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Koninklijk Besluit van 16 augustus 2000
gepubliceerd op 17 oktober 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000593
pub.
17/10/2000
prom.
16/08/2000
ELI
eli/besluit/2000/08/16/2000000593/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 7. MAI 1999 - Gesetz über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Glücksspiel: ein Spiel oder eine Wette mit Einsatz, wobei entweder der Einsatz von mindestens einem der Spieler oder Wetter verloren wird oder ein Gewinn von mindestens einem der Spieler, Wetter oder Spiel- oder Wettveranstalter erzielt wird und wobei der Zufall beim Spielablauf, bei der Bestimmung des Gewinners oder bei der Festlegung des Gewinns eine - selbst nebensächliche - Rolle spielt, 2.betreiben: ein oder mehrere Glücksspiele oder eine oder mehrere Glücksspieleinrichtungen in Betrieb nehmen oder halten, einrichten oder instand halten, 3. Glücksspieleinrichtung: Gebäude oder Orte, wo ein oder mehrere Glücksspiele betrieben werden, 4.Spielsaal: Ort in der Glücksspieleinrichtung, wo die Glücksspiele betrieben werden.

Art. 3 - Keine Glücksspiele im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind: 1. Spiele, die mit der Ausübung eines Sports verbunden sind, und Wetten, die bei diesen Spielen eingegangen werden, 2.Spiele, bei denen dem Spieler oder Wetter als einziger Vorteil das Recht angeboten wird, höchstens fünfmal kostenlos weiterzuspielen, 3. Karten- oder Gesellschaftsspiele, die ausserhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II stattfinden, und Spiele, die in Vergnügungsparks oder von Jahrmarktsgewerbetreibenden auf Kirmessen, Handelsmessen oder ähnlichen Veranstaltungen und unter ähnlichen Umständen betrieben werden, bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen Vorteil geringen Wertes erzielen kann, 4.Lotterien im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien, des Gesetzes vom 22. Juli 1991 über die Nationallotterie und der Artikel 301, 302, 303 und 304 des Strafgesetzbuches.

Art. 4 - Es ist verboten, an gleich welchem Ort, unter gleich welcher Form und in gleich welcher direkten oder indirekten Weise ein oder mehrere Glücksspiele oder eine oder mehrere Glücksspieleinrichtungen zu betreiben, die nicht gemäss vorliegendem Gesetz zugelassen sind.

Niemand darf ohne eine im voraus von der Kommission für Glücksspiele erteilte schriftliche Lizenz ein oder mehrere Glücksspiele oder eine oder mehrere Glücksspieleinrichtungen betreiben.

Art. 5 - Die Nichtigkeit von Verträgen im Hinblick auf das Betreiben von den gemäss vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen zugelassenen Glücksspielen und Glücksspieleinrichtungen kann nicht aus dem alleinigen Grund, dass diese Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen unerlaubt sind, geltend gemacht werden.

Art. 6 - Glücksspieleinrichtungen sind in drei Klassen aufgeteilt, und zwar Glücksspieleinrichtungen der Klasse I oder Spielbanken, Glücksspieleinrichtungen der Klasse II oder Automatenspielhallen und Glücksspieleinrichtungen der Klasse III oder Schankstätten, je nach Art und Anzahl der Glücksspiele, die in der Glücksspieleinrichtung betrieben werden dürfen, je nach Höchstbetrag des Einsatzes, des Verlustes und des Gewinns für die Spieler und Wetter bei diesen Glücksspielen und je nach Art der Nebentätigkeiten, die in den jeweiligen Einrichtungen zugelassen sind.

Art. 7 - Für jede dieser Klassen von Glücksspieleinrichtungen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste und die Anzahl der Glücksspiele fest, deren Betreiben unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes zugelassen ist. Die Kommission für Glücksspiele gibt innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Stellungnahme dazu ab.

Art. 8 - Für jedes Glücksspiel, das in einer Glücksspieleinrichtung der Klassen II und III betrieben wird, legt der König pro Spielmöglichkeit den Höchstbetrag des Einsatzes, des Verlustes und des Gewinns der Spieler und Wetter fest. Ausserdem kann Er den Höchstbetrag festlegen, den ein Spieler oder Wetter pro von Ihm festzulegende Spieldauer verlieren darf.

In Glücksspieleinrichtungen der Klassen II und III sind nur die Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen durchschnittlich nicht mehr als fünfhundert Franken pro Stunde verlieren kann.

Der König kann solche Bestimmungen ebenfalls für Glücksspiele festlegen, die in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I betrieben werden.

