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Koninklijk Besluit van 08 november 2007
gepubliceerd op 13 november 2018

Koninklijk besluit betreffende de preventie en het herstel van milieuschade tengevolge van het vervoer over de weg, per spoor, over de binnenwateren of in de lucht van : uitheemse plantensoorten evenals van uitheemse diersoorten en hun krengen, naar aanleiding van de in-, de uit- en de doorvoer ervan; alsook van afvalstoffen bij hun doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2018014534
pub.
13/11/2018
prom.
08/11/2007
ELI
eli/besluit/2007/11/08/2018014534/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


8 NOVEMBER 2007. - Koninklijk besluit betreffende de preventie en het herstel van milieuschade tengevolge van het vervoer over de weg, per spoor, over de binnenwateren of in de lucht van : uitheemse plantensoorten evenals van uitheemse diersoorten en hun krengen, naar aanleiding van de in-, de uit- en de doorvoer ervan; alsook van afvalstoffen bij hun doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 8 november 2007 betreffende de preventie en het herstel van milieuschade tengevolge van het vervoer over de weg, per spoor, over de binnenwateren of in de lucht van : uitheemse plantensoorten evenals van uitheemse diersoorten en hun krengen, naar aanleiding van de in-, de uit- en de doorvoer ervan; alsook van afvalstoffen bij hun doorvoer (Belgisch Staatsblad van 9 november 2007), zoals het werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 3 september 2017Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 03/09/2017 pub. 20/09/2017 numac 2017020519 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 november 2007 betreffende de preventie en het herstel van milieuschade tengevolge van het vervoer over de weg, per spoor, over de binnenwateren of in de lucht van : uitheemse plantensoorten evenals van uitheemse diersoorten en hun krengen, naar aanleiding van de in-, de uit- en de doorvoer ervan; alsook van afvalstoffen bij hun doorvoer sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 november 2007 betreffende de preventie en het herstel van milieuschade tengevolge van het vervoer over de weg, per spoor, over de binnenwateren of in de lucht van : uitheemse plantensoorten evenals van uitheemse diersoorten en hun krengen, naar aanleiding van de in-, de uit- en de doorvoer ervan; alsook van afvalstoffen bij hun doorvoer (Belgisch Staatsblad van 20 september 2017).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verursacht durch Transporte über die Straße, über den Schienenweg, über die Binnengewässer oder über den Luftweg von gebietsfremden Pflanzenarten sowie gebietsfremden Tierarten und deren Überresten, als Folge ihres Imports, Exports und ihrer Durchfuhr, sowie von Abfällen bei ihrer Durchfuhr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), insbesondere des Artikels 224;

In Erwägung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 5. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. März 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.590/VR/3 des Staatsrates vom 17. und 24. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers für Umwelt, Unseres Ministers für Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Ziel Artikel 1 - Der vorliegende Erlass bezweckt die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

KAPITEL II - Definitionen Art. 2 - Im vorliegenden Erlass wird verstanden unter: 1. "Schaden" oder "Schädigung": eine messbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder eine messbare Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource, die direkt oder indirekt eintritt;2. "Umweltschaden": a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das bedeutet jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen wird mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage I ermittelt;

