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Koninklijk Besluit van 10 augustus 2005
gepubliceerd op 08 september 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het Werk

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000461
pub.
08/09/2005
prom.
10/08/2005
ELI
eli/besluit/2005/08/10/2005000461/staatsblad
staatsblad
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10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het Werk


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Kapitels VII, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 832, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. März 1958, 31. März 1960 und 27. März 1998, und des Titels V Kapitel II Abschnitt V, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar 1967, 11. September 1970 und 14.

Juni 1981, des Abschnitts Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1981, des Abschnitts VI, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. März 1958 und 24. Januar 1975, und des Abschnitts VII, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 26. Februar 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die soziale Konzertierung innerhalb des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze fortgeführt werden konnte bis zur Umwandlung dieses Rates in den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der die Befugnisse des ehemaligen Rates übernahm; dass die Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sich im Wesentlichen nicht von derjenigen des vorerwähnten Hohen Rates ABV unterschied;

In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aufgrund einer durch das Gesetz vom 13. Februar 1998 eingeführten Abänderung näher bestimmt wird, dass die Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der des Nationalen Arbeitsrates ähnlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung der kleinen und mittleren Betriebe und auf die Beteiligung der Organisationen des nicht kommerziellen Sektors in diesem Hohen Rat;

In der Erwägung, dass am 27. März 1998 verschiedene Königliche Erlasse in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit und die internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erlassen worden sind; dass demzufolge die Befugnisse des Hohen Rates erweitert worden sind; dass diese Erlasse auch zur Folge haben, dass der Multidisziplinarität innerhalb des Hohen Rates mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, insbesondere was die anwesenden Sachverständigen und die Zusammensetzung des Sekretariats betrifft;

In der Erwägung, dass der administrative Rahmen der Tätigkeiten des Hohen Rates sich aus der Reform des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ergibt;

In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die nötigen Ausführungsmassnahmen schnellstmöglich zu ergreifen; dass jeder weitere Aufschub das reibungslose Funktionieren dieses Hohen Rates gefährden könnte; dass er mit einer fehlerhaften Zusammensetzung nicht im Stande wäre, die verlangten Stellungnahmen in voller Kenntnis der Sachlage abzugeben, und dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3.Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit.

Abschnitt II - Organe des Hohen Rates Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet werden: 1. ein Exekutivbüro, 2.Ad-hoc-Kommissionen, 3. ein Sekretariat, 4.gegebenenfalls ständige Kommissionen.

Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und Ernennung seiner Mitglieder Art. 3 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben.

Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet dem Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik.

Er gibt eine Stellungnahme zu dem Jahresbericht ab, der von den zuständigen Inspektionsdiensten aufgrund des durch das Gesetz vom 29.

März 1957 gebilligten Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel erstellt wird.

Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen.

Er wird ebenfalls an den Tätigkeiten der belgischen Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beteiligt, insbesondere indem er eine Stellungnahme zu der Bestimmung der belgischen Vertreter in den Arbeitsgruppen der Agentur abgibt.

Er erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten.

Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat zusammen aus: 1. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, 2.zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten.

Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates sein zu können, muss der Kandidat: 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen.

Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, das die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist unvereinbar mit dem als amtierender Gefahrenverhütungsberater.

Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt.

Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt.

Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch den Minister unterbreitet.

Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen Mitglieder vorgeschlagen und ernannt.

Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten zuzusenden.

Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende.

Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Rat vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Nationalen Arbeitsrat bestimmt und ersetzt.

Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten des Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor vertreten.

Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die Arbeitnehmerorganisationen vertreten.

Art. 10 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil: 1. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, 2.ein Generalbeamter, der vom Minister der Wirtschaft bestimmt wird, 3. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, 4.der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten.

Art. 11 - Folgende Personen nehmen ebenfalls als ständige Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil: 1. zwölf Personen, die über eine spezifische Kompetenz in den Bereichen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Ergonomie, Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit verfügen, 2.ein Vertreter der "Koninklijke Vlaamse Vereniging voor Preventie en Bescherming" (PreBes), 3. ein Vertreter der "Association royale des Conseillers en Prévention" (ARCOP), 4.ein Vertreter der Vereinigung der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (CO-PREV), 5. zwei Vertreter der belgischen Berufsvereinigung der Arbeitsärzte, wovon ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger, 6.ein Vertreter der "Belgian Ergonomic Society" (BES), 7. ein Vertreter von PREVENT, dem Institut für Gefahrenverhütung, Schutz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Art. 12 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem sie unterstehen, vorgeschlagen.

Die in Artikel 11 erwähnten ständigen Sachverständigen werden auf Vorschlag des Ministers ernannt.

Der Minister teilt sein Vorhaben, die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Sachverständigen zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, der über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen zu diesem Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Minister die Ernennungen vornehmen.

Art. 13 - Die Personen, die über eine spezifische Kompetenz zum untersuchten Thema verfügen, können als zeitweilige Sachverständige ebenfalls an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen.

Die zeitweiligen Sachverständigen werden gemäss den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Rates bestimmt.

Art. 14 - Die mit der Leitung des Sekretariats beauftragte Person nimmt die Funktion des Sekretärs des Hohen Rates wahr.

Er wird auf Vorschlag des Ministers ernannt.

Art. 15 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die ständigen Sachverständigen werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied.

Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt.

Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches Mitglied ersetzen. § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, 2.im Falle des Rücktritts, 3. wenn die Organisationen oder die Minister, die sie vorgeschlagen haben, ihre Ersetzung beantragen, 4.wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht mehr angehören, 5. im Todesfall. Abschnitt IV - Arbeitsweise Art. 16 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind stimmberechtigt. Der Präsident, der Vizepräsident, die Sekretäre, die Beamten und die Sachverständigen haben beratende Stimme.

