dem sich eine Tribüne befindet, einschließlich aller dazugehörigen Bereiche (ob belüftet oder nicht) und/oder Räume, 6. "Geschoss": Stockwerk eines Tribünengebäudes, insbesondere der Bereich zwischen einem Boden und der darüber liegenden Decke, 7."Fluchtweg": Weg, der es ermöglicht, das Stadion beziehungsweise seine Bestandteile wie Tribünen, Tribünengebäude oder andere Konstruktionen zu verlassen. Fluchtwege können integrierte Fluchtwege, horizontale Fluchtwege, Treppen, Durchgänge, Verkehrswege oder -bereiche einschließlich aller Ausgänge sein, 8. "horizontalem Fluchtweg": Fluchtweg mit einer Neigung von höchstens 10 %, 9."integriertem Fluchtweg": Weg beziehungsweise Treppe in einer Tribüne, der/die zur Begehung oder zur sofortigen Räumung der Tribüne dient, 10. "Ausgang": Öffnung, Tür beziehungsweise Tor, die/das es ermöglicht, Blocks, Tribünen, Tribünengebäude, das Stadion oder andere Konstruktionen in dringenden wie nicht dringenden Fällen zu verlassen, 11."Durchgang": Öffnung oder Passage, unter anderem in Form einer integrierten Treppe, die es ermöglicht, eine bestimmte Stelle zu durchschreiten, 12. "äußerer Einfriedung": physische Abtrennung, die die Außengrenze des Stadions gegenüber seiner Umgebung bildet, 13."innerer Einfriedung": Abtrennung, die die Grenze zwischen einerseits dem Spielfeld samt angrenzendem Bereich und andererseits den übrigen Bereichen des Stadions bildet, 14. "angrenzendem Bereich": Bereich, der einerseits durch das Spielfeld und andererseits durch die innere Einfriedung abgegrenzt ist, 15."Durchgangseinheit": nötige Mindestbreite für den Durchgang einer Person. Diese Breite beträgt 60 cm, 16. "gesamter theoretischer Nutzbreite": Breite, wie sie auf der Grundlage von Punkt 4.3 § 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass berechnet wird, 17. "gesamter erforderlicher Nutzbreite": Breite von 60 cm, multipliziert mit der Gesamtzahl der Durchgangseinheiten, die unmittelbar über der gesamten theoretischen Nutzbreite liegen, 18."Nutzbreite": die auf mindestens 2 m Höhe hindernisfreie Breite.

Bei der Bestimmung der Nutzbreite sind Fußleisten oder ähnliche Auskragungen nicht zu berücksichtigen, insofern diese nicht mehr als 0,10 m betragen und nicht höher als 1 m über den Stufen oder dem Boden verlaufen, 19. "Hindernis": Gegenstand, der ein Hemmnis darstellt, 20."Kontrollstelle": Ort, an dem die Fans einer oberflächlichen Kontrolle der Kleidung und/oder des Gepäcks unterzogen werden und/oder wo die Eintrittskarten und Dauerkarten kontrolliert werden, 21. "Verkaufsstelle": kommerzielle Vertriebsstelle in Form einer Theke, eines Strands oder eines kleinen Raums mit Verkaufsschalter; sie ist nicht öffentlich zugänglich und befindet sich innerhalb oder außerhalb der Stadiongebäude, 22. "Kantine, Cafeteria": öffentlich zugänglicher Raum, in dem Speisen und/oder Getränke konsumiert werden können, 23."Hausordnung": Ordnung, wie in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, 24. "Einrichtungen für die Zuschauer": Einrichtungen, die der Veranstalter speziell für die Zuschauer bestimmt hat, 25."bestehenden Stadien, Konstruktionen, Tribünen oder Tribünengebäuden": alle Stadien beziehungsweise alle Konstruktionen, Tribünen oder Tribünengebäude, für die die Städtebaugenehmigung vor dem 1. Juli 1999 beantragt worden ist, 26. "neuen Stadien, Konstruktionen, Tribünen oder Tribünengebäuden": alle Stadien beziehungsweise alle Konstruktionen, Tribünen oder Tribünengebäude, für die die Städtebaugenehmigung ab dem 1.Juli 1999 und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beantragt worden ist, 27. "neuesten Stadien, Konstruktionen, Tribünen oder Tribünengebäuden": alle Stadien beziehungsweise alle Konstruktionen, Tribünen oder Tribünengebäude, für die die Städtebaugenehmigung nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beantragt worden ist, sowie alle Konstruktionen und Anlagen ohne Genehmigung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses errichtet worden sind, 28."theoretischer Kapazität": die gemäß Punkt 5.1 § 1 der Anlage zum vorliegenden Erlass bestimmte Kapazität, 29. "Evakuierungskapazität": die gemäß Punkt 5.1 § 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass bestimmte Kapazität, 30. "Sicherheitskapazität": Kapazität, die zwischen den betroffenen Parteien in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung oder aus Sicherheitsgründen festgelegt worden ist, 31."Raum": Bereich, der abgeschlossen werden kann, 32. "belüftetem Bereich": Bereich, der auf natürliche Weise belüftet wird, und zwar durch Luftöffnungen im oberen wie im unteren Teil des Bereichs.Die freie Fläche und die Lage dieser Luftöffnungen sind so konzipiert, dass keine Rauch- oder Wärmeakkumulation im Bereich selbst stattfinden kann, 33. "Treppenhaus": umschlossener Bereich, in dem sich eine Treppe befindet, 34."Handlauf": seitlich angebrachter Handlauf, 35. "Treppenabsatz": in eine Treppe integrierte Plattform, die es gegebenenfalls ermöglicht, zu einem anderen Teil der Tribüne, des Tribünengebäudes oder der Konstruktion zu gelangen, 36."mittigem Handlauf": in der Mitte einer Treppe angebrachter Handlauf, 37. "Reihen": Ränge oder Stufen, die eine Tribüne bilden.In Stehtribünen dienen die Ränge zum Stehen und in Sitztribünen sind darauf Sitze angebracht, 38. "erhöhter Tribüne": Tribüne, deren unterer Verkehrsweg sich mindestens einen Meter über dem Bodenniveau befindet, 39."provisorischer Tribüne": jede Tribüne, die aufgrund der Art der verwendeten Materialien sowie ihrer Struktur und ihres Aufbaus dazu bestimmt ist, während eines begrenzten Zeitraums benutzt zu werden, 40. "provisorischer Einrichtung": jede Einrichtung, die aufgrund ihrer Bestimmung, der Art der verwendeten Materialien sowie ihrer Struktur und ihres Aufbaus dazu bestimmt ist, während eines begrenzten Zeitraums benutzt zu werden, 41."Strukturelement": Bauelement, das die Stabilität der Gesamtheit oder eines Teils einer Konstruktion, einer Tribüne oder eines Tribünengebäudes sichert, 42. "Bauelement": aus einem oder aus verschiedenen Baumaterialien gefertigtes Element, das im Gebäude eine Tragfunktion und/oder eine Trennfunktion hat, 43."Loge/Skybox/Business-Bereich": beheizter Innenraum mit direkter Sicht auf das Spielfeld, der jedoch von den angrenzenden Bereichen abgeschlossen oder abgetrennt ist, 44. "Außenbereich oder Außenterrasse": Bereich mit direkter Sicht auf das Spielfeld, der mit einem beheizten Innenraum verbunden ist, getrennt durch eine feste Wand mit Zugangsöffnung, 45."Sitz": individuelle Sitzschale, die aus einem Stück oder verschiedenen Unterteilen besteht und direkt oder indirekt auf einer Tribünenreihe verankert ist, 46. "Seat": verankerter und gepolsterter Sitz mit oder ohne Armlehnen, der in Reihen auf Tribünen oder Außenterrassen beziehungsweise in Logen oder Business-Bereichen angebracht ist. Art. 2 - Jedes Stadion, das für die Veranstaltung eines Fußballspiels benutzt wird, muss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen.

Folgende in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Punkte werden in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung genauer dargelegt: 1. Punkt 1.1 in Bezug auf die Lage der Parkbereiche für die Einsatz- und Rettungsdienste, 2. Punkt 1.3 in Bezug auf die Lage der Parkbereiche für die Medien, 3. Punkt 1.4 in Bezug auf die Lage der äußeren Einfriedung und der Ausgänge in dieser Einfriedung, 4. Punkt 1.5 in Bezug auf die Anzahl Verkaufsstellen für Eintrittskarten, 5. Punkt 2 in Bezug auf die Lage aller Zufahrtswege für Einsatz- und Rettungsdienste zum Stadion, zu den Tribünengebäuden und zu den Tribünen, 6.Punkt 3.2.2 § 1 Nr. 4 Absatz 2 in Bezug auf die Art und die Höhe der inneren Einfriedung, 7. Punkt 3.2.2 § 2 in Bezug auf die Stellen, an denen Warnschilder angebracht werden, 8. Punkt 3.2.3 § 4 in Bezug auf die Nummerierung der Fluchttore zum Spielfeld, 9. Punkt 5.1 in Bezug auf die theoretische Kapazität, die Evakuierungskapazität und die Sicherheitskapazität der verschiedenen der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche und Anlagen. In Bezug auf die Evakuierungskapazität ist eine detaillierte Berechnung dieser Kapazität pro Block, Bereich beziehungsweise Anlage anzugeben, 10. Punkt 5.5 § 1 in Bezug auf die Kennzeichnung der Blocks in den Tribünen, 11. Punkt 5.5 § 2 Nr. 2 Absatz 1 in Bezug auf die Art der nicht vertikal errichteten Abtrennungen zwischen den Fans der Heimmannschaft und den Fans der Gastmannschaft, 12. Punkt 6.5 Nr. 6 in Bezug auf Anzahl, Art und Standort der Löschmittel, 13. Punkt 7.2 Nr. 3 in Bezug auf die Anzahl Sanitäranlagen für Damen und Herren pro Block, 14. Punkt 7.4.1 Nr. 2 in Bezug auf die Anzahl Festnetzanschlüsse im Kommandoraum, 15. Punkt 7.4.2 Absatz 4 in Bezug auf die Ausstattung und die Kommunikationsmittel des Kommandoraums, 16. Punkt 7.4.3 in Bezug auf die Fläche des Kommandoraums, 17. Punkt 7.6 in Bezug auf Anzahl, Lage und Ausstattung der Räume für vorläufige Festnahmen, 18. Punkt 7.7 in Bezug auf Lage, Anzahl, Fläche und Ausstattung der für das Publikum bestimmten Erste-Hilfe-Räume, 19. Punkt 9.3 Nr. 2 in Bezug auf die Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Kommunikations- und Kontrollfunktionen im Kommandoraum bei Ausfall der normalen Stromversorgung, 20. Punkt 10 Absatz 2 in Bezug auf die Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Lautsprecheranlage bei Ausfall der normalen Stromversorgung, 21.Punkt 12 in Bezug auf die Einrichtungen für die Aufnahme und die Evakuierung von und die Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen.

Art. 3 - Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gelten: 1. jeder Bereich, der vom Veranstalter eines Fußballspiels in der Hausordnung als solcher bezeichnet und/oder anhand einer angemessenen Kennzeichnung oder einer Abgrenzung deutlich sichtbar gemacht worden ist, 2.jeder Bereich, der vom zuständigen Dienst im Rahmen seiner gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge als solcher bezeichnet worden ist.