Die Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfassen nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von den zuständigen Behörden ausdrücklich genehmigt wurden gemäß den Vorschriften zur Umsetzung in Belgien von Artikel 6 Absätze 3 und 4 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (nachfolgend: "Habitatrichtlinie"), oder Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (nachfolgend: Vogelschutzrichtlinie) oder im Falle von nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Lebensräumen und Arten gemäß gleichwertigen nationalen Naturschutzvorschriften; b) eine Schädigung der Gewässer, d.h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer, wie definiert in den Vorschriften zur Umsetzung in Belgien der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (nachfolgend: "Gewässerschutz-Richtlinie") hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 der Gewässerschutz-Richtlinie gilt; c) eine Schädigung des Bodens, d.h. jede Form der Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht; 3. "Geschützte Arten und natürliche Lebensräume": a) die Arten erwähnt in den Vorschriften zur Umsetzung in Belgien von Anhang I oder von Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie oder in den Anhängen II und IV der Habitatrichtlinie;b) die Lebensräume der in den Vorschriften zur Umsetzung in Belgien von Artikel 4 Absatz 2 oder von Anhang I der Vogelrichtlinie oder in Anhang II der Habitatrichtlinie genannten Arten, die in den Vorschriften zur Umsetzung in Belgien von Anhang I der Habitatrichtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume und die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in den Vorschriften zur Umsetzung in Belgien von Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgelisteten Arten; und c) die Lebensräume oder Arten, die nicht erwähnt sind in den Vorschriften zur Umsetzung in Belgien dieser Anlagen und die auf föderaler oder regionaler Ebene bestimmt wurden, um die biologische Vielfalt zu erhalten;4. "Gewässer": alle Gewässer, auf die die Vorschriften zur Umsetzung in Belgien der Gewässerschutz-Richtlinie anwendbar sind;5. "Erhaltungszustand": a) im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten, je nach Fall, im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag vom 25.März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Geltung hat oder innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets des betreffenden Lebensraums auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als "günstig"" erachtet, wenn - sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen; - die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und - der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens b) günstig ist; b) im Hinblick auf eine Art die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art, je nach Fall im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Geltung hat, oder innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Art auswirken können.

Der Erhaltungszustand einer Art wird als "günstig" betrachtet, wenn - aus den Daten über die Populationsdynamik der Art hervorgeht, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und dass - das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und - ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern; 6. "Ausgangszustand": den zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehenden Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, ermittelt anhand der besten verfügbaren Informationen;7. "Vermeidungsmaßnahme": jede Maßnahme, die nach einem Ereignis, einer Handlung oder einer Unterlassung, das/die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht hat, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;8. "Sanierungsmaßnahmen": jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen, mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen und/oder beeinträchtigte Ökosystemfunktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Ökosystemfunktionen zu schaffen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen sich auf Transporte über die Straße, über den Schienenweg, über die Binnengewässer oder über den Luftweg von gebietsfremden Pflanzenarten sowie gebietsfremden Tierarten und deren Überresten, als Folge ihres Imports, Exports und ihrer Durchfuhr, sowie von Abfällen bei ihrer Durchfuhr, beziehen.9. "Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens": die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in naher Zukunft ein Umweltschaden eintreten wird;10. "Emission": die Freisetzung infolge menschlicher Tätigkeiten von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt;11. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen wurde, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt;12. "Berufliche Tätigkeit": jede im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübte Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird;13. "Ökosystemfunktionen": die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;14. "Natürliche Ressourcen": geschützte Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden;15. "Kosten": die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung des vorliegenden Erlasses gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs-, Verfahrens- und Vollstreckungskosten, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;16. "Zuständige Behörde": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen;17. "Minister": die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität, die Umwelt und die Volksgesundheit gehören. KAPITEL III -- Geltungsbereich Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist nur anwendbar bei der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens und bei einem Umweltschaden, der sich aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben hat, die besteht aus: 1. dem Transport auf der Straße, auf dem Schienenweg, auf Binnengewässern oder auf dem Luftweg von gebietsfremden Pflanzenarten sowie gebietsfremden Tierarten und deren Überresten als Folge ihres Imports, Exports und ihrer Durchfuhr;2. jeder genehmigungspflichtigen Durchfuhr von Abfällen oder jeder Durchfuhr für die ein Verbot gilt im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 4 - § 1 - Der vorliegende Erlass ist nicht anwendbar bei der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder bei einem Umweltschaden verursacht durch: a) einen bewaffneten Konflikt, Feindseligkeiten, einen Bürgerkrieg oder einen Aufstand;b) ein Naturereignis, das außergewöhnlich, unabwendbar und nicht beeinflussbar ist. § 2 - Der vorliegende Erlass ist nicht anwendbar bei der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder bei einem Umweltschaden verursacht durch einen Vorfall für den die Haftung oder die Entschädigung in den Anwendungsbereich fällt vom: a) Internationalen Übereinkommen vom 27.