Es ist immer verboten, zwei oder mehrere Geräte aneinanderzuschliessen im Hinblick auf die Zuerkennung eines einzigen Preises.

KAPITEL II - Kommission für Glücksspiele Art. 9 - Beim Ministerium der Justiz wird unter der Bezeichnung « Kommission für Glücksspiele », nachstehend « Kommission » genannt, ein Begutachtungs-, Entscheidungs- und Kontrollorgan in Sachen Glücksspiele eingesetzt, dessen Sitz sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt befindet.

Art. 10 - § 1 - Die Kommission setzt sich aus elf Mitgliedern, darunter ein Magistrat, der den Vorsitz führt, und aus der gleichen Anzahl Stellvertreter zusammen. § 2 - Neben dem Präsidenten setzt sich die Kommission zusammen aus: - einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Ministers der Justiz, - einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Ministers der Finanzen, - einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, - einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Ministers des Innern, - einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Ministers der Volksgesundheit.

Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der betreffenden Minister vom König ernannt. § 3 - Der Präsident und sein Stellvertreter werden vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ernannt unter den französischsprachigen und niederländischsprachigen Magistraten, die gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis über die Kenntnis der niederländischen beziehungsweise der französischen Sprache erbracht haben.

Der Präsident übt sein Amt vollzeitig aus.

Während der Dauer seines Mandats darf er keine andere Berufstätigkeit ausüben.

Als Magistrat behält der Präsident der Kommission seine Stelle auf der Rangliste. Er bezieht weiterhin sein Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. Es wird davon ausgegangen, dass er während der Dauer seines Mandats sein Amt ausübt. Die Bestimmungen in bezug auf die Versetzung in den Ruhestand und die Pension sind auf ihn anwendbar. Die Ersetzung des Magistrats erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches durch eine Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten Rangs. § 4 - Die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, der für einen der Vertreter jedes der in § 2 erwähnten Minister ein einziges Mal um einen Zeitraum von drei Jahren verlängert werden kann. Frühestens drei Jahre nach dem Ende ihres Auftrags können die Mitglieder und ihre Stellvertreter erneut für das Amt kandidieren, das sie ausgeübt haben. Sie können dann für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden, der nicht verlängert werden kann. § 5 - Mit Ausnahme des Präsidenten beziehen die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter für jede Versammlung neben den Reise- und Aufenthaltskosten Anwesenheitsgeld, dessen Höhe vom König festgelegt wird.

Art. 11 - Um zum Kommissionsmitglied oder Stellvertreter ernannt werden und Kommissionsmitglied oder Stellvertreter bleiben zu können, muss man folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der zivilen und politischen Rechte und von tadelloser Führung sein, 3. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, 4.seinen Wohnsitz in Belgien haben, 5. weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben oder ausgeübt haben noch selbst oder für einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben oder gehabt haben, 6.nicht Inhaber eines durch Wahl vergebenen Mandats auf kommunaler, provinzialer, regionaler oder föderaler Ebene sein, 7. mindestens seit zehn Jahren ein akademisches oder juristisches Amt oder ein Amt im Verwaltungs-, Wirtschafts- oder Sozialbereich ausüben. Während fünf Jahren nach dem Ende ihres Mandats dürfen die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch ein direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung haben.

Während fünf Jahren nach dem Ende ihres Mandats dürfen die Mitglieder und ihre Stellvertreter weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch selbst oder für einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben.

Art. 12 - Ist der Präsident länger als drei Monate abwesend oder wird sein Mandat vakant, wird er von seinem Stellvertreter ersetzt.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird er von einem Mitglied ersetzt, das die Kommission aus ihrer Mitte bestimmt.

Art. 13 - Es ist den Kommissionsmitgliedern und ihren Stellvertretern untersagt, bei Beratungen und Beschlüssen in bezug auf Angelegenheiten anwesend zu sein, die für sie oder ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad von persönlichem oder direktem Interesse sind.

Art. 14 - Der Kommission steht ein Sekretariat bei, das sich aus Beamten des Ministeriums der Justiz zusammensetzt.

Der König bestimmt Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Sekretariats.

Art. 15 - § 1 - Die Kommission kann für die Ausführung ihrer Aufträge auf die Mitarbeit von Sachverständigen zurückgreifen.

