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Koninklijk Besluit van 15 oktober 1997
gepubliceerd op 11 december 1997

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000695
pub.
11/12/1997
prom.
15/10/1997
ELI
eli/besluit/1997/10/15/1997000695/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Erlass wird die Ausführung der Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung und des Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung und die Ausführung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher bezweckt.

Aufgrund dieser Gesetze werden im Erlass angesichts der Notwendigkeit, die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren der Schwermetalle zu schützen, Normen in bezug auf Batterien und Akkumulatoren festgelegt, die gefährliche Stoffe enthalten.

Eine Regelung in diesem Sinne erweist sich auch angesichts bestimmter internationaler Verpflichtungen unseres Landes als unerlässlich.

Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Richtlinie 91/157/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit dem 18. September 1992 abgelaufen. Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 dem technischen Fortschritt angepasst worden. Das Königreich Belgien ist durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1996 wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 93/86/EWG in das interne Recht verurteilt worden.Zudem hat die Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 91/157/EWG an Belgien gerichtet. Neben den europäischen Verpflichtungen ist auchnoch der Beschluss 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni 1990 über die Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und Cadmium enthaltende Batterien zu erwähnen.

Am 31. Mai 1995 hat der damalige Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates den Entwurf des vorliegenden Erlasses zur Begutachtung vorgelegt. In seinem Gutachten vom 28. November 1995 war der Staatsrat der Ansicht, der Begutachtungsantrag sei unzulässig, weil man der durch Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 auferlegten Verpflichtung, die Regionalregierungen bei der Ausarbeitung der föderalen Regeln in puncto Produktnormen mit einzubeziehen, nicht nachgekommen sei. Die Konzertierung mit den regionalen Behörden, die auf administrativer Ebene stattgefunden habe, reiche seiner Meinung nach nicht aus, um besagter Verpflichtung, die « einen effektiven Gedankenaustausch auf Regierungsebene » voraussetzt, nachzukommen. Trotz der Unzulässigkeit des Begutachtungsantrags hielt der Staatsrat es für nützlich, bereits einige allgemeine Bemerkungen zur Rechtsgrundlage des Entwurfs des Erlasses zu machen.

Der Staatsrat ist der Ansicht, das Gesetz vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung und das Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung seien als Rechtsgrundlage für die Festlegung der in diesem K.E. vorgesehenen Produktnormen unzureichend. Wir vertreten jedoch aus nachstehenden Gründen die Auffassung, dass beide Gesetze dennoch eine ausreichende Rechtsgrundlage für vorliegenden Erlass bilden.

Nicht während des « normalen Gebrauchs » der im vorliegenden Erlass erwähnten Batterien und Akkumulatoren - auf den sich das Gutachten des Staatsrates bezieht - entstehen erhebliche Luft- oder Wasserverunreinigungsprobleme, sondern eher danach. Obwohl die Menge von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll verringert werden konnte, ist es eine Tatsache, dass die Verbrennung von Hausmüll in Belgien nach wie vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch Quecksilber ist. Ebenso sind Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von Hausmüllverbrennungsanlagen. Zudem ist wissenschaftlich erwiesen, dass Quecksilber- und Cadmiumemissionen indirekt zur Wasserverschmutzung und unter anderem zu einer Belastung der Meeresumwelt durch Schwermetalle beitragen.

Schwermetalle gelten im allgemeinen als wesentliche Quelle für diffuse Verschmutzung. Diffuse Verschmutzung lässt sich am besten durch eine Politik bekämpfen, die auf die Verringerung des Schwermetallgehalts von Produkten, wie Batterien und Akkumulatoren, abzielt.

In der Präambel der einschlägigen europäischen Richtlinien wird der vorbeugende Charakter der vorgeschlagenen Regeln auch hervorgehoben.

So wird in der Richtlinie 91/157/EWG auf die in den Aktionsprogrammen auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegten Grundsätze hingewiesen.