November 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, b) Internationalen Übereinkommen vom 27.

November 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, c) Internationalen Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden, d) Internationalen Übereinkommen vom 3.

Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See, e) Übereinkommen vom 10. Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für die während des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden, einschließlich jeder zukünftigen Änderung dieser Übereinkommen vorausgesetzt, dass diese Übereinkommen in Belgien in Kraft sind. § 3 - Der vorliegende Erlass berührt nicht das Recht des Betreibers seine Haftung zu beschränken, gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC), einschließlich aller künftigen Änderungen dieses Übereinkommens, oder des Straßburger Übereinkommens von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI), einschließlich aller künftigen Änderungen dieses Übereinkommens. § 4 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für nukleare Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch die Ausübung von Tätigkeiten verursacht werden können, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder durch einen Vorfall oder eine Tätigkeit verursacht werden, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich fällt vom: a) Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31.

Januar 1963, b) Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden, c) Übereinkommen vom 12.

September 1997 über zusätzliche Entschädigungsleistungen für nuklearen Schaden, d) Gemeinsamen Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens, e) Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See, einschließlich aller künftigen Änderungen dieser Übereinkünfte. § 5 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder für eingetretene Umweltschäden, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht werden, außer wenn ein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden kann zwischen der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens und den Tätigkeiten der einzelnen Betreiber. § 6 - Der vorliegende Erlass gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist. § 7 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: 1. einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht durch eine Emission, ein Ereignis oder einen Vorfall, das vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses stattgefunden hat;2. einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht durch eine Emission, ein Ereignis oder einen Vorfall, das sich am 1.November 2007 oder danach ereignet hat, wenn die unmittelbare Gefahr eines Schadens durch eine spezifische Tätigkeit verursacht wird, die vor diesem Datum stattgefunden und geendet hat; 3. einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, wenn die Emission, das Ereignis oder der Vorfall, der den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, mehr als 30 Jahre zurückliegt. KAPITEL IV - Vermeidungsmaßnahmen Art. 5 - § 1 - Der Betreiber einer beruflichen Tätigkeit, die aus dem Transport auf der Straße, auf dem Schienenweg, auf Binnengewässern oder auf dem Luftweg von gebietsfremden Pflanzenarten sowie gebietsfremden Tierarten und deren Überresten, als Folge ihres Imports, Exports und ihrer Durchfuhr, sowie von Abfällen bei ihrer Durchfuhr, besteht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen wenn noch kein Umweltschaden eingetreten ist, aber die unmittelbare Gefahr der Entstehung eines solchen Umweltschadens besteht. § 2 - Soweit dies angebracht ist und jedenfalls immer dann wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der durch den oben genannten Betreiber einer beruflichen Tätigkeit getroffenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet wird, muss der Betreiber die zuständige Behörde so schnell wie möglich über alle wichtigen Aspekte der Situation informieren.

Art. 6 - Die zuständige Behörde kann jederzeit: - vom Betreiber verlangen, Informationen über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen; - vom Betreiber verlangen, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen; - dem Betreiber von ihm zu befolgende Anweisungen über die zu ergreifenden erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen erteilen; oder - selbst die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen.

KAPITEL V - Sanierungsmaßnahmen Art. 7 - Ist ein Umweltschaden eingetreten, verursacht durch eine berufliche Tätigkeit, die aus dem Transport auf der Straße, auf dem Schienenweg, auf Binnengewässern oder auf dem Luftweg von gebietsfremden Pflanzenarten sowie gebietsfremden Tierarten und deren Überresten, als Folge ihres Imports, Exports und ihrer Durchfuhr, sowie von Abfällen bei ihrer Durchfuhr, besteht, informiert der betreffende Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde über alle wichtigen Aspekte des Sachverhalts und trifft er alle praktikablen Vorkehrungen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Ökosystemfunktionen zu begrenzen oder zu vermeiden.

