Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 12 september 1999
gepubliceerd op 08 december 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van de wijze van verdeling onder de Gewesten en de Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van gelijktijdige verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en Gemeenschappen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000712
pub.
08/12/1999
prom.
12/09/1999
ELI
eli/besluit/1999/09/12/1999000712/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van de wijze van verdeling onder de Gewesten en de Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van gelijktijdige verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en Gemeenschappen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van de wijze van verdeling onder de Gewesten en de Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van gelijktijdige verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en Gemeenschappen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van de wijze van verdeling onder de Gewesten en de Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van gelijktijdige verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en Gemeenschappen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS, MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER FINANZEN 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des Sondergesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Im Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften legt Artikel 4, wie er durch das Sondergesetz vom 18. Dezember 1998 ersetzt worden ist, den Anteil fest, der in den im besagten Artikel 4 Absatz 3 aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht bei den dort vorgesehenen verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, das heisst: - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte (35 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften), - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte (50 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften), - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte (25 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften).

Die betreffenden Ausgabenkategorien sind die folgenden: - der Betrag der Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen, wobei die Versicherung vom Staat abgeschlossen wird, - die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie in der Eigenschaft als Wähler eingetragen sind (diese Kosten werden ihnen zu Lasten des Staates gemäss den Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 27. August 1982 erstattet), - die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die Mitglieder der Wahlvorstände Anspruch erheben können (diese Ausgaben gehen ebenfalls zu Lasten des Staates).

Der vorerwähnte Artikel 4 legt in seinem Absatz 6 fest, dass der zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehende Anteil an diesen Ausgaben gemäss den vom König festgelegten Modalitäten unter diese Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt wird.

Ein Königlicher Erlass vom 3. April 1995, der im Belgischen Staatsblatt vom 21. April 1995 veröffentlicht worden ist, hat diese Modalitäten im Hinblick auf die Wahlen, die am 21. Mai 1995 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und Gemeinschaftsräte stattgefunden haben, festgelegt.

Der Erlassentwurf, wie er dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden war, zielte darauf ab, gemäss den gleichen Regeln diese Modalitäten im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte festzulegen.

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass es zweckmässig wäre, die besagten Modalitäten in einem einzigen Erlass festzulegen, der auf alle (weiter oben aufgezählten) Fälle gleichzeitiger Wahlen anwendbar ist, die im vorerwähnten Sondergesetz vom 16. Juli 1993 vorgesehen sind.

Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, berücksichtigt diese Anmerkung und hebt folglich den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 1995 auf.

Der Bitte des Staatsrates entsprechend, wird in Artikel 1 § 2 des Entwurfs ausserdem festgelegt, was unter dem (im selben Artikel § 1 verwendeten) Begriff « Wähler des gesamten Königreiches » zu verstehen ist.

Dieser Begriff umfasst die im Ausland ansässigen Belgier, die in der in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches - wie er durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist - erwähnten Wählerliste eingetragen sind, und die in Belgien ansässigen nichtbelgischen EU-Staatsangehörigen, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind. Dieser Begriff umfasst jedoch nicht die auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates ansässigen Belgier, die beantragt haben, per Briefwechsel ihre Stimme für die Listen der belgischen Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments abgeben zu dürfen. Diese Wählerliste wird von einem Sonderwahlvorstand erstellt, der beim Ministerium des Innern eingesetzt ist (siehe Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23.

März 1989), wohingegen die Bestimmungen des Erlassentwurfes sich auf Wähler beziehen, die in dieser Eigenschaft in den Gemeinden des Königreiches in der Liste eingetragen sind, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen erstellt.

Im übrigen ist der Text des Entwurfs den formalen Anmerkungen des Staatsrates angepasst worden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR

4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des Sondergesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 4 Absatz 3, 4, 5 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Finanzen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 4 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der in den dort aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, wie folgt unter diese Behörden verteilt: 1.Die Flämische Region übernimmt 35 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden der Flämischen Region eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. 2. Die Wallonische Region übernimmt einerseits 35 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden der Wallonischen Region eingetragen sind, abzüglich der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches, und andererseits 17,5 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches.3. Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 35 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches.4. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 17,5 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. In dem in Artikel 4 Absatz 4 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16.

Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze von 35 % und 17,5 % jeweils durch 50 % beziehungsweise 25 % ersetzt werden.

In dem in Artikel 4 Absatz 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16.

Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze von 35 % und 17,5 % jeweils durch 25 % beziehungsweise 12,5 % ersetzt werden. § 2 - Für die Anwendung von § 1 ist unter « Wählern des gesamten Königreiches » die Gesamtzahl der Wähler zu verstehen, die in dieser Eigenschaft in der Wählerliste eingetragen sind, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen erstellt hat, einschliesslich: 1. der im Ausland ansässigen Belgier, die in der in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerliste eingetragen sind, in den in Artikel 4 Absatz 3 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16.Juli 1993 vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, 2. der in Belgien ansässigen nichtbelgischen Staatsangehörigen der Europäischen Union, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 zweiter Satz des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind, in den in Artikel 4 Absatz 4 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen.

Art. 2 - Die in Artikel 4 Absatz 3 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 erwähnten Ausgabenkategorien, ausgenommen die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausgabenkategorie, sind nach Abschluss der Wahlen Gegenstand von Schuldforderungen Unseres Ministers des Innern an die betreffenden Regionalbehörden und Gemeinschaftsbehörden. Art. 3 - « Die Post » fakturiert die Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände und die mit der Auszahlung dieser Gelder verbundenen Kosten unmittelbar den betreffenden Behörden und berücksichtigt dabei den in Artikel 1 festgelegten Verteilerschlüssel.

Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren Lasten gehenden Anteils an den Wahlausgaben im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Kammern und die Regional- und Gemeinschaftsräte wird aufgehoben.

Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^