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Koninklijk Besluit van 07 januari 2014
gepubliceerd op 05 juni 2015

Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2015000303
pub.
05/06/2015
prom.
07/01/2014
ELI
eli/besluit/2014/01/07/2015000303/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


7 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 13 juli 2014 betreffende levensmiddelenhygiëne (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 7. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Hygienevorschriften und die Höchstmengen festgelegt, die Anwendung finden auf: 1.die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus der eigenen Erzeugung durch den Tierhalter an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, 2. die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus dem eigenen Fischfang durch den Seefischer an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, 3.die direkte Abgabe kleiner Mengen Wild durch den Jäger an den Endverbraucher, 4. die direkte Abgabe kleiner Mengen der in den Artikeln 17 bis 21 erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Erzeuger. Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, 3. Verordnung (EG) Nr.853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, 4. Königlichem Erlass vom 16.Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.

Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, 5. Königlichem Erlass vom 10.November 2009: Königlicher Erlass vom 10. November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, 6.örtlichem Einzelhandelsunternehmen: Einzelhandelsunternehmen in einem Umkreis von 80 km vom Erzeugerbetrieb, das Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgibt, 7. kundiger Person: natürliche Person, die von der Agentur als kundige Person im Sinne von Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Richtlinie (EG) Nr.853/2004 registriert worden ist, 8. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die für die Tiere der Zuchtstätte verantwortlich ist, natürliche Person, die mit der vorerwähnten natürlichen Person zusammenwohnt, oder juristische Person, für die eine oder mehrere der vorerwähnten natürlichen Personen verantwortlich sind und die in Bezug auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse, die in dem Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet oder abgibt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

KAPITEL II - Primärerzeugnisse Abschnitt I - Rohmilch und Kolostrum Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26.

April 2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel genügt der Erzeuger, der Rohmilch und Kolostrum aus der eigenen Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgibt, den Anforderungen: 1. von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.852/2004, 2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr.853/2004, 3. von Anlage I. Art. 4 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro Erzeugerbetrieb 15 000 Liter rohe Kuhmilch, 2 000 Liter Rohmilch von anderen Tierarten oder 20 Liter Kolostrum überschreitet, genügt den Anforderungen: 1. von Artikel 3 Nr.1 und 2, 2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr.853/2004.

Art. 5 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro Erzeugerbetrieb die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 60 000 Liter rohe Kuhmilch, die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 8 000 Liter Rohmilch von anderen Tierarten oder 100 Liter Kolostrum überschreitet, genügt den in Artikel 4 erwähnten Anforderungen sowie allen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die auf Rohmilch und Kolostrum Anwendung finden, und der in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen.

Art. 6 - § 1 - Der Erzeuger darf unverpackte Rohmilch und unverpacktes Kolostrum nur direkt abgeben: 1. in der Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den Endverbraucher durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein des Endverbrauchers verpackt, 2.im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den Endverbraucher durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein des Endverbrauchers verpackt, 3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, 4.über Milchautomaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Lebensmittelhygiene, 5. von der Erzeugungsstätte aus an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, das Rohmilch oder Kolostrum direkt an den Endverbraucher abgibt. § 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. § 3 - Die Behältnisse können vom Endverbraucher mitgebracht werden oder ihm vom Erzeuger beziehungsweise vom Betreiber des örtlichen Einzelhandelsunternehmens zur Verfügung gestellt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Behältnisse müssen vom Erzeuger, vom Betreiber des Einzelhandelsunternehmens oder durch den Milchautomaten im Beisein des Endverbrauchers gefüllt werden. § 4 - An den Orten, an denen die direkte Abgabe stattfindet, müssen folgende Hinweise für den Endverbraucher deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein: 1. "Rohmilch/Kolostrum.Vor dem Verzehr abkochen", 2. "Bis zum [Datum] verzehren", 3."Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren".

Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise geliefert werden.

Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird.

Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 ist die direkte Abgabe von vorverpacketer Rohmilch oder Kolostrum im Sinne des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln erlaubt, sofern der Erzeuger über eine Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16.

Januar 2006 verfügt. In diesem Fall erfolgt die Abgabe: 1. in der Erzeugungsstätte, 2.im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, 3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, 4.von der Erzeugungsstätte an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen. § 2 - Jede in § 1 erwähnte direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. § 3 - Unbeschadet des Artikels 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und lesbar auf der Verpackung angebracht sein: 1. "Rohmilch/Kolostrum.Vor dem Verzehr abkochen", 2. "Bis zum [Datum] verzehren", 3."Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren".

Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise geliefert werden.

Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird.

Art. 8 - § 1 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb, dessen Milch während vier aufeinanderfolgenden Monaten nicht den geltenden Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen entspricht, darf nicht direkt abgegeben werden, sobald der Erzeuger über das vierte ungünstige Monatsergebnis informiert worden ist oder möglicherweise informiert werden könnte.

Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. § 2 - Sowohl Milch, die bei dem Test zum Nachweis von Rückständen von Antibiotika ein positives Ergebnis liefert, als auch Milch, die danach in demselben Betrieb erzeugt worden ist, dürfen nicht direkt abgegeben werden, sobald der Erzeuger über dieses Ergebnis informiert worden ist oder möglicherweise informiert werden könnte oder er es selber feststellt. Der Erzeuger darf jedoch die Tests und ihre Auswirkungen auf die Erzeugung einzelner Tiere begrenzen, die mit Medikamenten behandelt worden sind.

Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. Es ist verboten, nicht konforme Milch oder vermutlich nicht konforme Milch mit konformer Milch zu mischen.

Abschnitt II - Eier Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 2009 kann der Geflügelzüchter Eier aus der eigenen Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben: 1. in der Erzeugungsstätte, 2.im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, 3. über Automaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, 4.auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte.

Ausgenommen für Hühnereier kann der Erzeuger zudem Eier von der Erzeugungsstätte aus direkt an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen abgeben, das sie direkt an den Endverbraucher abgibt. In diesem Fall ist die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 vorgesehene Registrierung erforderlich. § 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. § 3 - Für Erzeugungsstätten, die nicht über eine Registrierung, wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 vorgesehen, verfügen, ist die direkte Abgabe auf höchstens 15 000 Eier pro Jahr begrenzt. § 4 - Hühnereier dürfen nur unter den in Anlage II festgelegten Bedingungen direkt abgegeben werden.

Art. 10 - In Anwendung des vorliegenden Abschnitts kann der Geflügelzüchter Eier nur direkt abgeben, wenn er folgenden Anforderungen genügt: 1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.852/2004, 2. den besonderen Anforderungen für Eier von Anhang III Abschnitt X Kapitel I der Verordnung (EG) Nr.853/2004.

Abschnitt III - Fischereierzeugnisse Art. 11 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf: 1. lebende Fische aus Aquakultur, 2.im Meer gefangene Fische, 3. im Meer gefangene Fische, die an Bord des Fischereifahrzeugs einem oder mehreren der nachstehenden Arbeitsgänge unterzogen werden: Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und/oder Umhüllung. Art. 12 - Die direkte Abgabe von in Artikel 11 erwähnten Fischereierzeugnissen aus der eigenen Erzeugung durch den Erzeuger kann nur wie folgt erfolgen: 1. an den Endverbraucher in der Erzeugungsstätte oder dem örtlichen Einzelhandelsunternehmen, was lebende Fische aus Aquakultur betrifft, 2.an den Endverbraucher vom Fischereifahrzeug aus nach dem Anlegen oder am Kai, was im Meer gefangene Fischereierzeugnisse betrifft.

Art. 13 - Die direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen bei einem Maximum von insgesamt: 1. 20 000 kg pro Jahr für lebende Fische aus Aquakultur, 2.100 kg pro Anlandung für im Meer gefangene Fischereizeugnisse.