Sie kann ein oder mehrere ihrer Mitglieder beziehungsweise ein oder mehrere Mitglieder ihres Sekretariats beauftragen, vor Ort eine Untersuchung vorzunehmen. Der Präsident und die Mitglieder der Kommission und des Sekretariats, die Staatsbedienstete sind und vom König zu diesem Zweck bestimmt werden, haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, nachdem sie folgenden Eid geleistet haben: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. » In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie: 1. zu jeder Tages- und Nachtzeit Einrichtungen, Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist;zu bewohnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur Zugang, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse besteht und wenn sie die vorherige Erlaubnis des Richters am Polizeigericht erhalten haben, 2. alle Untersuchungen, Kontrollen und Anhörungen und alle nützlichen Feststellungen vornehmen und die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, die im Rahmen ihrer Untersuchung nützlich sein können, 3.sich bei den Betreibern und deren Personal und bei den Polizeidiensten und staatlichen Verwaltungsdiensten alle zusätzlichen Auskünfte verschaffen, die sie für nützlich erachten, 4. alle Gegenstände und insbesondere Unterlagen, Belege, Bücher und Glücksspiele beschlagnahmen, die als Beweisstück in bezug auf einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse dienen können oder die zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen erforderlich sind, 5.die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. § 2 - Die Kommission erstattet beim Prokurator des Königs Anzeige in bezug auf alle Straftaten, von denen sie Kenntnis hat.

Die Verstösse werden anhand von Protokollen festgestellt, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Wenn die Kommission von einem Verstoss in bezug auf Anwendung und Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Kenntnis hat, darf sie verlangen, dass die Polizeidienste und die staatlichen Verwaltungsdienste ihr innerhalb der von ihr festgelegten Frist alle zusätzlichen Auskünfte mitteilen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags für nützlich erachtet, sofern diese Dienste die entsprechende vorherige Erlaubnis des Prokurators des Königs erhalten haben.

Art. 16 - Die Kommission muss jedes Jahr den Gesetzgebenden Kammern und den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Justiz und der Volksgesundheit einen Bericht über ihre Tätigkeiten vorlegen.

Art. 17 - Unbeschadet des Artikels 15 § 2 müssen die Mitglieder der Kommission und des Sekretariats und die Sachverständigen, auf deren Mitarbeit zurückgegriffen worden ist, sowohl während des Mandats als auch nach dessen Ende Fakten, Handlungen oder Auskünfte geheimhalten, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben.

Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.

Art. 18 - Artikel 327 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Die in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Kommission für Glücksspiele muss den Minister der Finanzen unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie bei einer Einrichtung, die sie kontrolliert, konkrete Elemente feststellt, die das Bestehen oder die Vorbereitung eines Steuerhinterziehungsmechanismus vermuten lassen können. » Art. 19 - Die Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und ihres Sekretariats gehen vollständig zu Lasten der Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den von Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele.

Der König legt den Gesetzgebenden Kammern einen Gesetzentwurf zur Bestätigung des in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen Erlasses vor.

Art. 20 - Auf Antrag der betreffenden Minister oder des Parlaments gibt die Kommission zu gesetzgebenden oder verordnungsrechtlichen Initiativen in bezug auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Angelegenheiten ihre Stellungnahme ab.

Die Kommission kontrolliert die Anwendung und Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Die Kommission erteilt die A-, B-, C-, D- und E-Lizenzen.

Für die Anwendung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche tritt die Kommission für Glücksspiele als Kontroll- und Aufsichtsbehörde im Sinne der Artikel 21 und 22 dieses Gesetzes auf.

Die Kommission nimmt Klagen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten entgegen.

Art. 21 - Die Kommission kann: 1. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und gemäss den weiter unten festgelegten Modalitäten eine Betriebslizenz oder eine andere Lizenz denjenigen erteilen, die eine solche Lizenz beantragen, 2.durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Mahnungen aussprechen, die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aussetzen oder sie entziehen und das Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele vorläufig beziehungsweise endgültig verbieten.

Der Betreffende, der sich von seinem Beistand beistehen lassen kann, muss vorher von der Kommission angehört werden.

Art. 22 - Die Kommission legt innerhalb eines Monats nach ihrer Einsetzung ihre Geschäftsordnung fest, die den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Justiz und der Volksgesundheit zur Billigung vorgelegt wird.

Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit absoluter Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur an der Beschlussfassung teil, wenn sie ein Mitglied ersetzen.

Art. 23 - Der König legt die Modalitäten der Organisation und der Arbeitsweise der Kommission fest.

Art. 24 - Die Kommission trifft mindestens einmal pro Jahr in einem Konzertierungsausschuss, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt werden, die Vertreter der Betreiber und die Vertreter der von diesen Betreibern beschäftigten Arbeitnehmer.

