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Koninklijk Besluit van 14 oktober 2013
gepubliceerd op 14 augustus 2014

Koninklijk besluit tot vaststelling van de inhoud en de minimale voorwaarden van de risicoanalyse bedoeld in artikel 5, derde lid, van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000405
pub.
14/08/2014
prom.
14/10/2013
ELI
eli/besluit/2013/10/14/2014000405/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de inhoud en de minimale voorwaarden van de risicoanalyse bedoeld in artikel 5, derde lid, van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 2013 tot vaststelling van de inhoud en de minimale voorwaarden van de risicoanalyse bedoeld in artikel 5, derde lid, van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten betreffende de civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Risikoanalyse PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 5 Absatz 3 und 224 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.937/2/V des Staatsrates vom 21. August 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. wiederkehrenden Risiken: Risiken, die täglich vorkommen und über die ausreichende Beobachtungen vorliegen, sodass sie auf der Grundlage statistischer Daten messbar sind.Wiederkehrende Risiken werden durch die in Artikel 2 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten angemessenen Mittel der Zone abgedeckt, 3. punktuellen Risiken: Risiken, die eine Anzahl spezifischer Orte betreffen, für die es unmöglich ist, die Häufigkeit von Zwischenfällen mit möglichen schwerwiegenden Auswirkungen einzuschätzen.Punktuelle Risiken erfordern spezifische Einsatzmittel beziehungsweise den Einsatz bedeutender personeller oder materieller Mittel, 4. Zone: die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Zone sowie den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.

Art. 2 - Die Risikoanalyse besteht aus einer Bestandsaufnahme der Risiken und einer Bewertung der Risiken.

Die Bestandsaufnahme der Risiken besteht aus einer vollständigen Auflistung der auf dem Gebiet der Zone wiederkehrenden und punktuellen Risiken.

Die Bewertung der Risiken besteht aus einer objektiven Untersuchung jedes erfassten Risikos, um zu bestimmen, ob die Auswirkungen des eingetretenen Zwischenfalls, der das Risiko verursacht, eine operative Antwort erfordern, und um die erforderlichen Mittel für die angepasste operative Antwort zu bestimmen.

Art. 3 - Die Zone verwendet Statistiken der letzten drei Jahre, um die Beschreibung und die Bestandsaufnahmen, die in den Anlagen 1, 2 und 3 erwähnt sind, zu erstellen.

Wenn keine Statistiken für die letzten drei Jahre verfügbar sind, kann der Referenzzeitraum auf den Zeitraum, für den Statistiken vorliegen, verkürzt werden, bei einem Mindestzeitraum von einem Jahr.

Art. 4 - Die Zone erstellt eine detaillierte Beschreibung der Merkmale der Zone und der zu ihr gehörenden Gemeinden, wie in Anlage 1 aufgeführt.

Art. 5 - § 1 - Die Zone macht eine Bestandsaufnahme der auf ihrem Gebiet wiederkehrenden Risiken, bei der zumindest die durchschnittliche Anzahl Einsätze für folgende Kategorien von Einsätzen berücksichtigt wird: 1. Innenbrände, 2.Außenbrände, 3. andere dringende Einsätze, 4.dringende medizinische Hilfe, 5. nicht dringende Einsätze. Zur Beibringung der Angaben, die zur Erstellung des in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms sowohl für das gesamte Gebiet der Zone als auch für die Gebiete der Gemeinden erforderlich sind, wird die Bestandsaufnahme der wiederkehrenden Risiken pro Gemeinde der Zone gemacht. Die Zone kann die Bestandsaufnahme für einen Bereich machen, der kleiner oder größer als das Gemeindegebiet ist, je nach Erfordernis des Netzes der Wachen. § 2 - Die Zone erstellt eine Analyse der wiederkehrenden Risiken gemäß der Einteilung nach Einsatzarten in Anlage 2.

Die statistische Analyse der wiederkehrenden Risiken ermöglicht es, auf der Grundlage der von der Zone festgelegten angemessenen Mittel zu überprüfen, ob die verfügbaren Einsatzmittel den Mitteln entsprechen, die die Zone benötigt, um ihre Aufträge auszuführen.

Für wiederkehrende Risiken umfasst die Risikoanalyse mindestens: 1. eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines zeitgleichen Ausrückens der Wachen der Zone, 2.den Abdeckungsgrad für ein bestimmtes Gebiet (abgedeckte Fläche für eine gegebene Einsatzfrist), 3. den Abdeckungsgrad für eine bestimmte Bevölkerung (Anzahl abgedeckter Bürger für eine gegebene Einsatzfrist), 4.den Abdeckungsgrad pro Gruppe von Aufträgen, wie in § 1 Absatz 1 erwähnt.

Art. 6 - Die Zone macht eine Bestandsaufnahme der punktuellen Risiken und bewertet diese Risiken gemäß Anlage 3. Die Zone kann andere punktuelle Risiken, die sie als relevant erachtet, hinzufügen.