Art. 14 - § 1 - Der Erzeuger kann die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Erzeugnisse nur direkt abgeben, wenn er folgenden Anforderungen genügt: 1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.852/2004, 2. den in Artikel 15 erwähnten spezifischen Hygienevorschriften. § 2 - Fischereierzeugnisse, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt direkt abgegeben werden, werden von der in den Artikeln 15 und 16 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erwähnten amtlichen Kontrolle befreit.

Art. 15 - § 1 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene Fischereierzeugnisse direkt abgibt, muss folgende spezifische Infrastruktur- und Ausrüstungsanforderungen erfüllen: 1. Die Fischereifahrzeuge sind so konzipiert und gebaut, dass die Fischereierzeugnisse nicht verunreinigt werden können.Die Bereiche, die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmt sind, sind sauber und werden gut instand gehalten. 2. Die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen benutzten Räumlichkeiten und Behältnisse sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen aufbewahrt werden können und dass gegebenenfalls das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Kontakt bleibt.Diese Räumlichkeiten und Behältnisse sind sauber und werden gut instand gehalten. 3. Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in Kontakt kommen, sowie die Ausrüstung und die Geräte für die Zubereitung der Fischereierzeugnisse bestehen aus korrosionsfestem Material und sind einfach zu reinigen und zu desinfizieren.Sie sind sauber und werden gut instand gehalten. 4. Die Ausrüstung für die Anlandung und das Entladen, die mit den Fischereierzeugnissen in Kontakt kommt, besteht aus Material, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.Diese Ausrüstung muss gut instand gehalten werden und sauber sein. § 2 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene Fischereierzeugnisse direkt abgibt, muss folgende spezifische Hygienebedingungen erfüllen: 1. Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, werden sie so rasch wie möglich vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen geschützt.2. Alle Fischereierzeugnisse werden so rasch wie möglich nach ihrer Verbringung an Bord gekühlt, es sei denn, sie werden am Leben gehalten.Können Fischereierzeugnisse an Bord eines Fischereifahrzeugs nicht gekühlt werden, so müssen sie so bald wie möglich angelandet und so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt werden. 3. Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss vermieden werden, dass sie gequetscht werden.4. Soweit Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs geköpft und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen und werden die Erzeugnisse unmittelbar sorgfältig gewaschen.5. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern gehalten.6. Bei der Anlandung und beim Entladen wird jegliche Verunreinigung der Fischereierzeugnisse vermieden.7. Frische Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung bei Schmelzeistemperatur gelagert.8. Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, werden auch während der Beförderung bei einer Temperatur und in einer Weise gelagert, die die Lebensmittelsicherheit oder die Haltbarkeitsdauer der Erzeugnisse nicht beeinträchtigen.9. Die Fischereierzeugnisse genügen den in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr.853/2004 erwähnten Hygienenormen. 10. Gegebenenfalls werden die Vorschriften von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Punkt D der Verordnung (EG) Nr.853/2004 eingehalten.

Abschnitt IV - Frei lebendes Wild Art. 16 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch den Jäger an den Endverbraucher darf nur erfolgen, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden: 1. Es handelt sich um frei lebendes Wild, das vom Jäger oder von einer Gruppe von Jägern, zu der er bei der Jagd gehört hat, erlegt worden ist.2. Je nachdem, ob es sich um frei lebendes Großwild oder um frei lebendes Kleinwild handelt, werden die Bestimmungen von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr.853/2004 eingehalten. 3. Jeder Jäger darf höchstens 1 Stück frei lebendes Großwild und 10 Stück frei lebendes Kleinwild, die am selben Jagdtag auf demselben Jagdrevier erlegt worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben.4. Das Wild wird von der in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.853/2004 erwähnten Bescheinigung begleitet. Der Jäger sorgt dafür, dass die entsprechenden Rubriken dieser Bescheinigung ausgefüllt werden, insbesondere, wenn ein Wildschwein abgetreten wird. 5. Wildschweine und andere für Trichine anfällige Arten werden auf Verlangen der kundigen Person in einem akkreditierten oder zugelassenen Labor auf Trichine hin untersucht;das günstige Ergebnis ist vor der Lieferung bekannt oder das Ergebnis wird, nachdem der Endverbraucher bei der Abgabe über die Bedeutung der laufenden Untersuchung hingewiesen worden ist, dem Endverbraucher nach Empfang der Lieferung durch die kundige Person mitgeteilt. [Abschnitt V - Honig [Abschnitt V mit Art. 16/1 eingefügt durch Art. 30 des K.E. vom 13.