Art. 8 - Die zuständige Behörde kann jederzeit: a) vom Betreiber einer der in Artikel 7 erwähnten beruflichen Tätigkeiten verlangen, zusätzliche Informationen über einen eingetretenen Schaden vorzulegen;b) alle praktikablen Vorkehrungen treffen oder vom Betreiber einer der in Artikel 7 erwähnten beruflichen Tätigkeiten verlangen, dies zu tun, oder dem Betreiber entsprechende Anweisungen erteilen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Ökosystemfunktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;c) vom Betreiber einer der in Artikel 7 erwähnten beruflichen Tätigkeiten verlangen, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen;d) dem Betreiber einer der in Artikel 7 erwähnten beruflichen Tätigkeiten von ihm zu befolgende Anweisungen über die zu ergreifenden erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erteilen;oder e) selbst die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreifen. [Art. 8/1 - § 1 - Die Anwendung dieses Artikels beschränkt sich auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden und auf Umweltschäden, die sich aus einer in Artikel 3 Punkt 1 erwähnten beruflichen Tätigkeit ergeben hat. § 2 - Die Betreiber ermitteln gemäß Anlage II mögliche Sanierungsmaßnahmen und legen sie der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor, es sei denn, die zuständige Behörde hat bereits Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe e) ergriffen. § 3 - Die zuständige Behörde entscheidet, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage II, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Betreiber, durchgeführt werden. § 4 - Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die zuständige Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so ist die zuständige Behörde befugt, zu entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst zu sanieren ist.

Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde unter anderem Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle sowie die Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung. Risiken für die menschliche Gesundheit werden ebenfalls berücksichtigt. § 5 - Die zuständige Behörde gibt den in Artikel 13 § 1 erwähnten Personen und in jedem Fall denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit, ihre Bemerkungen zu übermitteln, und berücksichtigt diese.] [Art. 8/1 §§ 1 bis 5 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 20. September 2017)] KAPITEL VI - Kosten und Haftung Art. 9 - § 1 - Der Betreiber trägt die Kosten der gemäß dem vorliegenden Erlass durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen. § 2 - Die zuständige Behörde treibt eventuell in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien die Kosten ein, die ihr durch die gemäß dem vorliegenden Erlass durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten entstanden sind, von dem Betreiber, der die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder den Umweltschaden verursacht hat. Die Minister können nach Beratung im Ministerrat entscheiden, über welche Sicherheiten und Garantien eine Eintreibung der Kosten erfolgt und die Modalitäten hierfür. § 3 - Die zuständige Behörde kann jedoch entscheiden, nicht alle anfallenden Kosten einzutreiben, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über den Eintreibungskosten liegen würden oder wenn der Betreiber nicht ermittelt werden kann.

Art. 10 - § 1 - Ein Betreiber muss die Kosten für gemäß diesem Erlass durchgeführte Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er nachweisen kann, dass die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder eingetretene Umweltschäden: - durch einen Dritten verursacht wurden trotz geeigneter Sicherheitsvorkehrungen oder - auf die Befolgung einer Anordnung oder einer Anweisung einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um eine Anordnung oder eine Anweisung infolge einer Emission oder eines Vorfalls handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden. § 2 - Die Minister legen in den in § 1 genannten Fällen die geeigneten Regeln und Verfahren fest, damit der Betreiber die Erstattung der ihm entstandenen Kosten zurückfordern kann.

Art. 11 - Die von der zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen lassen die Haftung des betreffenden Betreibers gemäß dem vorliegenden Erlass unberührt.

Art. 12 - Der vorliegende Erlass lässt die nationalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für die Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher, insbesondere bezüglich der Haftungsverteilung zwischen dem Hersteller und dem Nutzer eines Produktes, unberührt.