KAPITEL III - Lizenzen Art. 25 - Es gibt fünf Lizenzklassen: 1. Die A-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünfzehn Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I oder Spielbank unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.2. Die B-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II oder Automatenspielhalle unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.3. Die C-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünf Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse III oder Schankstätte unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.4. Die D-Lizenz erlaubt es ihrem Inhaber, eine Berufstätigkeit gleich welcher Art in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I oder II unter Bedingungen auszuüben, die in der Lizenz festgelegt werden.5. Die E-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von zehn Jahren Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Ausrüstung von Glücksspielen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden. Art. 26 - Erteilte Lizenzen können nicht abgetreten werden.

Art. 27 - Es ist derselben natürlichen oder juristischen Person untersagt, direkt oder indirekt, persönlich oder über eine andere natürliche oder juristische Person gleichzeitig sowohl über eine A-, B-, C- beziehungsweise D-Lizenz als auch über eine E-Lizenz zu verfügen.

Inhaber einer A-, B- oder C-Lizenz können mit vorheriger Information und Erlaubnis der Kommission unentgeltlich oder entgeltlich Glücksspiele abtreten, die für das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klassen I, II und III bestimmt sind und gebraucht werden und als solche abgeschrieben wurden oder werden.

KAPITEL IV - Glücksspieleinrichtungen Abschnitt I - Glücksspieleinrichtungen der Klasse I oder Spielbanken Art. 28 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse I sind Einrichtungen, in denen die vom König zugelassenen Glücksspiele, ob automatisch oder nicht, betrieben werden und in denen ebenfalls soziokulturelle Veranstaltungen wie Vorführungen, Ausstellungen, Kongresse und Tätigkeiten des Horeca-Sektors organisiert werden.

Art. 29 - Die Gesamtanzahl zugelassener Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist auf neun begrenzt.

Eine Glücksspieleinrichtung der Klasse I kann nur auf dem Gebiet der Gemeinden Blankenberge, Chaudfontaine, Dinant, Knokke-Heist, Middelkerke, Namur, Ostende, Spa und auf dem Gebiet einer der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt betrieben werden. Nach Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und auf der Grundlage der Niederlassungs- und Infrastrukturmöglichkeiten und der sozialen Auswirkungen der Ansiedlung einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die betreffende Gemeinde unter den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt, die binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes per an den Minister der Justiz gerichtetes Einschreiben ihre Bewerbung eingereicht haben.

Pro Gemeinde kann nur eine Glücksspieleinrichtung der Klasse I betrieben werden. Zu diesem Zweck schliesst jede Gemeinde eine Konzessionsvereinbarung mit dem Betreiber-Kandidaten.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, denen die Konzessionsvereinbarung entsprechen muss.

Art. 30 - Die Kommission ist beauftragt zu überprüfen, ob der Antragsteller die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

Die Kommission kann beschliessen, den Antragsteller, der sich von seinem Beistand beistehen lassen kann, vorher anzuhören.

Der Antragsteller muss auf seinen Antrag hin vorher von der Kommission angehört werden. Er kann sich von seinem Beistand beistehen lassen.

Art. 31 - Um eine A-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, die keine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein darf, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, 2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, 3. eine Konzessionsvereinbarung vorlegen, die mit den Gemeindebehörden der Gemeinde, in der die Glücksspieleinrichtung der Klasse I angesiedelt werden soll, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die erforderliche A-Lizenz erteilt wird, 4.den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen.

Art. 32 - Um Inhaber einer A-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I beteiligt ist, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können;seine Identität muss der Kommission bekannt sein, 2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen, 3.der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen, 4. spätestens einen Monat nach Erteilung der A-Lizenz den Nachweis erbringen, dass er beim Handelsregister des Bezirks eingetragen ist, in dem die Glücksspieleinrichtung der Klasse I betrieben wird, und dass diese ihren Gesellschaftssitz oder zumindest einen Betriebssitz im selben Bezirk hat, 5.den Spielsaal vollständig und streng abtrennen von den Räumlichkeiten, die innerhalb der Spielbank einen anderen Verwendungszweck haben, und von den Räumlichkeiten ausserhalb der Spielbank, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, so dass kein Einblick von ausserhalb des Spielsaals auf die Glücksspiele möglich ist; dem Betreiber ist es jedoch erlaubt, im Spielsaal eine Bar oder ein Restaurant zu betreiben oder deren Betreiben einem Dritten anzuvertrauen, der Inhaber einer D-Lizenz ist.

Art. 33 - Der König bestimmt: 1. die Form der A-Lizenz, 2.die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen, 3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse I verwaltet werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt geführt werden müssen, 4.die Betriebsregeln für Glücksspiele, 5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem. Abschnitt II - Glücksspieleinrichtungen der Klasse II oder Automatenspielhallen Art. 34 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind Einrichtungen, in denen ausschliesslich die vom König zugelassenen Glücksspiele betrieben werden.