Juli 2014 (B.S. vom 29. August 2014)] Art. 16/1 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen Honig durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, das sie direkt an den Endverbraucher abgibt, ist unter folgenden Bedingungen möglich: 1. Es handelt sich um Honig oder um andere Primärerzeugnisse seiner eigenen Bienenzucht.2. Die jährlich lieferbare Höchstmenge übersteigt nicht die von 24 Bienenvölkern jährlich erzeugte Menge.3. Der Erzeuger genügt den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.852/2004.] KAPITEL III - Nicht primäre Erzeugnisse Abschnitt I - Fischereierzeugnisse aus Aquakulturbetrieben Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich Fischereierzeugnisse aus der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher oder an das von ihm in der Erzeugungsstätte betriebene Einzelhandelsunternehmen direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind: Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und/oder unmittelbare Umhüllung. § 2 - Die direkte Abgabe erfolgt: 1. bei einem Maximum von insgesamt 7 500 kg pro Jahr, 2.sofern der Betrieb über eine Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt, 3. in der Erzeugungsstätte, im Verkauf an der Tür oder auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, wenn die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, 4.unmittelbar von der Erzeugungsstätte aus, wenn die Erzeugnisse direkt an das vom Erzeuger in der Erzeugungsstätte betriebene Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden. § 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. § 4 - Die Fischereierzeugnisse dürfen auf Bitte des Endverbrauchers und in seinem Beisein filetiert, zerteilt, umhüllt und verpackt werden.

Die Fischereierzeugnisse können anderen Be- oder Verarbeitungen unterzogen werden, um direkt an den Endverbraucher in einer Verkaufsstelle oder in einem Einzelhandelsunternehmen, das auf dem Gelände des Aquakulturbetriebs unter der direkten Verantwortung des Erzeugers betrieben wird, abgegeben zu werden.

Art. 18 - Folgende Infrastruktur- und Hygienevorschriften finden Anwendung: 1. Der Erzeuger verfügt über eine Räumlichkeit, die gut instand gehalten wird und so eingerichtet ist, dass die Arbeitsgänge auf hygienische Weise durchgeführt werden können, und die insbesondere mit den Vorrichtungen ausgestattet ist, die für das Reinigen beziehungsweise Waschen und das Desinfizieren der Geräte und der Hände notwendig sind.2. Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen gelagert werden können und dass das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Kontakt bleibt.Die Räumlichkeiten und Behältnisse sind sauber und werden gut instand gehalten. 3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser gewaschen, das in ausreichender Menge vorhanden ist.4. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern gehalten.Tierische Nebenprodukte stellen keine direkte oder indirekte Verunreinigungsquelle dar. 5. Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung bei Schmelzeistemperatur gelagert.Das verwendete Eis wird aus Trinkwasser oder sauberem Wasser zubereitet. Es wird so zubereitet, gehandhabt und gelagert, dass es vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist. 6. Es wird auf eine gute persönliche Hygiene geachtet und es wird angepasste und saubere Kleidung getragen. Abschnitt II - Fleisch von Geflügel und Hasentieren Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner Hasentiere in seinem Betrieb schlachten, um kleine Mengen direkt an den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein Einzelhandelsunternehmen, das in der Erzeugungsstätte unter der direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere betrieben wird, abzugeben, wenn: 1. der Betrieb über eine Genehmigung zum Schlachten in dem landwirtschaftlichen Betrieb in Anwendung von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16.Januar 2006 verfügt und 2. er bei der Ausübung der Tätigkeiten den Anforderungen von Artikel 20 genügt. § 2 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die in seinem Betrieb geschlachtet worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben, in Form von ganzen Schlachtkörpern, die jedoch auf Bitte und im Beisein des Endverbrauchers in Stücke zerteilt werden können.

