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Koninklijk Besluit van 11 juli 2011
gepubliceerd op 27 februari 2013

Koninklijk besluit betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2013014047
pub.
27/02/2013
prom.
11/07/2011
ELI
eli/besluit/2011/07/11/2013014047/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


11 JULI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen (Belgisch Staatsblad 20 juli 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 2.August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, und die Einführung neuer Verordnungsbestimmungen. 1. Allgemeines Diese Bestimmungen ergänzen den Rahmen zur Bekämpfung von Unfällen an Bahnübergängen. Sie beabsichtigen die Verbesserung der Beschilderung an Bahnübergängen und eine Verringerung administrativer Hürden bei der Einrichtung, der Verwaltung und der Abschaffung von privaten Bahnübergängen.

Was die Verbesserung der Beschilderung betrifft, so wurde festgestellt, dass die Kategorisierung der Bahnübergänge (von 1 bis 5) nicht die Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten widerspiegelte und wenig praktisches Interesse für die Sensibilisierung der Benutzer öffentlicher Strassen, sowie die öffentliche Politik zur Vorbeugung von Unfällen, die durch den Staat und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel (nachstehend « Infrabel » genannt) verfolgt wird, aufweist.

Während der Minister einen grossen Ermessensspielraum behält, fasst der Entwurf des Königlichen Erlasses für Benutzer der öffentlichen Strasse die Bahnübergänge in zwei wichtige Grundkategorien zusammen : Bahnübergänge ausgestattet mit aktiver Beschilderung, im Gegensatz zu Bahnübergängen mit passiver Beschilderung.

Was private Bahnübergänge betrifft, so erlauben es veraltete Bestimmungen dem Minister eine Erlaubnis für die Einrichtung privater Bahnübergängen zu erteilen und die Beschilderung und Benutzungsbedingungen festzulegen.

Diese Bestimmungen erlaubten es dem Minister in der Vergangenheit die Einrichtung von Infrastruktur für Bahnübergänge auf öffentlichem und staatlichem Eigentum, zu dem die Bahngleise zählen, für Privatzwecke zu genehmigen.

Durch die Zuerkennung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes an Infrabel, mit dem Ziel des « Erwerbs, des Baus, der Erneuerung, der Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur », hat das Gesetz vom 21. März 1991 (Artikel 199 Nr. 1) zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen diese Bestimmungen endgültig überflüssig gemacht.

Seitdem ist es Infrabel, die gegebenenfalls die Einrichtung eines Bahnübergangs zur Benutzung durch Privatpersonen einrichtet, insofern dieser nicht den Eisenbahnverkehr behindert.

Demnach obliegt es dem König, seine Vorschriften in diesem Sinne abzuändern. Ansonsten bleibt der verordnungsrechtliche Rahmen der Strassenverkehrs- und Eisenbahnpolizei, in Bezug auf an Gleisen angelegte Bahnübergänge, die auf Anfrage von Privatpersonen errichtet wurden aber grundsätzlich öffentlich zugänglich sind, bestehen. 2. Erläuterungen zu den Bestimmungen Keine Erläuterung zu den Definitionen im ersten Kapitel. Das zweite Kapitel begrenzt den Anwendungsbereich der Bestimmungen, der sich nicht auf den Verkehr beschränkt, der die Eisenbahninfrastruktur von Infrabel kreuzt.

Das dritte Kapitel legt den normativen Rahmen der Beschilderung fest, der im Wesentlichen die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung vervollständigt (Königlicher Erlass vom 1. Dezember 1975).

Private Bahnübergänge unterliegen weniger strengen Massnahmen, was sich durch das schwächere Verkehrsaufkommen auf diesen Zufahrtswegen und die Notwendigkeit rechtfertigt, Privatpersonen keine unverhältnismässig hohe Lasten hinsichtlich legitimer Sicherheitsziele aufzubürden.

Da auf den Gleisabschnitten in Häfen, Binnenhäfen und Industriegebieten hauptsächlich Waren transportiert werden und der Zugverkehr mit geringer Geschwindigkeit fährt, gelten hier ebenfalls besondere Regelungen.

Das vierte Kapitel behandelt das Verfahren zur Beschilderung.

Das fünfte Kapitel legt die Modalitäten für die regelmässige Prüfung der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen fest.

Das sechste Kapitel legt die Schlussbestimmungen fest.

Die ausdrückliche Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, die unvereinbar mit den neuen Bestimmungen sind, ist notwendig und dies nicht nur, um die Konsistenz anwendbaren Rechts, sondern auch Rechtssicherheit zu gewährleisten. Tatsächlich weiss der Leser ohne ausdrückliche Aufhebung nicht mit Gewissheit, wie er mit existierenden Bestimmungen umgehen soll und muss so selber die implizite Aufhebung vorhandener Rechtsvorschriften, die ihm als unvereinbar mit den neuen Bestimmungen erscheint, ableiten (Handbuch der Gesetzgebungstechnik, www.raadvst-consetat.be, Empfehlung Nr. 134).