Mit diesen Grundsätzen wird « insbesondere der Zweck verfolgt, der Umweltverunreinigung vorzubeugen, sie einzuschränken oder gar zu beseitigen sowie für eine sinnvolle Bewirtschaftung der Rohstoffquellen zu sorgen, wobei das « Verursacherprinzip » anzuwenden ist. In der Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 1.

Dezember 1988, aus dem schliesslich die Richtlinie 91/157/EWG hervorgegangen ist, ist die Kommission von folgenden Elementen ausgegangen, um die Notwendigkeit einer spezifischen Regelung für Batterien und Akkumulatoren nachzuweisen: * Quecksilber und Cadmium stehen auf den schwarzen Listen und Blei steht auf den grauen Listen mehrerer Richtlinien und internationaler Vereinbarungen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung. * Das gesonderte Einsammeln und die Wiederverwertung von Altbatterien bilden die Hauptelemente der Strategie zur Beherrschung des Cadmiums, der der Rat am 3. Dezember 1987 zugestimmt hat. (...) * Die Menge der Schwermetalle, die in die Umwelt gelangen, ist dem Markt der Batterien und Akkumulatoren zufolge bedeutend.

Ferner kann darauf hingewiesen werden, dass es mit der Zeit in der Tat wünschenswert wäre, wenn K.E. wie dieser auf der Grundlage eines föderalen Gesetzes über Produktnormen ergehen würden. Ein solches Gesetz ist übrigens in Vorbereitung. Bis dahin müssen jedoch Produktnormen für den durch den K.E. geregelten Gegenstand vorgesehen werden.

In den Gesetzen vom 28. Dezember 1964 und 26. März 1971 gibt es derzeit spezifische Bestimmungen, durch die bereits jetzt Produktnormen bestimmt werden können. Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 wird der König allgemein ermächtigt, « alle Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen und insbesondere: 1.ganz bestimmte Formen von Verschmutzung zu verbieten, 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die Verschmutzung herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, 3. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung oder Bekämpfung von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln« . Allgemein wird davon ausgegangen, dass Produktnormen aufgrund dieser Bestimmung festgelegt werden können. Der K.E. vom 27. November 1989 zum Verbot des Gebrauchs bestimmter Chlorfluorkohlenstoffverbindungen in Aerosolen ist auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen. Aus dieser Perspektive rechtfertigt sich auch der vorliegende Vorschlag eines Königlichen Erlasses.

Im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung wird ebenfalls die Möglichkeit vorgesehen, Produktnormen zu bestimmen. In Artikel 3 § 2 dieses Gesetzes wird folgendes bestimmt: « Der König kann aufgrund der Stellungnahme der im Rat versammelten Minister die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb und den Gebrauch von Produkten regeln, die, wenn sie nach Gebrauch in Abwässer oder in Oberflächengewässer gelangen, entweder das Oberflächenwasser verunreinigen, seine Selbstreinigung behindern oder den Betrieb der Kläranlagen, die von den durch das Gesetz geschaffenen Abwasserreinigungsgesellschaften betrieben werden, beeinträchtigen können ». Diese Bestimmung ist für die Flämische Gemeinschaft durch Artikel 65 des Dekrets über Abfälle aufgehoben worden. Die aufhebende Bestimmung selbst ist jedoch durch einen Entscheid des Schiedshofs vom 26. Mai 1988 annulliert worden.Durch Artikel 3 § 2 erhält die Föderalbehörde also die Möglichkeit, Ausführungserlasse über Produktnormen auszufertigen. Stützt man sich hierzu auf dieses Gesetz, muss der König dann « aufgrund der Stellungnahme der im Rat versammelten Minister » handeln.

Rechtsgrundlage für die Artikel 5 bis 10 des Erlasses ist Artikel 14 § 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, der die Etikettierung von Produkten betrifft. Gemäss Artikel 124 Absatz 1 dieses Gesetzes übt der König die Befugnisse in bezug auf die Bestimmungen der Teile II bis IV auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaftsangelegenheiten und für den Mittelstand zuständigen Minister aus.