Die Gesamtanzahl zugelassener Glücksspieleinrichtungen der Klasse II ist auf hundertachtzig begrenzt.

Das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II muss aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen. Der Beschluss zur Schliessung einer solchen Vereinbarung liegt im Ermessen der Gemeinde.

Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungstage und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II und die Person, die die Gemeindekontrolle ausübt.

Art. 35 - Die Kommission ist beauftragt zu überprüfen, ob der Antragsteller die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die Kommission kann beschliessen, den Antragsteller, der sich von seinem Beistand beistehen lassen kann, vorher anzuhören.

Der Antragsteller muss auf seinen Antrag hin vorher von der Kommission angehört werden. Er kann sich von seinem Beistand beistehen lassen.

Art. 36 - Um eine B-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, 2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, 3. den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen, 4.dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse II nicht in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern, Orten, die von Jugendlichen besucht werden, Kultstätten und Gefängnissen angesiedelt wird, 5. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung der Klasse II und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die erforderliche B-Lizenz erteilt wird. Art. 37 - Um Inhaber einer B-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II beteiligt ist oder für ihre Ansiedlung sorgt, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können;seine Identität muss der Kommission bekannt sein, 2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II beteiligt sind oder für ihre Ansiedlung sorgen, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen, 3.der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen, 4. spätestens einen Monat nach Erteilung der B-Lizenz den Nachweis erbringen, dass er beim Handelsregister des Bezirks eingetragen ist, in dem die Glücksspieleinrichtung der Klasse II betrieben wird, und dass diese ihren Gesellschaftssitz oder zumindest einen Betriebssitz im selben Bezirk hat, 5.den Spielsaal vollständig und streng abtrennen von den Räumlichkeiten, die innerhalb der Glücksspieleinrichtung der Klasse II einen anderen Verwendungszweck haben, und von den Räumlichkeiten ausserhalb der Glücksspieleinrichtung der Klasse II, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, so dass kein Einblick von ausserhalb des Spielsaals auf die Glücksspiele möglich ist; dem Betreiber ist es nicht erlaubt, im Spielsaal eine Bar oder ein Restaurant zu betreiben oder deren Betreiben einem Dritten anzuvertrauen.

Art. 38 - Der König bestimmt: 1. die Form der B-Lizenz, 2.die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen, 3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse II verwaltet werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt geführt werden müssen, 4.die Betriebsregeln für Glücksspiele, 5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem. Abschnitt III - Glücksspieleinrichtungen der Klasse III oder Schankstätten Art. 39 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind Einrichtungen, in denen Getränke gleich welcher Art zum dortigen Verzehr verkauft werden und in denen höchstens zwei Glücksspiele betrieben werden.

Art. 40 - Die Kommission ist beauftragt zu überprüfen, ob der Antragsteller die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die Kommission kann beschliessen, den Antragsteller, der sich von seinem Beistand beistehen lassen kann, vorher anzuhören.

Der Antragsteller muss auf seinen Antrag hin vorher von der Kommission angehört werden. Er kann sich von seinem Beistand beistehen lassen.

Art. 41 - Um eine C-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein.

Art. 42 - Um Inhaber einer C-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller spätestens einen Monat nach Erteilung der C-Lizenz den Nachweis erbringen, dass er beim Handelsregister des Bezirks eingetragen ist, in dem die Glücksspieleinrichtung der Klasse III betrieben wird.

Art. 43 - Der König bestimmt: 1. die Form der C-Lizenz, 2.die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen, 3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse III verwaltet werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt geführt werden müssen, 4.die Betriebsregeln für Glücksspiele, 5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem. Abschnitt IV - Personal Art. 44 - Jede Person, die während der Öffnungszeiten des Spielsaals in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I oder II eine Berufstätigkeit gleich welcher Art in Zusammenhang mit dem Spiel ausüben möchte, muss eine D-Lizenz besitzen und die Identifizierungskarte zum Nachweis, dass sie diese Lizenz besitzt, stets bei sich tragen.

Art. 45 - Um eine D-Lizenz erhalten und Inhaber einer D-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein.

Art. 46 - Es ist Personalmitgliedern untersagt, persönlich oder über Mittelspersonen an den betriebenen Glücksspielen teilzunehmen, andere finanzielle oder materielle Entschädigungen anzunehmen als die, die in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen sind, oder Spielern oder Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren.

