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Koninklijk Besluit van 08 september 2003
gepubliceerd op 10 oktober 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000678
pub.
10/10/2003
prom.
08/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/08/2003000678/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, dessen jetziger Wortlaut den Paragraphen 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur Verfügung, mit der: a) der Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfacht wird, b) die Dateien des öffentlichen Sektors in Bezug auf die allgemeinen Informationen über die Bürger automatisch fortgeschrieben werden, insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es erlaubt, c) die kommunale Verwaltung der Bevölkerungsregister rationalisiert wird, d) bestimmte administrative Formalitäten, die von den Bürgern verlangt werden, vereinfacht werden.» Art. 3 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt ergänzt: « 12. gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, 13. gesetzliches Zusammenwohnen.» Art. 4 - Artikel 5 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Januar 1990, 19. Juli 1991, 8. Dezember 1992, 30.

März 1995 und 31. Mai 2001, wird durch folgende Absätze ersetzt: « Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 erwähnten Informationen zuzugreifen oder Mitteilung davon zu erhalten, wird von dem durch Artikel 15 eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters erteilt: 1. an belgische öffentliche Behörden für Informationen, die sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen befugt sind, 2.an öffentliche oder private Einrichtungen belgischen Rechts für Informationen, die für die Erfüllung von Aufgaben allgemeinen Interesses, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz anvertraut werden, oder von Aufgaben, die von dem oben erwähnten sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche anerkannt werden, erforderlich sind, 3. an natürliche oder juristische Personen, die als Subunternehmer der in Nr.1 und 2 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden beziehungsweise öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen Rechts handeln; die eventuelle Weitervergabe erfolgt auf Betreiben, unter der Kontrolle und unter der Verantwortung dieser Behörden und Einrichtungen; diese Subunternehmer müssen sich ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und treffen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen; sie teilen diese Massnahmen den Personen, für die sie als Subunternehmer auftreten, mit, 4. an Notare und Gerichtsvollzieher für Informationen, die sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen befugt sind, 5.an die Apothekerkammer, damit ihren Mitgliedern der Hauptwohnort eines Kunden mitgeteilt werden kann, dem ein gesundheitsgefährdendes Arzneimittel abgegeben worden ist, 6. an die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, nur damit Anwälten Informationen mitgeteilt werden können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz benötigen. Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, genau bestimmt, deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls ob die beantragten Daten des Nationalregisters im Verhältnis zu diesen Zwecken angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.

Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff oder die Mitteilung in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und ihren Ausführungsbestimmungen und anderen sachdienlichen Normen in Sachen Schutz des Privatlebens oder personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung erteilt.

Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung erforderlich ist. » Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind, die Daten des Nationalregisters einzusehen, dürfen diese Daten nicht mehr direkt bei einer Person anfordern. § 2 - Sobald Daten dem Nationalregister übermittelt und in diesem Register eingetragen worden sind, ist die betreffende Person nicht mehr verpflichtet, sie unmittelbar den in Artikel 5 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind die Daten im Nationalregister einzusehen, mitzuteilen. » Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.8 - § 1 - Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters wird von dem in Artikel 15 erwähnten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters den in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen erteilt. Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung erforderlich ist.

Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters beinhaltet die Verpflichtung, diese Erkennungsnummer für Kontakte mit dem Nationalregister der natürlichen Personen auch zu benutzen.

Netzanschlüsse, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters ergeben, werden im Ermächtigungsantrag ausdrücklich vermerkt, damit der sektorielle Ausschuss das Verzeichnis der Netzanschlüsse veröffentlichen kann. Änderungen an den Netzanschlüssen, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters ergeben, müssen vorher dem sektoriellen Ausschuss zur Billigung vorgelegt werden. Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz. Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung erforderlich ist.

Vorhergehender Absatz findet keine Anwendung auf Netzanschlüsse und Datenübertragungen, für die eine Ermächtigung von einem beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschuss erteilt wird. § 2 - Bei Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters müssen die Bestimmungen von Artikel 10 eingehalten werden.