Die in Absatz 1 vorgesehene direkte Abgabe kann erfolgen: 1. im landwirtschaftlichen Betrieb, 2.auf dem örtlichen Markt, der in der Gemeinde, in der der landwirtschaftliche Betrieb sich befindet, oder in den Nachbargemeinden stattfindet. Wenn in diesen Gemeinden kein örtlicher Markt stattfindet, kann die direkte Abgabe auf dem am nächsten gelegenen Markt erfolgen.

Bei direkter Abgabe auf einem örtlichen Markt werden der Name, die Anschrift des Erzeugers und die in § 1 Nr. 1 erwähnte Genehmigung so ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen kann. § 3 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die im Betrieb geschlachtet worden sind, direkt an die Verkaufsstelle oder das Einzelhandelsunternehmen, das sich in der Erzeugungsstätte befindet und unter der direkten Verantwortung des Erzeugers von Geflügel oder Hasentieren betrieben wird, abgeben, sofern die Verkaufsstelle oder das Einzelhandelsunternehmen die Schlachtkörper ausschließlich an den Endverbraucher direkt abgibt.

Art. 20 - § 1 - Der Erzeuger verfügt über einen Schlachtraum, in dem Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden und der folgenden Anforderungen genügt: 1. Er ist ausreichend groß und geeignet für eine hygienische Schlachtung der Tiere.2. Der Raum verfügt über die Vorrichtungen, die nötig sind, um zu vermeiden, dass das Fleisch mit dem Boden und den Wänden in Kontakt kommt.3. Der Erzeuger verfügt im Schlachtraum mindestens über ein Waschbecken.4. Der Erzeuger verfügt über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt II Kapitel II Nr.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. 5. Der Erzeuger verfügt über eine Kühlvorrichtung mit ausreichend Kapazität für die Lagerung von geschlachtetem Geflügel oder geschlachteten Hasentieren. § 2 - Der Erzeuger hält folgende Hygienevorschriften ein: 1. Tiere, die nicht durch Schlachten getötet wurden, werden nicht für den menschlichen Verzehr verwendet.2. Geflügel und Hasentiere werden nicht im selben Raum geschlachtet, es sei denn, diese Arbeitsgänge sind zeitlich oder räumlich getrennt.3. Die zu schlachtenden Tiere werden unverzüglich so betäubt, ausgeblutet, gerupft oder zugerichtet und ausgenommen, dass jegliche Verunreinigung des Fleisches vermieden wird.4. Das Ausnehmen findet an einem anderen Ort als die anderen Arbeitsgänge der Schlachtung statt.5. Es werden Vorkehrungen getroffen, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern.6. Nach dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper so schnell wie möglich gesäubert und auf eine Temperatur von höchstens 4°C gekühlt werden. Findet die Abgabe vor Ort statt, kann die Kühlung jedoch ab dem Zeitpunkt der Abgabe unterbrochen werden. § 3 - Der Erzeuger führt ein schriftliches Register, in dem pro Schlachttag die Tierart, die Zahl der geschlachteten Tiere sowie der Ort und das Datum der direkten Abgabe angegeben werden.

Art. 21 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 § 1 muss der Betrieb nicht über die Genehmigung zum Schlachten im landwirtschaftlichen Betrieb verfügen, wenn der Erzeuger sich auf das Schlachten von höchstens 500 Stück seines Geflügels und 250 Stück seiner Hasentiere pro Jahr in seinem Betrieb beschränkt, um sie direkt an den Endverbraucher auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs abzugeben. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erzeuger genügt den Anforderungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 1 und 5, § 2 Nr. 1, 3, 5 und 6 und § 3 aufgeführt sind.