Artikel 16 wendet diese Empfehlung an.

Die neuen Vorschriften werden während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren auf mehr als 2000 Bahnübergänge angewendet.

Während dieses Übergangszeitraums behalten also die, aufgrund von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 angenommenen Ministeriellen Erlasse ihre Gültigkeit. Jedoch unterliegt die Ersetzung, die Abänderung oder die Aufhebung einer Sicherheitseinrichtung sofort der neuen Bestimmung gemäss Artikel 17.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.725/4 des Staatsrates, das am 14. Juni 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. « Öffentlicher Bahnübergang »: Die vollständige oder teilweise ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse und eines oder mehrerer ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise;2. « Eisenbahnbetreiber »: die juristische Person privaten oder öffentlichen Rechts oder die natürliche Person, die durch oder Kraft des Gesetzes mit der Verwaltung und der Instandhaltung oder der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur der Bahnlinie oder dem Anschluss, wo sich ein Bahnübergang befindet, beauftragt ist, oder, in Ermangelung dieser juristischen oder natürlichen Person, der Eigentümer des Gleises oder des Anschlusses, auf dem sich der Bahnübergang befindet;3. « Privater Bahnübergang »: die vollständige oder teilweise ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse oder eines Privatweges und eines oder mehrerer ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise, die im Interesse von Privatpersonen angelegt wurden;4. « Bahnübergang mit aktiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs vor dem Herannahen und/oder der Durchfahrt eines Zuges warnt;5. « Bahnübergang mit passiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs nicht vor dem Herannahen und/oder der Vorbeifahrt eines Zuges warnt;6. « System mit kompletter Schliessung »: ein System, das sich an beiden Seiten eines Bahngleises oder mehrerer Bahngleise befindet und das die öffentliche Strasse oder den Privatweg komplett abschliesst;7. « System mit partieller Schliessung »: ein System, das sich beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren Bahngleisen befindet und das die öffentliche Strasse oder den Privatweg partiell abschliesst;8. « System mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer »: ein System, das sich beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren Bahngleisen befindet und das Bürgersteig oder Radfahrweg, oder beide gleichzeitig, komplett abschliesst;9. « System zur Erkennung von Hindernissen »: ein System, mit dessen Hilfe festgestellt wird, dass sich kein Hindernis innerhalb des komplett geschlossenen Bahnübergangs befindet.10. « Sicherheitseinrichtung »: jedes zur Vermeidung des Risikos von Zusammenstössen und Unfällen an Bahnübergängen vorgesehene Element, dessen Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder individuelle Bestimmungen vorgeschrieben wird, die Beschilderung mit eingeschlossen; 11. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet »: die gemäss Artikel 64.2 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; 12. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt »: die gemäss Artikel 64.3 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; 13. « Verkehrsschild »: das gemäss Artikel 65 und folgende der Strassenverkehrsordnung definierte Verkehrsschild;14. « Hinweisschild »: das in Artikel 71 der Strassenverkehrsordnung genannte Verkehrsschild der Kategorie F;15. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört;16. « Strassenverkehrsordnung »: der Königliche Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse; 17. « Verwaltung »: der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Es unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses diejenigen Bahnübergänge, die gelegen sind an: 1. Bahngleisen, die der Zuständigkeit des Eisenbahninfrastrukturbetreibers unterliegen, gemäss dem Gesetz vom 19.Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; 2. stillgelegten Bahnlinien, die Eigentum der NGBE-Holding sind und die Dritten für die touristische Nutzung überlassen werden;3. privaten Bahngleisen und privaten Anschlüssen, die für den Güterverkehr bestimmt sind;4. Bahngleisen und Anschlüssen, die ausschliesslich für einen militärischen Verwendungszweck bestimmt sind. § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: 1. U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und regionalen Eisenbahnverkehrs, die Light Rail oder andere Arten schienengebundener Verkehrsträger einsetzen, sofern diese nicht auf dem Eisenbahnnetz fahren.2. Überführungen in Bahnhöfen und unbeaufsichtigte Haltestellen;3. Bahngleise mit einer Spurweite unter einem Meter. KAPITEL 3 - Sicherheitseinrichtungen Abschnitt 1 - Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung Art. 3 - Die Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung sind an beiden Seiten und rechts vom Bahnübergang mit folgenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet: 1. dem Verkehrsschild A 45 oder A 47; 2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Weiterfahrt verbietet, oder b) den Verkehrslichtzeichen wie definiert unter Artikel 61 bis 64.1 der Strassenverkehrsordnung.