Art. 47 - Der König bestimmt: 1. die Form der D-Lizenz und der dazugehörigen Identifizierungskarte, 2.die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen, 3. welche Fähigkeiten und Bescheinigungen für den Erhalt einer D-Lizenz erforderlich sind. KAPITEL V - Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Ausrüstung von Glücksspielen Art. 48 - Für Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Glücksspielen und für Instandhaltungs-, Reparatur- und Ausrüstungsdienste in diesem Bereich ist eine E-Lizenz erforderlich.

Art. 49 - Die Kommission ist beauftragt zu überprüfen, ob der Antragsteller die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die Kommission kann beschliessen, den Antragsteller, der sich von seinem Beistand beistehen lassen kann, vorher anzuhören.

Der Antragsteller muss auf seinen Antrag hin vorher von der Kommission angehört werden. Er kann sich von seinem Beistand beistehen lassen.

Art. 50 - Um eine E-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, 2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, 3. den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen. Art. 51 - Um Inhaber einer E-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person an einer Tätigkeit beteiligt ist, die der Erteilung einer E-Lizenz unterliegt, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können; seine Identität muss der Kommission bekannt sein.

Der Antragsteller muss der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen.

Art. 52 - Modelle von Material oder Apparaten, die innerhalb der in einer E-Lizenz festgelegten Grenzen und unter den in dieser Lizenz festgelegten Bedingungen im Hinblick auf ihren Gebrauch in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder III eingeführt oder hergestellt werden, müssen zwecks Verkauf oder Betrieb auf belgischem Staatsgebiet von der Kommission zugelassen werden auf der Grundlage der Kontrollen, die von einer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Instanzen durchgeführt werden. Als Beweis wird dann eine Zulassung ausgestellt.

Die Kontrollen, auf deren Grundlage diese Zulassung ausgestellt wird, werden durchgeführt: - entweder vom Messtechnischen Dienst des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, - oder von einer im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien zu diesem Zweck akkreditierten Stelle, unter der Aufsicht des Messtechnischen Dienstes, - oder von einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die von der Behörde dieses Mitgliedstaates für vorerwähnte Tätigkeit zugelassen ist.

Die Kontrollen bei Inbetriebnahme und Gebrauch des Materials oder der Apparate, die in Absatz 1 erwähnt werden, werden ebenfalls von einer der in Absatz 2 erwähnten Instanzen durchgeführt.

Art. 53 - Der König bestimmt: 1. die Form der E-Lizenz und der in Artikel 52 erwähnten Zulassungen, 2.die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen, 3. die vor der Zulassung anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele, 4.die Betriebsregeln für Glücksspiele, 5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem, 6.die Höhe und die Modalitäten der Einziehung der Vergütungen in bezug auf die der Zulassung von Modellen vorausgehenden Kontrollen und auf die nachfolgenden Kontrollen.

KAPITEL VI - Massnahmen zum Schutz der Spieler und Wetter Art. 54 - § 1 - Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt, mit Ausnahme der volljährigen Personalmitglieder der Glücksspieleinrichtungen an ihrem Arbeitsplatz.

Die Teilnahme an Glücksspielen in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III ist Minderjährigen untersagt. § 2 - Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ist Magistraten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste ausserhalb der Ausübung ihres Amtes untersagt. § 3 - Die Kommission verweigert folgenden Personen den Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II: 1. Personen, die selbst darum gebeten haben, 2.Personen, die unter die Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit gestellt worden sind, 3. Handlungsunfähigen, auf Antrag ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres gerichtlichen Pflegers, 4.Personen, denen es gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24.

Oktober 1934 untersagt ist, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, nach Notifizierung durch die Staatsanwaltschaft. § 4 - Die Kommission verweigert präventiv folgenden Personen den Zugang zu Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II: 1. zu schützenden Personen, für die ein Antrag gemäss Artikel 487ter des Zivilgesetzbuches eingereicht worden ist, 2.zu schützenden Personen, für die ein Antrag gemäss Artikel 488bis b) des Zivilgesetzbuches eingereicht worden ist, 3.zu schützenden Personen, für die ein Antrag gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken eingereicht worden ist.

Die in Absatz 1 aufgezählten präventiven Verbote enden, wenn die Kommission über die in den Artikeln 487sexies und 488bis e) § 1 des Zivilgesetzbuches beziehungsweise in den Artikeln 8, 12 und 30 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken erwähnten Entscheidungen informiert worden ist. § 5 - Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Zugang zu Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II untersagt oder verweigert wird.

Art. 55 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Verarbeitungssystem für Daten in bezug auf die in Artikel 54 erwähnten Personen eingerichtet.