Die Erkennungsnummer des Nationalregisters darf nicht ohne Ermächtigung oder zu anderen Zwecken als denen, für die eine Ermächtigung erteilt wurde, benutzt werden. » Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.9 - Die Verwaltung, die die Datei des Nationalregisters verwaltet, gilt als Vermittler zwischen den kommunalen Bevölkerungsdiensten, die für die Identifizierung verantwortlich sind und die die Anträge auf qualifizierte elektronische Identitäts- und Signaturzertifikate entgegennehmen, dem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, dem Personalausweishersteller, dem Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator, wie erwähnt im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise. » Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 10 - Öffentliche Behörden und öffentliche oder private Einrichtungen, die Zugriff auf die Informationen des Nationalregisters oder Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, bestimmen innerhalb oder ausserhalb ihres Personals einen Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der unter anderen die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte Funktion eines Datenschutzbeauftragten erfüllt. Die Identität des Beraters für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens wird dem in Artikel 15 erwähnten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters mitgeteilt. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn sie durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes, eines anderen Dekrets oder einer anderen Ordonnanz von einem anderen sektoriellen Ausschuss gemacht werden muss. » Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Januar 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 12 - § 1 - Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, eingesetzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, wird mit der Führung eines Registers, in dem alle Ermächtigungen vermerkt werden, beauftragt. Das Register wird vom Ausschuss für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. § 2 - Öffentliche Behörden, öffentliche oder private Einrichtungen und Personen, die Zugriff auf Informationen des Nationalregisters oder Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, sind verpflichtet: 1. ihre Organe oder Beauftragten, die aufgrund ihrer Befugnisse Zugriff auf die Informationen oder Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, namentlich zu bestimmen und sie gemäss Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterweisen; sie sind verpflichtet, eine Liste dieser Organe oder Beauftragten aufzustellen, 2. Personen, die tatsächlich mit der Verarbeitung der Informationen beauftragt sind, eine Erklärung unterzeichnen zu lassen, in der sie sich verpflichten, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren.» Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ersetzt: « Art. 13 - Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die Bestimmungen von Artikel 8 § 2 und 12 § 2 des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert bis zu zweitausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von tausend bis zu zwanzigtausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. » Art. 11 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 14 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die in Kriegszeiten oder in Zeiten, die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des belgischen Staatsgebiets durch den Feind mit der Zerstörung der Datenbanken des Nationalregisters beauftragt sind oder den Befehl zur Zerstörung dieser Datenbanken geben. Der König legt Bedingungen und Modalitäten für diese Zerstörung fest. » Art. 12 - Ein Artikel 15 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 15 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird ein sektorieller Ausschuss des Nationalregisters, der mit der Ausstellung der in den Artikeln 5 und 8 erwähnten Ermächtigungen beauftragt ist, eingesetzt.

