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Koninklijk Besluit van 12 september 1999
gepubliceerd op 14 december 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000651
pub.
14/12/1999
prom.
12/09/1999
ELI
eli/besluit/1999/09/12/1999000651/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van - het koninklijk besluit van 25 januari 1991 houdende opheffing van artikel 129, tweede lid, van de nieuwe gemeentewet, - de wet van 18 maart 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet, - de wet van 21 maart 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet wat de afwezigheden en verhinderingen van de mandatarissen betreft, - de wet van 21 maart 1991 tot wijziging van artikel 143 van de nieuwe gemeentewet (Belgisch Staatsblad van 13 april 1991, erratum : Belgisch Staatsblad van 16 mei 1991), - de wet van 8 april 1991 tot wijziging van titel I, hoofdstuk IV, afdeling 2, van de nieuwe gemeentewet betreffende de bekendmaking van de akten, - de wet van 24 mei 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet wat de tuchtregeling betreft, - het koninklijk besluit van 16 juli 1991 tot wijziging van artikel 235 van de nieuwe gemeentewet, - de wet van 18 juli 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet en de wet van 7 april 1919 tot instelling van gerechtelijke officieren en agenten bij de parketten, - de wet van 19 juli 1991 tot wijziging van artikel 89 van de nieuwe gemeentewet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 9 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 25 januari 1991 houdende opheffing van artikel 129, tweede lid, van de nieuwe gemeentewet; - van de wet van 18 maart 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet; - van de wet van 21 maart 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet wat de afwezigheden en verhinderingen van de mandatarissen betreft; - van de wet van 21 maart 1991 tot wijziging van artikel 143 van de nieuwe gemeentewet (Belgisch Staatsblad van 13 april 1991, erratum : Belgisch Staatsblad van 16 mei 1991); - van de wet van 8 april 1991 tot wijziging van titel I, hoofdstuk IV, afdeling 2, van de nieuwe gemeentewet betreffende de bekendmaking van de akten; - van de wet van 24 mei 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet wat de tuchtregeling betreft; - van het koninklijk besluit van 16 juli 1991 tot wijziging van artikel 235 van de nieuwe gemeentewet; - van de wet van 18 juli 1991 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet en de wet van 7 april 1919 tot instelling van gerechtelijke officieren en agenten bij de parketten; - van de wet van 19 juli 1991 tot wijziging van artikel 89 van de nieuwe gemeentewet.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 1. - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 25. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Aufhebung von Artikel 129 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26.Mai 1989 zur Ratifizierung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », insbesondere des Artikels 6 Absatz 2;

Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 129;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, insbesondere der Artikel 38 § 13 Buchstabe a) und 39;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 129 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes wird aufgehoben.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum wie das Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken in Kraft. Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 2. - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 18. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 28 § 1 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.Mai 1989, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Gehaltstabelle des Gemeindesekretärs wird vom Gemeinderat innerhalb der unten angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet auch Anwendung auf die in Absatz 1 festgelegten Beträge. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Der König kann diese Beträge anpassen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten jeglicher allgemeinen Massnahme zur Abänderung der Gehaltstabellen für die Dienstgrade des Personals der provinzialen und lokalen Verwaltungen. » Art. 2 - Artikel 65 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Mai 1989, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Gehaltstabelle des lokalen Einnehmers wird vom Gemeinderat innerhalb der unten angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet auch Anwendung auf die in Absatz 1 festgelegten Beträge. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Der König kann diese Beträge anpassen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten jeglicher allgemeinen Massnahme zur Abänderung der Gehaltstabellen für die Dienstgrade des Personals der provinzialen und lokalen Verwaltungen.

Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 35 finden mutatis mutandis Anwendung auf die Gemeindeeinnehmer. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1990.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. März 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 21. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes, was Abwesenheit und Verhinderung von Mandatsträgern betrifft BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 11 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 11 - Ein Gemeinderatsmitglied, das wegen der Ableistung seines aktiven Militärdienstes oder seines Zivildienstes als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen verhindert ist, wird auf persönlichen Antrag hin, den es schriftlich an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zu richten hat, während seiner Dienstzeit ersetzt. Ein Gemeinderatsmitglied, das anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub zu nehmen wünscht, wird auf persönlichen Antrag hin, den es schriftlich an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zu richten hat, frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Datum der Geburt oder Adoption bis zum Ende der achten Woche nach dem Tag der Geburt oder Adoption ersetzt. Auf seinen schriftlichen Antrag hin wird die Unterbrechung der Mandatsausübung nach der achten Woche um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Betreffende das Mandat während der Periode von sieben Wochen vor dem Tag der Geburt oder Adoption weiter ausgeübt hat.

Ein Gemeinderatsmitglied, das wegen der Ableistung seines aktiven Militärdienstes oder seines Zivildienstes als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen verhindert ist oder wegen Elternschaftsurlaub um Ersetzung bittet, wird durch das entsprechend Artikel 58 des Gemeindewahlgesetzes als erstes auf seiner Liste stehende Ersatzmitglied ersetzt, nachdem dessen Mandat durch den Gemeinderat geprüft worden ist.