Art. 4 - § 1 - Für Stadien, in denen nationale und/oder internationale Fußballspiele ausgetragen werden, übermittelt der Veranstalter der Fußballzelle und dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich das Stadion befindet, im Laufe des Monats Juni jedes Jahres folgende Unterlagen: 1. einen ausführlichen Bericht des territorial zuständigen Feuerwehrdienstes, nicht älter als ein Jahr.In diesem Bericht sind die Normen aufgeführt, die nicht eingehalten worden sind, insbesondere in Sachen Brandschutz. Der Veranstalter richtet hierfür rechtzeitig einen schriftlichen Antrag an den Bürgermeister, 2. einen Bericht über die Stabilität des Stadions und seiner Bestandteile, nicht älter als ein Jahr.Der Veranstalter lässt diesen Bericht von einem von der Fußballzelle vorher gebilligten neutralen Sachverständigen erstellen. Aus diesem Bericht geht hervor, inwiefern die in der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Stabilitätskriterien eingehalten werden. § 2 - Für Stadien, in denen nationale und/oder internationale Fußballspiele ausgetragen werden, lässt der Veranstalter, neben einer jährlichen visuellen Begutachtung, von einem von der Fußballzelle vorher gebilligten neutralen Sachverständigen eine eingehende Begutachtung mit entsprechenden Tests vornehmen. Diese Begutachtung findet alle drei Jahre statt. Die eingehende Begutachtung kann früher erfolgen, wenn es aufgrund der visuellen Begutachtung notwendig erscheint. Wenn ein Club in die zweite Nationalklasse aufsteigt, findet die Begutachtung vor Beginn der neuen Saison statt. Die eingehende Begutachtung umfasst die Kontrolle der Einhaltung der in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Normen in Sachen Festigkeit und Tragfähigkeit sowie die Kontrolle der Strukturelemente von Tribünen, Tribünengebäuden oder ihren Teilen, gegebenenfalls mit Abbau der Verkleidung, hinter der diese Strukturelemente verborgen sind.

Den Bericht mit den Ergebnissen dieser eingehenden Begutachtung übermittelt der Veranstalter an die Fußballzelle und an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich das Stadion befindet, und zwar im Laufe des Monats Juni beziehungsweise, im Fall des Aufstiegs eines Clubs in die zweite Nationalklasse, sofort nach Empfang des Berichts.

Für Tribünen, Tribünengebäude oder Teile davon, deren Alter ab dem Tag der Inbetriebnahme beziehungsweise der vorläufigen Abnahme nicht mehr als zehn Jahre beträgt, wird die Durchführung der Tests hinsichtlich der Tragfähigkeit im Rahmen der eingehenden Begutachtung ausgesetzt, es sei denn, die Durchführung der Tests erscheint aufgrund der visuellen Begutachtung notwendig. § 3 - Wenn in dem Bericht, der im Rahmen einer Kontrolle durch den Feuerwehrdienst oder von den mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten und Bediensteten erstellt worden ist, ausreichend Elemente vorhanden sind, die die Notwendigkeit der Durchführung einer Untersuchung der Stabilität rechtfertigen, kann der Minister des Innern den Veranstalter eines Fußballspiels anweisen, eine visuelle und/oder eingehende Begutachtung gemäß § 2 Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchführen zu lassen, und zwar auf Kosten des Veranstalters. Diese Begutachtung wird binnen der vom Minister des Innern festgelegten Frist durchgeführt. § 4 - Der Veranstalter eines Fußballspiels lässt auf die Bemerkungen, die in den in den Paragraphen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Berichten aufgeführt sind, und auf die Bemerkungen der verschiedenen anerkannten Prüfeinrichtungen sofort alle angemessenen Maßnahmen folgen.

Art. 5 - § 1 - Der Minister des Innern kann im Rahmen seiner Befugnisse und nach gleich lautender Stellungnahme der in § 4 erwähnten Kommission für Abweichung auf Antrag des Veranstalters eines Fußballspiels oder des Eigentümers des Stadions für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer Abweichungen von den in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegten Normen gewähren.

Für eine unbestimmte Dauer gewährte Abweichungen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt des Abweichungsantrags bestehenden Zustand, insofern nach Gewährung einer Abweichung kein Umbau beziehungsweise keine Anpassung mehr stattfindet. § 2 - Der Veranstalter eines Fußballspiels beziehungsweise der Eigentümer des Stadions begründet seinen Antrag und gibt darin konkrete und detaillierte alternative Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus an. Die Beurteilung dieser alternativen Sicherheitsmaßnahmen durch die Kommission für Abweichung wird in die gleich lautende Stellungnahme in Bezug auf den Abweichungsantrag aufgenommen.

Für die Gewährung dieser Abweichungen beurteilt der Minister des Innern die vom Antragsteller vorgeschlagenen alternativen Sicherheitsmaßnahmen und deren Auswirkung auf die Sicherheit der Zuschauer. § 3 - Wenn die alternativen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise die vom Minister des Innern auferlegten Bedingungen für die Gewährung einer Abweichung nicht eingehalten werden, sind diese Abweichungen von Rechts wegen hinfällig. § 4 - Eine Kommission für Abweichung unter dem Vorsitz der Fußballzelle wird eingerichtet.

Die Kommission für Abweichung ist damit beauftragt, den Minister des Innern in Bezug auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten, nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereichten Abweichungsanträge und alternativen Sicherheitsmaßnahmen zu beraten.

Die Stellungnahme der Kommission für Abweichung ist für den Minister des Innern weder obligatorisch noch bindend.

Die Kommission für Abweichung setzt sich mindestens aus folgenden Personen zusammen: - einem Mitglied der Fußballzelle, das als Vorsitzender fungiert, - einem Vertreter des Ministers des Innern, - einem Vertreter der föderalen Polizei, - einem Vertreter der lokalen Polizei, - einem Vertreter der Veranstalter von Fußballspielen und/oder des übergeordneten Sportverbands, - einem Vertreter der Direktion Brandschutz des FÖD Inneres, - einem auf dem Gebiet der Gebäudestabilität und -sicherheit spezialisierten Sachverständigen, - einem Vertreter eines Feuerwehrdienstes.

Die Mitglieder der Kommission für Abweichung werden vom Minister des Innern auf der Grundlage ihrer Sachkunde in Bezug auf Sicherheitsnormen bei Fußballspielen bestimmt.

Die Kommission für Abweichung versammelt sich auf Einberufung durch die Fußballzelle.

Die Fußballzelle beziehungsweise die Kommission für Abweichung kann im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge Stellungnahmen aller natürlichen Personen, Dienste oder Instanzen, die sie für zuständig erachtet und zudem zur Versammlung der Kommission für Abweichung einladen kann, einholen.

Die Fußballzelle kann auch die Mitglieder der Kommission für Abweichung auffordern, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Kommission für Abweichung gibt eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme ab.

Die Mitglieder der Kommission für Abweichung müssen die Vertraulichkeit der behandelten Akten wahren. § 5 - Alle Abweichungen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2.

Juni 1999 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen gewährt und/oder verlängert worden sind, bleiben gemäß den vom Minister des Innern festgelegten Bestimmungen, Bedingungen und Fristen gültig.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2002, wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Die Punkte 1.4 Absatz 2 und 3, 3.2.2, 3.2.3, 6.3 Nr. 5 Buchstabe c dritter und vierter Gedankenstrich, 7.5, 7.7 § 3 Nr. 1 Buchstabe f, g, h, i und j, 9.3 Nr. 2 in Bezug auf die Modems zur Gewährleistung des Telefonverkehrs und alle Kontrollfunktionen im Kommandoraum und 10 Absatz 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass treten innerhalb einer Frist von neun Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Die Punkte 4.6.2 Absatz 2, 5.2 § 1 Nr. 6, 5.2 § 2 Absatz 1, 5.3 § 1 Nr. 1 Absatz 3, 5.3 § 2 Absatz 2, 5.5 § 2 Nr. 3, 6.3 Nr. 1 Buchstabe b in Bezug auf die separat installierten Verteilungstransformatoren, 6.3 Nr. 2, 6.3 Nr. 3, 6.3 Nr. 5 Buchstabe c erster Gedankenstrich in Bezug auf die Verkaufsstellen innerhalb oder im Umfeld von Tribünengebäuden, 6.5 Nr. 7, 7.4.1 Absatz 2 Nr. 7, 7.8 und 12 der Anlage zum vorliegenden Erlass treten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Die Punkte 7.4.2 Absatz 2 und 9.2 Nr. 1 Buchstabe a in Bezug auf die Lichtverhältnisse in den Tribünen und auf den Fluchtwegen der Anlage zum vorliegenden Erlass treten innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage zum Königlichen Erlass zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen 1. Außeneinrichtung der Stadien 1.1 Parkbereiche für die Einsatz- und Rettungsdienste Den Einsatz- und Rettungsdiensten vorbehaltene Parkbereiche werden sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einfriedung des Stadions in Absprache mit den betreffenden Diensten eingerichtet und deutlich gekennzeichnet.

Innerhalb der Einfriedung des Stadions müssen sie sich in der Nähe der für diese Dienste vorgesehenen Räume befinden und über einen Ausgang verfügen, der ständig passierbar bleibt.

Die Parkbereiche dürfen die Fluchtwege für Zuschauer nicht behindern. 1.2 Parkbereiche für Zuschauer Den Zuschauern vorbehaltene Parkbereiche sind deutlich gekennzeichnet.

Sie sind so angelegt, dass jegliche Konfrontation zwischen den Fans der Heimmannschaft und den Fans der Gastmannschaft vermieden wird.

Die Kennzeichnung muss eine Kanalisierung zu den angegebenen Eingängen entsprechend den Stadionblocks ermöglichen. 1.3 Parkbereiche für die Medien Den Medien werden Parkbereiche vorbehalten, sodass jegliche Überschneidung mit den Tätigkeiten der Einsatz- und Rettungsdienste vermieden wird.

Die Parkbereiche dürfen die Fluchtwege für Zuschauer nicht behindern. 1.4 Äußere Einfriedung Die äußere Einfriedung ist so beschaffen, dass ein unkontrolliertes Eindringen von Personen, Gegenständen oder Materialien verhindert wird.

Die gesamte erforderliche Nutzbreite der Ausgänge in der äußeren Einfriedung wird gemäß der Berechnungsmethode in Punkt 4.3 der vorliegenden Anlage berechnet.

Die Verteilung dieser Ausgänge in der äußeren Einfriedung erfolgt in Absprache mit den Einsatz- und Rettungsdiensten. 1.5 Verkaufsstellen für Eintrittskarten und Kontrollstellen Die Verkaufsstellen für Eintrittskarten und die Kontrollstellen sind in ausreichender Anzahl vorzusehen und zu öffnen, sodass ein flüssiger Verkehr gewährleistet wird. Diese Verkaufs- und Kontrollstellen ermöglichen nur den Zugang zu den entsprechenden Bereichen.

Die Verkaufsstellen sind mindestens 15 m von den Kontrollstellen entfernt. Die Verkaufs- und Kontrollstellen sind so eingerichtet, dass sich dort keine zwei Personen gleichzeitig melden können.

Pro Bereich sind die Kontrollstellen so eingerichtet, dass der Zuschauerstrom kanalisiert werden kann und eine effektive und schnelle Kontrolle der Eintrittskarten und eine in Artikel 13 des Gesetzes erwähnte oberflächliche Kontrolle von Kleidung und Gepäck ermöglicht wird.

