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Koninklijk Besluit van 08 september 2003
gepubliceerd op 17 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 8 april 2003

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000679
pub.
17/11/2003
prom.
08/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/08/2003000679/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 8 april 2003


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 5 tot 9, 14 tot 22, 38 tot 41, 59 tot 63, 100 tot 103, 132, 143 tot 146 en 171 tot 181 van de programmawet van 8 april 2003, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 5 tot 9, 14 tot 22, 38 tot 41, 59 tot 63, 100 tot 103, 132, 143 tot 146 en 171 tot 181 van de programmawet van 8 april 2003.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. APRIL 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL III - Sozialausweis Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz « Jeder Sozialversicherte darf nur einen einzigen Sozialausweis besitzen.» gestrichen. 2. In Absatz 3 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: « 2. ersten und zweiten Vornamen, ». 3. In Absatz 3 wird Nr.3 aufgehoben. 4. In Absatz 3 Nr.8 werden die Wörter « und Ablauf » gestrichen. 5. Absatz 4 Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. Ablauf der Gültigkeit der Karte. » Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 8 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert Euro bis zu zehntausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den in Artikel 2 erwähnten Sozialausweis oder die in Artikel 5bis erwähnte Berufskarte ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für den er ermächtigt worden ist, benutzt. » Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter « von vierhundert Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « von vierhundert Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter « von tausend Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « von tausend Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt.

Art. 9 - Die Artikel 5 bis 8 treten am 1. Mai 2003 in Kraft. Karten, die vor diesem Datum ausgegeben wurden, bleiben jedoch gültig bis zum Ablauf der Gültigkeit der Karte. (...) KAPITEL VI - Abänderung des LIKIV-Gesetzes Art. 14 - Artikel 25 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « Nahrungsmittel ausgeschlossen » durch die Wörter « und einschliesslich der Nahrung, die im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags nicht berücksichtigt wird » ersetzt.2. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: Folgende Kosten werden nicht als Mehrkosten angesehen: a) der Eigenanteil, der im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags berücksichtigt wird, b) Kosten für Nahrung, die im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags berücksichtigt werden, c) in Artikel 90 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte Zuschläge, d) Zuschläge auf die in Anwendung der Gesundheitspflegepflichtversicherungsvorschriften festgelegten Preise und Honorare.» Art. 15 - Artikel 29ter Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « Die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen ist, was die Gruppen von Produkten betrifft, die der König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 bestimmt, beauftragt: 1. Vorschläge in Bezug auf ihre Erstattungsmodalitäten zu machen, 2.Vorschläge in Bezug auf besondere Erstattungsmodalitäten zu machen, wenn die Produkte an die Begünstigten vermietet werden, 3. dem Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln in Bezug auf das Verzeichnis der Leistungen zu machen.» Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 10. August 2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr.4 erwähnten Leistungen in Bezug auf Bandagen, Orthesen und extrakorporale Prothesen, für die der König die Gruppen von Produkten bestimmt, wird auf der Grundlage von Zulassungskriterien in Bezug auf Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und sozialer Art festgelegt. Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen diese Zulassungskriterien und das Verfahren, das von Betrieben, die die Aufnahme eines Produkts in beziehungsweise die Streichung eines Produkts von der Liste der erstattungsfähigen Produkte oder eine Änderung der Liste beantragen, befolgt werden muss.

Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden müssen. » 2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter « unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen » durch die Wörter « unter den in den Paragraphen 2 und 2bis vorgesehenen Bedingungen » ersetzt.3. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter « was die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen betrifft » durch die Wörter « was die Gruppen von Produkten betrifft, die Er in Ausführung von § 1 Absatz 3 bestimmt hat » ersetzt.

Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: « Was die vom König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 bestimmten Gruppen von Produkten betrifft, konsultiert der Dienst vorab die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen. » Art. 18 - Artikel 165 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « der abgegebenen Arzneimittel, » und den Wörtern « Datum dieser Abgabe » die Wörter « der in Artikel 34 Nr.19 und 20 bestimmten Mittel, » eingefügt. 2. Im selben Absatz werden die Wörter « des Apothekers » durch die Wörter « der Apotheke » ersetzt.3. In Absatz 9 erster Satz werden zwischen den Wörtern « die Erstattung der verschriebenen Arzneimittel » und den Wörtern « sowie einerseits die Organisation der Kontrolle » die Wörter « , von Muttermilch, Diätkost zu medizinischen Zwecken, parenteraler Nahrung und medizinischen Hilfsmitteln ausser denjenigen, die in Artikel 34 Nr.4 erwähnt sind, » eingefügt. 4. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, » und den Wörtern « in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen » die Wörter « der ab dem Jahr 2001 wirksam ist, » eingefügt. Art. 19 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der vorerwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 einen Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 einen Mindestbetrag von 546,49 pro Monat, der für Begünstigte mit Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. » Art. 20 - Artikel 14 Nr. 1 wird wirksam mit 10. Januar 2003.

Artikel 14 Nr. 2 ist wirksam für ab 1. Januar 2003 erbrachte Leistungen.

Art. 21 - Artikel 19 wird wirksam mit 1. Januar 2002.

Art. 22 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 16 für die Gruppen von Produkten fest, die Er bestimmt.

KAPITEL VII - Abänderung der grundlegenden Rechtsvorschriften im Bereich der Einrichtungen für soziale Sicherheit (...) Art. 38 - Artikel 177 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Inhaber von Managementfunktionen, die mit der Leitung des Instituts beauftragt sind.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des Allgemeinen Ausschusses nach Vorschlag des Generalverwalters die Inhaber von Managementfunktionen, die die in Absatz 2 erwähnten Dienste leiten, und gegebenenfalls die anderen Inhaber von Managementfunktionen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut und das Verfahren zur Bestimmung der Inhaber von Managementfunktionen. » Art. 39 - Artikel 180 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 180 - Das Personal der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird vom Inhaber einer Managementfunktion, der mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, geleitet; ihm steht ein Beigeordneter bei.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut und das Verfahren zur Bestimmung der im vorliegenden Artikel erwähnten Beamten. » Art. 40 - In Artikel 184 desselben Gesetzes werden die Wörter « leitende Beamte » und « leitenden Beamten » jeweils durch die Wörter « Inhaber einer Managementfunktion » und die Wörter « beigeordneten leitenden Beamten » durch das Wort « Beigeordneten » ersetzt.

Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Februar 2003. (...) TITEL IV - Beschäftigung (...) KAPITEL IV - Ausführung der sozialen Aspekte der Empfehlungen der Parlamentarischen Untersuchungskommission über den Sabena-Konkurs Art. 59 - In Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 des Konkursgesetzes vom 8.

August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, werden zwischen den Worten « das Personalregister, » und den Wörtern « die Angaben über das Sozialsekretariat und die Sozialkassen, » die Wörter « das im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente vorgesehene individuelle Konto, » eingefügt.

Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ergänzt: « Die Konkursverwalter arbeiten gemäss den in Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Modalitäten aktiv und vorrangig an der Feststellung des Betrags der Schuldforderungen mit, die von den Arbeitnehmern des in Konkurs geratenen Unternehmens angegeben werden. » Art. 61 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Spätestens drei Tage vor der Sitzung, die für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bestimmt worden ist, müssen die Konkursverwalter jedem Arbeitnehmer, der eine Schuldforderung eingereicht hat, eine Stellungnahme übermitteln, in der die Gründe für die prinzipielle Bestreitung der angemeldeten Schuldforderung beziehungsweise ein mit Gründen versehener Vorschlag zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen Betrags der Schuldforderung angegeben ist. Die Stellungnahme oder der Vorschlag wird vom Konkursrichter mit einem Sichtvermerk versehen. » Art. 62 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Ausser bei anders lautender Mitteilung des betreffenden Arbeitnehmers, die spätestens bei der Sitzung für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen zu erfolgen hat, wird der Vorschlag zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen Betrags der Schulforderung, so wie in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehen, angenommen für den Teil, der im Protokoll über die Prüfung der Schuldforderungen aufgenommen ist. » Art. 63 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Konkursverwalter lassen die Schuldforderungen der Arbeitnehmer des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen vorläufigen Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer zukommen. » (...) KAPITEL XII - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Soziale Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen Art. 100 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ein öffentlicher Auftrag kann mehrere Gegenstände umfassen und sich gleichzeitig auf Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen beziehen. » Art. 101 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « gegebenenfalls in der Auftragsbekanntmachung anzuführen sind. » und den Wörtern « Ausser bei anders lautender Bestimmung im Sonderlastenheft » die Wörter « Die Vergabekriterien müssen sich auf den Gegenstand des Auftrags beziehen und zum Beispiel Qualität der Ware oder der Leistungen, Preis, technischer Wert, ästhetischer und funktioneller Charakter, Umwelteigenschaften, soziale und ethische Erwägungen, Nutzungskosten, Rentabilität, Kundendienst und technischen Beistand, Lieferdatum und Liefer- oder Ausführungsfrist betreffen. » eingefügt.

Art. 102 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18bis - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Bedingungen in Bezug auf die Ausführung der Aufträge auferlegen, die es ermöglichen, soziale und ethische Zielsetzungen, die Verpflichtung, Massnahmen zur Ausbildung von Arbeitslosen oder Jugendlichen zu ergreifen, oder die Verpflichtung, im Wesentlichen die Bestimmungen der Basisabkommen der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten, insofern diese nicht bereits im Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten angewendet werden, zu berücksichtigen. § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Teilnahme an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag, der nicht den Verpflichtungen unterliegt, die auf Europäische Richtlinien oder internationale Rechtsakte im Bereich öffentliche Aufträge gegründet sind, beschützten Werkstätten oder Unternehmen für soziale Wiedereingliederung vorbehalten.

Unter beschützten Werkstätten sind Betriebe zu verstehen, deren Arbeitnehmer in der Mehrheit aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können. Unter Unternehmen für soziale Wiedereingliederung sind Unternehmen zu verstehen, die die Bedingungen von Artikel 59 des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen oder ähnliche Bedingungen im Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten erfüllen. » Art. 103 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « 18 und 19 » durch die Wörter « 18, 18bis und 19 » ersetzt. (...) TITEL VII - Sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben Art. 132 - In Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben, werden die Wörter « binnen einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « spätestens am 9. September 2003 » ersetzt. (...) KAPITEL V - Beitrag an den Kosten der Kommission für Glücksspiele (...) Art. 143 - Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird wie folgt ersetzt: « In Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind nur Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen durchschnittlich nicht mehr als 25 EUR pro Stunde verlieren kann.

In Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind nur Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann. » Art. 144 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text Paragraph 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Im Rahmen des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz wird ein Fonds der Kommission für Glücksspiele eingerichtet.

Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der in § 1 erwähnten Abgaben, die die Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen als Beitrag zu den Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und deren Sekretariat zahlen. » Art. 145 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Abgesehen vom Gebrauch von Kredit- und Debetkarten in Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist es verboten, Spielern oder Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschliessen im Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes.

Eine Verrichtung, deren Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr beläuft, muss anhand einer Kredit- oder Debetkarte erfolgen. » Art. 146 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Klassen I, II und III » werden durch die Wörter « Klassen II und III » ersetzt.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Es ist erlaubt, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter und Dienstleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR pro Woche und pro Spieler. Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen und den im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag anpassen. » (...) KAPITEL XII - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 171 - In Artikel 91 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « Artikel 81 bis 87 » beziehungsweise « Artikeln 81 bis 87 » durch die Wörter « Artikel 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » beziehungsweise « Artikeln 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » ersetzt.