Die Absätze 1 und 2 sind jedoch nur ab der ersten Gemeinderatssitzung nach derjenigen anwendbar, in der das verhinderte Gemeinderatsmitglied in sein Amt eingesetzt wurde. » Art. 2 - Ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 14bis - Ein Bürgermeister, der das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs, eines Mitglieds einer Exekutive oder eines regionalen Staatssekretärs ausübt, wird für den Zeitraum der Ausübung dieses Amtes als verhindert betrachtet.

Als verhindert wird auch der Bürgermeister betrachtet, der als Milizpflichtiger seinen aktiven Militärdienst oder als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen seinen Zivildienst ableistet. » Art. 3 - Artikel 15 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 30. Mai 1989, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In den in Artikel 18 erwähnten Verhinderungsfällen wird der verhinderte Schöffe während des Zeitraums der Verhinderung durch ein gemäss Absatz 8 bestimmtes Ratsmitglied ersetzt. » Art. 4 - Art. 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 17 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Schöffen wird dieser durch das als erstes auf der Rangliste stehende Ratsmitglied, und so weiter, ersetzt, vorbehaltlich der in Artikel 72 genannten Unvereinbarkeiten.

Die Rangliste wird erstellt nach dem Dienstalter der Ratsmitglieder, berechnet ab dem Tag ihres ersten Amtsantritts; bei gleichem Dienstalter gilt die Anzahl der bei der letzten Wahl erhaltenen Stimmen. » Art. 5 - Art. 18 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 18 - Ein Schöffe, der das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs, eines Mitglieds einer Exekutive oder eines regionalen Staatssekretärs ausübt, wird für den Zeitraum der Ausübung dieses Amtes als verhindert betrachtet.

Ein Schöffe, der wegen der Ableistung seines aktiven Militärdienstes oder seines Zivildienstes als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen verhindert ist, wird auf persönlichen Antrag hin, den er schriftlich an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zu richten hat, während seiner Dienstzeit ersetzt.

Ein Schöffe, der wegen der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub zu nehmen wünscht, wird auf persönlichen Antrag hin, den er schriftlich an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zu richten hat, für den in Artikel 11 festgelegten Zeitraum ersetzt.

In Abweichung von Artikel 17 wird der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnte verhinderte Schöffe unbeschadet von Artikel 15 § 2 Absatz 9 und Artikel 279 Absatz 3 durch ein vom Gemeinderat gemäss Artikel 15 § 1 bestimmtes Ratsmitglied ersetzt. » Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In den in den Artikeln 14bis und 18 erwähnten Verhinderungsfällen wird das mit dem Amt verbundene Gehalt demjenigen gewährt, der den verhinderten Bürgermeister beziehungsweise Schöffen ersetzt. Der verhinderte Bürgermeister beziehungsweise Schöffe bezieht für den Zeitraum der Verhinderung kein Gehalt. » Art. 7 - Artikel 279 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Befindet in einer Gemeinde, in der ein zusätzlicher Schöffe in Anwendung von Absatz 1 oder 2 gewählt worden ist, ein Schöffe sich in einem der in Artikel 18 erwähnten Verhinderungsfälle und sind alle anderen Schöffen aufgrund dieser Verhinderung niederländischer beziehungsweise französischer Sprachzugehörigkeit, darf der verhinderte Schöffe während des Zeitraums der Verhinderung im ersten Fall nur durch ein Ratsmitglied französischer Sprachzugehörigkeit und im zweiten Fall nur durch ein Ratsmitglied niederländischer Sprachzugehörigkeit ersetzt werden. Dieses Ratsmitglied wird vom Gemeinderat bestimmt. » Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 1991 BALDUIN Von Königs wegen:Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 21. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 143 des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - In Artikel 143 des neuen Gemeindegesetzes wird der erste Absatz durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Kapitel II bis IV und Kapitel VI des vorliegenden Titels finden Anwendung auf das in Artikel 17 der Verfassung erwähnte Personal, insofern die Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Erlasse über das Unterrichtswesen nicht davon abweichen.» Art. 2 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 1989.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 5 - Bijlage 5 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 8. APRIL 1991 - Gesetz zur Abänderung von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 des neuen Gemeindegesetzes, was die Veröffentlichung der Akte betrifft BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 112 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 112 - Die Veröffentlichung der Verordnungen und Verfügungen des Gemeinderates, des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des Bürgermeisters erfolgt durch den Bürgermeister, und zwar per Anschlag, der den Gegenstand der Verordnung oder der Verfügung, das Datum des Beschlusses, durch den die Verordnung beziehungsweise die Verfügung angenommen wurde, und gegebenenfalls den Beschluss der Aufsichtsbehörde enthält. Auf dem Anschlag sind auch der oder die Orte erwähnt, wo der Text der Verordnung beziehungsweise der Verfügung von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann. » Art. 2 - Artikel 113 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 114 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 114 - Die in Artikel 112 erwähnten Verordnungen und Verfügungen werden am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung per Anschlag verbindlich, ausser wenn in den betreffenden Verordnungen oder Verfügungen diesbezüglich etwas anderes bestimmt worden ist.

