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Koninklijk Besluit van 07 december 2005
gepubliceerd op 27 december 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties en van reglementaire bepalingen tot wijziging inzonderheid van dit besluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000763
pub.
27/12/2005
prom.
07/12/2005
ELI
eli/besluit/2005/12/07/2005000763/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties en van reglementaire bepalingen tot wijziging inzonderheid van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties, - van het koninklijk besluit van 18 juli 1985 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties, - van het koninklijk besluit van 22 april 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties en van het koninklijk besluit van 16 juli 1992 betreffende het verkrijgen van informatie uit de bevolkingsregisters en uit het vreemdelingenregister, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties; - van het koninklijk besluit van 18 juli 1985 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties; - van het koninklijk besluit van 22 april 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties en van het koninklijk besluit van 16 juli 1992 betreffende het verkrijgen van informatie uit de bevolkingsregisters en uit het vreemdelingenregister.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 december 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 1 - Bijlage 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Artikel 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen wird festgelegt, wer in das Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen und wem eine Erkennungsnummer zugeteilt wird.

In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die mit der Mitteilung von Informationen an das Nationalregister beauftragten Behörden bestimmt: Es handelt sich hauptsächlich um die Gemeinden für in Belgien wohnende Personen und um die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen für Personen, die in den von ihnen geführten Registern eingetragen sind. In diesem letzten Fall handelt es sich um belgische Staatsangehörige, auch wenn das im Gesetz nicht präzisiert wird. Unter Berücksichtung der Tatsache, dass die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen auseinander liegen und mitunter nur äusserst gelegentlich in das Verfahren der Informationsführung eingreifen - das aufgrund der automatisierten Vorgehensweisen gemäss einem sehr spezifischen Verfahren verläuft -, wird andererseits durch vorliegenden Erlass das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten als eine der Behörden bestimmt, die in die Mitteilung von Informationen an das Nationalregister eingreifen kann.

In Artikel 4 Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit dieser Behörden festgelegt: Sie müssen darauf achten, dass die übermittelten Informationen mit den im Besitz dieser Behörden befindlichen Urkunden und Dokumenten übereinstimmen. Diese Bestimmung beinhaltet ebenfalls, dass die Behörden nach Eingabe der Daten in das Nationalregister überprüfen können, ob die übermittelte Information korrekt registriert worden ist.

Der vorliegende Erlass bezweckt insbesondere, die Ausführungsmodalitäten für die Mitteilung von Informationen durch die so bestimmten Behörden zu präzisieren. Die technischen Besonderheiten des Fortschreibungsverfahrens werden Gegenstand einer allgemeinen Anweisung sein, die auf Initiative des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes ergehen soll. Das Fortschreibungsverfahren setzt notwendigerweise voraus, dass bereits registrierte Informationen über eine betreffende Person im Voraus eingesehen werden können müssen.

Deshalb müssen die Regeln für den Zugriff auf Informationen des Nationalregisters, die für die mit der Fortschreibung beauftragten Behörden und allgemein für die Gemeinden gelten, festgelegt werden.

Zur Zeit verfügt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgrund von Artikel 93bis des Gemeindegesetzes über eine gewisse Ermessungsbefugnis, um Dritten unter Vorbehalt der in Artikel 45 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Einschränkungen Informationen aus den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern mitzuteilen. In der Praxis ist es so, dass kein Kollegium sich der Mitteilung von Informationen über einen Einwohner, die von einer anderen Gemeinde beantragt werden, widersetzt, wenn ein solcher Antrag durch die Erfordernisse der internen Verwaltung gerechtfertigt ist.

So muss eine Gemeinde oft die derzeitige Adresse eines früheren Einwohners kennen oder für die Erstellung der Wählerlisten, die Eintreibung von Schulden (Steuern), die Milizverwaltung, die Untersuchung von Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des Wohnortes, für Personenstandsüberprüfungen usw. wissen, ob er noch lebt.

Im konventionellen System, das seit 1968 die Beziehungen zwischen Nationalregister und Gemeinden regelte, hatten alle angeschlossenen Gemeinden den anderen Gemeinden einen freien Zugriff auf eine begrenzte Anzahl Informationen über ihre Einwohner gestattet. Ein solches System hat zwölf Jahre lang funktioniert, ohne dass irgendein Problem der Indiskretion festgestellt wurde, und es wurde von allen Gemeinden aufgrund der administrativen Vereinfachungen, die dadurch verwirklicht werden konnten, geschätzt. Es muss hinzugefügt werden, dass dieser Zugriff einer strengen Kontrolle unterlag: Jeder Gemeindeverantwortliche, der über Terminals auf das Nationalregister zugreifen konnte, verfügte über einen persönlichen Zugriffsschlüssel und anhand eines Archivierungssystems konnte sehr schnell der Urheber einer bestimmten Befragung wiedergefunden werden.

In vorliegendem Erlass wird das im konventionellen System angewandte Verfahren bestätigt, insbesondere weil es einer der grundlegenden Zielsetzungen des Nationalregisters entspricht, nämlich der Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten.