Die Kennzeichnung der Verkaufs- und Kontrollstellen ist klar und eindeutig. 1.6 Obligatorische Schilder am Eingang des Stadions 1. Die Hausordnung ist gut lesbar an der Außenseite des Stadions in unmittelbarer Nähe jedes Eingangs angebracht.2. Diese Hausordnung wird zusammen mit einem Schild mit Piktogrammen von Gegenständen, die im Stadion verboten sind, angebracht. Der Minister des Innern bestimmt die Liste der verbotenen Gegenstände und die Einzelheiten in Bezug auf die Gestaltung des Schilds. Der Veranstalter kann auf diesem Schild andere verbotene Gegenstände hinzufügen. 3. Über jedem Eingang weist ein Schild darauf hin, dass jede Person, die das Stadion betritt, die Hausordnung einhalten muss. 4. Die Größe der Wörter und Ziffern im Text der Hausordnung und des Schilds, welche vorstehend in den Nummern 1 und 3 erwähnt sind, wird in Punkt 8.4 § 1 der vorliegenden Anlage bestimmt. 2. Einsatz der Einsatz- und Rettungsdienste in den Tribünen und Tribünengebäuden Ausgehend vom öffentlichen Straßen- und Wegenetz und von den Parkbereichen für die Fahrzeuge der Einsatz- und Rettungsdienste ermöglichen Zufahrtswege einen schnellen und unmittelbaren Einsatz der Einsatz- und Rettungsdienste in den Tribünen und Tribünengebäuden. Diese Dienste haben die Möglichkeit, mit ihrem Fahrzeug das Spielfeld oder die angrenzenden Bereiche zu erreichen.

Die Zufahrtswege sind vollständig und klar gekennzeichnet und werden in Absprache mit diesen Einsatz- und Rettungsdiensten angelegt. 3. Inneneinrichtung der Stadien 3.1 Der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche, Gebäude und technische Anlagen 3.1.1 Den Zuschauern nicht zugängliche Bereiche und Gebäude müssen als solche klar gekennzeichnet sein. 3.1.2 Die technischen Anlagen und technischen Räume werden gegen jegliche unangemessene Benutzung, das Erklettern und die Beschädigung, insbesondere durch geworfene Gegenstände, geschützt. 3.2 Innere Einfriedung 3.2.1 § 1 - Jedes Stadion ist mit einer inneren Einfriedung, die eine sichtbare Abtrennung zum Spielfeld und zum daran angrenzenden Bereich bildet, ausgestattet. § 2 - Die innere Einfriedung ist so beschaffen, dass sie bei normalem Verhalten der Zuschauer keinerlei Verletzungen verursachen kann, und so angelegt, dass sie weder die normale Evakuierung der Zuschauer in den Tribünen noch die Zwangsevakuierung der Zuschauer zum Spielfeld behindert. § 3 - Die Veranstalter von nationalen und internationalen Fußballspielen beachten die Punkte 3.2.2 und 3.2.3. 3.2.2 § 1 - Folgende Vorschriften werden je nach Art der verwendeten Mittel eingehalten: 1. erhöhte Tribüne: Brüstung, 1,10 m hoch, 2.Graben: 1,50 m breit und 2 m tief ab Boden. Außerdem ist eine 1,10 m hohe Brüstung vorzusehen, 3. Absperrung in der Breite und jede andere Absperrung, die eine gleichwertige Sicherheit bietet: Eine vollständige Akte diesbezüglich wird vorher dem Minister des Innern zur Billigung zugesandt, 4.mit anderen Mitteln erstellte innere Einfriedung: a) Die innere Einfriedung ist mindestens 1 m hoch.b) Die innere Einfriedung kann auf einer Höhe von 1 m einer Druckkraft von 4 kN pro laufenden Meter standhalten.Die Tests zur Bestimmung dieses Widerstands werden mit einer Prüflast, die 20 Prozent über der theoretisch erforderlichen Kraft liegt, durchgeführt.

Die Art der inneren Einfriedung und ihre Höhe werden in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung bestimmt. § 2 - Der Veranstalter bringt mindestens an den Orten, die in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung festgelegt sind, ein Warnschild mit folgendem Vermerk an: "Das unerlaubte Überwinden der inneren Einfriedung wird mit einem Stadionverbot von mindestens 2 Jahren und einer Geldbuße in Höhe von mindestens 1.000 EUR geahndet".

Die Höhe der Buchstaben des Textes auf dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Schild wird in Punkt 8.4 § 2 der vorliegenden Anlage bestimmt. 3.2.3 § 1 - Außer für erhöhte Tribünen sind Tore zum Spielfeld Pflicht, ungeachtet der Höhe der inneren Einfriedung. § 2 - Es sind mindestens ein Tor pro Block und drei Tore pro Seite vorhanden.

Wenn die Kapazität der Einrichtungen weniger als 2.000 Zuschauer pro Seite beträgt und diese Einrichtungen nicht mehr als zwei Blocks zählen, reichen zwei Tore pro Seite aus. § 3 - Die Mindestnutzbreite dieser Tore beträgt 2 m. Die Tore werden auf ihrer gesamten Fläche mit einer auffälligen Kontrastfarbe kenntlich gemacht. Diese Farbe ist im ganzen Stadion gleich.

Außer in Fällen, in denen die integrierten Treppen direkt zu den Toren unten an der Tribüne führen, werden Tore, die niedriger als 1,80 m sind, mit einer solide verankerten und unbiegsamen, mindestens 2,50 m hohen und neben diesen Toren angebrachten Metallstange in der gleichen Farbe gekennzeichnet. § 4 - Die Tore werden deutlich und nach einem logischen System nummeriert. Diese Nummerierung ist von der Kommandostelle aus, eventuell mithilfe der Kameras, sichtbar. § 5 - Die Tore lassen sich zum Spielfeld hin mit einem Mindestwinkel von 135° öffnen. Eventuelle Höhenunterschiede zum Boden werden mit einer Stufe oder Treppe ausgeglichen oder angepasst. § 6 - Die Tore werden mit einem Schließsystem nach Art eines Containers oder ähnlich versehen, das unter allen Umständen benutzbar ist und stets durch einen einfachen Handgriff ohne Gefahr für den Bediener von der Spielfeldseite aus entriegelt werden kann. Die Tore bestehen aus einem einzigen Flügel. Eine Verriegelung durch Schlüssel oder Kette ist nicht erlaubt.

Tore in der inneren Einfriedung können zumindest vom Spielfeld beziehungsweise von den angrenzenden Bereichen aus geöffnet werden. § 7 - Hemmnisse oder Hindernisse, die eine zügige Evakuierung zum Spielfeld behindern, sind verboten. § 8 - In den neuesten Tribünen führt jede integrierte Treppe zu einem Zugangstor zum Spielfeld, selbst wenn sich zwischen diesem Tor und der integrierten Treppe ein Fluchtweg befindet. § 9 - Diese Tore werden bei der Berechnung der Anzahl und der gesamten Nutzbreite der Stadionausgänge nicht berücksichtigt. 4. Verkehr und Evakuierung der Zuschauer 4.1 Türen, Tore und Gitter auf den Fluchtwegen § 1 - Alle Türen, Tore und Gitter auf den Fluchtwegen lassen sich immer sofort in Fluchtrichtung öffnen. Ist dies nicht der Fall, werden sie mit einem Vorhängeschloss offen gehalten. Türen, Tore und Gitter auf Fluchtwegen dürfen kein Hindernis für einen anderen Fluchtweg darstellen.

Der freie Verkehr der Einsatz- und Rettungsdienste wird ständig gewährleistet.

Vorliegender Paragraph findet von der Öffnung bis zur Schließung des Stadions Anwendung. § 2 - Schiebetüren und (Roll-)Läden sind auf Fluchtwegen nur erlaubt, wenn sie von der Öffnung bis zur Schließung des Stadions anhand eines Vorhängeschlosses offen gehalten werden. Drehkreuzsysteme sind auf Fluchtwegen verboten. 4.2 Ausgänge 1. Jeder Block einer Tribüne verfügt über mindestens zwei getrennte Ausgänge, die zu einem Fluchtweg außerhalb oder unter der Tribüne führen. 2. In den neuesten Stadien wird die Anzahl Ausgänge pro Block und die Anzahl Ausgänge, die zu den Fluchtwegen in den Konstruktionen und Tribünengebäuden führen, wie folgt bestimmt: a) bis zu einer Kapazität von 499 Personen: mindestens zwei Ausgänge, b) ab einer Kapazität von 500 Personen nach folgender Formel: Anzahl Ausgänge = 2 + n Ausgänge, dabei entspricht n der ganzen Zahl, die unmittelbar über der Teilung der theoretischen Kapazität des betreffenden Teils durch 1.000 liegt. 3. In den Tribünen darf kein Zuschauer mehr als 30 m von einem Ausgang entfernt sein. 4.3 Berechnung der Breite der Fluchtwege § 1 - Die Nutzbreite der Fluchtwege beträgt mindestens 1,20 m.

Für die in bestehende Tribünen integrierten Fluchtwege ist eine Breite von 80 cm erlaubt. § 2 - Gesamte theoretische Nutzbreite: 1. Die gesamte theoretische Nutzbreite der Fluchtwege wird gemäß folgender Methode berechnet: a) Für eine ebenerdige Evakuierung entspricht die Breite, in Zentimetern, mindestens der Anzahl Personen, die diesen Fluchtweg benutzen müssen.b) Für eine abwärts führende Evakuierung entspricht die Breite mindestens der für die ebenerdige Evakuierung erforderlichen gesamten Nutzbreite, multipliziert mit 1,25.c) Für eine aufwärts führende Evakuierung entspricht die Breite mindestens der für die ebenerdige Evakuierung erforderlichen gesamten Nutzbreite, multipliziert mit 2.2. Wenn Fluchtwege über ihre gesamte Länge ständig belüftet sind, können auf die gemäß der vorerwähnten Methode berechnete gesamte theoretische Nutzbreite folgende Reduktionsfaktoren angewandt werden: a) Reduktionsfaktor 5 für bestehende Stadien, Konstruktionen, Tribünen und Tribünengebäude, b) Reduktionsfaktor 3 für neue und neueste Stadien, Konstruktionen, Tribünen und Tribünengebäude. Auf die gesamte theoretische Nutzbreite von Fluchtwegen, die nicht über ihre gesamte Länge ständig belüftet sind, darf kein Reduktionsfaktor angewandt werden. Das Gleiche gilt für Treppenhäuser, insofern sie nicht ständig belüftet sind. § 3 - Gesamte erforderliche Nutzbreite 1. Für neueste Stadien, Konstruktionen, Tribünen und Tribünengebäude muss die gesamte erforderliche Nutzbreite jederzeit berücksichtigt werden. In diesem Fall dürfen die Nutzbreiten der Fluchtwege nicht mehr als eine Durchgangseinheit voneinander abweichen. 2. Für bestehende und neue Stadien, Konstruktionen, Tribünen und Tribünengebäude entspricht die gesamte erforderliche Nutzbreite der gesamten theoretischen Nutzbreite.3. Die gesamte erforderliche Nutzbreite ist größer oder gleich der gesamten theoretischen Nutzbreite. § 4 - Wenn mehrere Fluchtwege zu einem einzigen Fluchtweg führen, wird dessen gesamte erforderliche Nutzbreite immer auf der Grundlage der Summe der Anzahl Benutzer der verschiedenen Fluchtwege, die zu diesem Weg führen, berechnet.