Die Veröffentlichung als solche sowie das Datum der Veröffentlichung dieser Verordnungen und Verfügungen werden in der durch Königlichen Erlass festgelegten Art und Weise durch eine Anmerkung in einem eigens zu diesem Zweck geführten Register festgehalten. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril (Spanien), den 8. April 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 6 - Bijlage 6 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 24. MAI 1991 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes in bezug auf die Disziplinarordnung BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Ein neuer Titel XIV mit der Überschrift « Disziplinarordnung », der die Artikel 281 bis 317 enthält, wird dem neuen Gemeindegesetz hinzugefügt: « TITEL XIV - Disziplinarordnung KAPITEL I - Anwendungsbereich Art.281 Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf alle Mitglieder des Gemeindepersonals anwendbar, mit Ausnahme des Personals, das durch einen Arbeitsvertrag angestellt wurde, und des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals.

KAPITEL II - Strafbare Handlungen Art. 282 Die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen können aus folgenden Gründen auferlegt werden: 1. Verstoss gegen die Berufspflichten;2. Handlungen, die der Würde des Amtes schaden;3. Verstoss gegen die in den Artikeln 27, 68 § 1, 70, 153, 195 und 216 Absatz 1 erwähnten Verbote. KAPITEL III - Disziplinarstrafen Art. 283 Folgende Disziplinarstrafen können Mitgliedern des Gemeindepersonals auferlegt werden: 1. leichte Strafen: - die Verwarnung; - die Rüge; 2. schwere Strafen: - die Gehaltskürzung; - die einstweilige Amtsenthebung; - die Zurückstufung im Dienstgrad; 3. Höchststrafen: - die Entlassung von Amts wegen; - die Entfernung aus dem Dienst.

Art. 284 Die Gehaltskürzung darf drei Monatsgehälter nicht überschreiten.

Sie darf höchstens zwanzig Prozent des Bruttogehalts betragen.

Die Gemeinde garantiert dem Betreffenden ein Nettogehalt, das dem Betrag des Existenzminimums entspricht, so wie es durch das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegt worden ist. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird dieser Betrag im Verhältnis zu der geleisteten Arbeitszeit reduziert.

Art. 285 Die einstweilige Amtsenthebung als Disziplinarstrafe wird für höchstens drei Monate ausgesprochen.

Die einstweilige Amtsenthebung als Disziplinarstrafe führt für ihre Dauer zum Gehaltsentzug.

Die Gemeinde garantiert dem Betreffenden ein Nettogehalt, das dem Betrag des Existenzminimums entspricht, so wie es durch das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegt worden ist. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird dieser Betrag im Verhältnis zu der geleisteten Arbeitszeit reduziert.

Art. 286 Die Zurückstufung im Dienstgrad besteht darin, dass dem Betreffenden ein Dienstgrad zugewiesen wird, der mit einer niedrigeren Gehaltstabelle verbunden ist oder in der Hierarchie einen niedrigeren Rang einnimmt.

Auf jeden Fall muss der Dienstgrad, in den der Betreffende zurückgestuft wird, in der hierarchischen Rangordnung der Dienstgrade des Stellenplans, zu dem er gehört, vorhanden sein.

Die Zurückstufung im Dienstgrad ist nicht anwendbar auf den Gemeindesekretär, den beigeordneten Sekretär, den lokalen Einnehmer, den Bezirkseinnehmer, den besonderen Rechenschaftspflichtigen, den Polizeikommissar, den Polizeihauptkommissar, den beigeordneten Polizeikommissar, den Hauptfeldhüter, den Einzelfeldhüter und den Brigadekommissar.

KAPITEL IV - Die zuständige Behörde Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 287 § 1 - Auf Bericht des Gemeindesekretärs kann der Gemeinderat den von der Gemeinde besoldeten Personalmitgliedern, deren Ernennung den Gemeindebehörden obliegt, die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen auferlegen.

Es bedarf keines Berichts des Gemeindesekretärs für Strafen, die dem Sekretär, dem beigeordneten Sekretär, dem lokalen Einnehmer, dem besonderen Rechenschaftspflichtigen oder dem Polizeipersonal aufzuerlegen sind. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden: 1. bedürfen die Beschlüsse über die einstweilige Amtsenthebung für drei Monate, die Zurückstufung im Dienstgrad, die Entlassung von Amts wegen oder die Entfernung aus dem Dienst der Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates;sie werden vorläufig durchgeführt; 2. darf der ständige Ausschuss des Provinzialrates im Falle einer Beschwerde eines Stelleninhabers gegen den Beschluss des Gemeinderates, diese Stelle abzuschaffen oder das damit verbundene Gehalt zu reduzieren, diesen Beschluss nur ablehnen, wenn die beschlossenen Massnahmen offensichtlich auf eine versteckte Entfernung aus dem Dienst hinauslaufen. Der Gemeinderat und das benachteiligte Personalmitglied können innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des ständigen Ausschusses notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, und bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden handelt. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren übt der Provinzgouverneur die in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufsichtsbefugnisse gemäss den Artikeln 267 bis 269 aus.

Der Gemeinderat und das benachteiligte Personalmitglied können innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs notifiziert wurde, gegen diesen Beschluss bei der Regionalexekutive Widerspruch einlegen.

