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Koninklijk Besluit van 17 februari 2006
gepubliceerd op 13 april 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000151
pub.
13/04/2006
prom.
17/02/2006
ELI
eli/besluit/2006/02/17/2006000151/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - Europol: das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Amt, - Eurojust: die durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität geschaffene Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit, - OLAF: das durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28.

April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung geschaffene Amt.

KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Art. 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden müssen unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und der geltenden Regeln des Völkerrechts soweit wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen leisten.

Art. 4 - § 1 - Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, die nicht im Rahmen eines völkerrechtlichen Instruments mit Bezug auf die Rechtshilfe zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat erfolgen, werden nur unter der Bedingung erledigt, dass eine gegenseitige Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit eingegangen wird. § 2 - Die Erledigung eines in § 1 erwähnten Ersuchens wird abgelehnt, wenn: 1. durch die Erledigung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens beeinträchtigt werden könnten, 2.das Ersuchen sich auf Taten bezieht, die in Belgien als politische Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten angesehen werden, 3. das Verfahren, in dessen Rahmen dieses Ersuchen erfolgt, auf Gründen beruht, die mit der angeblichen Rasse, dem Geschlecht, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen Merkmalen, der Sprache, der Religion oder den Überzeugungen, den politischen Meinungen oder jeglicher anderen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung zusammenhängen, 4.das Ersuchen sich auf eine Straftat bezieht, die im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bestraft werden kann, es sei denn, es besteht Grund zu der Annahme, dass die Erledigung das Risiko einer Verurteilung zur Todesstrafe verringern kann, oder dieses Ersuchen ist die Folge eines ersten Ersuchens, das vom Beschuldigten oder vom Angeklagten selbst ausgeht.

Art. 5 - In Abweichung von Artikel 873 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches ist für die Erledigung in Belgien von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden, die vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz nicht erforderlich.

Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens seitens einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen Behörde aus einem der in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Gründe abgelehnt werden könnte, sendet die Gerichtsbehörde, die das Ersuchen entgegengenommen hat, dieses Ersuchen dem Minister der Justiz zu. Ist das betreffende Ersuchen an einen Prokurator des Königs oder einen Untersuchungsrichter gerichtet gewesen, erfolgt die Zusendung an den Minister der Justiz über den Generalprokurator.

Der Minister der Justiz setzt die ersuchende Behörde gegebenenfalls davon in Kenntnis, dass ihrem Ersuchen ganz oder teilweise nicht Folge geleistet werden kann. Diese Information wird der betreffenden Gerichtsbehörde notifiziert und verhindert die Erledigung des Rechtshilfeersuchens oder die Zurücksendung der Erledigungsakten.

Art. 6 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seitens der zuständigen ausländischen Behörden werden nach belgischem Recht und gegebenenfalls nach den geltenden völkerrechtlichen Instrumenten, die den ersuchenden Staat und Belgien binden, erledigt. § 2 - Wenn es im Rechtshilfeersuchen jedoch präzisiert ist und ein geltendes völkerrechtliches Instrument, das Belgien und den ersuchenden Staat bindet, eine solche Verpflichtung vorsieht, muss dieses Ersuchen nach den ausdrücklich von den ausländischen Behörden angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, vorausgesetzt, dass diese Regeln die Grundrechte oder jegliches andere Grundprinzip des belgischen Rechts nicht verletzen. § 3 - Ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kann - innerhalb der in § 2 festgelegten Grenzen - auch nach den ausdrücklich von den ausländischen Behörden angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, wenn es kein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat gibt, das eine solche Verpflichtung vorsieht. § 4 - Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aus juristischen Gründen nicht erledigt werden, setzt die damit beauftragte belgische Behörde die zuständige ausländische Behörde durch eine mit Gründen versehene Entscheidung unverzüglich davon in Kenntnis und gibt sie gegebenenfalls an, unter welchen Bedingungen diese Erledigung doch erfolgen könnte.

Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nicht binnen der im besagten Ersuchen angegebenen Frist erledigt werden, setzt die damit beauftragte belgische Behörde die zuständige ausländische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis und gibt die Gründe für die Verspätung und die Frist, innerhalb deren die Erledigung erfolgen kann, an.

Art. 7 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den belgischen Gerichtsbehörden an die zuständigen ausländischen Behörden gerichtet werden, werden auf dem diplomatischen Weg über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz übermittelt. Die Erledigungsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt.

Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den zuständigen ausländischen Behörden an die belgischen Gerichtsbehörden gerichtet werden, werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Die Erledigungsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt. § 2 - Wenn ein völkerrechtliches Instrument zwischen dem ersuchenden Staat und Belgien es jedoch vorsieht, werden die Rechtshilfeersuchen in Strafsachen und die Erledigungsakten entweder direkt unter den belgischen Gerichtsbehörden und den für ihre Ausstellung und Erledigung zuständigen ausländischen Behörden oder unter den betreffenden Justizministerien ausgetauscht. § 3 - Von jedem Rechtshilfeersuchen, das von einer belgischen Gerichtsbehörde übermittelt beziehungsweise entgegengenommen wird, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eine Kopie zugesandt. § 4 - Betrifft das von einer belgischen Gerichtsbehörde übermittelte beziehungsweise entgegengenommene Rechtshilfeersuchen in Strafsachen eine Sache, die die öffentliche Ordnung stark beeinträchtigen oder den wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, wird dem Minister der Justiz vom Föderalprokurator beziehungsweise über den Generalprokurator - nämlich dann, wenn ein Untersuchungsrichter oder ein Prokurator des Königs mit dem Ersuchen beauftragt ist - unverzüglich ein Informationsbericht zugesandt.

Diese Informationspflicht gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5.

KAPITEL III - Gemeinsame Ermittlungsgruppen Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten gemeinsamen Ermittlungsgruppen werden gebildet, um unter den durch die geltenden völkerrechtlichen Instrumente vorgesehenen Bedingungen strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen.

Sie setzen sich ausschliesslich aus Mitgliedern zusammen, die aus Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Instruments stammen, das Belgien bindet und die Schaffung solcher Gruppen vorsieht. Gemeinsame Ermittlungsgruppen dürfen nur auf belgischem Staatsgebiet oder auf Gebiet eines der vorerwähnten Staaten tätig werden. § 2 - Der Föderalprokurator kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters ein Ersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden richten mit dem Ziel, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden, oder einem solchen Ersuchen, das von Eurojust oder einer zuständigen ausländischen Behörde ausgeht, zustimmen.

Ist ein Untersuchungsrichter oder ein Prokurator des Königs von diesem Ersuchen betroffen, trifft der Föderalprokurator seine Entscheidung im Einvernehmen mit ihnen.

Eine Ablehnung des Föderalprokurators, dem Ersuchen eines Untersuchungsrichters zuzustimmen, darf unter Einhaltung der durch die Richtlinien der Kriminalpolitik festgelegten Prioritäten nur auf Gründen der Einsatzkapazität der Polizeidienste beruhen.

Wenn das Ersuchen einer ausländischen Behörde um Bildung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe die öffentliche Ordnung stark beeinträchtigen oder den wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, kann der Föderalprokurator der Bildung dieser Gruppe nur mit vorheriger Erlaubnis des Ministers der Justiz zustimmen. § 3 - Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe müssen folgende Angaben enthalten: 1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, 2.den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, 3. gegebenenfalls die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person(en), gegen die sich das Verfahren richtet, 4.Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe, 5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts, 6.gegebenenfalls die Anklage. § 4 - Für die Bildung einer in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist eine schriftliche Vereinbarung mit den anderen betroffenen Staaten erforderlich. Für Belgien wird diese Vereinbarung je nach Fall vom Untersuchungsrichter, vom Prokurator des Königs oder vom Föderalprokurator unterzeichnet. Bevor die Vereinbarung vom Untersuchungsrichter oder vom Prokurator des Königs unterzeichnet wird, findet eine Konzertierung mit dem Föderalprokurator statt über die Modalitäten für die Bildung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe.

In dieser Vereinbarung werden das Ziel der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, deren Zusammensetzung, die Dauer, für die sie gebildet wird, der Ort, wo sie eingesetzt wird, die einzusetzenden Mittel sowie der Name jeder der Personen, unter deren Amtsgewalt diese Gruppe steht, je nach Staat, auf dessen Gebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, angegeben. § 5 - Setzt eine gemeinsame Ermittlungsgruppe sich aus belgischen Bediensteten und aus Bediensteten mindestens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zusammen, setzt der Föderalprokurator Eurojust und Europol von der Bildung dieser Gruppe in Kenntnis.

Art. 9 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe auf belgischem Staatsgebiet, handeln ihre Mitglieder nach dem belgischen Recht und je nach Fall unter der Amtsgewalt des Föderalprokurators, des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters. § 2 - Die in diese Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen Mitglieder können innerhalb der in vorliegendem Artikel festgelegten Grenzen selber gerichtspolizeiliche Handlungen verrichten.

Unbeschadet der Bestimmungen in § 1 werden in diese Ermittlungsgruppe entsandte ausländische Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufträge immer von einem belgischen Beamten, der die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers hat, begleitet und handeln sie unter seiner Leitung.

Der in § 1 erwähnte Magistrat kann entscheiden, dass die in diese Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen Mitglieder bei bestimmten Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen nicht anwesend sein dürfen. § 3 - In der in Artikel 8 § 4 erwähnten Vereinbarung kann festgehalten werden, dass Vertreter von Drittländern, von Eurojust, von Europol oder des OLAF sich als Experten an diesen Ermittlungsgruppen beteiligen.

Sie dürfen mit der Zustimmung des in § 1 erwähnten Magistrats bei Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen anwesend sein.

Sie dürfen solche Handlungen nicht selbst durchführen.