Bei verminderter Breite der Fluchtwege erfolgt der Übergang über eine ausreichende Distanz, damit Staus vorgebeugt wird. § 5 - Bei der Berechnung der gesamten theoretischen beziehungsweise erforderlichen Nutzbreite der Fluchtwege dürfen nur Ausgänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m berücksichtigt werden. Die Tore in der inneren Einfriedung finden bei dieser Berechnung keine Berücksichtigung. 4.4 Hindernisse An den Ausgängen, auf den Fluchtwegen in den Tribünen und den Fluchtwegen innerhalb und im Umfeld der Tribünengebäude dürfen sich keine Hindernisse befinden.

Keine Verkaufsstelle darf den Durchgang in Treppen und auf Fluchtwegen behindern oder deren erforderliche Nutzbreite vermindern.

Die Oberflächen der zugänglichen Bereiche und der Fluchtwege in den Stadien, Konstruktionen, Tribünen und Tribünengebäuden dürfen unter keinen Umständen eine Rutsch- oder Sturzgefahr darstellen.

In Bereichen unter freiem Himmel und in nicht überdachten Bereichen ist der Wasserabfluss optimal. 4.5 Höhen und Neigungen § 1 - Brüstungen 1. An jeder Stelle des Stadions, an der Sturzgefahr besteht, ist eine mindestens 1,10 m hohe Brüstung vorgesehen.2. Sofern die Brüstungen nicht aus Mauerwerk bestehen, werden sie auf halber Höhe mit einer Knieleiste und unten mit einer Fußleiste oder einem Fußschutz von mindestens 15 cm Höhe ausgestattet.Sie sind so ausgeführt und/oder angepasst, dass Kinder nicht durch sie hindurch fallen können. Die Brüstungen dürfen weder Verletzungen verursachen noch eine zügige Evakuierung behindern. 3. Brüstungen können an ihrer höchsten Stelle einem Druck von 3 kN pro laufenden Meter standhalten.Die Tests zur Bestimmung ihres Widerstands werden mit einer Prüflast, die 20 Prozent über der theoretisch erforderlichen Kraft liegt, durchgeführt. § 2 - Neigungen 1. Bei neuen Tribünen darf der Neigungswinkel höchstens: a) 37° für Sitztribünen betragen, b) 35° für Stehtribünen betragen.2. Bei neuesten Tribünen darf der Neigungswinkel höchstens: a) 35° für Sitztribünen betragen, b) 25° für Stehtribünen betragen.3. Der Neigungswinkel der horizontalen Verkehrswege darf höchstens 10 Prozent betragen.Falls der maximal zulässige Neigungswinkel überschritten wird, wird die Neigung mit Treppenstufen ausgearbeitet. 4.6 Stufen und Treppen 4.6.1 Treppen werden mindestens alle 17 Stufen durch einen Treppenabsatz unterbrochen, mit Ausnahme der in den Tribünen integrierten Treppen.

Die Stufentiefe von Treppen und integrierten Treppen beträgt mindestens 25 cm. Die Stufenhöhe beträgt höchstens 20 cm.

In den neuesten Tribünen und Tribünengebäuden darf die Neigung von Treppen und integrierten Treppen den Neigungsgrad der neuesten Sitztribünen, wie in Punkt 4.5 § 2 Nr. 2 der vorliegenden Anlage erwähnt, nicht überschreiten. 4.6.2 Treppen weisen beidseitig einen soliden Handlauf auf, der auf einer Höhe von mindestens 75 cm sicher befestigt ist.

Treppenabsätze weisen eine Brüstung auf, deren Höhe und Ausführung den in Punkt 4.5 § 1 der vorliegenden Anlage erwähnten Anforderungen entspricht.

Treppen, die breiter als 2,40 m sind, werden unter Berücksichtigung der Durchgangseinheiten durch einen oder mehrere mittige Handläufe unterteilt. Ungeachtet der Breite der Treppe wird der mittige Handlauf mindestens alle 17 Stufen unterbrochen. In Tribünen integrierte Treppen brauchen keinen mittigen Handlauf aufzuweisen.

Handläufe und mittige Handläufe dürfen keine spitzen Ecken, scharfen Kanten und Unebenheiten aufweisen.

Durch die Art der Treppen darf eine zügige Evakuierung nicht behindert werden. 5. Tribünen und Reihen (Ränge) Die Einrichtung der Tribünen ermöglicht einen schnellen und effizienten Einsatz der Ordner und der Rettungs- und Einsatzdienste. 5.1 Kapazität des Stadions § 1 - Die theoretische Kapazität des Stadions oder seiner Bestandteile wird durch Addition der zulässigen Anzahl Personen in den verschiedenen Teilen der öffentlich zugänglichen Anlagen hergeleitet.

Die zulässige Anzahl Personen richtet sich nach: a) der Anzahl Personen auf Sitzplätzen, b) der Anzahl Personen auf Bänken im Verhältnis von 1 Person pro 50 cm, c) der Anzahl Personen auf Stehplätzen auf derselben horizontalen Ebene oder auf derselben Reihe im Verhältnis von 2 Personen pro laufenden Meter bei höchstens 47 Personen pro 10 m², Fluchtwege nicht einbegriffen. Stehplätze auf derselben horizontalen Ebene dürfen höchstens zwei Reihen zählen. § 2 - Die Evakuierungskapazität des Stadions und seiner Bestandteile wird entsprechend der gesamten erforderlichen Nutzbreite der vorhandenen Fluchtwege berechnet, und zwar gemäß den in Punkt 4.3 der vorliegenden Anlage aufgeführten Regeln.

Die Evakuierungskapazität des Stadions ist größer oder gleich der theoretischen Kapazität und der Sicherheitskapazität. 5.2 Sitztribünen § 1 - Sitzplätze, Sitze und Seats 1. Im Stadion halten alle verankerten Sitzplätze vertikalem Druck und horizontalen Bewegungen stand, sodass es unmöglich ist, sie ganz oder teilweise abzureißen, abzubrechen oder zu lösen.Beschädigte Sitzplätze werden sofort ersetzt oder instandgesetzt. 2. Bei den neuesten Tribünen entsprechen die Sitze der Norm NBN EN 13200-4:2007 in Bezug auf die Ausführung, die Befestigungselemente und -verfahren, die mechanische Festigkeit sowie die Widerstandsfähigkeit gegen Klimaeinflüsse. Die Konformität der Sitze mit dieser Norm ergibt sich aus einer Bescheinigung, die der Lieferant der Sitze dem Veranstalter beziehungsweise dem Eigentümer des Stadions ausstellt.

Die Bescheinigung wird vom Veranstalter den mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung gehalten. 3. In den Tribünen ist die Verwendung unverankerter Stühle, Bänke und Tische verboten. In den neuesten Tribünen sind Bänke und in oder auf den Rängen eingearbeitete Sitzplätze verboten. 4. Sowohl die Sitzplätze als auch die Reihen, auf denen sie angebracht sind, sind eindeutig und ausreichend sichtbar nummeriert.5. Anzahl und Abstand von Sitzen und Seats In bestehenden und neuen Tribünen und Tribünengebäuden beträgt die Anzahl Sitze oder Seats pro Reihe höchstens 40 zwischen zwei Durchgängen oder höchstens 20, wenn nur an einer Seite ein Durchgang ist.Dieselben Zahlen gelten für Plätze auf Bänken in bestehenden und neuen Tribünen.

In bestehenden und neuen Tribünen und Tribünengebäuden beträgt der Abstand zwischen zwei Sitz- oder Seatreihen mindestens 70 cm, wovon mindestens 30 cm als Durchgangsbreite zwischen den Sitzen/Seats (Sitzfläche-Rückenlehne) dienen.

In den neuesten Tribünen beträgt die Anzahl Sitze pro Reihe höchstens 40 zwischen zwei Durchgängen oder höchstens 20, wenn nur an einer Seite ein Durchgang ist.

In den neuesten Tribünen und Tribünengebäuden oder wenn die Seats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses angebracht werden, beträgt die Anzahl Seats pro Reihe, drinnen wie draußen, höchstens 28 zwischen zwei Durchgängen oder höchstens 14, wenn nur an einer Seite ein Durchgang ist.

In den neuesten Tribünen und Tribünengebäuden beträgt der Abstand zwischen zwei Sitz- oder Seatreihen mindestens 80 cm, wovon mindestens 35 cm als Durchgangsbreite zwischen den Sitzen/Seats (Sitzfläche-Rückenlehne) dienen. Der Mittenabstand der Sitze/Seats auf einer Reihe beträgt mindestens 50 cm. Die Tiefe der Sitzfläche der Sitze/Seats, Stärke der Rückenlehne einbegriffen, beträgt mindestens 40 cm.

In provisorischen Tribünen beträgt die Anzahl Sitze pro Reihe höchstens 40 zwischen zwei Durchgängen oder höchstens 20, wenn es nur an einer Seite einen Durchgang gibt. Der Abstand zwischen zwei Sitzreihen beträgt mindestens 70 cm, wovon mindestens 30 cm als Durchgangsbreite zwischen den Sitzen (Sitzfläche-Rückenlehne) dienen.

Der Mittenabstand der Sitze auf einer Reihe beträgt mindestens 50 cm.

Die Tiefe der Sitzfläche der Sitze, Stärke der Rückenlehne einbegriffen, beträgt 40 cm.

Der Abstand zwischen zwei Reihen von Sitzen oder Seats mit automatisch hochklappbarer Sitzfläche wird bei hochgeklappter Sitzfläche gemessen.

In Abweichung von Punkt 4.3 § 1 bis 3 der vorliegenden Anlage beträgt in Räumen, die zum Zeitpunkt ihrer Benutzung nicht ständig belüftet sind, die Breite des Durchgangs zwischen den Blöcken mit Seats mindestens 80 cm und entspricht sie, in Zentimetern, mindestens der Anzahl Personen, die diesen Fluchtweg benutzen müssen. 6. Brandverhalten 1.Alle nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses angebrachten Sitze und Seats werden in Bezug auf ihren Feuerwiderstand Testmethoden zur Überprüfung der Entzündbarkeit unterzogen.

Diese Testmethoden müssen die Erfüllung folgender Anforderungen gewährleisten: a) Ein Sitz oder Seat darf nicht durch ein achtlos weggeworfenes brennendes Streichholz, eine noch glimmende Zigarette oder irgendein anderes Raucherutensil in Brand geraten.Ein Sitz oder Seat gilt als entzündbar, wenn er außerhalb der Kontaktfläche mit dem Streichholz oder Raucherutensil schwelt oder brennt. b) Ein Sitz oder Seat darf bei einem vorsätzlichen Versuch von Brandstiftung mit kleinen Wärmequellen (Streichhölzer, Feuerzeuge und dergleichen) nicht in Brand zu stecken sein.Ein Sitz oder Seat gilt als entzündbar, wenn er 2 Minuten, nachdem die Wärmequelle entfernt worden ist, weiter schwelt oder brennt. c) Wenn ein oder mehrere Sitze oder Seats aus gleich welchem Grund in Brand geraten, dürfen die benachbarten Sitze oder Seats kein Feuer fangen.Ein Sitz oder Seat gilt als entzündbar, wenn die benachbarten Sitze oder Seats binnen einer Stunde nach Entzündung der Wärmequelle zu schwelen oder brennen beginnen.