Art. 288 Auf Bericht des Gemeindesekretärs kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von der Gemeinde besoldeten Personalmitgliedern, deren Ernennung den Gemeindebehörden obliegt, die Disziplinarstrafen der Verwarnung, der Rüge, der Gehaltskürzung und der einstweiligen Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat auferlegen.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf den Sekretär, den beigeordneten Sekretär, den lokalen Einnehmer, den besonderen Rechenschaftspflichtigen und das Polizeipersonal.

Abschnitt 2 - Bestimmungen bezüglich der Polizei Unterabschnitt 1 - Stadtpolizei Art. 289 § 1 - Der König kann Polizeikommissaren die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen auferlegen. § 2 - Der Provinzgouverneur kann ihnen die Disziplinarstrafen der Verwarnung, der Rüge, der Gehaltskürzung und der einstweiligen Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat auferlegen.

Er informiert den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss. § 3 - Ausser in Fällen äusserster und ausdrücklich begründeter Dringlichkeit informieren der König und der Provinzgouverneur, bevor sie die Disziplinarstrafe auferlegen, den Bürgermeister über ihre Absicht. § 4 - Die Polizeikommissare können innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs notifiziert wurde, beim König Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen. § 5 - Der Bürgermeister kann Polizeikommissaren die Disziplinarstrafen der Verwarnung, der Rüge, der Gehaltskürzung und der einstweiligen Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat auferlegen.

Er informiert den Provinzgouverneur, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss. § 6 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die Polizeikommissare innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Bürgermeisters notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, oder bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt.

Art. 290 § 1 - Der Provinzgouverneur kann beigeordneten Polizeikommissaren die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen auferlegen.

Ausser in Fällen äusserster und ausdrücklich begründeter Dringlichkeit informiert er den Bürgermeister vorher über seine Absicht, die Disziplinarstrafe aufzuerlegen.

Er informiert den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss. § 2 - Die beigeordneten Polizeikommissare können innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gouverneurs notifiziert wurde, beim König Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen. § 3 - Der Bürgermeister kann beigeordneten Polizeikommissaren die Disziplinarstrafen der Verwarnung, der Rüge, der Gehaltskürzung und der einstweiligen Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat auferlegen.

Er informiert den Provinzgouverneur, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss. § 4 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die beigeordneten Polizeikommissare innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Bürgermeisters notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, oder bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt.

Art. 291 Der Polizeihauptkommissar unterliegt derselben Disziplinarordnung wie die Polizeikommissare.

Art. 292 § 1 - Auf Bericht des Korpschefs kann der Gemeinderat den anderen Mitgliedern der Stadtpolizei die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen auferlegen.

Auf Bericht des Korpschefs kann der Bürgermeister ihnen die Disziplinarstrafen der Verwarnung, der Rüge, der Gehaltskürzung und der einstweiligen Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat auferlegen. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die Betreffenden innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gemeinderates oder des Bürgermeisters notifiziert wurde, beim Provinzgouverneur Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen.

Art. 293 Dem Polizeihauptkommissar, dem Kommissar, dem beigeordneten Polizeikommissar und dem Hauptinspektor erster Klasse können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, Disziplinarstrafen nur auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim Appellationshof auferlegt werden.

Unterabschnitt 2 - Landpolizei Art. 294 Der Provinzgouverneur kann dem Brigadekommissar die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen auferlegen.

Er informiert die betreffenden Bürgermeister, den Bezirkskommissar, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.

Der Betreffende kann innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihm dieser Beschluss des Gouverneurs notifiziert wird, beim König Widerspruch dagegen einlegen.

Art. 295 § 1 - Der Provinzgouverneur kann dem Hauptfeldhüter und dem Einzelfeldhüter die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen auferlegen.

Ausser in Fällen äusserster und ausdrücklich begründeter Dringlichkeit informiert er den Bürgermeister vorher über seine Absicht, die Disziplinarstrafe aufzuerlegen.

Er informiert den Brigadekommissar, den Bürgermeister, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.

Der Betreffende kann innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihm dieser Beschluss des Gouverneurs notifiziert wird, beim König Widerspruch dagegen einlegen. § 2 - Der Bürgermeister kann dem Hauptfeldhüter und dem Einzelfeldhüter die Disziplinarstrafen der Verwarnung, der Rüge, der Gehaltskürzung und der einstweiligen Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat auferlegen.

Er informiert den Brigadekommissar, den Provinzgouverneur, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss. § 3 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die Betreffenden innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Bürgermeisters notifiziert wurde, Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, und zwar beim König, wenn es sich um eine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes handelt, oder bei der Regionalexekutive, wenn es sich um eine der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden, die Gemeinde Comines-Warneton oder die Gemeinde Voeren handelt.

Art. 296 § 1 - Auf Bericht des Hauptfeldhüters kann der Gemeinderat den anderen Mitgliedern der Landpolizei die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen auferlegen.

Auf Bericht des Hauptfeldhüters kann der Bürgermeister ihnen die Disziplinarstrafen der Verwarnung, der Rüge, der Gehaltskürzung und der einstweiligen Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat auferlegen. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sowie die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren können die Betreffenden innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des Gemeinderates oder des Bürgermeisters notifiziert wurde, beim Provinzgouverneur Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen.