Mit diesem System wird bezweckt: 1. der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch vorliegendes Gesetz anvertrauten Aufträge zu erfüllen, 2.den Betreibern und dem Personal der Glücksspieleinrichtungen zu ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 54 erwähnten Zugangsverweigerungen zu kontrollieren.

Für jede Person werden folgende Daten verarbeitet: 1. Name und Vornamen, 2.Geburtsort und -datum, 3. Staatsangehörigkeit, 4.in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, Passnummer, 5. Beruf, 6.gegebenenfalls Beschluss zur Verweigerung des Zugangs zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen, der von der Kommission für Glücksspiele ausgesprochen worden ist, Datum und Begründung dieses Beschlusses.

Gegen Zahlung eines Beitrags wird der Kommission für Glücksspiele ein ständiger Online-Zugriff auf alle Kategorien von Daten gewährt, die in Absatz 3 erwähnt werden.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König die Höhe des in Absatz 4 erwähnten Beitrags, die Modalitäten der Verwaltung des Datenverarbeitungssystems, die Modalitäten der Verarbeitung der Daten und die Modalitäten des Zugriffs auf das System.

Art. 56 - Artikel 487sexies Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Entscheidungen, durch die einer Person das Statut der verlängerten Minderjährigkeit zuerkannt wird, durch die die elterliche Gewalt durch die Vormundschaft ersetzt wird oder durch die ein neuer Vormund bestellt wird, werden dem Minister der Justiz und dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregister die betroffene Person eingetragen ist, vom Greffier zur Kenntnis gebracht. » Art. 57 - 1. Artikel 7 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken wird wie folgt abgeändert: « Er schickt den Rechtsanwälten der Parteien und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Antrags und diesen Beschluss zu. » 2. Artikel 8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: « Er schickt den Beiständen, dem Prokurator des Königs und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils zu.» 3. Artikel 30 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: « Er schickt den Beiständen und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder die Notifizierung, dass kein Urteil ergangen ist, zu.» Art. 58 - Es ist verboten, Spielern oder Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschliessen im Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes.

Betreiber von Glücksspieleinrichtungen sind verpflichtet, ihre Kunden in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen auf deutlich lesbare und gut sichtbare Weise über das in Absatz 1 vorgesehene Verbot, Kredite zu gewähren, zu informieren.

Geldautomaten sind in Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II und III verboten.

Art. 59 - An Glücksspielen darf nur mit in bar gezahlten Spielmarken und Jetons, die der betreffenden Glücksspieleinrichtung eigen sind und ausschliesslich innerhalb dieser Einrichtung von ihrem Personal ausgehändigt werden, oder mit Münzen teilgenommen werden.

Art. 60 - Es ist verboten, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II und III Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter und Dienstleistungen.

Art. 61 - Der König trifft Massnahmen in bezug auf die Ausarbeitung eines Kodex der Standespflichten und auf die Informierung der Öffentlichkeit über die Gefahren des Glücksspiels.

In Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II und III müssen Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der 0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Sozialarbeitern sichtbar ausgelegt und zur Verfügung gestellt werden.

Art. 62 - Ergänzend zu den in Artikel 54 vorgesehenen Bestimmungen ist der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II nur erlaubt, wenn die betreffende Person ein Identitätsdokument vorlegt und der Betreiber den vollständigen Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Adresse dieser Person in ein Register einträgt.

Der Betreiber lässt dieses Register von der betreffenden Person unterzeichnen.

Eine Kopie des Dokuments, das zur Identifizierung des Spielers gedient hat, muss mindestens zehn Jahre nach seiner letzten Teilnahme an einem Glücksspiel aufbewahrt werden.

Der König bestimmt die Modalitäten der Zulassung und der Registrierung der Spieler.

Er bestimmt die Bedingungen in bezug auf den Zugang zu den Registern.

Die Kommission kann die Lizenz der Klasse II oder III [sic, zu lesen ist: der Klasse I oder II] entziehen, wenn dieses Register nicht oder unrichtig geführt wird oder wenn es den Behörden nicht übermittelt wird, beschädigt wird oder verschwindet.

KAPITEL VII - Strafbestimmungen Art. 63 - Wer als Täter gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 8, 26, 27, 46 und 58 verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von hundert bis hunderttausend Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.

Art. 64 - Wer als Täter gegen die Bestimmungen der Artikel 54, 60 und 62 verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis drei Jahren und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfundzwanzigtausend Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.