In vorliegendem Erlass wird ein solcher Zugriff jedoch auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 aufgenommenen Informationen begrenzt.

Dieser Zugriff ist auf interne Verwaltungszwecke begrenzt und es wird vorgeschrieben, dass ein Gemeindeverantwortlicher bestimmt wird, um die strikte Anwendung zu kontrollieren. Schliesslich wird im Erlass jegliche Mitteilung dieser Informationen an Dritte untersagt.

In Bezug auf das Problem der Fortschreibung von Informationen des Nationalregisters und des Zugriffs auf diese Informationen durch die Gemeinden durfte das Bestehen von subregionalen Zentren, denen mehrere Gemeinden eventuell in Zusammenarbeit mit dem Dienst des Nationalregisters die Verwaltung der Bevölkerung anvertraut haben, nicht unberücksichtigt bleiben.

Diese Zentren haben und werden auch weiterhin Dienste verrichten können, die von den Gemeinden sehr geschätzt werden, wobei die Autonomie der Gemeinden sowieso keineswegs in Frage gestellt werden soll.

Die Gemeinden können auf ihren Wunsch dem Nationalregister die Informationen über diese subregionalen Zentren mitteilen, sofern diese zu diesem Zweck vom Minister des Öffentlichen Dienstes nach Beratung im Ministerrat zugelassen worden sind.

Die Zulassung von subregionalen Zentren beinhaltet eine Harmonisierung der Kommunikationsverfahren zwischen diesen Zentren und dem Nationalregister, um zu vermeiden, dass die Mitteilungen zu hohe Verarbeitungskosten oder zu lange Verarbeitungszeiten nach sich ziehen.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Der Minister der Auswärtigen Beziehungen L. TINDEMANS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst L. WALTNIEL

3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 3, 4 und 5;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zugriff Artikel 1 - § 1 - Alle Gemeinden haben Zugriff auf die im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Informationen über Personen, die in ihren Bevölkerungs- und Fremdenregistern eingetragen sind, und auf die Informationen über Personen, die in den vorerwähnten Registern eingetragen waren und verstorben sind oder von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Registern gestrichen worden sind. § 2 - Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen haben Zugriff auf die im Nationalregister enthaltenen Informationen über belgische Staatsangehörige, die in ihren Registern eingetragen sind, und auf die Informationen über Personen, die in den vorerwähnten Registern eingetragen waren und verstorben sind oder wegen Wegzug mit unbekanntem Bestimmungsort gestrichen worden sind.

Art. 2 - Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen haben: - Gemeinden bei Zugriff auf Informationen über eine in einer anderen Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eingetragene Person, - diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen bei Zugriff auf Informationen über eine in einer belgischen Gemeinde, einer anderen diplomatischen Mission oder einer anderen konsularischen Vertretung eingetragene Person.

Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden.

KAPITEL II - Fortschreibung Art. 4 - § 1 - Gemeinden, diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen, in denen Personen ordnungsgemäss eingetragen sind, sind allein befugt, um Informationen über diese Personen einzugeben oder zu ändern. § 2 - Informationen über Personen dürfen ebenfalls eingegeben oder geändert werden: 1. von der früheren Eintragungsgemeinde für Personen, die verstorben sind oder von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen worden sind, 2.vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten für im Ausland wohnende Belgier, die ordnungsgemäss in einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, 3. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten oder von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen für Informationen über den Personenstand, die ihnen notifiziert worden sind, oder über Urkunden, die sie ausgestellt haben, wenn belgische Staatsangehörige, die zeitweilig im Ausland wohnen, betroffen sind, 4.vom Dienst des Nationalregisters, wenn dies aus zwingenden technischen Gründen erforderlich ist, insofern die Gemeinde, diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, in der die Person eingetragen ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, 5. vom Dienst des Nationalregisters in Bezug auf die automatische Eingabe oder Änderung von Informationen über eine Personengruppe, dies auf Antrag der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder mit ihrem Einverständnis. § 3 - Eingaben oder Änderungen von Informationen über eine in einer anderen Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eingetragenen Person sind ebenfalls erlaubt, wenn diese Eingaben oder Änderungen die automatische Folge von Eingaben oder Änderungen von Informationen über eine andere Person gemäss § 1 oder § 2 sind. § 4 - Die Erlaubnis zur Eingabe oder Änderung einer Information über eine bestimmte Person beinhaltet den Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen über diese Person; es handelt sich hierbei um Informationen, deren vorherige Kenntnis für die Fortschreibung notwendig sind.

Art. 5 - Wenn eine Drittstelle die automatische Bevölkerungsverwaltung für eine Gemeinde ausführt, kann diese Stelle auf die im Nationalregister enthaltenen Informationen zugreifen und kann sie dem Nationalregister unter den Bedingungen, die den Gemeinden gemäss den Artikeln 1 bis 4 auferlegt werden, Informationen mitteilen. Zu diesem Zweck muss die Stelle von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister zugelassen sein und muss die zwischen Gemeinde und betreffender Stelle geschlossene Vereinbarung Letzterer ermöglichen, auf das Nationalregister zuzugreifen und dem Nationalregister Mitteilungen zu machen.