Art. 172 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden nach den Wörtern « ab der Billigung des Jahresabschlusses » die Wörter « und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres » eingefügt.

Art. 173 - In Artikel 126 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Artikel 108 bis 121 » durch die Wörter « Artikel 108 bis 119 und 121 » ersetzt.

Art. 174 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 128 - Geschäftsführer und Verwalter und mit der Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragte Personen, die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, 83 Nr. 1, 95 und 96 verstossen, werden mit einer Geldstrafe von fünfzig Euro bis zu zehntausend Euro belegt.

Erfolgt der Verstoss gegen diese Bestimmungen in betrügerischer Absicht, so können sie ferner mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder mit beiden Strafen zusammen belegt werden. » Art. 175 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 129 ein neues Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: « KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ».

Art. 176 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 129bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 129bis - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann Gesellschaften, die der in den Artikeln 83 Nr. 2, 98, 100, 120 beziehungsweise 193 erwähnten Verpflichtung zur Hinterlegung des Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder der Unterlagen, die gleichzeitig hinterlegt werden müssen, binnen sieben Monaten nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das diese Unterlagen sich beziehen, nicht nachgekommen sind, eine Geldstrafe auferlegen, unbeschadet des Rechts der betreffenden Gesellschaft, schriftlich und rechtzeitig höhere Gewalt geltend zu machen und nachzuweisen. § 2 - Die Höhe der in § 1 erwähnten Geldstrafe beläuft sich auf zweihundert Euro pro Monat Verzug, wobei jeder angefangene Monat als vollständiger Monat angesehen wird, mit einem Höchstbetrag von tausendzweihundert Euro. Der Betrag der Geldstrafe wird für die in Artikel 99 erwähnten kleinen Gesellschaften jedoch auf sechzig Euro pro Monat Verzug gekürzt, mit einem Höchstbetrag von dreihundertsechzig Euro. § 3 - Geschäftsführer und Verwalter einer belgischen Gesellschaft und mit der Geschäftsführung einer Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Belgien beauftragte Personen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der aufgrund von § 1 auferlegten Geldstrafen. § 4 - Der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche Eintreibungen zuständige Dienst nimmt mittels Zahlungsbefehl die Eintreibung der geschuldeten Geldstrafen vor gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten der im vorliegenden Artikel erwähnten administrativen Geldstrafen werden vom König festgelegt. » Art. 177 - In Artikel 193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « und binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Versammlung » und den Wörtern « zusammen mit den anderen durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterlagen » die Wörter « , spätestens aber sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres » eingefügt.

Art. 178 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Liquidatoren, die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, 83 Nr. 1, 84 bis 87, 95 und 96 verstossen, ». 2. Absatz 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Liquidatoren, die es versäumen, der Generalversammlung gemäss den Artikeln 193 und 194 den Jahresabschluss oder die Liquidationsergebnisse vorzulegen, » 3. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 179 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 196 ein neues Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: « KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ».

Art. 180 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 196bis - Liquidatoren haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der aufgrund des Artikels 129bis auferlegten Geldstrafen. » Art. 181 - Dieses Kapitel des vorliegenden Gesetzes tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei: - die Artikel 172, 175, 176, 177, 179 und 180 des vorliegenden Gesetzes zum ersten Mal anwendbar sind auf die Hinterlegung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die nach dem 31.

Dezember 2002 abgeschlossen werden, - die Bestimmungen der Artikel 91, 126, 128 und 196 des Gesellschaftsgesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die Artikel 171, 173, 174 und 178 des vorliegenden Gesetzes lauteten, weiterhin vollständig anwendbar bleiben auf die Hinterlegung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die vor dem 31.

Dezember 2002 abgeschlossen worden sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit E. BOUTMANS Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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