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Koninklijk Besluit van 07 oktober 1997
gepubliceerd op 11 december 1997

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000709
pub.
11/12/1997
prom.
07/10/1997
ELI
eli/besluit/1997/10/07/1997000709/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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7 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 oktober 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 3. APRIL 1997 - Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren Kunden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.Das vorliegende Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist.

Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.

April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, was vertragliche Beziehungen von Freiberuflern mit ihren Kunden betrifft, zur Ausführung.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18.März 1965 über das Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, 2. Kunden: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz erwähnten Verträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, 3.Disziplinarbehörde: Berufskammer oder Berufsinstitut, die/das aufgrund des Gesetzes für Disziplinarfragen in bezug auf Personen, die einen bestimmten freien Beruf ausüben, zuständig ist.

KAPITEL II - Missbräuchliche Klauseln

Art. 3.§ 1 - Jede missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Freiberufler, der im Rahmen seiner Berufstätigkeit handelt, und seinem Kunden ist verboten und nichtig.

Der Vertrag bindet die Parteien weiter, sofern er ohne die missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann. § 2 - Missbräuchlich ist jede Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt worden ist und die zum Nachteil des Kunden ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, mit Ausnahme der Klauseln, die auf bindenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen Belgien oder die Europäische Union Vertragspartei ist. § 3 - Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der Kunde daher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, insbesondere im Rahmen von vorformulierten Standardverträgen.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder einzelne Klauseln im einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Freiberufler, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt wurde, obliegt ihm die Beweislast. § 4 - Die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz aufgezählten Klauseln sind verboten und nichtig, selbst wenn sie ausgehandelt wurden.

Art. 4.Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände und aller anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem der Vertrag abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder die Beschreibung des Hauptgegenstands des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis beziehungsweise dem Entgelt und den Dienstleistungen beziehungsweise den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

KAPITEL III - Schriftliche Klauseln

Art. 5.Sind alle oder einige Klauseln des in Artikel 3 § 1 erwähnten Vertrags schriftlich niedergelegt, müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein.

Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Kunden günstigste Auslegung.

KAPITEL IV - Unterlassungsklage

Art. 6.Der Präsident des Gerichtes erster Instanz stellt das Bestehen einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Artikel 3 fest und ordnet an, dass sie nicht mehr verwendet wird, selbst wenn eine solche Verwendung strafrechtlich geahndet wird.

Art. 7.Die in Artikel 6 erwähnte Klage wird eingeleitet auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.einer Disziplinarbehörde oder eines Berufsverbandes oder eines überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 3. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist, 4.des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen Minister(s).

In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vereinigungen und Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen.

Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vereinigung eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Personen, die denselben freien Beruf ausüben, oder gegen ihre Berufsverbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.

Art. 8.Die in Artikel 6 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung.

Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden. Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund derselben Taten durch ein Strafgericht.

Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Jeder Beschluss wird der Disziplinarbehörde auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans innerhalb acht Tagen mitgeteilt, sowie unter denselben Bedingungen dem Minister, ausser wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.

Ausserdem muss der Greffier des Rechtsprechungsorgans, vor dem ein Einspruch gegen einen in Anwendung von Artikel 6 ergangenen Beschluss eingelegt wird, die Disziplinarbehörde oder den Minister unverzüglich darüber informieren.

KAPITEL V - Strafbestimmungen

Art. 9.Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Franken wird belegt, wer den Anordnungen eines aufgrund von Artikel 6 ergangenen Urteils oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage nicht nachkommt.

Wenn die dem Gericht unterbreiteten Taten Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die öffentliche Klage erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftig gewordener Beschluss in bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.

Art. 10.Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen

Art. 11.Eine Vertragsklausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für anwendbar auf den Vertrag erklärt wird, gilt für die durch das vorliegende Gesetz geregelten Angelegenheiten als nicht geschrieben, wenn bei Nichtvorhandensein dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und der Kunde in diesen Angelegenheiten durch dieses Gesetz besser geschützt würde.

Art. 12.Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1971, 21. Oktober 1992, 8. Dezember 1992 und 12.

Januar 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 587 - Der Präsident des Gerichtes erster Instanz entscheidet: 1. über Streitfälle, die durch das Gesetz vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten vorgesehen sind, 2. über Anträge, die in Artikel 68 des Grundlagengesetzes vom 29.März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau vorgesehen sind, 3. über Anträge, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 21.Oktober 1992 über irreführende Werbung in bezug auf freie Berufe vorgesehen sind, 4. über Anträge, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind, 5. über Anträge, die gemäss dem Gesetz vom 12.Januar 1993 über ein Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes eingeleitet worden sind, 6. über Anträge, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 3.April 1997 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren Kunden vorgesehen sind.

Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen werden die im ersten Absatz vorgesehenen Anträge eingeleitet und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Anlage 1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass: a) die gesetzliche Haftung des Freiberuflers ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Kunde aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet, b) die gesetzlichen Ansprüche des Kunden gegenüber dem Freiberufler oder einer anderen Partei, einschliesslich der Möglichkeit, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler durch eine etwaige Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt, c) der Kunde eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt, d) es dem Freiberufler gestattet wird, vom Kunden gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Kunden ein Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser sich zurückzieht, e) dem Kunden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, f) es dem Freiberufler gestattet wird, nach freiem Ermessen den Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Kunden eingeräumt wird, und es dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden, g) es dem Freiberufler - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe - gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu kündigen, h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Kunde sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusserung des Willens des Kunden, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde, i) die Zustimmung des Kunden zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte, j) der Freiberufler die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann, k) der Freiberufler die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund ändern kann, l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist, m) dem Freiberufler das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, n) die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder die Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift abhängig gemacht wird, o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Freiberufler seine Verpflichtungen nicht erfüllt, p) die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Kunden vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt, q) dem Kunden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallendes Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge.2. Tragweite der Buchstaben g), j) et l) a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen Grundes - fristlos zu kündigen, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien alsbald davon zu unterrichten.b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Kunden oder an den Kunden zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den Vertrag alsbald zu kündigen. Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Freiberufler das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Kunden hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen. c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf: - Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat, - Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder internationalen Postanweisungen in Fremdwährung.d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmässig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird. ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 oktober 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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