Art. 297 Den Mitgliedern der Landpolizei, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, haben, können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, Disziplinarstrafen nur auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim Appellationshof auferlegt werden.

Feldhütern, die nicht zu Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs, bestellt sind, können Disziplinarstrafen aufgrund ihrer gerichtspolizeilichen Amtsverrichtungen nur auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Prokurators des Königs auferlegt werden.

Abschnitt 3 - Bestimmung bezüglich des Bezirkseinnehmers Art. 298 Der Provinzgouverneur kann dem Bezirkseinnehmer die in Artikel 283 erwähnten Disziplinarstrafen auferlegen.

KAPITEL V - Verfahren Art. 299 Eine Disziplinarstrafe darf erst auferlegt werden, nachdem das Personalmitglied in seinen Verteidigungsmitteln über alle ihm zur Last gelegten Fakten von der Behörde, die die Strafe aussprechen soll, angehört worden ist.

Ist diese Behörde der König, dann wird die Anhörung vom Minister des Innern oder von dessen Beauftragtem vorgenommen.

Während des Verfahrens darf der Betreffende sich von einem Verteidiger seiner Wahl beistehen lassen.

Art. 300 Vor der Anhörung legt die Disziplinarbehörde eine Disziplinarakte an.

Die Disziplinarakte enthält alle Aktenstücke über die zur Last gelegten Fakten.

Art. 301 Der Betreffende wird mindestens zwölf Werktage vor seiner Anhörung zum Erscheinen aufgefordert, entweder per Einschreiben oder durch Aushändigung eines Aufforderungsschreibens gegen Empfangsbestätigung.

In der Aufforderung sind zu vermerken: 1. alle ihm zur Last gelegten Fakten;2. die Tatsache, dass eine Disziplinarstrafe in Erwägung gezogen wird und eine Disziplinarakte angelegt wurde;3. Ort, Tag und Uhrzeit der Anhörung;4. das Recht des Betreffenden, sich von einem Verteidiger seiner Wahl beistehen zu lassen;5. der Ort, wo die Disziplinarakte eingesehen werden kann, und die Frist dafür;6. das Recht des Betreffenden, zu verlangen, dass die Anhörung öffentlich ist, wenn er vor dem Gemeinderat erscheinen muss;7. das Recht des Betreffenden, zu verlangen, dass Zeugen angehört werden und dass diese Anhörung öffentlich ist. Art. 302 Ab der Aufforderung, vor der Disziplinarbehörde zu erscheinen, bis zum Vortag des Erscheinens können der Betreffende und sein Verteidiger die Disziplinarakte einsehen und, wenn sie es wünschen, der Disziplinarbehörde die Verteidigungsmittel schriftlich mitteilen.

Art. 303 Von der Anhörung wird ein Protokoll erstellt, das die Aussagen der angehörten Person getreu wiedergibt.

Wird das Protokoll gleich am Ende der Anhörung erstellt, wird es sofort vorgelesen, und der Betreffende wird ersucht, es zu unterzeichnen.

Wird das Protokoll erst nach der Anhörung erstellt, wird es dem Betreffenden binnen acht Tagen nach der Anhörung mitgeteilt mit der Aufforderung, es zu unterzeichnen.

Auf jeden Fall kann der Betreffende bei der Unterzeichnung Vorbehalte formulieren; wenn er die Unterschrift verweigert, muss dies vermerkt werden.

Wenn der Betreffende eine Anhörung schriftlich abgelehnt hat oder wenn er zur Anhörung nicht erschienen ist, erstellt die Disziplinarbehörde, je nach Fall, ein Protokoll über die Ablehnung oder das Nichterscheinen.

Das Protokoll über die Anhörung, die Ablehnung oder das Nichterscheinen enthält die Aufzählung aller gesetzlich erforderlichen Verfahrenshandlungen und erwähnt, ob jede dieser Handlungen verrichtet worden ist.

Art. 304 Die Disziplinarbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betreffenden oder seines Verteidigers beschliessen, Zeugen anzuhören.

In diesem Fall findet die Anhörung der Zeugen in Anwesenheit des Betreffenden und, wenn letzterer es beantragt hat und die Disziplinarbehörde zustimmt, öffentlich statt.

Der vorgeladene Zeuge kann Einspruch dagegen erheben, öffentlich angehört zu werden.

Art. 305 § 1 - Binnen zwei Monaten nach Abschluss des Protokolls über die letzte Anhörung, die Ablehnung oder das Nichterscheinen entscheidet die Disziplinarbehörde über die aufzuerlegende Disziplinarstrafe.

Wenn innerhalb obenerwähnter Frist keine Entscheidung fällt, ist davon auszugehen, dass die Disziplinarbehörde darauf verzichtet, den Betreffenden wegen der ihm zur Last gelegten Fakten weiter zu verfolgen. § 2 - Wird die Disziplinarstrafe vom Gemeinderat oder vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium auferlegt, dürfen die Mitglieder dieser Organe, die nicht permanent während der gesamten Anhörungen anwesend waren, weder an der Beratung noch an der Abstimmung über die aufzuerlegende Disziplinarstrafe teilnehmen. § 3 - Der Beschluss, durch den die Disziplinarstrafe auferlegt wird, ist nach der Form mit Gründen zu versehen.