Im Anschluss an die Bemerkungen des Staatsrates in bezug auf die Beteiligung der Regionalregierungen ist der Entwurf des vorliegenden Erlasses der interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorgelegt worden, wobei diese den Text unter Vorbehalt einiger Abänderungen, die auch vorgenommen worden sind, am 19. März 1996 gebilligt hat. Somit ist der Bestimmung von Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 entsprochen worden.

Darüber hinaus sind die Stellungnahmen des Verbraucherrates, des Hohen Rates des Mittelstands und des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene eingeholt worden.

Aus vorstehenden volksgesundheits- und umweltpolitischen Gründen und zur Erfüllung unserer europäischen Verpflichtungen muss die Föderalbehörde unverzüglich die zur Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/86/EWG erforderlichen Massnahmen ergreifen. Wir glauben im Vorangehenden nachgewiesen zu haben, dass dies über vorliegenden auf der Grundlage der Gesetze vom 28. Dezember 1964, 26.März 1971 und 14. Juli 1991 ergangenen Erlass erfolgen kann. Aufgrund der Dringlichkeit, so wie sie in der Präambel des Erlasses begründet worden ist, ist es unserer Meinung nach nicht angebracht, die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates erneut um ein Gutachten zu ersuchen.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Staatssekretär für Umwelt J. PEETERS 17. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, insbesondere des Artikels 6 § 1 II Absatz 2 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung, insbesondere der Artikel 1 und 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung, insbesondere des Artikels 3 § 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 91/157/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt den Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten auferlegen und dass die entsprechenden Bestimmungen in das nationale Recht aufgenommen werden müssen;

Aufgrund des Beschlusses 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni 1990 über die Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und Cadmium enthaltende Batterien;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 24.

November 1994;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene vom 11. Oktober 1994; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. November 1994;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren der Schwermetalle zu schützen;

In der Erwägung, dass die Verbrennung von Hausmüll in Belgien nach wie vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch Quecksilber ist, obwohl die Menge von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll verringert werden konnte;

In der Erwägung, dass Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll ebenfalls weiterhin eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von Hausmüllverbrennungsanlagen darstellt;

In der Erwägung, dass wissenschaftlich erwiesen ist, dass Quecksilber- und Cadmiumemissionen indirekt Wasserverschmutzung und unter anderem eine Belastung der Meeresumwelt durch Schwermetalle zur Folge haben;

In der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der vorerwähnten Richtlinie 91/157/EWG bereits seit dem 18. September 1992 abgelaufen ist;

In der Erwägung, dass das Königreich Belgien durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1996 wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 93/86/EWG in das interne Recht verurteilt worden ist;

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 91/157/EWG in das interne Recht gerichtet hat;

In der Erwägung, dass die Föderalbehörde aus obenerwähnten Gründen sowohl zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt als auch, um dem Urteil des Gerichtshofs und der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission nachzukommen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in puncto Produktnormen unbedingt die erforderlichen Umsetzungsmassnahmen ergreifen muss;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und Unseres Staatssekretärs für Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1.Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist: a) Batterie und Akkumulator: eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, gemäss Anlage I, b) Altbatterie oder Altakkumulator: eine Batterie oder ein Akkumulator, die nicht wiederverwendet werden können und verwertet oder beseitigt werden sollen, c) Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung von in der Gemeinschaft hergestellten oder in den freien Verkehr gebrachten Batterien oder Akkumulatoren an Dritte, ausser wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind, d) Minister: der Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, e) Produzent: der Hersteller oder sein in Belgien ansässiger Bevollmächtigter oder in Ermangelung eines solchen der für das Inverkehrbringen der Batterien und Akkumulatoren auf dem nationalen Markt Verantwortliche. Kapitel II - Inverkehrbringen

Art. 2.Es ist verboten, folgendes in den Verkehr zu bringen: - Alkali-Mangan-Batterien, die für längere Nutzung unter extremen Bedingungen (zum Beispiel Temperaturen unter 0°C oder über 50°C, Erschütterungen) ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,05 Gewichtsprozent, - alle anderen Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025 Gewichtsprozent.

Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien sind von diesem Verbot ausgenommen.