KAPITEL III - Kontrolle Art. 6 - § 1 - In allen Gemeinden, diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen muss ein Bediensteter speziell mit der Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner Ausführungserlasse beauftragt werden in Bezug auf: 1. Fortschreibung der Informationen, 2.Übereinstimmung der Informationen mit den Urkunden und Dokumenten, von denen sie ausgehen, 3. Schutz des Privatlebens, 4.Zugriff auf Informationen und Ausübung des Rechts auf Mitteilung und Berichtigung, 5. Sicherheitsmassnahmen und Berufsgeheimnis. § 2 - Der in § 1 erwähnte Auftrag darf weder ganz noch teilweise einer Person, die der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung nicht angehört, übertragen werden. § 3 - Der aufgrund von § 1 bestimmte Bedienstete achtet darauf, dass Informationen über bereits eingetragene Personen, die noch vervollständigt oder geändert werden müssen, und Informationen über neu einzutragende Personen dem Nationalregister innerhalb zweier Werktage nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, oder innerhalb acht Werktagen nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung handelt, mitgeteilt werden.

Nach Verarbeitung übermittelt der Dienst des Nationalregisters der Behörde, die die Information übermittelt hat, eine Unterlage, in der entweder der Stand der Aufzeichnungen nach Aufnahme der neuen Information oder die Gründe, warum die neue Information technisch nicht aufgenommen werden konnte, angegeben sind.

Innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Fristen veranlasst der Bedienstete die Kontrolle der Übereinstimmung der neuen Aufzeichnung und gegebenenfalls die Rücksendung nach Berichtigung von verweigerten oder fehlerhaft eingegebenen Informationen.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der am 1. Januar 1985 in Kraft tritt.

Art. 8 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Der Minister der Auswärtigen Beziehungen L. TINDEMANS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst L. WALTNIEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 18. JULI 1985 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 3, 4, 5 und 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen, insbesondere der Artikel 5 und 6;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen werden die Wörter « von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister » durch die Wörter « vom König » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « 6. Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters. » Art. 3 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1985 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Der Minister der Auswärtigen Beziehungen L. TINDEMANS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst L. WALTNIEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 3 - Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister wird die Ausstellung von Auszügen aus den Registern und von Bescheinigungen, die auf der Grundlage dieser Register ausgefertigt werden, geregelt.

So kann jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist.

Wenn der Antragsteller seinen Antrag in einer Gemeinde einreicht, in der die von dem Antrag betroffene Person nicht mehr im Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen ist und folglich aus dem betreffenden Register gestrichen worden ist, ist das Datum der Streichung und gegebenenfalls die Gemeinde, in der sie später eingetragen worden ist, im Auszug anzugeben, oder es muss im Auszug vermerkt werden, dass es sich um eine Streichung von Amts wegen oder um eine Streichung wegen Wegzug ins Ausland handelt.

Wenn die Person mehrmals umgezogen ist, muss der Antragsteller seinen Antrag nacheinander in allen Gemeinden einreichen.

Wenn eine Person also von A nach B und anschliessend nach C umzieht, muss der Antragsteller sich zuerst an die Gemeinde A wenden, die ihm dann die Gemeinde B mitteilt. Auch wenn Gemeinde A anhand des Nationalregisters der natürlichen Personen die Adresse der Person in Gemeinde C kennt, darf diese Gemeinde nur angeben, dass die Person in die Gemeinde B umgezogen ist. Der Antragsteller muss einen zweiten schriftlichen Antrag an Gemeinde B richten, die ihm den Umzug der Person in die Gemeinde C mitteilt, bei der der Antragsteller einen dritten Antrag einreichen muss.

Anhand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses soll also Gemeinde A erlaubt werden, dem Antragsteller die letzte bekannte Adresse der betreffenden Person mitzuteilen, um den Verwaltungsaufwand des Antragstellers zu verringern. Es muss darauf hingewiesen werden, dass dem Antragsteller der Zugriff auf diese Information erlaubt ist und dass vorliegende Bestimmung ihm lediglich einen schnelleren Zugriff auf diese Information ermöglichen soll.

Da diese Information im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben ist, muss der Königliche Erlass vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen ebenfalls abgeändert werden. In Artikel 3 dieses Königlichen Erlasses ist nämlich festgelegt, dass die von einer Gemeinde erhaltenen Informationen über eine in einer anderen Gemeinde eingetragene Person nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden dürfen. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden.

Folglich wird im Rahmen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16.

Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister eine Abweichung für die Mitteilung dieser Information an den Antragsteller vorgesehen.

Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise, insbesondere des Artikels 2 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.086/2 des Staatsrates vom 21. Februar 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden, abgesehen von der letzten bekannten Adresse, die nur mitgeteilt werden darf, wenn gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister ein rechtmässiger Antrag auf Mitteilung der Adresse seitens eines Dritten vorliegt. » Art. 2 - Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2.

Juli 1993, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Ist diese Person zum Zeitpunkt des Antrags in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister einer anderen belgischen Gemeinde eingetragen, teilt die Gemeinde dem Antragsteller darüber hinaus die letzte bekannte Adresse dieser Person mit. » Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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