Art. 306 Wenn der Gemeinderat dafür zuständig ist, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, findet die Anhörung, wenn der Betreffende es beantragt, öffentlich statt.

Art. 307 Der mit Gründen versehene Beschluss wird dem Betreffenden unverzüglich notifiziert, entweder per Einschreiben oder durch Aushändigung des Beschlusses gegen Empfangsbestätigung.

In Ermangelung einer Notifikation des Beschlusses innerhalb einer Frist von zehn Werktagen gilt dieser Beschluss als widerrufen. Es können keine disziplinarrechtlichen Verfolgungen für dieselben Fakten eingeleitet werden.

In der Notifikation des Beschlusses sind die gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeiten sowie die Frist, innerhalb deren sie anzuwenden sind, angegeben.

Art. 308 Wenn der Provinzgouverneur und der Bürgermeister als Disziplinarbehörde auftreten, müssen sie das in Artikel 92 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Verbot einhalten.

Gegebenenfalls müssen sie sich ersetzen lassen.

KAPITEL VI - Tilgung der Disziplinarstrafe Art. 309 Unbeschadet ihrer Ausführung werden die Disziplinarstrafen der Verwarnung, der Rüge und der Gehaltskürzung in der persönlichen Akte der Personalmitglieder nach Ablauf einer Frist, deren Dauer wie folgt festgelegt ist, von Amts wegen getilgt: 1. 1 Jahr für die Verwarnung;2. 18 Monate für die Rüge;3. 3 Jahre für die Gehaltskürzung. Unbeschadet ihrer Ausführung können die Disziplinarstrafen der einstweiligen Amtsenthebung und der Zurückstufung im Dienstgrad auf Antrag des Betreffenden nach Ablauf einer Frist, deren Dauer wie folgt festgelegt ist, von der Behörde, die sie ausgesprochen hat, getilgt werden: 1. 4 Jahre für die einstweilige Amtsenthebung;2. 5 Jahre für die Zurückstufung im Dienstgrad. Die Disziplinarbehörde kann die in Absatz 2 erwähnte Tilgung nur verweigern, wenn neue Elemente ans Licht gekommen sind, die eine solche Verweigerung rechtfertigen könnten.

Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen laufen ab dem Datum, an dem die Disziplinarstrafe ausgesprochen worden ist.

KAPITEL VII - Die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung Art. 310 Wenn ein Personalmitglied strafrechtlich oder disziplinarrechtlich verfolgt wird und seine Anwesenheit mit den Belangen des Dienstes unvereinbar ist, kann gegen den Betreffenden durch eine Ordnungsmassnahme eine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung ausgesprochen werden.

Art. 311 Die Behörde, die für die Auferlegung einer Disziplinarstrafe zuständig ist, ist auch für die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung zuständig.

In Abweichung von Absatz 1 sind sowohl das Bürgermeister- und Schöffenkollegium als auch der Gemeinderat dazu befugt, gegen den Sekretär, den beigeordneten Sekretär, den lokalen Einnehmer und den besonderen Rechenschaftspflichtigen eine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung auszusprechen.

Jede vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium ausgesprochene vorbeugende einstweilige Amtsenthebung wird sofort wirkungslos, wenn sie vom Gemeinderat in seiner nächstfolgenden Versammlung nicht bestätigt wird.

Art. 312 § 1 - Die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung wird für eine Dauer von höchstens vier Monaten ausgesprochen.

Im Falle einer Strafverfolgung kann die Behörde diese Frist um Zeiträume von höchstens vier Monaten verlängern, solange das Strafverfahren andauert, unter Berücksichtigung des in Artikel 314 erwähnten Verfahrens. § 2 - Wenn innerhalb obenerwähnter Frist keine Disziplinarstrafe auferlegt wird, verfallen alle Wirkungen der vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung.

Art. 313 Wenn ein Personalmitglied strafrechtlich oder disziplinarrechtlich verfolgt wird, kann die Behörde, die die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung ausspricht, beschliessen, dass diese einstweilige Amtsenthebung eine Gehaltskürzung und eine Aberkennung des Anspruchs auf Beförderung beinhaltet.

Die Gehaltskürzung darf nicht mehr als die Hälfte des Gehalts betragen.

Die Gemeinde garantiert dem Betreffenden ein Nettogehalt, das dem Betrag des Existenzminimums entspricht, so wie es aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegt worden ist.

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird dieser Betrag im Verhältnis zu der geleisteten Arbeitszeit reduziert.

Art. 314 Bevor die Behörde eine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung aussprechen kann, muss sie den Betreffenden gemäss dem in Kapitel V erwähnten Verfahren anhören, wobei die in Artikel 301 festgelegte Frist von zwölf Werktagen auf fünf Werktage reduziert wird.

In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die Behörde die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung sofort aussprechen, allerdings mit der Verpflichtung, den Betreffenden gemäss dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren sofort nach dem Beschluss anzuhören.

Art. 315 Der Beschluss, durch den die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung ausgesprochen wird, wird dem Betreffenden unverzüglich notifiziert, entweder per Einschreiben oder durch Aushändigung des Beschlusses gegen Empfangsbestätigung.

