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Koninklijk Besluit van 17 januari 2002
gepubliceerd op 12 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000067
pub.
12/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/besluit/2002/01/17/2002000067/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER FINANZEN 20. JULI 2001 - Gesetz zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Dienstleistungsscheck: das von einer ausgebenden Gesellschaft ausgegebene Zahlungsmittel, anhand dessen der Benutzer mit finanzieller Unterstützung des Staates in Form einer Verbrauchersubvention eine Arbeits- oder Dienstleistung im Nahbereich, die von einem zugelassenen Unternehmen erbracht wird, vergüten kann, 2.ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung bestimmte Gesellschaft, die die Dienstleistungsschecks ausgibt, 3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich: arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen Lebens entsprechen: a) häusliche Hilfe im Haushalt, b) Kinderbetreuung, c) häusliche Hilfe für Betagte, Kranke oder Behinderte. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Anwendungsbereich bestimmen und auf andere Tätigkeiten oder andere Kategorien von Personen ausdehnen, nachdem eine Evaluation und Besprechung in den Föderalen Gesetzgebenden Kammern stattgefunden hat, 4. Benutzern: die natürlichen Personen, die den Dienstleistungsscheck benutzen, 5.Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeit oder Zweck zumindest zum Teil darin besteht, Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich zu erbringen, 6. zugelassenem Unternehmen: das von der aufgrund von Artikel 6 § 1 Punkt VI Nr.1 und Punkt IX Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständigen Behörde zugelassene Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich erbringt und dabei dem Benutzer die Qualität und die Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet.

Was die Hilfeleistungen für Personen betrifft, müssen die Unternehmen vorab von der aufgrund von Artikel 5 § 1 Punkt II des vorerwähnten Sondergesetzes vom 8. August 1980 zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

Art. 3 - Um Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu lassen, übergibt der Benutzer einem zugelassenen Unternehmen einen Dienstleistungsscheck pro geleistete Arbeitsstunde.

Für die Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich, für die Dienstleistungsschecks benutzt werden, stellt das zugelassene Unternehmen einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer ein, der als Arbeitssuchender in einer regionalen Dienststelle für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist.

Dieser Arbeitnehmer muss zumindest halbzeitbeschäftigt sein im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.

Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt der ausgebenden Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Benutzers eine Beteiligung in Form eines Zusatzbetrags pro geleistete Stunde auf der Grundlage der Anzahl von dieser Gesellschaft validierter Dienstleistungsschecks.

Die Dienstleistungsschecks werden innerhalb der Grenzen der im Haushaltsplan jährlich dafür vorgesehenen Mittel ausgegeben.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Mechanismus zur Gewährleistung, dass die Gesamtanzahl Stunden den für das Haushaltsjahr festgelegten Betrag nicht überschreitet.

Die ausgebende Gesellschaft führt dem zugelassenen Unternehmen den Wert des Dienstleistungsschecks zuzüglich der verschiedenen Beteiligungen zu.

Art. 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Form des Dienstleistungsschecks, die Modalitäten für die Erlangung und Benutzung dieses Schecks, 2.den Nennwert des Schecks und den Zusatzbetrag, die je nach Art der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich variieren können, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Auszahlungen.

Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Finanzierung der Dienstleistungsschecks, deren Kosten zu Lasten der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung gehen.

Art. 5 - Artikel 66 § 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit kann der König den Betrag der alternativen Finanzierung um die Kosten der Dienstleistungsschecks erhöhen. » Art. 6 - Das Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, wird von Rechts wegen aufgelöst: 1. wenn das Unternehmen seine Zulassung verliert, 2.wenn keine Dienstleistungsschecks mehr ausgegeben werden und der Benutzer keine mehr besitzt.

Art. 7 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung tritt von Rechts wegen in Höhe des der ausgebenden Gesellschaft zugeführten Betrags an die Stelle des Benutzers.

Der König bestimmt die mit der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungserlasse beauftragen Verwaltungen und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben Bestimmungen beauftragten Beamten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen.

Art. 8 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ergänzt: "und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden".

Art. 9 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.

April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "oder auf der Grundlage der Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums effektiv gezahlt worden sind für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden.» 2. In Absatz 2 wird das Wort "berücksichtigt" durch die Wörter "oder der Nennwert der im Gesetz vom 20.Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsschecks berücksichtigt" ersetzt.

Art. 10 - Der Minister der Beschäftigung, der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Minister des Haushalts erstellen halbjährlich einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Massnahme; dieser wird dem Ministerrat vorgelegt.

Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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