KAPITEL V - Aufhebungs-, Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 1 § 1 wird aufgehoben, 2.Titel II wird aufgehoben.

Art. 23 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 24 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 25 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage I Kapitel I - Kriterien für Rohmilch Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. April 2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel wendet der Erzeuger Verfahren an, damit die Rohmilch folgende Kriterien erfüllt: 1. rohe Kuhmilch: Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) ? 100 000 (*) Somatische Zellen (pro ml) ? 400 000 (**) (*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate (**) Über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate 2.Rohmilch von anderen Tierarten: Keimzahl bei 30 ° C ? 1 500 000 (*) (pro ml) (*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate 3. Für den Direktverkauf bestimmte Rohmilch darf keine Rückstände von Antibiotika in Mengen enthalten, die über die Mengen hinausgehen, die für einen der im Anhang der Verordnung (EU) Nr.37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs erwähnten Stoffe zugelassen sind oder wenn die Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den höchstzulässigen Wert überschreitet.

KAPITEL II - Überprüfung der Einhaltung der Kriterien durch den Erzeuger § 1 - Für die Kontrolle werden Proben aus dem Bestand entnommen, aus dem die Rohmilch entnommen wird, die direkt an den Verbraucher abgegeben wird.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen Kontrollen der Milch jedes Tiers vorgenommen werden, das mit Tierarzneimitteln behandelt worden ist, um nachzuprüfen, dass keine Rückstände von Antibiotika für die für den menschlichen Verzehr gewonnene Milch vorhanden sind, wobei die in der Packungsbeilage der Tierarzneimittel angegebene Wartezeit oder eine längere Frist, wenn dies vom behandelnden Tierarzt vorgeschrieben worden ist, zu beachten ist. § 2 - Die in Kapitel I vorgeschriebenen Analysen werden in einem nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor durchgeführt. Die im Ministeriellen Erlass vom 6. November 2001 zur Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der den Käufern gelieferten Milch beschriebenen Routinemethoden können ebenfalls angewandt werden. Ungünstige Ergebnisse unterliegen der Meldepflicht an die Agentur.

Wird eine Probe gemäß § 1 Absatz 2 entnommen, darf der Erzeuger einen Test durchführen, der entsprechend der Art der Wirkstoffe, die in den für die Behandlung der Tiere verwendeten Tierarzneimitteln enthalten sind, geeignet und angepasst ist. Dieser Test ist in einer auf der Internetseite der Agentur veröffentlichten Liste aufgeführt. § 3 - Sofern die direkt abgegebene Milch aus einem Bestand stammt, der gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen kontrolliert wird, sind keine zusätzlichen Proben für die Analyse zur Ermittlung der Keimzahl und Anzahl somatischer Zellen sowie der Rückstände von Antibiotika zu entnehmen.

Anlage II Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Endverbraucher: Verpflichtungen aus den Verordnungen in Bezug auf die Vermarktungsnormen für Hühnereier

Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Endverbraucher

Registrierung von Legehennenbetrieben

Kennzeichnung

Einstufung Klassifizierung

Königlicher Erlass vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen

Königlicher Erlass vom 3. Mai 2003 über die Identifizierung und die Registrierung von Legehennenbetrieben

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A: Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus;

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier;

Königlicher Erlass vom 10. November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A: Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus;

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

Direkte Abgabe in der Erzeugungsstätte

ja - ab 15 000 Eiern

nein

nein

Verkauf an der Tür

ja - ab 15 000 Eiern

nein

nein

Örtlicher Markt

ja - ab 15 000 Eiern

ja nein - unter 50 Legehennen

nein nein

Automat in der Erzeugungsstätte

ja - ab 15 000 Eiern

nein

nein

Örtliches Einzelhandelsunternehmen, das Eier direkt an den Endverbraucher abgibt

ja

ja

ja

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