In Ermangelung einer Notifikation des Beschlusses innerhalb einer Frist von zehn Werktagen gilt dieser Beschluss als widerrufen. Es kann keine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung für dieselben Fakten eingeleitet werden.

Art. 316 Wenn der Disziplinarstrafe eine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung unter Fortzahlung des gesamten Gehalts vorangeht, tritt die Disziplinarstrafe am Tag selbst, an dem sie ausgesprochen wird, in Kraft.

Wenn im Anschluss an eine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung mit Gehaltskürzung und Aberkennung des Anspruchs auf Beförderung die Disziplinarstrafe der Verwarnung oder Rüge auferlegt wird, tritt die Disziplinarstrafe am Tag selbst, an dem sie ausgesprochen wird, in Kraft; die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung gilt als widerrufen, und das einbehaltene Gehalt wird dem Betreffenden von der Behörde zurückgezahlt.

Wenn im Anschluss an eine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung mit Gehaltskürzung und Aberkennung des Anspruchs auf Beförderung die Disziplinarstrafe der Gehaltskürzung, der einstweiligen Amtsenthebung, der Zurückstufung im Dienstgrad, der Entlassung von Amts wegen oder der Entfernung aus dem Dienst auferlegt wird, wird die Disziplinarstrafe frühestens am Tag des Inkrafttretens der vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung wirksam; der Betrag des während der vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung einbehaltenen Gehalts wird vom Betrag des Gehaltsverlustes infolge der Disziplinarstrafe abgezogen; wenn der Betrag des einbehaltenen Gehalts grösser ist als der Betrag des Gehaltsverlustes infolge der Disziplinarstrafe, zahlt die Behörde die Differenz an den Betreffenden zurück.

KAPITEL VIII - Verjährung der Disziplinarklage Art. 317 Die Disziplinarbehörde kann nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist nach Feststellung oder Kenntnisnahme der strafbaren Handlungen keine disziplinarrechtlichen Verfolgungen mehr einleiten.

Im Falle einer Strafverfolgung wegen derselben Handlungen läuft diese Frist ab dem Tag, an dem die Disziplinarbehörde von der Gerichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein unwiderruflicher Beschluss erfolgt ist oder das Strafverfahren nicht fortgesetzt wird. » Art. 2 - Im neuen Gemeindegesetz werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 wird die Überschrift der Unterteilung D, die die Artikel 38 bis 41 enthält, durch die Überschrift « Strafe bei Verstoss gegen das Verbot, Handel zu treiben » ersetzt.2. Artikel 38 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.38 - Der Gemeinderat erlegt dem Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, eine Disziplinarstrafe auf. » 3. In Artikel 40 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30.Mai 1989, werden die Wörter « wenn der Gemeinderat es unterlässt, den Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, einstweilen seines Amtes zu entheben oder ihn im Wiederholungsfall aus dem Dienst zu entfernen » durch die Wörter « wenn der Gemeinderat dem Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, keine Disziplinarstrafe auferlegt » ersetzt. 4. In Artikel 41, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30.Mai 1989, werden die Wörter « wenn der Gemeinderat es unterlässt, den Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, einstweilen seines Amtes zu entheben oder ihn im Wiederholungsfall aus dem Dienst zu entfernen » durch die Wörter « wenn der Gemeinderat dem Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, keine Disziplinarstrafe auferlegt » ersetzt. 5. Artikel 43 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.43 - Die Artikel 25 und 38 bis 41 einschliesslich sind auf den beigeordneten Sekretär anwendbar. » 6. In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 3 wird die Überschrift der Unterteilung E, die die Artikel 68 und 70 enthält, durch die Überschrift « Verbote » ersetzt, und Artikel 68, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30.Mai 1989, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 68 - § 1 - Es ist dem lokalen Einnehmer untersagt, selbst oder durch eine Zwischenperson Handel zu treiben.

