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Koninklijk Besluit van 10 november 1967
gepubliceerd op 24 maart 2009

Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000190
pub.
24/03/2009
prom.
10/11/1967
ELI
eli/besluit/1967/11/10/2009000190/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 78 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : -van titel IV, hoofdstuk II van de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008); - van titel X, hoofdstuk IV, afdeling 5, en hoofdstuk X van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008); - van titel I en van titel II, hoofdstuk VIII, afdeling 1, en hoofdstuk IX van de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van 30 december 2008); - van artikel 172 van de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008); - van artikel 104 van de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Volksgesundheit (...) KAPITEL II - Medizinische Kommissionen Art. 25 - Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 6. April 1995, 25. Januar 1999 und 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 3 werden die Wörter « er ist erneuerbar » durch die Wörter « er ist so oft wie notwendig erneuerbar » ersetzt. 2. In § 1 Nr.2 Buchstabe b) Absatz 4 werden die Wörter « er ist erneuerbar » durch die Wörter « er ist so oft wie notwendig erneuerbar » ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung » gestrichen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Pensionen Frau M. ARENA Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL X - Volksgesundheit (...) KAPITEL IV - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (...) Abschnitt 5 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 111 - Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch die Gesetze vom 6.April 1995, 25. Januar 1999 und 13. Dezember 2006, wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn ein Bereitschaftsdienst für die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken eingeführt worden ist, müssen alle in der Aufstellung des Bereitschaftsdienstes erwähnten, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken nach den vom König festgelegten Modalitäten daran teilnehmen.» (...) KAPITEL X - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 130 - In Artikel 45quinquies § 3 Nr. 8 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « und der Krankenkassenagentur » durch die Wörter «, der Krankenkassenagentur und dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit » ersetzt.

Art. 131 - In denselben Erlass wird ein Artikel 45sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45sexies - § 1 - Bei der gemeinnützigen Stiftung Krebsregister wird ein Beratender Ausschuss für die Nutzer der Daten der Stiftung Krebsregister, nachstehend « Beratender Ausschuss für Nutzer » genannt, eingerichtet. § 2 - Dieser Beratende Ausschuss für Nutzer hat folgenden Auftrag: 1. die qualitativen und quantitativen Aspekte der Krebsregistrierung zu überwachen und zu bewerten, 2.der Stiftung Krebsregister Vorschläge zu unterbreiten im Hinblick auf eine Optimierung der Registrierung und Analyse der Daten, 3. die wissenschaftlichen Berichte zu bewerten, die die Stiftung Krebsregister erstellt hat im Rahmen der Registrierungsaufträge, mit denen sie von den zuständigen Behörden oder anerkannten internationalen Organisationen betraut worden ist, 4.die Anträge, die an die Stiftung Krebsregister im Rahmen ihrer Zielsetzungen und Aufträge gestellt werden, auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und der Stiftung Krebsregister Stellungnahmen in Bezug auf die Priorität der Anträge vorzulegen, wenn diese in den operativen Plan der Stiftung aufgenommen werden müssen, 5. die Konzertierung über die Krebsforschung, die auf der Grundlage der Daten des Krebsregisters durchgeführt wird, zu organisieren. § 3 - Die Aufträge des Beratenden Ausschusses für Nutzer können vom König ausgeweitet werden.

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses für Nutzer werden vom König festgelegt. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

Anlage 3 FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE 19. DEZEMBER 2008 - Gesetz über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Auf Gewebe, Zellen und anderes Körpermaterial anwendbare Bestimmungen (...) KAPITEL VIII - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 25 - In den Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20bis - Die Anwendung am Menschen von menschlichem Körpermaterial, erwähnt im Gesetz vom ... [sic, zu lesen ist: vom 19.

Dezember 2008] über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, sowie von industriell hergestellten Produkten im Rahmen von Gentherapien, somatischen Zelltherapien und Gewebezüchtungen wird ausschliesslich von einer in Artikel 2 erwähnten Fachkraft vorgenommen, und zwar in einem zugelassenen Krankenhaus, das unter den Anwendungsbereich des am 7.

August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser fällt, oder in einem vom Ministerium der Landesverteidigung des belgischen Staates betriebenen Krankenhaus.

Die in Absatz 1 erwähnte Fachkraft muss von den im vorgenannten Gesetz erwähnten Zwischenstrukturen, Produktionseinrichtungen und Dritten, die eine oder mehrere Handlungen mit dem erwähnten menschlichen Körpermaterial oder mit dem menschlichen Köpermaterial, mit dem die vorerwähnten Produkte hergestellt wurden, verrichtet haben, sowie von der Einrichtung oder von der Person, die das Produkt hergestellt hat, vollkommen unabhängig sein.

Art. 26 - Artikel 38 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974, 13. Dezember 1976, 6. April 1995 und 13. Dezember 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Mit den gleichen Strafen wird bestraft, wer unter Verstoss gegen Artikel 20bis menschliche Körpermaterialien oder Produkte am Menschen anwendet. » (...) KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 43 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes darf menschliches Körpermaterial, das vor Inkrafttreten des Gesetzes entnommen wurde und nicht rückverfolgbar ist, nicht zur Anwendung am Menschen, wohl aber zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verwendet werden.

Art. 44 - Körpermaterial, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entnommen wurde, darf nach dessen Inkrafttreten zur Anwendung am Menschen verwendet werden, sofern die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 10, 12, 20 und 21, eingehalten werden.

Art. 45 - Banken für Zellen, Gewebe und andere menschliche Körpermaterialien, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäss dem Königlichen Erlass vom 15. April 1988 über die Gewebebanken und über die Entnahme, Konservierung, Aufbereitung, Einfuhr, Beförderung, Verteilung und Abgabe von Geweben eine Zulassung erhalten haben, bleiben bis zu dem im Zulassungsbeschluss enthaltenen Datum und bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zugelassen, sofern diese Banken für menschliches Körpermaterial allen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.

Art. 46 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 14. Juli 2009.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 7 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 172 - Artikel 4 § 3quinquies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Mai 1999, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Gebühren oder Beiträge werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst.

Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der Gebühr oder des Beitrags im Belgischen Staatsblatt.

Für die vor dem Datum des Inkrafttretens des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 2008 festgelegten Gebühren oder Beiträge ist der Anfangsindex der Index des Monats September vor der Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im Belgischen Staatsblatt.

Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind anwendbar auf die Beiträge und Gebühren, die ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem sie angepasst wurden, fällig sind. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Frau M. ARENA Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Der Premierminister Y. LETERME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 11 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 4 - Arzneimittel (...) Art. 104 - Artikel 4 § 2bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ausserdem kann der König im Hinblick auf die Aufspürung arzneimittelbezogener Probleme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln mit Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit von Patienten festlegen.

Diese Regeln sehen Garantien vor in Bezug auf die Einwilligung des Patienten, die Information des Patienten, die eingeschränkte Übermittlung und maximale Aufbewahrungsfrist dieser Daten gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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