Art. 7 - Die Risikoanalyse wird der in Titel VII des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 erwähnten Generalinspektion der Dienste der zivilen Sicherheit übermittelt.

Art. 8 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: 1. Artikel 5 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 1 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum, an dem Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass in Kraft treten, vermerkt ist.

Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 14. Oktober 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage 1 - Mindestangaben für eine detaillierte Beschreibung der Merkmale der Zone 1. Geografische Lage a) angrenzende Zonen b) Grenzen c) Fläche 2.Natürliche Umgebung a) Landschaften (städtisch, ländlich, Hochebenen, Ebenen, ...) b) Wassernetz c) schiffbare Wasserläufe d) Grenzen der Naturbereiche e) Fläche der Naturbereiche 3.Bevölkerung a) Einwohnerzahl b) Bevölkerungsdichte c) ländliche Zonen d) städtische Zonen e) Bevölkerungsveränderung im Laufe des Jahres (saisonabhängiger Fremdenverkehr) 4.Verwaltungsstruktur a) Anzahl Gemeinden b) Bezirk 5.Wirtschaftszweige a) Landwirtschaft b) Industrie c) Dienstleistungen d) Tourismus 6.Verkehrsnetze a) Straßennetz - Autobahnen - Regionalstraßen b) Eisenbahnnetz (Zug, Tram, Metro) - "klassische" Schienenwege - Schienenwege für Hochgeschwindigkeitszüge - Personenbahnhöfe - Rangierbahnhöfe - Sonderzüge c) Flugplätze - Anzahl - Art - Größe d) Wasserstraßennetz - Beschreibung der schiffbaren Wasserläufe - Sondertransporte 7.Unter- und oberirdische Leitungen a) Gas b) Strom c) andere gefährliche Fluide 8.Kartierung Alle in der Beschreibung aufgeführten Angaben sind auf Kartenmaterial eingezeichnet.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Risikoanalyse beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage 2 - Einteilung der wiederkehrenden Risiken nach Einsatzarten 1. Innenbrände a) Allgemeine Branderkennung b) Brandgeruch innen c) Kontrolle der korrekten Brandbekämpfung innen d) Kontrolle der Rauchentwicklung e) Tunnel, Tiefgarage, Metrostation f) Gebäude g) Industrie h) Explosion innen i) Hochspannungskabine oder -anlage j) Kaminbrand 2.Außenbrände a) Auto, landwirtschaftliche Maschine b) Brandgeruch außen c) Kontrolle der korrekten Brandbekämpfung außen d) Bus, Zug, Tram e) Lastkraftwagen f) Wald und Heide (ausgedehnter Brand) g) Explosion außen h) Luftfahrzeug i) Container, Mülltonne j) Wiese, Graben, Böschung 3.Andere dringende Einsätze Alle von der Hilfeleistungszone durchgeführten Einsätze, die in den Punkten 2, 3 und 4 von Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.

November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel erwähnt sind. 4. Dringende medizinische Hilfe Alle von der Hilfeleistungszone durchgeführten Einsätze im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnt sind. 5. Nicht dringende Einsätze Alle von der Hilfeleistungszone durchgeführten Einsätze, die nicht in den Punkten 1 bis 4 der vorliegenden Anlage erwähnt sind. Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Risikoanalyse beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage 3 - Bestandsaufnahme und Analyse der punktuellen Risiken 1. Naturrisiken a) Definition Ein Naturrisiko ist das Aufeinandertreffen eines Naturereignisses (Überschwemmung, Waldbrand, ...) mit menschlicher Verwundbarkeit, das heißt Tätigkeiten und Anlagen, die durch das Eintreten des betreffenden Ereignisses Schaden nehmen können. Naturrisiken können in verschiedene Kategorien unterteilt werden: - Erdbeben, - Erdrutsche, - Überschwemmungen, - Tiefs, - Eisregen, - Waldbrände. b) Analyse Für jede Art von Naturrisiken macht die Zone eine Bestandsaufnahme dieser Risiken auf der Grundlage der chronologischen Übersicht über die Einsätze und der geografischen und geologischen Daten der Sektoren. Sie kartiert jedes dieser Risiken.

Sie bestimmt die Mittel, über die jede Wache verfügen muss, um sofort auf das Eintreten von Naturrisiken zu reagieren, und bestimmt die spezialisierten Mittel, die zur Bewältigung eines Naturereignisses größeren Ausmaßes erforderlich sind. 2. Industrielle Risiken a) Definition Ein industrielles Risiko ist ein Unfall auf einem Industriegelände. Hierbei sind gefährliche Produkte und Verfahren betroffen und entstehen sofort schwerwiegende Folgen für das Personal, die benachbarte Bevölkerung, die Güter oder die Umwelt.