Bei der Durchführung der Tests werden folgende Zünd- und Wärmequellen benutzt: o eine glimmende Zigarette, o ein Butangasbrenner, o ein Kohlenbecken.

Bei der Durchführung der Tests entspricht die Befestigung und Anordnung der Sitze beziehungsweise Seats auf einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Reihen dem vorliegenden Erlass. 2. In Bezug auf die Sitze und Seats muss der Veranstalter eine Bescheinigung vorlegen können, die von einem für die Durchführung dieser Tests zuständigen Labor ausgestellt worden ist.Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass die Sitze und Seats die Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand, so wie in Punkt 5.2 § 1 Nummer 6 Ziffer 1 der vorliegenden Anlage festgelegt, erfüllen. Der Veranstalter muss diese Bescheinigung der Feuerwehr und den mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung halten. § 2 - Erhöhte Tribünen Erhöhte Tribünen sind, sofern Abstürze nicht anders verhindert werden, sowohl vorne als auch hinten und an den Seiten mit einer Brüstung ausgestattet, die gemäß der Beschreibung in Punkt 4.5 § 1 der vorliegenden Anlage ausgeführt ist. Vorne an der Tribüne darf die Brüstung bis auf eine Höhe von 1 m herabgesetzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Brüstung ist am oberen Ende 15 cm breit.b) Der Abstand zwischen dieser Brüstung und der ersten Sitz- beziehungsweise Seatreihe beträgt mindestens eine Durchgangseinheit. § 3 - Zulässige Last Sitztribünen und Fluchtwege in diesen Tribünen können gemäß der Norm NBN EN 1991-1-1-1 - Eurocode 1:2002, Klasse 4, eine gleichmäßig verteilte Last von 5 kN/m2 tragen. 5.3 Stehtribünen § 1 - Stützelemente 1. Anzahl, Ausführung und Anbringung In Stehtribünen mit mehr als 4 Rängen werden Vorwärtsbewegungen der Zuschauer durch ausreichend solide Stützelemente, die in geeigneter Anzahl vorhanden sind, verhindert.Sie müssen mindestens 2 laufende Meter lang sein und der Abstand zwischen ihnen beträgt mindestens 80 cm und höchstens 1,80 m. Die Höhe der Stützelemente beträgt mindestens 1 m und höchstens 1,20 m. Sie ist ab der Kante der unmittelbar hinter diesem Stützelement liegenden Stufe zu messen.

In den neuesten Stehtribünen beträgt die Höhe der Stützelemente mindestens 1,10 m, zu messen ab der Lauffläche, auf der sich die Zuschauer, die diese Stützelemente benutzen, befinden. Der obere Träger dieser Stützelemente ist flach bei einer vertikalen Tiefe von mindestens 10 cm.

Die Öffnungen zwischen den Stützelementen sind pro zwei sich folgenden Reihen zueinander versetzt, sodass sie keinen Gang bilden.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abbildung 1 Anordnung der Stützelemente mit kleinen Öffnungen

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abbildung 2 Anordnung der Stützelemente mit großen Öffnungen 2. Abstand und Widerstand a) Die Stützelemente können einer horizontal ausgeübten Kraft, die von der Neigung der Tribüne und dem horizontalen Abstand zwischen den Stützelementen (siehe Abbildung 3, Buchstabe t) abhängt, entsprechend nachstehender Tabelle standhalten:

Neigung der Tribüne, in °

Horizontaler Abstand zwischen den Stützelementen, in m

5

5,3

4,7

4,2

3,7

3,2

2,1

10

4,6

4,1

3,7

3,2

2,7

1,8

15

4,0

3,6

3,2

2,8

2,4

1,6

20

3,6

3,3

2,9

2,5

2,2

1,4

25

3,3

3,0

2,6

2,3

2,0

1,3

30

3,0

2,7

2,4

2,1

1,8

1,2

35

2,8

2,5

2,3

2,0

1,7

1,1

horizontale Kraft, in kN/m

5,0

4,5

4,0

3,5

3,0

2,0


In Bezug auf den Widerstand der Stützelemente in den neuesten Stehtribünen gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Angaben:

Neigung der Tribüne, in °

Horizontaler Abstand zwischen den Stützelementen, in m

5

5,0

4,0

3,3

3,0

2,0

10

4,3

3,4

2,9

2,6

1,7

15

3,8

3,0

2,6

2,3

1,5

20

3,4

2,7

2,3

2,0

1,3

25

3,1

2,5

2,1

1,8

1,2

horizontale Kraft, in kN/m

5,0

4,0

3,4

3,0

2,0


Die Tests zur Bestimmung des Widerstands der Stützelemente werden mit einer Prüflast, die 20 Prozent über der theoretisch erforderlichen Kraft liegt, durchgeführt.b) Können die Stützelemente der in vorstehender Tabelle angegebenen Kraft nicht standhalten, wird die Höchstzahl der auf der betreffenden Stehtribüne zugelassenen Zuschauer proportional zum Widerstand der Stützelemente verringert, der entsprechend der Berechnungsformel für die Belastung von Brüstungen für Personen in Sporteinrichtungen gemäß der Norm NBN EN 1991-1-1 - Eurocode 1:2002 bestimmt wird. Höchstzahl Zuschauer = maximale Kapazität

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abbildung 3 § 2 - Ränge - Neigung In den neuen und neuesten Tribünen weisen die Ränge eine Höhe von 15 bis 20 cm auf. Diese Höhe kann auf den beiden obersten Rängen auf 25 cm angehoben werden. Die Tiefe der Ränge beträgt mindestens 35 cm.

Der Neigungsgrad der mit Stehplätzen versehenen Schrägen darf nicht mehr als 10 Prozent betragen. § 3 - Zulässige Last Tribünen mit Stehplätzen und Fluchtwege in diesen Tribünen können gemäß der Norm NBN EN 1991-1-1 -Eurocode 1:2002 eine gleichmäßig verteilte Last von 5 kN/m2 tragen. 5.4 Provisorische Tribünen § 1 - Provisorische Tribünen entsprechen allen Normen des vorliegenden Erlasses und der vorliegenden Anlage, die ebenfalls für neueste Tribünen gelten, mit Ausnahme der in Punkt 3.2.3 § 8 der vorliegenden Anlage erwähnten Norm.

In Bezug auf die Anzahl und den Abstand der Sitze muss Punkt 5.2 § 1 Nr. 5 Absatz 6 der vorliegenden Anlage beachtet werden.

In Bezug auf den Feuerwiderstand müssen diese Tribünen Punkt 6.2 Nr. 4 der vorliegenden Anlage genügen. § 2 - Die Modalitäten in Bezug auf die Montage und die allgemeine Sicherheit der provisorischen Tribüne werden in Absprache mit den Einsatz- und Rettungsdiensten festgelegt. Die Errichtung der provisorischen Tribüne und somit die Erhöhung der Zuschauerkapazität werden in einen angepassten internen Notfallplan für das Stadion, in dem die provisorische Tribüne aufgebaut wird, aufgenommen. § 3 - Der Veranstalter, der eine provisorische Tribüne benutzen möchte, informiert die Fußballzelle innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen vor dem Tag der Montage der Tribüne per Einschreiben über das Datum der Montage. Dieses Schreiben enthält eine Akte mit den Plänen und den Angaben in Bezug auf Bodenmechanik, Stabilität, künstliche und Sicherheitsbeleuchtung sowie allen anderen Angaben, die zur korrekten Beurteilung der Umstände in Sachen Sicherheit und Evakuierung benötigt werden.

Der Veranstalter gibt in diesem Schreiben ebenfalls den Zeitraum der Benutzung der provisorischen Tribüne an. § 4 - Der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung wird eine von allen betreffenden Parteien unterschriebene Anlage beigefügt, in der alle mit der Montage der provisorischen Tribüne einhergehenden Abänderungen aufgeführt sind. Diese Anlage wird der Fußballzelle zusammen mit der schriftlichen Ankündigung der Montage übermittelt. § 5 - Mindestens drei Tage vor der Inbetriebnahme ist der Veranstalter im Besitz einer Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Normen in Bezug auf Stabilität, wie in Punkt 5.4 der Norm NBN EN 13200-6:2006 erwähnt, sowie alle anwendbaren Sicherheitsbedingungen in vorliegendem Erlass und vorliegender Anlage eingehalten werden. Diese Bescheinigung wird von einem Sachverständigen, wie in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehen, erstellt. Sofort nach Empfang dieser Bescheinigung übermittelt der Veranstalter eine Kopie an die Fußballzelle und an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich das Stadion befindet. 5.5 Aufteilung in Blocks und Trennung der Fans § 1 - Aufteilung in Blocks Die Blocks werden anhand sich logisch folgender Bezugszeichen kenntlich gemacht. § 2 - Abtrennung zwischen Fans 1. Abtrennungen zwischen Fans dürfen die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld nicht beeinträchtigen.2. Bei nationalen und internationalen Fußballspielen ist, mit Ausnahme von Artikel 10bis des Gesetzes, eine Abtrennung zwischen den Fans der Heimmannschaft und den Fans der Gastmannschaft vorgesehen.Wenn es sich nicht um eine vertikal errichtete feste Abtrennung handelt, wird die Art dieser Abtrennung in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung bestimmt.

Vertikal errichtete feste Abtrennungen zwischen den Fans der Heimmannschaft und den Fans der Gastmannschaft können auf einer Höhe von 1,10 m einem Druck von 3 kN pro laufenden Meter standhalten, und dies in beiden Richtungen.

In den neuen und neuesten Tribünen können alle anderen vertikal errichteten festen Abtrennungen zwischen den Fans auf einer Höhe von 1,10 m einem Druck von 2,5 kN pro laufenden Meter standhalten, und dies in beiden Richtungen.