Art. 10 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der Ermittlungsgruppe im Ausland, können die in diese Gruppe entsandten belgischen Mitglieder ihre zuständigen Behörden ersuchen, auf belgischem Staatsgebiet Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen.

Die belgischen zuständigen Behörden behandeln dieses Ersuchen wie ein Ersuchen, das im Rahmen nationaler Ermittlungen erfolgt ist. § 2 - Die entsandten belgischen Mitglieder können der Ermittlungsgruppe für die Zwecke der von ihr durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und unter Einhaltung des belgischen Rechts Informationen erteilen, die ihnen im Rahmen einer nationalen Ermittlung zugänglich wären. § 3 - Informationen, die ein belgisches entsandtes Mitglied während seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen Ermittlungsgruppe gemäss dem Recht des Staates, in dem der Einsatz der besagten Ermittlungsgruppe erfolgt, im Ausland erlangt, können für folgende Zwecke verwendet werden: 1. für die Zwecke, für die die Gruppe gebildet wurde, 2.zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Staates, in dem die Informationen erlangt wurden, 3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet der Bestimmungen unter Nr.2, wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird, 4. für andere Zwecke, sofern dies von den Staaten, die die Gruppe gebildet haben, vereinbart worden ist. KAPITEL IV - Rechtsstellung der ausländischen Bediensteten auf belgischem Staatsgebiet Art. 11 - Ausländische Bedienstete, die auf belgischem Staatsgebiet im Einsatz sind, dürfen, sofern ihre Anwesenheit aufgrund von Regeln des Völkerrechts oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes gestattet ist, unter denselben Bedingungen wie ein belgischer Polizeibeamter ihre regulären Dienstwaffen mit sich führen.

Die regulären Dienstwaffen dürfen nur in Notwehr oder zur Verteidigung Dritter nach belgischem Recht verwendet werden.

Art. 12 - Ausländische Bedienstete unterliegen während ihres Einsatzes auf belgischem Staatsgebiet der belgischen Regelung der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Werden ausländische Bedienstete für auf belgischem Staatsgebiet verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, kommt der belgische Staat für die Schadensersatzkosten unter denselben Bedingungen auf, wie wenn diese Schäden von einem belgischen Polizeibeamten verursacht worden wären.

KAPITEL V - Verwendung von im Ausland gesammeltem Beweismaterial Art. 13 - Im Rahmen eines in Belgien geführten Strafverfahrens darf kein Gebrauch gemacht werden von Beweismaterial: 1. das auf unrechtmässige Weise im Ausland gesammelt worden ist, wenn die Unrechtmässigkeit: - nach dem Recht des Staates, in dem das Beweismaterial gesammelt worden ist, sich aus dem Verstoss gegen eine zur Vermeidung der Nichtigkeit einzuhaltende Formvorschrift ergibt, - die Zuverlässigkeit des Beweismaterials beeinträchtigt;2. dessen Verwendung gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstösst. KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen Art. 14 - Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: « oder die in Artikel 467 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnte strafbare Handlung zu begehen ».2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 6 - Eine zuständige ausländische Behörde kann im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung zeitweilig private Telefongespräche während ihrer Übertragung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und aufnehmen, wenn die Person, auf die sich diese Massnahme bezieht, sich auf belgischem Staatsgebiet befindet und folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.Die Massnahme erfordert keine technische Intervention eines in Belgien ansässigen Akteurs; 2. die betreffende ausländische Behörde hat diese Massnahme einer belgischen Gerichtsbehörde notifiziert;3. diese Möglichkeit ist durch ein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat vorgesehen;4. die in § 7 erwähnte Entscheidung des Untersuchungsrichters ist der betreffenden ausländischen Behörde noch nicht mitgeteilt worden. Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gesammelten Daten dürfen nur verwendet werden, wenn die zuständige belgische Gerichtsbehörde der Massnahme zustimmt. § 7 - Sobald der Prokurator des Königs die in § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Notifizierung erhält, macht er sie unverzüglich beim Untersuchungsrichter anhängig.

Der Untersuchungsrichter, bei dem eine in § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Notifizierung anhängig gemacht worden ist, stimmt der betreffenden Massnahme zu, wenn sie nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zulässig ist.

Er notifiziert der betreffenden ausländischen Behörde seine Entscheidung binnen sechsundneunzig Stunden nach Eingang der Notifizierung bei der belgischen Gerichtsbehörde.

Ist eine zusätzliche Frist erforderlich, kann der Untersuchungsrichter seine Entscheidung und deren Notifizierung an die zuständige ausländische Behörde um höchstens acht Tage verschieben. Er setzt die zuständige ausländische Behörde unter Angabe der Gründe für diese Verschiebung unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn der Untersuchungsrichter der in § 6 erwähnten Massnahme nicht zustimmt, teilt er der ausländischen Behörde ebenfalls mit, dass die erhaltenen Daten zerstört werden müssen, ohne verwendet werden zu dürfen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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