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Koninklijk Besluit van 09 juni 2000
gepubliceerd op 03 augustus 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000455
pub.
03/08/2000
prom.
09/06/2000
ELI
eli/besluit/2000/06/09/2000000455/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

9 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 9 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. DEZEMBER 1999 - Gesetz zur Abänderung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 142 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 1994, werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Kommission besteht aus zwei Abteilungen. Die eine Abteilung erkennt in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden; die andere erkennt in Sachen, die in Französisch und in Deutsch behandelt werden.

Der Sitz der Kommission befindet sich in Brüssel in den Räumlichkeiten des Instituts. » Art. 3 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 143 - § 1 - Jede Abteilung der Kontrollkommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, der unter den Gerichtsräten oder Richtern der in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Gerichtshöfe und Gerichte ernannt wird, und vier Mitgliedern, die Ärzte sind. Zwei dieser Mitglieder werden von den Versicherungsträgern vorgeschlagen, und die beiden anderen werden von den repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen.

Sie verfügen jeweils über zwei Ersatzmitglieder.

Sie werden alle vom König für eine erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ein Mitglied, das ernannt wird, um ein verstorbenes oder ausscheidendes Mitglied zu ersetzen, beendet das Mandat seines Vorgängers.

Das Höchstalter der Mitglieder wird auf 65 Jahre festgelegt, ausgenommen für die Magistrate, für die das Höchstalter auf 70 Jahre festgelegt wird. § 2 - Das Ausüben eines Mandats in der Kontrollkommission ist unvereinbar mit dem Ausüben eines Mandats im Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle oder in einer in Artikel 30 erwähnten Profilkommission. » Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 144 - § 1 - Jede Abteilung der in Artikel 142 § 2 erwähnten Berufungskommission setzt sich zusammen aus drei Magistraten, von denen einer das Amt des Präsidenten wahrnimmt. Darüber hinaus umfasst sie vier Mitglieder, die Ärzte sind: Zwei werden von den Versicherungsträgern und die beiden anderen von den repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft bestimmt.

Nur die Mitglieder, die Magistrate sind, sind stimmberechtigt.

Die Bestimmungen von Artikel 143 § 1 Absatz 2 bis 5 und § 2 sind ebenfalls auf die Abteilungen der Berufungskommission anwendbar. § 2 - Der König kann die Zusammensetzung der Kontrollkommission und der Berufungskommission ändern, indem Er zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder hinzufügt, die von den repräsentativen Organisationen aller Arbeitnehmer und aller Arbeitgeber bestimmt werden. Diese Mitglieder haben nur beratende Stimme. § 3 - Wenn eine repräsentative Organisation, die für die Zusammensetzung der in Artikel 142 erwähnten Kommissionen berücksichtigt wird, versäumt, ihre Vertreter zur Ernennung vorzuschlagen oder zu bestimmen, nachdem der Minister sie zweimal aufgefordert hat, einen Vorschlag oder eine Bestimmung vorzunehmen, und dazu eine Frist gesetzt hat, werden die Vertreter, die für die Zusammensetzung der vorerwähnten Organe vorgesehen waren, für die Zusammensetzung des Organs oder die Beschlussfassung nicht berücksichtigt.

Stellt der Präsident einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kommissionen bei zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen fest, dass es wegen der Abwesenheit von Mitgliedern unmöglich ist zu tagen, werden diese Mitglieder für die Zusammensetzung des Organs oder für die Beschlussfassung ab der dritten Versammlung, die in ihrer Abwesenheit gehalten wird, nicht mehr berücksichtigt. § 4 - Die Kontrollkommission und die Berufungskommission werden jede von einem ordentlichen Sekretär und stellvertretenden Sekretären beigestanden, die vom Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Kontrolle unter dem Personal dieses Dienstes bestimmt werden. » Art. 5 - Artikel 145 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 1 - Ist der Dienst für medizinische Kontrolle, eine in Artikel 30 erwähnte Profilkommission oder ein Versicherungsträger der Ansicht, dass ein Pflegeerbringer gegen die Bestimmungen von Artikel 73 verstösst, kann er beziehungsweise sie die Kontrollkommission oder das Organ, das aufgrund von Artikel 142 § 3 geschaffen worden ist, anrufen. § 2 - Der Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Kontrolle oder sein Beauftragter bestimmt unter dem Personal dieses Dienstes den Arzt-Inspektor, der beauftragt ist, der Kommission Bericht zu erstatten. Er kann anordnen, dass ein Arzt-Inspektor eine vorherige Untersuchung vornimmt.