In beiden Fällen wird die Widerstandsfähigkeit der vertikal errichteten festen Abtrennungen, die niedriger als 1,10 m sind, proportional zu der vorstehend für die betreffende Abtrennung angegebenen Druckkraft berechnet. 3. Die Tests zur Bestimmung des Widerstands der vertikal errichteten festen Abtrennungen werden mit einer Prüflast, die 20 Prozent über der theoretisch erforderlichen Kraft liegt, durchgeführt.4. Vertikal errichtete feste Abtrennungen zwischen den Fans der Heimmannschaft und den Fans der Gastmannschaft, die ganz oder teilweise aus Ziegelsteinen oder ähnlichem Mauerwerk bestehen, sind verboten. 6. Brandschutz 6.1 Terminologie Die in vorliegendem Punkt verwendete Terminologie in Sachen Brandschutz entspricht derjenigen in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung. 6.2 Konstruktionen, Tribünen und Tribünengebäude 1. Für bestehende Konstruktionen, Tribünen und Tribünengebäude, unter oder in denen sich keine Räume befinden, wird kein spezifischer Feuerwiderstand verlangt.Unter solchen Tribünen und Gebäuden dürfen keine brennbaren Materialien vorhanden sein. 2. Für neue oder neueste Konstruktionen oder wenn sich Räume unter Tribünen oder in Tribünengebäuden befinden, weisen die Strukturelemente einen Feuerwiderstand R 60 auf.Letzteres gilt auch für Bauelemente, die die Tribüne vom Rest des Tribünengebäudes trennen. 3. In den neuesten Konstruktionen und Tribünengebäuden muss der Bodenbelag, auf dem die Seats angebracht sind, in Bezug auf das Brandverhalten folgenden Klassen angehören: a) wenn sich die Seats in Räumen befinden, die zum Zeitpunkt ihrer Benutzung nicht ständig belüftet sind: Klasse CFl-s2, die die Anforderungen für Bodenbeläge von Sälen in niedrigen und mittelhohen Gebäuden umfasst, wie in Tabelle II von Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung erwähnt, b) wenn sich die Seats in Räumen befinden, die zum Zeitpunkt ihrer Benutzung ständig belüftet sind: Klasse EFl, die die Anforderungen für Bodenbeläge aller anderen Räume in niedrigen und mittelhohen Gebäuden umfasst, wie in Tabelle II von Anlage 5 zum vorerwähnten Erlass erwähnt. Die vorstehend unter a) und b) erwähnten Anforderungen müssen auch bei Austausch des Bodenbelags, auf dem Seats in bestehenden oder neuen Konstruktionen beziehungsweise Tribünengebäuden angebracht sind, erfüllt werden. 4. Für provisorische Tribünen weisen die Strukturelemente einen Feuerwiderstand R 60 auf, wenn sich Räume unter den Tribünen befinden. Der gleiche Feuerwiderstand gilt für Bauelemente, die die provisorische Tribüne von dem unter ihr liegenden Teil und von den angrenzenden Konstruktionen trennen. 6.3 Räume mit spezifischer Funktion in und bei Tribünengebäuden 1. Folgende Einrichtungen und Ausstattungen befinden sich in separaten Räumen, abseits der anderen Räume, der den Zuschauern zugänglichen Bereiche und der Fluchtwege: a) Gaszähler und/oder Gasdruckregler, b) Transformatoren und separat installierte Verteilungstransformatoren, c) Abstell- und Lagerplätze für brennbare und entzündbare Materialien, d) Küchen, einschließlich etwaiger Nebenanlagen im selben Brandabschnitt. Diese Räume müssen durch Bauelemente EI 60 und selbstschließende Türen EI1 30 getrennt sein.

In Küchen, einschließlich Nebenanlagen, insofern diese sich im selben Brandabschnitt befinden, ist der Einbau bei Feuerausbruch automatisch schließender Türen erlaubt. 2. Das Vorhandensein und die Benutzung flüssiger Brennstoffe ist unter und in der Nähe von Tribünen und in Tribünengebäuden verboten. Flüssige Brennstoffe in tragbaren oder verankerten Behältern werden in einem getrennten Gebäude in mindestens 8 m Entfernung von den Tribünengebäuden gelagert. 3. In Abweichung vom vorhergehenden Punkt ist Folgendes erlaubt: a) das Vorhandensein flüssiger Brennstoffe in tragbaren Behältern, sofern diese unter und in der Nähe (weniger als 8 m) von Tribünen und in Tribünengebäuden in Schränken EI 120 oder in Räumen, so wie sie in Buchstabe c) erwähnt sind, gelagert sind.Die Höchstmenge der gelagerten Brennstoffe ist auf 60 l begrenzt, b) die Lagerung flüssiger Brennstoffe in einem unterirdischen Tank, sofern dieser Tank außerhalb der Tribünen und Tribünengebäude sowie der Fluchtwege und/oder der bei Einsätzen benutzten Wege eingegraben ist.Dieser unterirdische Tank muss für Unbefugte verschlossen und für die Feuerwehr zugänglich sein, c) das Vorhandensein von Maschinen, die mit flüssigen Brennstoffen oder Stromaggregaten mit Tagestank unter und in der Nähe (weniger als 8 m) von Tribünen und in Tribünengebäuden betrieben werden, sofern sie in Räumen untergebracht sind, die durch Bauelemente EI 120 und selbstschließende Türen EI1 60 getrennt sind.Diese Türen führen zur Rückseite des Tribünengebäudes, zu einem der Feuerwehr leicht zugänglichen Bereich im Freien. Der Inhalt des Tagestanks von Stromaggregaten muss einer Autonomie von mindestens 2 Stunden und höchstens 5 Stunden entsprechen. 4. Heizungsräume Mit Ausnahme der bestehenden Tribünen und Tribünengebäude entsprechen die Heizungsräume und ihre Nebenanlagen den Bestimmungen von Punkt 5.1.2 in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung.

In bestehenden Tribünen und Tribünengebäuden erfüllen die Heizungsräume und ihre Nebenanlagen in Sachen Feuerwiderstand die für die in Punkt 6.3 Nr. 1 der vorliegenden Anlage erwähnten Einrichtungen und Ausstattungen geltenden Bedingungen.

Die Heizungsräume werden nur zu diesem Zweck benutzt. Sie verfügen über eine ausreichende Lüftung und werden ordnungsgemäß unterhalten. 5. Verkaufsstellen für Getränke und/oder Lebensmittel a) An Verkaufsstellen für Getränke und/oder Lebensmittel dürfen Zuschauer keine Sicht auf das Spielfeld haben.Die Verkaufsstellen werden so angeordnet, dass sie weder die Evakuierung von Zuschauern noch die eventuellen Einsätze von Einsatz- und Rettungsdiensten behindern. b) Die Ausgänge der Verkaufsstellen haben eine Nutzbreite von mindestens 80 cm.c) Benutzung von Geräten für warme Zubereitungen: - Verkaufsstellen mit im Freien aufgestellten Geräten für warme Zubereitungen sind mindestens 8 m von den Tribünen, Tribünengebäuden und anderen Anlagen entfernt.Innerhalb und im Umfeld (weniger als 8 m) von Tribünengebäuden sind sie nur erlaubt, wenn sie durch Bauelemente EI 60 und bei Feuerausbruch automatisch schließende Türen EI1 30 oder Läden EI 30 getrennt sind.Die Läden sind mit einer Überdrucksicherung ausgestattet. - Die Benutzung von Gasbehältern ist verboten, es sei denn, sie werden gemäß den Bestimmungen von Punkt 6.4 Nr. 3 Absatz 2 der vorliegenden Anlage gelagert. Die Gesamtanzahl Gasbehälter ist auf vier pro Verkaufsstelle begrenzt. Der Gesamtinhalt dieser Gasbehälter beträgt höchstens 72 kg. - In der Verkaufsstelle werden für Gas vorgesehene Leitungen aus Metall benutzt. Die Benutzung von Rohrverschraubungen zur Verbindung der Leitungen ist verboten. - Folgende Elemente werden gemäß den Bestimmungen der Norm NBN D 51-006-1-2-3:2005 installiert: 1. Leitungen aus Metall innerhalb der Verkaufsstelle, 2.Leitungen, Rohrverbindungen und Zubehör, ab den Leitungen aus Metall innerhalb der Verkaufsstelle bis zum beweglichen Behälter außerhalb der Verkaufsstelle, 3. Leitungen, Rohrverbindungen und Zubehör, ab den Leitungen aus Metall innerhalb der Verkaufsstelle bis zu den Verbrauchsgeräten. - Die Benutzung von elektrischen Heizgeräten, bei denen Wasser oder Warmluft als Wärmeträger dient, und von Mikrowellenherden ist innerhalb und in der Nähe (weniger als 8 m) von Tribünengebäuden erlaubt unter der Bedingung, dass sie außer Reichweite der Öffentlichkeit installiert sind. Die Orte, an denen sie aufgestellt sind, müssen nicht die spezifischen Bedingungen erfüllen, die für Verkaufsstellen, wo andere Geräte für warme Zubereitungen installiert sind, gelten. Die Sicherung dieser Geräte wird mindestens durch einen Fehlerstromschutzschalter von 30 mA (Milliampere) gewährleistet. - Alle Gerätschaften sind stets in gutem Zustand. - Verkaufsstellen mit Geräten für warme Zubereitungen verfügen stets über eine Abnahmebescheinigung in Bezug auf die elektrischen Anlagen beziehungsweise Gasanlagen. Diese Abnahmebescheinigung ist höchstens ein Jahr alt und wird von einer diesbezüglich zugelassenen Einrichtung ausgestellt. Die Abnahmebescheinigungen werden vom Veranstalter dem Bürgermeister, der Feuerwehr und den mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung gehalten. 6.4 Gasanlagen 1. Die Lagerung von verflüssigtem Propan- oder Butangas oder ihrer Gemische in ortsfesten ungekühlten Tanks und die mit Brenngas betriebenen Einrichtungen entsprechen den geltenden Vorschriften.Ihre Konformität bildet den Gegenstand einer von einer diesbezüglich zugelassenen Einrichtung ausgestellten Abnahmebescheinigung, in der auch die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung aller Leitungen aufgenommen sind. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Frischluftzufuhr und der Ableitung von Verbrennungsgasen. Die Abnahmebescheinigungen werden vom Veranstalter dem Bürgermeister, der Feuerwehr und den mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung gehalten. 2. Alle Gerätschaften sind in gutem Zustand.Die Leitungen der ortsfesten Erdgasanlagen bestehen aus Metall und sind in Gelb gekennzeichnet. 3. In den Tribünen und Tribünengebäuden dürfen bewegliche Gasbehälter weder vorhanden sein noch benutzt werden. Für die Lagerung und den Umgang mit Behältern, die mit Gas befüllt sind, werden folgende Vorkehrungen getroffen: a) Außerhalb der Tribünen beziehungsweise Tribünengebäude werden sie außer Reichweite der Zuschauer gelagert, wobei die Benutzung geeigneter Lagerplätze erlaubt ist.b) Die Lagerung von Behältern in Verkaufsstellen ist nur in einem geeigneten und belüfteten Bereich, der nur von außen zugänglich und von der eigentlichen Verkaufsstelle gasdicht abgeschlossen ist, erlaubt.c) Die Behälter werden - ob leer oder voll - aufrecht gelagert und es wird dafür gesorgt, dass sie nicht umfallen.Das Absperrventil ist zu. d) Die Behälter und ihre Leitungen werden gegen die Einwirkung von Sonnenstrahlen und jede andere Wärmequelle geschützt.e) Es ist verboten, Behälter und Druckminderer mittels einer Flamme oder einer Heizquelle aufzuwärmen.f) Es ist verboten, die Behälter zu werfen oder grob damit umzugehen. Mit medizinischen Gasen oder Kohlendioxid befüllte Behälter sind in Tribünen und Tribünengebäuden erlaubt. Sie werden in einem gut belüfteten Bereich von entzündbaren Gasen und anderen entzündbaren Materialien getrennt gelagert. Die Buchstaben a), c), d), e) und f) des vorliegenden Punktes sind anwendbar. 6.5 Warnung, Alarm und Löschmittel 1. Der Veranstalter eines Fußballspiels ergreift die nötigen Maßnahmen zum Brandschutz und zur wirksamen Bekämpfung jeglichen Brandausbruchs. Im Brandfall wird er warnen, gegebenenfalls Alarm auslösen sowie die Sicherheit der Personen und, wenn nötig, ihre Evakuierung gewährleisten. 2. Unter Warnung versteht man die Benachrichtigung bestimmter Personen (Verantwortlicher des Clubs, Sicherheitsbeauftragter, Rettungs- und Einsatzdienste) über den Ausbruch eines Brandes oder das Vorhandensein einer Gefahr. Unter Alarm versteht man die Benachrichtigung sämtlicher Personen, die sich an einem bestimmten Ort befinden, damit dieser Ort evakuiert wird. 3. Es müssen in ausreichender Zahl Warn- und Alarmmittel vorhanden sein, die leicht erreichbar, in einem guten Betriebszustand und gut gewartet, gut verteilt und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.4. Warn- und Alarmsignale dürfen weder untereinander noch mit anderen Signalen zu verwechseln sein.Alarmsignale können von den Betroffenen wahrgenommen werden. Die Stromnetze für die Warnanlage und die Alarmanlage sind voneinander getrennt. 5. Der zuständige Feuerwehrdienst wird bei jedem Brandausbruch gewarnt.Wird diese Warnung durch ein optisches oder akustisches Signal gegeben, wird sie telefonisch bestätigt. 6. Anzahl, Art und Standort der Löschmittel werden in Absprache mit dem territorial zuständigen Feuerwehrdienst und unter Berücksichtigung der Größe der Gebäude und Einrichtungen und der dort bestehenden Brandgefahr festgelegt.7. Wenn im Stadion eine Branderkennungsanlage und/oder eine Gaswarnanlage vorhanden ist, geht die Auslösung der automatischen Löschanlage mit einer automatischen Abstellung der Energieversorgung in dem Raum, in dem diese Branderkennungsanlage und/oder Gaswarnanlage installiert ist, einher. 6.6 Kontrollen der technischen Anlagen 1. Der Veranstalter sorgt dafür, dass sich die technischen Anlagen stets in gutem Zustand befinden.Unbeschadet der verordnungsgemäßen Kontrollen durch fachkundige Techniker werden Brandbekämpfungsmaterial, Warn- und Alarmsysteme (einschließlich Detektionssysteme), Schornsteine und Rauchabzüge, Abzugskanäle für Verbrennungsgase und Küchendünste, Gasanlagen, Belüftungssysteme, Heizanlagen (einschließlich Durchlauferhitzer) und Verkaufsstellen mit Geräten für warme Zubereitungen mindestens einmal jährlich kontrolliert. 2. Die Abnahmebescheinigungen der technischen Anlagen und der Aufzüge und Hebevorrichtungen werden vom Veranstalter dem Bürgermeister, der Feuerwehr und den mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung gehalten. 7. Angrenzende Räume 7.1 Provisorische Einrichtungen Provisorische Einrichtungen sind fest verankert.

