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Koninklijk Besluit van 11 december 2013
gepubliceerd op 20 februari 2015

Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000077
pub.
20/02/2015
prom.
11/12/2013
ELI
eli/besluit/2013/12/11/2015000077/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


11 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 7 tot 21 en 82 van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013), bekrachtigd bij de wet van 24 april 2014 (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen, der Artikel 3, 7 und 11;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften;

Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vom 2. März 1927; Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes und eines Zuschlags zum Urlaubsgeld an die Pensionierten der öffentlichen Dienste;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors;

Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;

Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom 10. April 1992;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten;

Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1987 zur Ausführung von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6.

August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung von Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung von Artikel 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung von Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. August 2002 über die Responsabilisierung der Versicherungsträger in Bezug auf den Betrag ihrer Verwaltungskosten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Festlegung des Betrags der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Einrichtungen öffentlichen Interesses gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 über Gesundheitspflegeleistungen zu Lasten des Amts für überseeische soziale Sicherheit;

Aufgrund der Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2004 zur Festlegung der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu tarifierende Leistungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Erstattung von Arzneimitteln für seltene Leiden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 2005 über die Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den Belgischen Staat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung von Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2010 zur Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission Öffentliche Unternehmen, erwähnt in Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;

Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission, erwähnt in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2013;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

November 2013;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE ist, insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Damit diese neue Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, muss vorher das Grundlagenstatut von HR Rail angenommen und müssen die Angelegenheiten in Bezug auf das Personal der belgischen Eisenbahnen ebenfalls geregelt werden; soweit der Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses. Laut dem Zeitplan für die Reform muss der Beschluss zur Einbringung der Aktiva und Passiva der jetzigen operativen "HR"-Tätigkeit der NGBE-Holding in HR Rail auf einer Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 und muss das Personal der NGBE-Holding spätestens am 1. Januar 2014 von HR Rail übernommen werden; es ist also zwingend erforderlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die Errichtung von HR Rail als öffentlich-rechtliche AG und über das Grundlagenstatut von HR Rail spätestens am 20. Dezember 2013 in Kraft treten, da die weiter oben erwähnte Einbringung in HR Rail als öffentlich-rechtliche Gesellschaft stattfinden muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.638/4 des Staatsrates vom 5. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, des Vizepremierministers und Ministers der Pensionen, der Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) KAPITEL 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 Art. 7 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze nimmt der strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der paritätischen Kommission wahr." Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels nimmt der strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der paritätischen Kommission wahr." Art. 9 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe des Betriebsrates wahr." Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der paritätischen Kommission wahr." Art. 11 - Artikel 30 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Es wird eine paritätische Kommission für die autonomen öffentlichen Unternehmen eingerichtet, die für alle autonomen öffentlichen Unternehmen und für HR Rail zuständig ist, nachstehend "Kommission Öffentliche Unternehmen" genannt." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kommission Öffentliche Unternehmen ist nicht zuständig für Vorentwürfe von Gesetzen oder Erlassen, die ausschließlich das Personalstatut oder das Gewerkschaftsstatut im Sinne von Artikel 21 des Gesetzes vom 23.Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen regeln, was das Personal betrifft, das Infrabel oder der NGBE zur Verfügung gestellt ist oder auch nicht." 3. In § 6 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt: "Die Kommission Öffentliche Unternehmen zählt achtzehn Mitglieder, den Vorsitzenden und die Mitglieder mit beratender Stimme nicht einbegriffen. Der Verwaltungsrat jedes autonomen öffentlichen Unternehmens, mit Ausnahme der autonomen öffentlichen Unternehmen, die Tochterunternehmen eines anderen autonomen öffentlichen Unternehmens sind, und mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, schlägt mindestens drei Kandidaten vor. Der Verwaltungsrat von Infrabel und der Verwaltungsrat der NGBE schlagen jeder mindestens zwei Kandidaten vor.

Der König ernennt auf Vorschlag des Premierministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von den Verwaltungsräten vorgeschlagenen Kandidaten neun Mitglieder. Er ernennt mindestens zwei Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrates jedes autonomen öffentlichen Unternehmens, mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, für die Er mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des Verwaltungsrates von Infrabel und mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des Verwaltungsrates der NGBE ernennt.

Darüber hinaus schlägt der Verwaltungsrat von HR Rail mindestens zwei Kandidaten vor, um HR Rail in der Kommission Öffentliche Unternehmen mit beratender Stimme zu vertreten. Unter diesen vorgeschlagenen Kandidaten ernennt der König einen Vertreter von HR Rail mit beratender Stimme in der Kommission Öffentliche Unternehmen.

Neun Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen von den Ministern, denen die betreffenden öffentlichen Unternehmen und HR Rail unterstehen, ernannt. Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation schlägt eine Anzahl Mitglieder vor, die im Verhältnis zur Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder in der Gesamtzahl Personalmitglieder aller autonomen öffentlichen Unternehmen und von HR Rail, die einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind, steht." 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Infrabel und die NGBE ist unter dem Begriff "paritätische Kommission" im vorhergehenden Absatz die in Artikel 115 des Gesetzes vom 23.Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission zu verstehen." Art. 13 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Oktober 2004, werden die Wörter "NGBE-Holding" durch das Wort "NGBE" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Oktober 2004, wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Oktober 2004, wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 157 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 162quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14.November 2011, werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt. 2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14.November 2011, werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter "dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt werden, dürfen von diesem" ersetzt.

Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 163bis - § 1 - Die NGBE verfügt über das für die Ausführung ihrer Aufträge erforderliche Personal, das ihr von HR Rail zur Verfügung gestellt wird. Das in Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnte Personalstatut, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, bleibt auf das Personal anwendbar. Die Personalmitglieder befinden sich jedoch während des Zeitraums ihrer Zurverfügungstellung unter der ausschließlichen Autorität der NGBE. Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23.

Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen festgelegt. § 2 - Kapitel III des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung ist nicht auf die in § 1 erwähnte Zurverfügungstellung von Personal anwendbar." Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 163ter - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind die Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, nicht auf die NGBE und das der NGBE zur Verfügung gestellte Personal anwendbar. Die NGBE und ihr Personal unterliegen dem Gesetz vom 23.

Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen." Art. 18 - Artikel 197 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt: "4. "Nationaler paritätischer Kommission": die in Artikel 115 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission." Art. 19 - Artikel 209 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14.November 2011, werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt. 2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14.November 2011, werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter "dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt werden, dürfen von diesem" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 214 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 erster Satz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Oktober 2004, werden die Wörter "der NGBE-Holding" durch die Wörter "HR Rail" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Oktober 2004, werden die Wörter "Das Statut des Personals der NGBE-Holding" durch die Wörter "Das in Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnte Personalstatut" ersetzt; in § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "unter der Autorität von Infrabel" durch die Wörter "unter der ausschließlichen Autorität von Infrabel" ersetzt. 3. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Oktober 2004, wird wie folgt ersetzt: "Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23.

Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen festgelegt." Art. 21 - Artikel 215 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 215 - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind die Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, nicht auf Infrabel und das Infrabel zur Verfügung gestellte Personal anwendbar. Infrabel und sein Personal unterliegen dem Gesetz vom 23.

Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen." (...) TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen (...) Art. 82 - Der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE

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