Mit derselben Strafe wird belegt: 1. wer als Bankhalter, Verwalter, Angestellter oder Vertreter am Betreiben einer aufgrund des vorliegenden Gesetzes nicht zugelassenen Glücksspieleinrichtung teilgenommen hat, 2.wer auf irgendeine Weise für eine durch das Gesetz verbotene oder aufgrund des Gesetzes nicht ausdrücklich zugelassene Glücksspieleinrichtung oder für eine vergleichbare Einrichtung im Ausland Werbung macht oder Spieler anwirbt.

Art. 65 - Vorerwähnte Strafen können verdoppelt werden: 1. bei Rückfälligkeit innerhalb fünf Jahren nach einer Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse, 2.wenn der Verstoss einer Person unter achtzehn Jahren gegenüber begangen worden ist.

Art. 66 - Gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches können ebenfalls bestimmte Rechte entzogen werden.

Art. 67 - Bei allen Formen von Verstössen werden das beim Spiel eingesetzte Geld, damit gleichgesetzte Papiere und Möbel, Instrumente, Geräte und Apparate eingezogen, die bei den Spielen gebraucht werden oder für die Spiele bestimmt sind.

Art. 68 - Der Richter kann die endgültige oder vorläufige Schliessung der Glücksspieleinrichtung anordnen.

Wenn der Richter von der ihm in Absatz 1 vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss die Kommission die betreffende Lizenz entziehen.

Art. 69 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten.

Art. 70 - Natürliche Personen und Verwalter, Geschäftsführer, Leiter, Organe, Angestellte und Beauftragte von juristischen Personen haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen und administrativen Geldstrafen gleich welcher Art, die aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden.

Gleiches gilt für Gesellschafter von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, Leiter, Angestellten oder Beauftragten im Rahmen der Tätigkeiten der Gesellschaft begangen wurde. Diese Personen haften solidarisch für die in Absatz 1 erwähnten Verurteilungen.

In den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnte natürliche und juristische Personen können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor die Strafgerichtsbarkeit geladen werden.

KAPITEL VIII - Sicherheitsleistung und Kosten Art. 71 - Mit Ausnahme der D-Lizenz werden die in Artikel 25 erwähnten Lizenzen erst endgültig ausgestellt nach Einzahlung einer dinglichen Garantie, die in einer Sicherheit in bar oder in Staatspapieren besteht. Diese Garantie, die bei Nichtzahlung der in den Artikeln 19 und 72 erwähnten Kosten und Ausgaben verwendet wird, muss spätestens fünf Tage vor Beginn des Spielbetriebs bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt werden.

Bei Nichtzahlung der Kosten wird die Garantie verwendet, um die geschuldeten Beträge zu zahlen.

Wenn sich während der Ausübung der Tätigkeiten herausstellt, dass die Garantie unzureichend ist, um die Kosten zu decken, verlangt die Kommission die Einzahlung eines zusätzlichen Betrags innerhalb fünf Tagen; bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist wird die Lizenz bis zum Zeitpunkt der Einzahlung ausgesetzt.

Die Garantie wird festgelegt auf: 1. zehn Millionen Franken für eine A-Lizenz, 2.drei Millionen Franken für eine B-Lizenz, 3. zwanzigtausend Franken für eine C-Lizenz, 4.eine Million Franken für Inhaber einer E-Lizenz, die ausschliesslich Instandhaltungs-, Reparatur- oder Ausrüstungsdienste in bezug auf Glücksspiele leisten, fünfhunderttausend Franken pro angefangene Gruppe von fünfzig Apparaten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz.

Der König kann die Beträge dieser Garantie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern.

Der König legt den Gesetzgebenden Kammern einen Gesetzentwurf zur Bestätigung des in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen Erlasses vor.

KAPITEL IX - Aufhebungs- und Begleitmassnahmen Art. 72 - Das Gesetz vom 24. Oktober 1902 über das Spiel, abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 1963 und 22. November 1974, und das Auslegungsgesetz vom 14. August 1978 werden aufgehoben.

Art. 73 - Artikel 305 des Strafgesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 74 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Glücksspieleinrichtungen, die durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler zugelassen sind. » Art. 75 - In Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird Nummer 5 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. natürliche oder juristische Personen, die ein beziehungsweise mehrere im Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspiele der Klasse I betreiben. » Art. 76 - Konzessionsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zwischen Glücksspieleinrichtungen der Klasse I und den in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gemeinden gelten, bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren gültig, sofern diese Glücksspieleinrichtungen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllen.

KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 77 - Der König übt die Ihm durch vorliegendes Gesetz erteilten Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Volksgesundheit und der Justiz aus.

Art. 78 - Die Artikel 9 bis 23 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die anderen Artikel treten an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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