KAPITEL VII - Aufforderung zum Tätigwerden Art. 13 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, erhalten das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder einen eingetretenen Umweltschaden zu übermitteln und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dem vorliegenden Kapitel tätig zu werden. [Der erste Absatz ist nicht anwendbar auf die Umweltschäden, die durch eine in Artikel 3 Punkt 1 erwähnte berufliche Tätigkeit verursacht wurden.

Natürliche oder juristische Personen, die von einem Umweltschaden, der durch eine in Artikel 3 Punkt 1 erwähnte berufliche Tätigkeit verursacht wurde, betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein ausreichendes Interesse am Beschlussverfahren bezüglich des Schadens haben, erhalten das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder mit einem eingetretenen Umweltschaden zu übermitteln und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß diesem Kapitel tätig zu werden. Jede in Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 über ein Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes erwähnte juristische Person gilt als Person mit ausreichendem Interesse und als Inhaber von Rechten, die verletzt werden können.] § 2 - Wenn die Aufforderung zum Tätigwerden und die entsprechenden Bemerkungen einen eingetretenen Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen, prüft die zuständige Behörde diese Bemerkungen und die Aufforderung zum Tätigwerden. In diesem Fall gibt die zuständige Behörde dem betreffenden Betreiber Gelegenheit, sich zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den beigefügten Bemerkungen zu äußern. § 3 - Die zuständige Behörde unterrichtet so schnell wie möglich die in § 1 erwähnten Personen, die der Behörde Bemerkungen übermittelt haben, über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder nicht und begründet diese Entscheidung. [Art. 13 § 1 Abs. 2 und 3 ergänzt durch Art. 2 des K.E. vom 3.

September 2017 (B.S. vom 20. September 2017)] KAPITEL VIII - Zusammenarbeit mit den Regionen und den Mitgliedstaaten Art. 14 - § 1 - Wenn für den Umweltschaden oder für die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens andere Dienste der Föderalbehörde, Dienste der Regionen oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig sind, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Diensten der Föderalbehörde, der Regionen und der anderen zuständigen Mitgliedstaaten zusammen, unter anderem in Form eines angemessenen Informationsaustauschs, um zu gewährleisten, dass die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich dieses Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens ergriffen werden. § 2 - Ist ein Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens im Sinne von § 1 eingetreten, informiert die zuständige Behörde in ausreichendem Umfang die zuständigen Dienste der Föderalbehörden, der Regionen und der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 3 - Wenn die zuständige Behörde einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens feststellt, der nicht innerhalb des belgischen Staatsgebiets verursacht wurde, kann sie dieses der Kommission und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten melden und kann sie Empfehlungen bezüglich der erforderlichen Maßnahmen aussprechen und eine Erstattung der im Rahmen der getroffenen Maßnahmen angefallenen Kosten beantragen. § 4 - Diese Zusammenarbeit berührt nicht die bestehenden und zukünftigen Formen der Zusammenarbeit.

KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Mobilität und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Volksgesundheit D. DONFUT

ANLAGE I KRITERIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2 NR. 2 BUCHSTABE A) Das Ausmaß einer Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mithilfe von folgenden messbaren Daten ermittelt werden: - der Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet; - der Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, die Seltenheit der Art oder des Lebensraums (festgestellt auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene); - der Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen); - der Fähigkeit der Art oder des Lebensraums, sich nach einer Schädigung in kurzer Zeit ohne äußere Einwirkung mit lediglich verstärkten Schutzmaßnahmen so weit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Die Schädigungen, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirken, werden als erhebliche Schädigungen eingestuft.

Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft werden: - nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten; - nachteilige Abweichungen als Folge natürlicher Ursachen oder als Folge äußerer Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der Gebiete, wie festgelegt in den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder was der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht; - eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand, der als gleichwertig oder besser als der Ausgangszustand beurteilt wird.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Volksgesundheit D. DONFUT

[ANLAGE II - SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN Die vorliegende Anlage legt die gemeinsamen Rahmenbedingungen fest, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden ausgewählt werden. 1 Sanierung von Schäden an Gewässern oder geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Gewässer oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume wird dadurch erreicht, dass die Umwelt in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, durch eine primäre Sanierung, eine ergänzende Sanierung oder eine Ausgleichssanierung, die wie folgt definiert sind: a) "primäre Sanierung": jede Sanierungsmaßnahme, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Ökosystemfunktionen ganz oder annähernd in ihren Ausgangszustand zurückversetzt;b) "ergänzende Sanierung": jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen führt;c) "Ausgleichssanierung": jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;d) "zwischenzeitliche Verluste": Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären oder der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.Ein finanzieller Ausgleich für die Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

Wenn die primäre Sanierung die Umwelt nicht in ihren Ausgangszustand zurückversetzt, wird anschließend eine ergänzende Sanierung durchgeführt. Außerdem wird eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchgeführt.

Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Gewässer und von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume beinhaltet auch die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit. 1.1 Sanierungsziele Ziel der primären Sanierung 1.1.1 Das Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder deren Ökosystemfunktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.

Ziel der ergänzenden Sanierung 1.1.2 Wenn sich die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder deren Ökosystemfunktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen lassen, wird eine ergänzende Sanierung vorgenommen. Das Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen und/oder von deren Ökosystemfunktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Bevölkerung.

Ziel der Ausgleichssanierung 1.1.3 Die Ausgleichssanierung erfolgt, um die zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von Ökosystemfunktionen auszugleichen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Dieser Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten natürlichen Lebensräume und Arten oder der Gewässer entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für die Öffentlichkeit. 1.2 Festlegung der Sanierungsmaßnahmen Festlegung der primären Sanierungsmaßnahmen 1.2.1 Zu prüfen sind Optionen für Maßnahmen, um die natürlichen Ressourcen und Ökosystemfunktionen direkt und beschleunigt oder aber durch eine natürliche Wiederherstellung zu ihrem Ausgangszustand zurückzuführen.

Festlegung von ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und von Ausgleichssanierungsmaßnahmen 1.2.2 Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei werden zunächst Maßnahmen geprüft, durch die natürliche Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so werden andere natürliche Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen bereitgestellt. So kann beispielweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. 1.2.3 Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, werden stattdessen andere Bewertungsmethoden angewandt. Die zuständige Behörde kann die Methode, beispielsweise die Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen.

Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen und/oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder mit vertretbaren Kosten unmöglich, kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen entsprechen.

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen sollten so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen werden getroffen (unter ansonsten gleichen Bedingungen). 1.3 Wahl der Sanierungsoptionen 1.3.1 Die angemessenen Sanierungsoptionen sollten unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien bewertet werden: - der Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit; - der Kosten für die Durchführung der Option; - der Erfolgsaussichten jeder Option; - inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird; - inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource und/oder der Funktion darstellt; - inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt; - wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist; - inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren; - des geografischen Zusammenhangs mit dem geschädigten Ort. 1.3.2 Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen geschädigte Gewässer, geschädigte Arten oder geschädigte natürliche Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten oder mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen und/oder Ökosystemfunktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind gemäß den Regeln von Punkt 1.2.2 festzulegen. 1.3.3 Ungeachtet der in Punkt 1.3.2 definierten Regeln ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn a) mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, der Gewässer oder der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume mehr besteht, und b) die Kosten der zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll. 2 Sanierungen von Schädigungen des Bodens Es müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass mindestens die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der verunreinigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken wird mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren beurteilt: die Beschaffenheit und die Funktion des Bodens, die Art und die Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, die mit ihnen verbundenen Risiken und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist aufgrund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften, die gegebenenfalls gelten, festzulegen. Ändert sich die Nutzung des Bodens, sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vorzubeugen.

Bei fehlenden Bodennutzungsvorschriften oder anderen einschlägigen Vorschriften wird die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung bestimmt.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d. h.eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Die Ministerin für Umwelt M. C. MARGHEM Der Minister der Mobilität F. BELLOT [Anlage II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 20. September 2017)]

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