Art. 4 - Dieselben Bahnübergänge können mit folgenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet werden: 1. a) ein System mit kompletter Schliessung, versehen mit einem System zur Feststellung von Hindernissen, oder b) ein System mit partieller Schliessung;2. ein oder mehrere zusätzliche Systeme mit Schliessung für Fussgänger und Radfahrer;3. ein oder mehrere akustische Signale.Der Minister kann beschliessen, die Lautstärke dieser akustischen Signale zu verringern, oder sie zu von ihm bestimmten Uhrzeiten aussetzen lassen; 4. ein oder mehrere Zusatzschilder A 45 oder A 47;5. ein oder mehrere zusätzliche Verkehrslichtzeichen, die die Durchfahrt verbieten.6. für jedes Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ein Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt. Art. 5 - Die sonstigen, nicht in Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 definierten Verkehrslichtzeichen sind mit dem Schienenverkehr synchronisiert.

Abschnitt 2 - Bahnübergänge mit passiver Beschilderung Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind beidseitig und rechts vom Bahnübergang mit dem Verkehrsschild A 45 oder A 47 ausgestattet und können mit einem oder mehreren Zusatzschildern A 45 oder A 47 ausgestattet werden.

Abschnitt 3 - Private Bahnübergänge Art. 7 - § 1 - Jeder private Bahnübergang wird beidseitig und rechts vom Bahnübergang durch ein Hinweisschild « Privater Bahnübergang » angekündigt. § 2 - Die privaten Bahnübergänge sind ausgestattet: 1. entweder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 1, die durch ein System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden kann;2. oder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 2, die durch ein System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden kann. Art. 8 - Die privaten Bahnübergänge mit aktiver oder passiver Beschilderung können aus der Entfernung angezeigt werden: 1. entweder durch das Verkehrsschild A 41, wenn der private Bahnübergang mit einem System mit kompletter oder partieller Schliessung ausgestattet ist;2. oder durch das Verkehrsschild A 43, wenn der private Bahnübergang nicht mit einem System mit kompletter oder partieller Schliessung ausgestattet ist. Abschnitt 4 - Allgemeine Bestimmungen und Abweichungen Art. 9 - Die Benutzer der öffentlichen Strasse oder von Privatwegen müssen die im vorliegenden Erlass beschriebene Beschilderung befolgen, sobald diese der Form nach vorschriftsmässig und ausreichend lesbar ist.

Art. 10 - In Häfen, Binnenhäfen und Gewerbezonen eingerichtete Bahnübergänge müssen nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.

Indessen kann der Minister, je nach Ortsbeschaffenheit und der dort vorhandenen Gefahren, die Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen anordnen.

KAPITEL 4 - Verfahren zur Beschilderung Art. 11 - § 1 - Der Minister bestimmt die Sicherheitseinrichtungen des öffentlichen oder privaten Bahnübergangs gemäss Kapitel 3 und legt die Frist fest, in der diese Sicherheitseinrichtungen aufgestellt werden müssen. § 2 - Der Minister kann technische Normen für Sicherheitseinrichtungen verabschieden.

Art. 12 - § 1 - Diejenigen Akten, die den Aufbau, die Änderung oder den Abbau einer Sicherheitseinrichtung für öffentliche oder private Bahnübergänge vorschlagen, werden dem Minister vom betroffenen Eisenbahnbetreiber vorgelegt. § 2 - Diese Akte enthält alle notwendigen Informationen, einschliesslich einer Skizze zur Ortsbeschaffenheit, für die Analyse des Vorschlags und die Beschlussfassung durch den Minister.

Art. 13 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Verwalter der öffentlichen Strasse oder des Privatweges über jede Änderung der Sicherheitseinrichtungen eines bestehenden öffentlichen oder privaten Bahnübergangs, und dies noch vor der Ausführung einer Änderung. § 2 - Derjenige Eisenbahnbetreiber, der Arbeiten im eigenen Auftrag auszuführen oder ausführen zu lassen plant, die zeitweilig den Verkehr auf dem öffentlichen oder privaten Bahnübergang behindern, informiert wenigstens fünf Wochen vor der Behinderung den Verwalter der öffentlichen Strasse und/oder diejenigen Privatpersonen, auf deren Anfrage der private Bahnübergang eingerichtet worden war. Ebenso teilt er die geplante Dauer der Behinderung mit.

KAPITEL 5 - Kontrollen Art. 14 - § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen gemeinsam in regelmässigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese Kontrolle beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der Sicherheitseinrichtungen und wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. § 2 - Abgesehen von diesen gemeinsamen regelmässigen Überprüfungen kann die Verwaltung jederzeit eine Sichtprüfung der Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs vornehmen. Diese Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Die Verwaltung informiert den Eisenbahnbetreiber über die Feststellungen und legt eine Frist für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen fest.

KAPITEL 6 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 2. August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen wird aufgehoben.

Art. 16 - Die aufgrund von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2.

August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen verabschiedeten Ministeriellen Erlasse werden von Rechts wegen zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses aufgehoben.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 17 - Das Ersetzen, Abändern oder Abschaffen der Sicherheitseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten Bahnübergangs ist von Rechts wegen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterworfen.

Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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