Art. 3.In Zusammenarbeit mit dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten stellt der Minister Programme auf, mit denen folgende Ziele verfolgt werden sollen: - Verringerung des Schwermetallgehalts von Batterien und Akkumulatoren, - Förderung des Angebots an Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen an gefährlichen Stoffen und/oder Schadstoffen enthalten, - Förderung der Forschung über die Möglichkeiten einer Verringerung des Gehalts der Batterien und Akkumulatoren an gefährlichen Stoffen und über die Verwendung umweltfreundlicherer Ersatzstoffe.

Zu diesem Zweck ist der Minister ermächtigt, Vereinbarungen mit Sektoren oder Unternehmen zu schliessen. Die Regionalregierungen werden bei der Aushandlung solcher Vereinbarungen konsultiert.

Diese Programme werden regelmässig - mindestens einmal alle vier Jahre - insbesondere im Lichte des technischen Fortschritts sowie der Wirtschafts- und der Umweltsituation revidiert und aktualisiert.

Art. 4.Batterien oder Akkumulatoren dürfen in Geräten, die in den Verkehr gebracht werden, nur eingebaut sein, sofern sie nach dem Ende ihrer Lebensdauer ohne Schwierigkeiten vom Verbraucher entfernt werden können.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes gelten nicht für die in Anlage II aufgeführten Gerätekategorien.

Den Geräten, deren Batterien oder Akkumulatoren gemäss Anlage II nicht ohne Schwierigkeiten vom Benutzer ersetzt werden können, ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien beziehungsweise Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.

KAPITEL III - Kennzeichnung

Art. 5.Batterien und Akkumulatoren und gegebenenfalls Geräte, in die sie auf Dauer eingebaut sind, sind mit einer geeigneten Kennzeichnung anhand der in den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Erlasses beschriebenen Zeichen zu versehen.

Art. 6.1) Das in Artikel 5 erwähnte Zeichen besteht aus einer durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern entsprechend folgenden Abzeichnungen: Die Entscheidung darüber, welches Zeichen auf den Batterien und Akkumulatoren verwendet wird, trifft der Produzent. Beide Zeichen werden als gleichrangig betrachtet. Sie dürfen in gleicher Weise verwendet werden. 2) Die Abmessungen dieses Zeichens betragen 3 % der grössten Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 % der halben Zylinderoberfläche ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.

Beträgt die Grösse des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, müssen diese nicht gekennzeichnet werden. Dafür wird das Zeichen in der Grösse von 1 cm x 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

Art. 7.Der Produzent gibt den Schwermetallgehalt durch das chemische Zeichen des betreffenden Metalls, das heisst Hg, Cd oder Pb, entsprechend der Kategorie der Batterien oder Akkumulatoren in Anlage I, an.

Diese Zeichen werden unter das in Artikel 6 erwähnte Zeichen gedruckt.

Ihre Abmessungen betragen mindestens ein Viertel der Fläche des in Artikel 6 erwähnten Zeichens.

Art. 8.Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

Art. 9.Es ist verboten, auf Batterien und Akkumulatoren Zeichen, Markierungen, Kennzeichen oder Hinweise anzubringen, die von der Bedeutung oder von der Form her mit den in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Zeichen verwechselt werden könnten.

KAPITEL IV - Überwachung

Art. 10.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen

Art. 11.Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12.Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unser Minister der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und Unser Staatssekretär für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1997.

ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Staatssekretär für Umwelt J. PEETERS Anlage I 1) Batterien und Akkumulatoren, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und - je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien, - mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, - mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.2) Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Staatssekretär für Umwelt J. PEETERS Anlage II Verzeichnis der von Artikel 4 ausgenommenen Gerätekategorien 1. Geräte, bei denen die Batterien eingelötet, eingeschweisst oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine ununterbrochene Stromerzeugung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der in Anlage I genannten Batterien und Akkumulatoren technisch notwendig sind.2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie Batterien und Akkumulatoren, die in medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien und Akkumulatoren nur durch Fachpersonal entfernt werden können.3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Staatssekretär für Umwelt J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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