Dieser sektorielle Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Ausschusses, unter denen der Präsident oder ein anderes vom Ausschuss in dieser Eigenschaft bestimmtes Mitglied, der/das den Vorsitz des Ausschusses führt, und aus drei externen Mitgliedern, die gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Die Modalitäten für die Arbeitsweise dieses sektoriellen Ausschusses werden unbeschadet des vorliegenden Gesetzes durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmt. Sie bekräftigen das Recht des Präsidenten des sektoriellen Ausschusses, eine dem sektoriellen Ausschuss vorgelegte Akte vor den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bringen, wobei der Beschluss des sektoriellen Ausschusses gegebenenfalls revidiert werden kann. » Art. 13 - Ein Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 16 - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des Nationalregisters ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. Ermächtigungen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die Informationen des Nationalregisters oder Mitteilung dieser Informationen zu erhalten, und Ermächtigungen, gemäss Artikel 8 die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, erteilen, 2.auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise achten, 3.Empfehlungen, die er im Hinblick auf Anwendung und Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen für nützlich hält, formulieren, 4. zur Lösung von prinzipiellen Problemen oder von Streitfällen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen beitragen, 5.eine Stellungnahme über die Bestimmung des Beraters für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens für das Nationalregister und für das in Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnte Personalausweisregister abgeben, 6. auf die Einhaltung aller Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Identitätsdokumente achten, 7.das gesamte Verfahren der Herstellung und Ausstellung der elektronischen Personalausweise und der qualifizierten elektronischen Identitäts- und Signaturzertifikate kontrollieren, 8. über eine streng abgesicherte Webseite verfügen, auf der Interessehabende die aktiven Root-Zertifikate der Behörde und die Konformität ihres eigenen qualifizierten Zertifikats und des qualifizierten Zertifikats des akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters und des Personalausweisherstellers, -personalisators und -initialisators, wie erwähnt im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise, kontrollieren können, 9. dem Minister des Innern Vorschläge vorlegen, die er für die Datensicherheit und den Schutz des Privatlebens für nützlich hält, 10.dem Minister des Innern Stellungnahmen über die eventuelle Herstellung von Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken abgeben, 11. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die Ermächtigung zur automatisierten Kontrolle des Personalausweises durch elektronische oder andere Leseverfahren abgeben, 12.wenn die in Artikel 5 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen Rechts, die eine Aufgabe allgemeinen Interesses erfüllen, bei den Gemeinden aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz andere Informationen als die in Artikel 3 erwähnten Informationen beantragen können, die Gemeinden verpflichten, diese Daten über das Nationalregister mitzuteilen; die so mitgeteilten Daten werden nicht beim Nationalregister aufbewahrt, 13. jährlich am ersten Tag der ordentlichen Sitzungsperiode den Föderalen Gesetzgebenden Kammern Bericht über die Ausführung dieser Aufgaben während des abgelaufenen Jahres erstatten;dieser Bericht wird gedruckt und dem Minister des Innern und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt; er kann von allen Interessehabenden eingesehen oder erworben werden.

In den in den Nummern 1 und 12 erwähnten Fällen richtet der sektorielle Ausschuss binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung erforderlich ist.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 14 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994 und 12. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern und Ausländern, deren Niederlassung im Königreich gestattet oder erlaubt ist, einen Personalausweis aus, der als Bescheinigung über die Eintragung in die Bevölkerungsregister gilt.

Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises in dessen oberem Teil werden die Wörter « Belgien » einerseits und « Personalausweis », « Aufenthaltskarte für Ausländer » oder « Personalausweis für Ausländer » andererseits angebracht, je nachdem, ob der Inhaber dieses Nachweises Belgier, Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beziehungsweise Angehöriger eines Staates ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder dieses Raums ist.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber unter den Sprachen wählt, deren Gebrauch in den in den Artikeln 6 bis 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden erlaubt ist, dann in den zwei anderen Landessprachen und in Englisch auf dem Personalausweis gedruckt.

Die Überschriften der Rubriken, unter denen auf dem Personalausweis die persönlichen Daten, die dem Inhaber eigen sind, angebracht werden, erscheinen gemäss der im vorhergehenden Absatz gemachten Unterscheidung zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber wählt, dann in Englisch. § 2 - Auf dem Personalausweis werden neben der Unterschrift des Inhabers und derjenigen des Gemeindebeamten, der den Ausweis ausstellt, personenbezogene Daten, die mit blossem Auge sichtbar und auf elektronische Weise lesbar sind, vermerkt.

Die mit blossem Auge sichtbaren und auf elektronische Weise lesbaren personenbezogen Daten betreffen: 1. Name, 2.die ersten zwei Vornamen, 3. den ersten Buchstaben des dritten Vornamen, 4.Staatsangehörigkeit, 5. Geburtsort und -datum, 6.Geschlecht, 7. Ausstellungsort des Ausweises, 8.Anfangs- und Enddatum der Gültigkeit des Ausweises, 9. Bezeichnung und Nummer des Ausweises, 10.Bild des Inhabers, 11. Unterschrift des Inhabers und des Gemeindebeamten, 12.Erkennungsnummer des Nationalregisters, Die auf elektronische Weise lesbaren personenbezogenen Daten betreffen: 1. Identitäts- und Signaturschlüssel, 2.Identitäts- und Signaturzertifikate, 3. den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, 4.die erforderliche Information zur Authentifizierung des Ausweises und zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf dem Ausweis und zur Benutzung der diesbezüglichen qualifizierten Zertifikate, 5. andere durch die Gesetze vorgeschriebenen Vermerke, 6.Hauptwohnort des Inhabers.