Der Gemeinderat erlegt dem lokalen Einnehmer, der gegen das in Absatz 1 erwähnte Verbot verstösst, eine Disziplinarstrafe auf. § 2 - Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ist Artikel 40 auf den lokalen Einnehmer anwendbar. § 3 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ist Artikel 41 auf den lokalen Einnehmer anwendbar. » 7. In Artikel 70 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Es ist den Bezirkseinnehmern verboten, selbst oder durch eine Zwischenperson einen anderen Beruf oder irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben;der Provinzgouverneur erlegt dem Bezirkseinnehmer, der gegen dieses Verbot verstösst, eine Disziplinarstrafe auf. » 8. In Artikel 92 Absatz 1 Nr.1 zweiter Satz werden die Wörter « Entfernungen aus dem Dienst oder einstweiligen Amtsenthebungen » durch die Wörter « und bei disziplinarrechtlichen Verfolgungen » ersetzt. 9. In Artikel 100 Absatz 1 werden die Wörter « Entfernungen aus dem Dienst oder einstweilige Amtsenthebungen » durch die Wörter « und Disziplinarstrafen » ersetzt.10. In Titel III wird die Überschrift von Kapitel IV, das die Artikel 150 bis 152 enthält, durch die Überschrift « Disziplin des Lehrpersonals » ersetzt.11. In Artikel 150 § 1 werden die Wörter « die von der Gemeinde besoldeten Angestellten » durch die Wörter « die Mitglieder des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals » ersetzt.12. In Artikel 150 §§ 2 und 3 werden die Wörter « fünfzehn Tagen » durch die Wörter « vierzehn Tagen » ersetzt.13. In Artikel 151 werden die Wörter « die Angestellten der Gemeinde mit Ausnahme des Sekretärs und des Einnehmers » durch die Wörter « die Mitglieder des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals » ersetzt.14. In Artikel 152 Absatz 1 werden die Wörter « Jede aufgrund vorliegenden Gesetzes ausgesprochene einstweilige Amtsenthebung » durch die Wörter « Jede aufgrund der Artikel 150 und 151 ausgesprochene einstweilige Amtsenthebung » ersetzt.15. In Artikel 152 Absatz 2 werden die Wörter « Gemeindebeamte und -angestellte » durch die Wörter « Mitglieder des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals » ersetzt.16. In Artikel 152 Absatz 3 werden die Wörter « die Angestellten » durch die Wörter « die Mitglieder des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals » ersetzt.17. In Titel III wird ein neues Kapitel IVbis mit der Überschrift « Verbote », das Artikel 153 enthält, eingefügt.18. In Artikel 153 § 1 wird Absatz 2 durch folgenden Absatz ersetzt: « Bei Verstoss gegen diese Verbote kann dem betreffenden Personalmitglied eine Disziplinarstrafe auferlegt werden.» 19. In Artikel 153 §§ 2 und 3 werden die Wörter « fünfzehn Tagen » durch die Wörter « vierzehn Tagen » ersetzt.20. In Artikel 208 wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Auf Antrag der zuständigen Disziplinarbehörden nimmt er Untersuchungen in Sachen Disziplinarstrafen vor, die den Mitgliedern der Landpolizei aufzuerlegen sind.» 21. In Artikel 216 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Im Falle eines Verstosses gegen diese Verbote kann dem Betreffenden eine Disziplinarstrafe auferlegt werden.» 22. In Artikel 263 zweiter Satz werden die Wörter « einstweilige Amtsenthebung, Entfernung aus dem Dienst » durch das Wort « Disziplinarstrafen » ersetzt. Art. 3 - Im neuen Gemeindegesetz werden aufgehoben: 1. die Artikel 36, 37 und 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.Mai 1989; 2. Artikel 69;3. Artikel 153 § 1 Absatz 3;4. die Artikel 196, 197 und 200, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.Mai 1989; 5. die Artikel 198 und 199;6. die Artikel 210, 211 und 214;7. die Artikel 212 und 213, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.Mai 1989; 8. die Artikel 217 bis 220. Art. 4 - Eine vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingeleitete Disziplinarklage wird gemäss den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen behandelt.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 7 - Bijlage 7 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 16. JULI 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 235 des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 235 §§ 1 und 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30.Mai 1989;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 235 § 2 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes werden die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträge von 900.000 F beziehungsweise 2.300.000 F durch die Beträge von 2.000.000 F beziehungsweise 6.000.000 F ersetzt.

Art. 2 - Die in Artikel 234 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten Beschlüsse des Gemeinderates und die in Artikel 234 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums unterliegen weiterhin den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Anwendung kamen, vorausgesetzt, sie wurden vor diesem Datum gefasst.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 8 - Bijlage 8 MINISTERIUM DER JUSTIZ 18. JULI 1991 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes und des Gesetzes vom 7.April 1919 zur Einführung von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 184 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die bei der Gemeindepolizei eingereichten Klagen und Anzeigen sowie die erhaltenen Auskünfte und die Feststellungen in bezug auf Verstösse werden zu Protokoll genommen und der zuständigen Gerichtsbehörde übermittelt. » Art. 2 - Artikel 8 des Gesetzes vom 7. April 1919 zur Einführung von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1964, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Generalprokurator beim Appellationshof kann Gerichtsbedienstete mit dem Dienstgrad eines Gerichtsbediensteten-Inspektors oder eines Gerichtsbediensteten-Operators, die ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren haben und die vom König festgelegten Ausbildungsbedingungen erfüllen, als Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, bestellen. » Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die bei Gerichtsoffizieren und -bediensteten eingereichten Klagen und Anzeigen sowie die erhaltenen Auskünfte und die Feststellungen in bezug auf Verstösse werden zu Protokoll genommen und der zuständigen Gerichtsbehörde übermittelt. » Art. 4 - Artikel 1 des Gesetzerlasses vom 1. Februar 1947, durch den bestimmten Gerichtsbediensteten-Hauptinspektoren und bestimmten Unteroffizieren des Gendarmeriekorps die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, zuerkannt wird, wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 9 - Bijlage 9 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. JULI 1991 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 89 des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Artikel 89 zweiter Absatz des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Auf jeden Fall wird das Protokoll den Ratsmitgliedern mindestens fünf volle Tage vor dem Tag der Sitzung zur Verfügung gestellt.In den in Artikel 87 erwähnten dringenden Fällen wird es ihnen zusammen mit der Tagesordnung zur Verfügung gestellt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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