Der Berichterstatter legt den Sachverhalt dar, der dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Er kann in die Verhandlungen eingreifen.

Sowohl die Kontrollkommission als auch die Berufungskommission können Sachverständige hinzuziehen. » Art. 6 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 22. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 155 - Der Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle kann: 1. den in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleuren die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen mit Ausnahme der Zurückstufung im Dienstgrad und der Entfernung aus dem Dienst, die vom König auf Vorschlag des Ausschusses ausgesprochen werden, 2.den in Artikel 154 erwähnten Vertrauensärzten, die die Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht befolgen, folgende Disziplinarstrafen auferlegen: Verwarnung, Tadel, Rüge, die Aussetzung des Rechts, ihr Amt auszuüben während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und das definitive Verbot, dieses Amt auszuüben.

Im Statut der Vertrauensärzte werden die Modalitäten festgelegt, gemäss denen die Versicherungsträger von den aufgrund von Absatz 1 verhängten Disziplinarstrafen in Kenntnis gesetzt werden. § 2 - Gegen die in § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarbeschlüsse des Ausschusses kann bei den zu diesem Zweck eingesetzten Berufungskommissionen Berufung eingelegt werden; die Berufung setzt die Vollstreckung der Disziplinarstrafe aus. § 3 - Darüber hinaus kann der Ausschuss diese Vertrauensärzte im Rahmen einer vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei Monate ihres Amtes entheben, wenn das Interesse des Dienstes oder das Gemeinwohl dies erforderlich macht. § 4 - Der Minister kann auf Vorschlag des Ausschusses des Dienstes für medizinische Kontrolle die in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleure im Rahmen einer vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei Monate ihres Amtes entheben, jedes Mal, wenn das Interesse des Dienstes dies erforderlich macht. Der Minister entscheidet für jeden Fall, ob die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung mit der Aussetzung der Zahlung des gesamten oder eines Teils des Gehalts einhergeht oder nicht.

Diese einstweilige Amtsenthebung kann nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme einer der Berufungskommissionen erneuert werden. § 5 - Sowohl vor dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle als auch vor den Berufungskommissionen muss der Arzt, Apotheker oder Sozialkontrolleur vorher angehört werden und darf sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. § 6 - Die Berufungskommissionen setzen sich zusammen aus: a) drei Gerichtsräten oder Richtern der in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Gerichtshöfe und Gerichte, die ordentliche Mitglieder sind und vom König ernannt werden, b) drei ordentlichen Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die von den entsprechenden Gruppen vorgeschlagen werden, die in Artikel 140 Nr.2, 3, 5 bis 21 erwähnt sind.

Diese Mitglieder tagen nur für Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen. Sie haben nur beratende Stimme.

Das Mandat der Mitglieder der Berufungskommissionen ist unvereinbar mit dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische Kontrolle.

Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Berufungskommissionen fest und kann Ersatzmitglieder ernennen, deren Zahl Er bestimmt. » Art. 7 - In Artikel 156 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Darüber hinaus fordern die beschränkten Kammern vom Pflegeerbringer die Ausgaben in bezug auf Leistungen zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung zurück, die für nicht konform mit den vorerwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen befunden wurden.

Sie legen auch die Frist fest, innerhalb der diese Rückzahlung erfolgen muss. Sie können ebenfalls die diesbezüglichen Modalitäten näher bestimmen. Die definitiven Beschlüsse der beschränkten Kammer und der Berufungskommission sind von Amts wegen vollstreckbar.

Geschuldete Beträge tragen von Rechts wegen Zinsen ab dem Tag nach Ablauf der im Beschluss festgelegten Frist.

Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt werden.

Die zurückgeforderten Beträge werden als Einkünfte der Gesundheitspflegeversicherung gebucht. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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