Je nach ihrer Art genügen sie den auf sie anwendbaren Normen.

Provisorische Einrichtungen sind so angelegt, dass sie im Einklang mit dem internen Notfallplan des Stadions, in dem sie vorgesehen sind, stehen. 7.2 Sanitäranlagen 1. In jedem Stadion werden separate Sanitäranlagen für Frauen und Männer in ausreichender Anzahl vorgesehen.Sie sind leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet. 2. Jeder Stadionblock verfügt über Sanitäranlagen und Erfrischungsmöglichkeiten entsprechend der theoretischen Kapazität dieses Blocks.Wenn für zwei oder mehr angrenzende Blocks gemeinsame Einrichtungen vorgesehen sind, darf es sich lediglich um Blocks handeln, die nur Fans derselben Mannschaft zugänglich sind. 3. Für 1.000 Zuschauer sind folgende Sanitäranlagen vorzusehen:

Männer:

- 2 WC

Frauen:

- 3 WC

- 6 Urinale

- 1 Waschbecken

- 1 Waschbecken


Diese Zahlen gelten auch bei einer Kapazität von weniger als 1.000 Zuschauern.

In den neuesten Stadien werden alle pro 1.000 Zuschauer vorzusehenden Sanitäranlagen mit 1,5 multipliziert. Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet.

Für jede zusätzliche Anzahl von weniger als 1.000 Zuschauern wird die Anzahl Sanitäranlagen proportional zu der für 1.000 Zuschauer vorgesehenen Anzahl Sanitäranlagen berechnet. Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet.

Die Urinale können pro 1.000 Zuschauer, wie im vorangehenden Absatz des vorliegenden Punktes erwähnt, ganz oder teilweise durch eine oder mehrere Urinalrinnen ersetzt werden. Pro ersetztes Urinal wird eine Länge von mindestens 60 cm vorgesehen. 4. Die Anlagen sind einfach, robust, leicht zu unterhalten und umfassen keine Elemente, die sich leicht demontieren lassen.Die Nutzbreite der Zugänge zu den Sanitärblöcken beträgt mindestens 80 cm. 7.3 Kantinen, Cafeterias, Logen, Skyboxen, Business-Bereiche und Außenterrassen 1. Kantinen oder Cafeterias, die in Stadien, in denen nationale und/oder internationale Fußballspiele ausgetragen werden, an neue oder neueste Tribünen und Tribünengebäude anschließen oder darin integriert sind, dürfen keine direkte Sicht auf das Spielfeld bieten, es sei denn, es handelt sich hierbei um Logen, Skyboxen, Business-Bereiche und Außenterrassen. 2. In den neuesten Stadien entspricht die Anzahl Ausgänge in Kantinen, Cafeterias, Logen, Skyboxen, Business-Bereichen und Außenterrassen ab einer Kapazität von 100 Personen Punkt 4.2 Nr. 2 der vorliegenden Anlage. 3. Die Breite der Ausgänge in den Kantinen, Cafeterias, Logen, Skyboxen, Business-Bereichen und Außenterrassen entspricht folgenden Punkten: a) Punkt 4.3 § 2, Nr. 1 und 2 in den bestehenden Stadien, b) Punkt 4.3 § 1 Absatz 1 und § 2 Nr. 1 und 2 in den neuen und neuesten Stadien. 7.4 Kommandoraum 7.4.1 Bei nationalen und internationalen Fußballspielen verfügen die Stadien über einen Kommandoraum.

Dieser Raum genügt folgenden Anforderungen: 1. Der Raum verfügt über Heiz- und Lüftungsmöglichkeiten.2. Mindestens zwei Festnetzanschlüsse und ein Internetanschluss sind vorhanden und können unter allen Umständen benutzt werden.Die Anzahl Festnetzanschlüsse wird in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung bestimmt. 3. Zugang und Evakuierung sind getrennt gewährleistet.4. Von dem Raum aus muss es möglich sein, die Zuschauer zu beobachten. Er kann verschlossen werden und Angriffen von außen standhalten. Die Scheiben bestehen aus Verbundglas, das gemäß der Norm NBN S23-002:2007 eingesetzt ist. Die Fenster- und Türbeschläge sind für die benutzte Glasart geeignet. 5. Der Raum verfügt über die nötige Gerätschaft für die Bedienung der Kameras und für Bildaufnahmen.6. Wenn im Stadion eine Branderkennungsanlage und/oder eine Gaswarnanlage vorhanden ist, befindet sich im Kommandoraum eine Übersichtstafel.7. Wird eine im Stadion vorhandene automatische Löschanlage ausgelöst, werden die im Kommandoraum anwesenden Personen durch ein Alarmsignal gewarnt. 7.4.2 Damit den Zuschauern Mitteilungen und Anweisungen bekannt gegeben werden können, wird vom Kommandoraum aus ein prioritärer und direkter Zugang zu den Lautsprecheranlagen vorgesehen.

Falls im Stadion Tafeln für visuelle Kommunikation vorhanden sind, wird vom Kommandoraum aus eine direkte Verbindung mit dem Bediener dieser Tafeln vorgesehen.

Vom Kommandoraum aus können Funkverbindungen zwischen den Einsatz- und Rettungsdiensten, dem Stadionpersonal und dem Sicherheitsbeauftragten hergestellt werden.

Die Einrichtung und die Kommunikationsmittel des Kommandoraums werden in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung festgelegt. 7.4.3 Die Fläche des Kommandoraums beträgt mindestens 3 m² pro Person, die sich gemäß der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung während des Fußballspiels in diesem Raum aufhalten muss. 7.5 Räume und Bereiche für Ordner Bei nationalen und internationalen Fußballspielen verfügen die Stadien über einen Ordnerraum.

In diesem Raum ist Folgendes vorhanden: - eine ausreichende Beleuchtung und eine Sicherheitsbeleuchtung, - ausreichende Heiz- und Lüftungsmöglichkeiten, - fließend kaltes Wasser, - ein Feuerlöscher, - ein abschließbarer Bereich beziehungsweise ein Schrank zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände, Ordnerkleidung und Funkausrüstung, - Tische und Stühle, - ein Plan des Stadions und des Umfelds, - eine Tafel und eine Pinnwand.

Wenn die Größe dieses Ordnerraums nicht ausreicht, wird für die Durchführung des Briefings und/oder des Debriefings in Anwesenheit der Ordner der Gastmannschaft ein anderer geeigneter Ort vorgesehen. 7.6 Raum für vorläufige Festnahmen Wenn ein Raum für vorläufige Festnahmen benutzt wird, wird auch hier das Prinzip der Trennung der Fans angewandt.

Die provisorische Benutzung nichtspezifischer Räume ist erlaubt.

Letztere entsprechen den Bestimmungen von Punkt 7.1 der vorliegenden Anlage. 7.7 Erste-Hilfe-Raum § 1 - Für nationale und internationale Fußballspiele verfügen Stadien mindestens über einen Erste-Hilfe-Raum, der von dem für Spieler bestimmten Raum getrennt ist. Anzahl, Gesamtfläche und Lage werden in Absprache mit den Einsatz- und Rettungsdiensten bestimmt. Dieser Raum wird mit einem geeigneten Piktogramm deutlich gekennzeichnet. § 2 - Die Gesamtfläche des Erste-Hilfe-Raums darf, insbesondere um Fans zu trennen, auf mehrere Erste-Hilfe-Stationen, die während der Spiele gleichzeitig einsatzbereit sind, verteilt werden.

In den neuesten Stadien beträgt die Fläche des Erste-Hilfe-Raums mindestens 13 m2. Die gleiche Fläche ist pro theoretische Kapazität von 5.000 Zuschauern vorhanden. § 3 - Die für das Publikum bestimmten Erste-Hilfe-Räume genügen mindestens folgenden Anforderungen: 1. In bestehenden und neuen Stadien: a) Sie sind parterre gelegen.b) Sie sind für Personen mit Behinderungen, einschließlich Rollstuhlfahrer, zugänglich.c) Sie ermöglichen zu jeder Zeit und gleichzeitig eine zügige Aufnahme und den Transport von Opfern, unter anderem durch einen vom Ausgang getrennten Eingang.d) Zwecks schneller Evakuierung verfügen sie in der Nähe über einen Stellplatz für Krankenwagen.e) Sie verfügen über eine ausreichende Beleuchtung und eine Sicherheitsbeleuchtung.f) Sie verfügen über elektrischen Strom und drei Steckdosen mit Erdstift.g) Sie verfügen über fließend kaltes und warmes Wasser.h) Sie verfügen über einen für die medizinischen Dienste bestimmten abschließbaren Abstellraum, dessen Größe in Absprache mit diesen Diensten festgelegt wird.i) Sie verfügen über ein Telefongerät, das mit einer von der Telefonzentrale getrennten Linie verbunden ist.j) Sie verfügen über einen Internetanschluss. 2. In neuesten Stadien: a) Sie entsprechen Punkt 7.7 § 3 Nummer 1 Buchstaben a) bis h). b) Sie verfügen über zwei separate Telefongeräte, die jeweils mit einer von der Telefonzentrale getrennten Linie verbunden sind.c) Sie verfügen über einen von der Telefonzentrale getrennten Internetanschluss. 7.8 Den Medien vorbehaltene Konstruktionen Die zur Verwendung durch die Medien bestimmten Konstruktionen genügen mindestens folgenden Anforderungen: 1. Dort wo Sturzgefahr besteht, sind sie mit einer mindestens 1 m hohen Brüstung versehen.Sofern die Brüstungen nicht aus Mauerwerk bestehen, werden sie auf halber Höhe mit einer Knieleiste und unten mit einer Fußleiste oder einem Fußschutz von mindestens 15 cm Höhe ausgestattet.