Art. 17 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind.

Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die stimmberechtigt sind.

Er berät und beschliesst nur über allgemeine Fragen, wohingegen die redaktionellen Bemerkungen dem Präsidenten vor der Beratung schriftlich zugesandt werden müssen.

Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge sind konkret und mit Gründen versehen und werden schriftlich unterbreitet.

Art. 18 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom Minister gebilligt.

Abschnitt V - Exekutivbüro Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu erledigen, insbesondere indem es: 1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, 2.die Besprechung der Angelegenheiten, die dem Hohen Rat vorzulegen sind, vorbereitet, 3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung von Ad-hoc-Kommissionen, 4.dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt werden, insbesondere durch Übermittlung der Stellungnahmen, 5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den in Artikel 23 erwähnten Kommissionen vorgelegten Vorschläge berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen zurückschickt. Art. 20 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern gewählt.

Es umfasst: 1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, gewählt werden, 2.vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, gewählt werden, 3. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit. Der Präsident des Rates führt den Vorsitz.

Der Vizepräsident und der Sekretär des Hohen Rates gehören dem Exekutivbüro von Rechts wegen an.

Abschnitt VI - Ad-hoc-Kommissionen Art. 21 - Die Ad-hoc-Kommissionen sind mit der Untersuchung besonderer Fragen beauftragt, insbesondere zwecks Vorbereitung der Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden.

Art. 22 - Sie werden für eine bestimmte Dauer vom Exekutivbüro eingerichtet.

Der Präsident des Hohen Rates führt deren Vorsitz.

Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats beauftragten Beamten bestimmt wird.

Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird vom Exekutivbüro bei jeder Einsetzung einer solchen Kommission bestimmt oder wird gemäss den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie setzen sich zumindest zusammen aus: 1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die Mitglied des Rates sind, 2.Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen Verwaltungen, 3. gegebenenfalls Sachverständigen auf Antrag des Exekutivbüros. Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit.

Abschnitt VII - Ständige Kommissionen Art. 23 - Innerhalb des Hohen Rates können eine oder mehrere ständige Kommissionen eingesetzt werden, die für einen bestimmtenTätigkeitssektor, ein bestimmtes geographisches Gebiet oder eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind.

Die Regeln über die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge dieser ständigen Kommissionen werden in der in Artikel 18 erwähnten Geschäftsordnung festgelegt.

Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten Tätigkeitssektor werden die Mitglieder und die Sachverständigen vorzugsweise unter den Organisationen, die für diesen Tätigkeitssektor repräsentativ sind, gewählt.

Abschnitt VIII - Sekretariat Art. 24 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren.

Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe, indem es die Agenda, die Protokolle der Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es sorgt für die Aufbewahrung der Archive.

Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die notwendigen Informationen.

Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe.

Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat aufgrund der geführten Besprechungen und der schriftlichen Bemerkungen und Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen. Im Entwurf einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte angegeben.

In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte angegeben. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates werden die nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der Mitglieder getrennt angegeben.

Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates vor.

Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und für die Zahlung der in Artikel 28 erwähnten Kosten ist.

Art. 25 - Das Sekretariat wird der vom Minister bestimmten Verwaltung angegliedert.

Es setzt sich zumindest zusammen aus: 1. einem Generalberater, der mit der Leitung des Sekretariats beauftragt ist, 2.einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, 3. einem Doktor der Medizin, 4.zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, 5. zwei Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs sind. Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten Art. 26 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des Ministers ernannt.

Art. 27 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende.

Art. 28 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten kann dem Präsidenten gewährt werden.

Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung werden von Uns bestimmt. § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den Präsidenten anwendbar.

Art. 29 - Der Präsident hat folgende Aufträge: 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des Hohen Rates.2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des Exekutivbüros, der Ad-hoc-Kommissionen und gegebenenfalls der ständigen Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser Versammlungen.3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden.4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Art. 30 - Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident bei, der Generalbeamter beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit ist.

Er wird vom König auf Vorschlag des Ministers ernannt.

Der Vizepräsident erfüllt die Aufträge des Präsidenten, wenn Letzterer verhindert ist.

Abschnitt X - Schlussbestimmungen Art. 31 - In Titel V Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.

September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 832 Absatz 2 bis 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21.März 1958 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31.

März 1960 und 27. März 1998, 2. Abschnitt V, der die Artikel 841 bis 841quinquies umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31.März 1960, 9. Februar 1967, 11. September 1970 und 14. Juni 1981, 3. Abschnitt Vbis, der die Artikel 841sexies bis 841octies umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.Juli 1981, 4. Abschnitt VI, der die Artikel 842 bis 842octies umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21.März 1958 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 1975, 5. Abschnitt VII, der die Artikel 843 bis 846 umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.Juni 1969.

Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis 842octies bleiben jedoch auf Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und Bezirksausschüsse, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis diese Ausschüsse in die in Artikel 23 erwähnten ständigen Kommissionen umgewandelt werden.

Art. 32 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1969 zur Festlegung der besonderen Modalitäten für die Ernennung und die Bestimmung der Mitglieder und Sachverständigen des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der Arbeitsweise dieses Rates wird aufgehoben.

Art. 33 - Der Ministerielle Erlass vom 11. Dezember 1970 zur Erstellung der Geschäftsordnung des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des Exekutivbüros, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 1975, wird aufgehoben, sobald der Hohe Rat eine neue, vom Minister gebilligte Geschäftsordnung erstellt hat.

Art. 34 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel II Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. "Titel II - Organisationsstrukturen" 2."Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz".

Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der bestehende Rat übt seine Aufträge weiterhin gemäss den vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Bestimmungen aus, bis die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des neuen Rates ernannt sind.

Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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