Die am häufigsten vorkommenden industriellen Risiken sind: - Brand fester, flüssiger oder gasförmiger entzündlicher Stoffe, bei dem zusätzlich zu den Verbrennungen eine Erstickungsgefahr aufgrund der Emission giftiger Stoffe bestehen kann, - Explosion aufgrund der Bildung besonders reaktiver Mischungen oder aufgrund eines Brands, die zugleich thermische (Brandwunden) und mechanische (Überdruck und Raketeneffekt) Auswirkungen haben kann, - Freisetzung von Gefahrstoffen, die durch Einatmung, Einnahme oder Hautkontakt giftig sind, und dann Ausbreitung dieser Stoffe in der Luft, im Wasser oder im Boden, wodurch eine Umweltverschmutzung und eine Gefahr für den Menschen entstehen können. b) Analyse Für jede Art industrieller Risiken erstellt die Zone eine Bestandsaufnahme dieser Risiken auf der Grundlage der Eigenschaften der hohen Risiken. Sie kartiert jedes dieser Risiken.

Sie verteilt die verschiedenen Arten von Risiken auf dem Gebiet der Zone: - Brand, - Explosion, - chemische Risiken und Umweltrisiken, - Naturrisiken. 3. Risiken auf Ebene von Gebäuden, in denen sich Personen aufhalten, die eine besondere Wachsamkeit erfordern, beziehungsweise von Gebäuden, die im Brandfall besonders schwerwiegende Risiken aufweisen a) Definition Gebäude, in dem sich Personen aufhalten, die eine besondere Wachsamkeit erfordern, beziehungsweise Gebäude, Gebäudekomplex und Anlage, die besonders schwerwiegende Risiken aufweisen.b) Analyse Die Zone macht eine Bestandsaufnahme der Gebäude, in denen sich Personen aufhalten, die eine besondere Wachsamkeit erfordern, beziehungsweise der Gebäude, die im Brandfall besonders schwerwiegende Risiken aufweisen. Sie kartiert jedes dieser Risiken.

Sie bestimmt die spezialisierten Mittel, über die sie verfügen muss, um einen Zwischenfall in dieser Art Einrichtung zu bewältigen. 4. Risiken in Verbindung mit dem Verkehrswesen a) Definition Die mit dem Verkehrswesen verbundenen Risiken betreffen die Risiken in Verbindung mit dem Straßenverkehr, dem Schienenverkehr, dem Gefahrguttransport und dem Seeverkehr. b) Analyse Für jede Art von Risiko in Verbindung mit dem Verkehrswesen macht die Zone eine Bestandsaufnahme dieser Risiken auf der Grundlage der chronologischen Übersicht über die Einsätze und der geografischen Daten der Sektoren (Autobahnnetz, Wasserstraßennetz usw.).

Sie kartiert jedes dieser Risiken.

Sie bestimmt die Mittel, über die jede Wache verfügen muss, um sofort auf das Eintreten von Risiken in Verbindung mit dem Verkehrswesen zu reagieren, und bestimmt die spezialisierten Mittel, die zur Bewältigung eines Zwischenfalls in Verbindung mit dem Verkehrswesen erforderlich sind. 5. Nukleare, radiologische, biologische und chemische Risiken a) Definition Hiervon betroffen ist der Einsatz der Hilfsdienste bei einem Zwischenfall oder schweren Unfall technologischer Art oder infolge einer böswilligen Handlung im Zusammenhang mit Industrieprodukten oder Kampfstoffen.b) Analyse Die Zone erstellt eine Liste der in der Zone vorhandenen technologischen Risiken.Sie bestimmt für jedes dieser Risiken die damit verbundenen Auswirkungen (toxisches Risiko, Explosionsrisiko, Brandrisiko, Verschmutzungsrisiko).

Sie bestimmt, wie sie solche Risiken bewältigen wird, und legt in ihrem Plan zur Organisation der operativen Abdeckung fest, welche spezialisierten Teams einzurichten sind, um solche Zwischenfälle zu bewältigen.

Die Organisation bei solchen Zwischenfällen erfolgt unter Berücksichtigung der Spezialitäten anderer Zonen oder anderer benachbarter Hilfsdienste.

Sie kartiert jedes dieser Risiken. 6. Gesellschaftliche Risiken a) Definition Gesellschaftliche Risiken sind Risiken, die durch einen plötzlichen Anstieg der Bevölkerungsdichte an einem bestimmten Ort und während eines bestimmten Zeitraums verursacht werden. Hierbei wird Folgendes berücksichtigt: - Tourismus, - Massenansammlungen. b) Analyse Für jede Art von gesellschaftlichen Risiken macht die Zone eine Bestandsaufnahme dieser Risiken auf der Grundlage der chronologischen Übersicht über die Einsätze und der Daten, die touristischen Orten eigen sind. Sie kartiert jedes dieser Risiken.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Risikoanalyse beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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