Brüstungen können an ihrer höchsten Stelle einem Druck von 2 kN pro laufenden Meter standhalten. Die Tests zur Bestimmung ihres Widerstands werden mit einer Prüflast, die 20 Prozent über der theoretisch erforderlichen Kraft liegt, durchgeführt. 2. Erhöhte Konstruktionen sind mit einer Fluchttreppe oder einer Feuerleiter ausgestattet.3. Der Aufbau genügt den geltenden Anforderungen, die in den Eurocodes in Sachen Stabilität vorgesehen sind.4. Die Konstruktionen sind eindeutig und sichtbar als für Zuschauer nicht zugängliche Bereiche gekennzeichnet.5. Zuschauern ist es unmöglich, die Konstruktionen zu demontieren, zu verrücken oder aus dem Gleichgewicht zu bringen.6. Sowohl die Konstruktionen als auch die Ausrüstung der Presse dürfen weder die Aktionen der Einsatz- und Rettungsdienste noch die Evakuierung der Zuschauer beeinträchtigen.7. Ihre Anbringung in Tribünen oder in deren Nähe darf die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld nicht beeinträchtigen. 8. Kennzeichnung 8.1 An strategisch ausgesuchten Stellen innerhalb und außerhalb des Stadions werden auf deutliche, sichtbare und erkennbare Weise Pläne angebracht, die für die Zuschauer ungeachtet ihrer Sprache verständlich sind und auf denen die unmittelbare Umgebung, die Parkplätze, die Unterteilungen, die Ausgänge und die Fluchtwege des Stadions angegeben sind. Die Größe der Piktogramme, Buchstaben und Ziffern wird nach der in Punkt 8.4 § 1 der vorliegenden Anlage aufgeführten Formel berechnet. 8.2 Im Stadion werden Hinweise und Piktogramme, die für die Anleitung der Zuschauer erforderlich sind, ihrem Zweck entsprechend angebracht. 8.3 Die verschiedenen Teile der Stadioneinrichtung und die Stadionblocks werden durch Namen oder bestimmte Bezugszeichen kenntlich gemacht. Die Wegweisung zu diesen Stadionteilen erfolgt mittels dieser Namen oder Bezugszeichen. 8.4 § 1 - Die Größe der Piktogramme, Buchstaben und Ziffern wird nach folgender Formel berechnet: H = L/200 wobei H die Höhe des Zeichens und L die weiteste Distanz ist, von der aus das Zeichen lesbar sein muss.

H darf keinesfalls kleiner sein als - 20 cm für einzelne Zeichen, - 10 cm für Wörter, - 5 mm für Wörter und Ziffern im Text der Hausordnung, von der in Punkt 1.6 Nr. 1 der vorliegenden Anlage die Rede ist, - 5 cm für Wörter im Text, von dem in Punkt 1.6 Nr. 3 der vorliegenden Anlage die Rede ist. § 2 - Die Größe der Buchstaben im Text auf den in Punkt 3.2.2 § 2 der vorliegenden Anlage erwähnten Warnzeichen beträgt mindestens 5 cm. 8.5 Die Angabe der Sitz- und Stehplätze stimmt mit den Angaben auf den Eintrittskarten beziehungsweise Dauerkarten überein. 9. Elektrische Anlagen 9.1 Allgemeines Unbeschadet der Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen entsprechen elektrische Ausrüstungen und Anlagen den geltenden Vorschriften, Normen und Regeln. Ihre Konformität bildet den Gegenstand einer von einer zugelassenen Einrichtung ausgestellten ausführlichen Abnahmebescheinigung, in der auch die Schalttafeln des Abschnitts und die Sicherung aller Stromkreise aufgenommen sind. Diese Kontrollen erfolgen jährlich. Die Abnahmebescheinigungen werden vom Veranstalter dem Bürgermeister, der Feuerwehr und den mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung gehalten. 9.2 Beleuchtung 1. In öffentlich zugänglichen Stadionteilen, wo das natürliche Licht für den normalen Durchgang und die Evakuierung unzureichend ist, muss eine künstliche Beleuchtung installiert werden.Bei Abendveranstaltungen muss - auch bei Ausfall der Beleuchtung des Spielfelds - für Folgendes gesorgt sein: a) eine ausreichende Beleuchtung innerhalb des Stadions, in den Tribünen und Tribünengebäuden sowie auf den Fluchtwegen.In allen Durchgangsbereichen in den Tribünen und auf den Fluchtwegen beträgt die Beleuchtungsstärke auf einer Höhe von einem Meter mindestens 10 Lux, b) eine ausreichende Beleuchtung, um die Identifizierung von Personen anhand der Kameras zu ermöglichen.2. In allen Stadionteilen mit künstlicher Beleuchtung wird eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht.Die Beleuchtungsstärke genügt den in der Norm NBN EN 1838 festgelegten Bedingungen. 9.3 Stromausfall und Hilfsquelle 1. Wenn die normale Stromversorgung für die künstliche Beleuchtung und die elektrischen Sicherheitsausrüstungen ausfällt, wird unverzüglich und automatisch eine Hilfsquelle eingeschaltet, die mindestens eine Stunde lang autonom funktioniert.Ein Bericht über die Kontrolle dieser autonomen Funktionsweise wird in der von einer zugelassenen Einrichtung erstellten jährlichen Abnahmebescheinigung aufgenommen. 2. Bei Ausfall der normalen Stromversorgung können die Stromnetze für die Warnanlage, die Alarmanlage und die Modems für den Telefonverkehr unverzüglich und automatisch an die Hilfsstromversorgung angeschlossen werden.Im Kommandoraum werden alle Kontrollfunktionen, unter anderem die Beleuchtung und die Bedienung der Kameras, gewährleistet. 3. Wenn ein Stromaggregat als Hilfsquelle oder für die normale Stromversorgung benutzt wird, werden Datum und Uhrzeit der Probeläufe sowie der Zeitpunkt der Kontrollen, der Wartung und/oder der Reparaturen in ein Notizbuch eingetragen, das vom Veranstalter dem Bürgermeister, der Feuerwehr und den mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung gehalten wird.Der Funktionstest wird mindestens vor jedem Heimspiel durchgeführt. Das vorerwähnte Notizbuch wird vor Beginn des Spiels vom Sicherheitsbeauftragten mit Angabe von Datum und Uhrzeit unterschrieben. 9.4 Elektrisch beheizbare Seats draußen 1. Heizelemente: Die Betriebsspannung der Heizelemente dieser Seats draußen darf höchstens 50 V betragen.Diese Elemente dürfen nicht direkt berührt werden können. 2. Stromversorgung: Die Stromversorgung findet über einen Trenntransformator statt.Die Sicherung der Versorgungsstromkreise der verschiedenen Seats darf höchstens 25 A (Ampere) betragen. Wenn die Seats mit Gleichstrom versorgt werden, müssen die Sicherungen vom Typ "Lasttrennschalter" sein. Die Stromversorgung kann vollständig und auf einfache Weise unterbrochen werden, und zwar gleichzeitig für alle Seats. 3. Thermostat: Jeder Seat ist mit einem Betriebsthermostat und einem separaten Sicherheitsthermostat ausgestattet.10. Mitteilungen an das Publikum Für nationale und internationale Fußballspiele wird eine Lautsprecheranlage installiert, mit der die Mitteilungen überall deutlich verbreitet werden können, selbst in Anwesenheit eines lärmenden Publikums, einschließlich in unmittelbarer Nähe der Ein- und Ausgänge, und die es ermöglicht, mindestens pro Tribüne Durchsagen zu machen. Bei Ausfall der normalen Stromversorgung ist die Kontinuität des Betriebs der vorerwähnten Anlage einschließlich aller Verstärker und der Peripheriegeräte gewährleistet.

In den neuesten Stadien ist auch der Betrieb der Tafeln für visuelle Kommunikation, falls sie vorhanden sind, bei Ausfall der normalen Stromversorgung gewährleistet. 11. Allgemeiner Unterhalt des Stadions Der allgemeine Unterhalt des Stadions umfasst mindestens Folgendes: 1.vor und nach jedem Spiel: die Beseitigung sämtlicher Abfälle, eventueller Wurfgeschosse und aller gefährlichen Gegenstände in Reichweite der Zuschauer, 2. eine gründliche Reinigung des Stadions und die Ersetzung sämtlicher beschädigten Gegenstände und sämtlichen beschädigten Materials.Die hierfür benutzten Materialien sind ihrem Zweck angepasst, 3. die systematische Unterbindung jeglicher Bildung von Rost an Metallgerüsten, -strukturen und -bauteilen, einschließlich des Rosts an den Befestigungs- und Stützelementen der Sitze, und zwar durch Entrostung, Neuanstrich und eventuell durch Verstärkung dieser Elemente, 4.das Schließen von Löchern, Fugen und Öffnungen in und zwischen den Reihen und unter den Sitzplätzen, 5. die systematische und vollständige fachgerechte Instandsetzung korrodierter Betonelemente und anderer Schäden am Beton. 12. Personen mit Behinderungen 12.1 Unbeschadet der Gesetze und Regelungen, die auf öffentlich zugängliche Gebäude, die von Personen mit Behinderungen benutzt werden, anwendbar sind: 1. sind die Aufnahme und die Evakuierung von Personen mit Behinderungen und eine Hilfeleistung für diese Personen in jedem Stadion vorgesehen, und zwar unter den gleichen Bedingungen in Sachen Sicherheit wie für andere Zuschauer, 2.ist sowohl in den für die Fans der Heimmannschaft als auch in den für die Fans der Gastmannschaft vorgesehenen Tribünen ein für Personen mit Behinderungen und ihre Betreuer und/oder Assistenzhunde bestimmter Bereich vorhanden. Solche Bereiche sind insbesondere von den diesen Personen vorbehaltenen Parkplätzen aus leicht erreichbar, 3. haben Personen mit Behinderungen ausgehend von jedem der für sie bestimmten Bereiche ungehindert Zugang zu den für sie angepassten Teilen der Einrichtungen wie Sanitäranlagen und Verkaufsstellen für Getränke und/oder Lebensmittel, 4.wird für diese Personen und ihre Betreuer eine angemessene Anzahl Parkplätze vorgesehen, 5. werden die diesen Personen vorbehaltenen Parkplätze und Bereiche und die für sie angepassten Teile der Einrichtungen anhand einer angepassten Kennzeichnung angezeigt. 12.2 Für nationale und internationale Fußballspiele verfügt das Stadion über eine Verkaufsstelle für Eintrittskarten und eine Kontrollstelle, die für Personen mit Behinderungen angepasst sind.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 6. Juli 2013 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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