Der Inhaber des Ausweises kann auf die Aktivierung der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 bis 3 erwähnten Daten verzichten, wenn er dies wünscht. § 3 - Der Inhaber des Ausweises kann jederzeit anhand dieses Ausweises oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, beantragen, die elektronischen Daten, die im Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, einzusehen, und hat das Recht, die Berichtigung seiner personenbezogenen Daten, die nicht präzise, vollständig und genau auf dem Ausweis wiedergegeben sind, zu beantragen.

Der Inhaber des Ausweises hat das Recht, anhand dieses Ausweises oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist: 1. die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister oder Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen, 2.diese Daten, wenn sie nicht präzise, vollständig und genau wiedergegeben sind, berichtigen zu lassen, 3. alle Behörden, Einrichtungen oder Personen, die im Laufe der letzten sechs Monate seine Daten im Bevölkerungsregister oder im Nationalregister der natürlichen Personen eingesehen oder fortgeschrieben haben, zur Kenntnis zu nehmen, mit Ausnahme der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung von Delikten beauftragt sind. Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnten Rechts auf Kenntnisnahme und die Regelung, der das Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung und die Kenntnisnahme, die in den vorhergehenden Nummern erwähnt sind, unterliegen. § 4 - Jede automatisierte Kontrolle des Personalausweises durch optische oder andere Leseverfahren muss Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses sein, wobei zuvor die Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses eingeholt worden ist. § 5 - Die Föderalbehörde stellt der Gemeinde das für den elektronischen Personalausweis erforderliche technische Material, dessen Eigentümer die Gemeinde wird, zur Verfügung. Die Gemeinde ist für Lagerung und Wartung dieses Materials verantwortlich.

Der König kann eine Entschädigung für die Einfügung des Identitäts- und Signaturzertifikats in den Personalausweis festlegen. Die Kosten des ursprünglichen Identitäts- und Signaturzertifikats können ganz oder teilweise von der Föderalbehörde übernommen werden.

Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter ist ermächtigt, ausschliesslich für die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu erfüllenden Aufgaben auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zuzugreifen. In diesem Rahmen hat er ebenfalls das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen. § 6 - Der Personalausweis ist ab Ausstellungsdatum höchstens fünf Jahre gültig. § 7 - Nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König Form und Modalitäten der Herstellung, Ausstellung und Verwendung des Personalausweises.

Er legt das Alter fest, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis zu besitzen und mitzuführen, und den Höchstbetrag, der bei Aushändigung des Ausweises zu Lasten des Inhabers erhoben werden darf. Er bestimmt ebenfalls die öffentlichen Behörden und Amtsträger, auf deren Verlangen der Personalausweis vorzuzeigen ist.

Das qualifizierte Signaturzertifikat wird auf dem Personalausweis von Personen, die gemäss den geltenden Rechtsvorschriften handlungsunfähig sind, nicht aktiviert. § 8 - Kosten für die Herstellung der Personalausweise werden durch Vermittlung des Ministers des Innern eingezogen durch Abhebungen von Amts wegen vom Konto, das auf den Namen der Gemeinden bei einem Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. § 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsscheine erweitern, die Ausländern ausgestellt werden, deren Aufenthalt im Königreich gestattet oder erlaubt ist. » Art. 15 - Ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 6bis - § 1 - Beim Nationalregister der natürlichen Personen, das beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres eingesetzt wurde, wird eine zentrale Personalausweisdatei geführt. Diese Datei trägt den Namen « Register der Personalausweise » und umfasst folgende Angaben: 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, für die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises, 2.für jeden ausgestellten Personalausweis: a) Antragsdatum mit Ausstellungsdatum des Grunddokuments, Ausstellungsdatum des Ausweises, Ablaufdatum des Ausweises und gegebenenfalls Vernichtungsdatum, b) Ausstellungsdatum und Ausstellungsgemeinde, c) laufende Nummer des Ausweises, d) Sequenznummer (erster, zweiter, dritter Ausweis usw.) e) Information, aus der hervorgeht, dass der Ausweis gültig, abgelaufen oder vernichtet ist und in diesem Fall den Grund dafür, f) Art des Personalausweises, g) Angabe des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Funktion « Elektronische Signatur », h) Datum der letzten Fortschreibung, i) Datum der letzten Fortschreibung in Bezug auf den Hauptwohnort. § 2 - Die Gemeinden über das Nationalregister einerseits und das mit der Herstellung der Personalausweise beauftragte Unternehmen und der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter andererseits übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres - Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung - die für die Fortschreibung der in § 1 erwähnten Datei erforderlichen Informationen. § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die auf diese Datei zugreifen können.» Art. 16 - Ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 6ter - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Personalausweises während der Öffnungszeiten werden vom Inhaber bei der Gemeindeverwaltung gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Personalausweises aus. Bei Diebstahl kann der Inhaber darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Gemeinde beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter über das Nationalregister, die elektronische Funktion des Personalausweises auszusetzen oder zu annullieren.

Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Personalausweises ausserhalb der Öffnungszeiten werden vom Inhaber beim Helpdesk des Nationalregisters der natürlichen Personen gemeldet.

Nach dieser Meldung kann der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung eine Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Personalausweises erhalten. Bei Diebstahl kann der Inhaber darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Das Helpdesk setzt die elektronische Funktion des Personalausweises aus oder annulliert sie. Das Helpdesk ist rund um die Uhr besetzt.

Mit der Aussetzung wird die elektronische Funktion des Personalausweises zeitweilig ausser Gebrauch gesetzt. Mit der Annullierung wird die elektronische Funktion des Personalausweises endgültig ausser Gebrauch gesetzt.

Der König legt eine ausführliche Regelung in Bezug auf den Betrieb des Helpdesks und die Aussetzung oder Annullierung des verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Personalausweises fest. » Art. 17 - Ein Artikel 6quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 6quater - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Informationen beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Sie haben darüber hinaus alles Erforderliche zu tun, um die Informationen fortzuschreiben, fehlerhafte Informationen zu berichtigen und überholte oder durch ungesetzliche beziehungsweise betrügerische Mittel erhaltene Informationen zu löschen.

Sie müssen alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen zur Sicherung der registrierten Informationen treffen und insbesondere deren Entstellung, Beschädigung oder Mitteilung an Personen, die nicht zu deren Kenntnisnahme ermächtigt worden sind, verhindern.

Sie müssen sich vergewissern, dass die Programme für die automatische Datenverarbeitung auch dazu geeignet sind und deren Anwendung rechtmässig erfolgt.

Sie müssen auf die Rechtmässigkeit der Informationsübermittlung achten. » Art. 18 - Ein Artikel 6quinquies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 6quinquies - Der König kann Normen und funktionelle und technische Spezifikationen bestimmen, denen Apparate und Anwendungen, die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf elektronische Weise gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, entsprechen müssen.

Er kann ebenfalls Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und Abtretung dieser Apparate und Anwendungen regeln. » KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 19 - § 1 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen bleiben bis zur vollständigen Erneuerung der Personalausweise in Kraft.

Der Minister des Innern bestimmt durch einen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Erlass das Datum, an dem diese Erneuerung vollständig ist.

Der König trifft die erforderlichen Übergangsmassnahmen für den Zeitraum der Erneuerung der Personalausweise, insbesondere bei Wohnsitzwechsel.

Der Beschluss, den elektronischen Personalausweis auf verallgemeinerte Weise einzuführen, wird nach Beurteilung seitens des Ministerrats und der zuständigen Kammerkommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gefasst. § 2 - Die Königlichen Erlasse zur Ermächtigung in Anwendung der Artikel 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, auf das Nationalregister zuzugreifen, Informationen mitzuteilen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, bleiben nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft. § 3 - Neue Anträge und laufende Verfahren in Bezug auf den Zugriff auf das Nationalregister und die Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters werden von dem in Artikel 15 des oben erwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten sektoriellen Ausschuss bearbeitet, sobald die Mitglieder des sektoriellen Ausschusses bestimmt worden sind. Der sektorielle Ausschuss richtet innerhalb dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung erforderlich ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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