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Koninklijk Besluit van 17 september 1987
gepubliceerd op 06 februari 2012

Koninklijk besluit betreffende de procedure voor de bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende taak vervult. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000051
pub.
06/02/2012
prom.
17/09/1987
ELI
eli/besluit/1987/09/17/2012000051/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 SEPTEMBER 1987. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor de bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende taak vervult. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 1987 betreffende de procedure voor de bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende taak vervult (Belgisch Staatsblad van 29 september 1987).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 17. SEPTEMBER 1987 - Königlicher Erlass über das Verfahren vor dem ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine Rechtsprechungsaufgabe erfüllt BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 104bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6.Juli 1987;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - In allen Fällen, in denen der ständige Ausschuss Rechtsprechungsaufgaben erfüllt, findet vorliegender Erlass Anwendung, sofern es durch oder aufgrund des Gesetzes nicht anders bestimmt ist.

Art. 2 - Wenn beim ständigen Ausschuss ein Einspruch oder eine Beschwerde gegen eine Handlung einer Verwaltungsbehörde anhängig gemacht wird, muss der Einspruch oder die Beschwerde dem Ausschuss innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Veröffentlichung oder Notifizierung der angefochtenen Handlung übermittelt werden.

Muss diese Handlung weder veröffentlicht noch notifiziert werden, setzt die Frist an dem Tag ein, an dem der Antragsteller davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 3 - Der Einspruch oder die Beschwerde muss schriftlich in Form einer datierten Antragschrift eingelegt werden, die folgende Angaben enthält: 1. Name, Eigenschaft und Wohnort oder Sitz der antragstellenden Partei, 2.Gegenstand des Einspruchs oder der Beschwerde und Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe, 3. Name und Wohnort oder Sitz der Gegenpartei. In dem in Artikel 2 vorgesehenen Fall fügt die antragstellende Partei ihrem Einspruch oder ihrer Beschwerde eine Kopie über die beanstandete Handlung bei.

In allen Fällen fügt sie drei Kopien ihres Einspruchs oder ihrer Beschwerde bei.

Art. 4 - Die Antragschrift wird dem ständigen Ausschuss per Einschreiben übermittelt oder durch Hinterlegung bei der Provinzkanzlei gegen Empfangsbestätigung.

Art. 5 - Der Provinzgreffier übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Antragschrift.

Diese verfügen über dreissig Tage, um dem Greffier einen Schriftsatz zu übermitteln.

Der Greffier teilt den Parteien mit, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten sie die Akte einsehen können. Er übermittelt der antragstellenden Partei unverzüglich die Erwiderungsschriftsätze. Er notifiziert den Parteien das Datum der öffentlichen Sitzung.

Art. 6 - Der ständige Ausschuss befindet in der Sache innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Antragschrift.

Art. 7 - Die Entscheidung des ständigen Ausschusses wird den Parteien durch den Provinzgreffier notifiziert.

KAPITEL II - Untersuchung Abschnitt 1 - Untersuchungsmassnahmen Art. 8 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen Mitgliedern bestimmt, kann einen direkten Schriftwechsel mit allen Behörden führen und alle zweckdienlichen Auskünfte bei ihnen einholen.

Sie haben das Recht, sich von den Verwaltungsbehörden alle Unterlagen übermitteln zu lassen.

Sie können von den Parteien und ihren Rechtsanwälten jederlei zusätzliche Erläuterungen verlangen.

Art. 9 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen Mitgliedern bestimmt, kann die Parteien und alle anderen Personen anhören.

Das Anhörungsprotokoll wird vom Vorsitzenden oder vom Mitglied des ständigen Ausschusses, vom Greffier und von der angehörten Person unterzeichnet.

Art. 10 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen Mitgliedern bestimmt, kann vor Ort alle Feststellungen machen.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte werden vorgeladen.

Abschnitt 2 - Zeugenvernehmung in der Sitzung Art. 11 - Im Falle einer Zeugenvernehmung in der Sitzung werden die Parteien und ihre Rechtsanwälte vorgeladen.

Das Vernehmungsprotokoll wird vom Vorsitzenden, vom Greffier und von der vernommenen Person unterzeichnet.

KAPITEL III - Zwischenstreite Abschnitt 1 - Fälschungsklage Art. 12 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Schriftstück anstrengt, fordert der ständige Ausschuss die Partei, die es vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie darauf besteht, davon Gebrauch zu machen.

Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt oder erklärt, von dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, wird es verworfen.

Wenn sie erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen, und das Schriftstück für die Lösung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung ist, setzt der ständige Ausschuss das Verfahren aus, bis das zuständige Gericht über die Fälschungsklage entschieden hat. Wenn die Streitsache bei keinem Gericht anhängig gemacht worden ist, entscheidet der ständige Ausschuss über die Beweiskraft des Schriftstückes.

Wenn eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, ohne das Schriftstück zu berücksichtigen, gegen das eine Fälschungsklage angestrengt worden ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

Abschnitt 2 - Beitritt Art. 13 - Wer ein Interesse an der Lösung der Streitsache hat, kann dem Verfahren beitreten.

Die Parteien können zum Beitritt die Personen auffordern, deren Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten.

Der ständige Ausschuss kann jeder Person, die ein Interesse an der Sache hat, den Einspruch oder die Beschwerde mitteilen.

Art. 14 - Die Beitrittsklage wird vor Schliessung der Verhandlung im Wege einer gemäss Artikel 3 verfassten Antragschrift erhoben.

In der Antragschrift werden darüber hinaus die Gründe für den Beitritt angegeben.

Art. 15 - Der ständige Ausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit der Antragschrift.

Der Greffier notifiziert den Parteien, der beitretenden Person oder den zum Beitritt aufgeforderten Dritten die Entscheidung.

Der Beitritt darf die Entscheidung in der Sache nicht verzögern.

Abschnitt 3 - Verfahrensübernahme Art. 16 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine der Parteien stirbt, gibt es Anlass zu einer Verfahrensübernahme.

Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während einer Frist von drei Monaten und vierzig Tagen ausgesetzt, die den Erben gewährt wird, um das Inventar zu errichten und zu beraten.

Die Verfahrensübernahme muss spätestens binnen acht Tagen nach Ablauf dieser Frist erfolgen.

Art. 17 - Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen übernehmen das Verfahren im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird.

Der Greffier übermittelt den Parteien eine Kopie dieser Antragschrift.

Art. 18 - Nach Ablauf der Frist für die Errichtung des Inventars und die Beratung kann das Verfahren gegen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen rechtsgültig übernommen werden im Wege einer Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird.

Art. 19 - In den anderen Fällen, in denen es zu einer Verfahrensübernahme Anlass gibt, erfolgt diese durch Erklärung bei der Kanzlei.

Abschnitt 4 - Verfahrensrücknahme Art. 20 - Bei ausdrücklichem Verzicht auf die Klage befindet der ständige Ausschuss unverzüglich über die Rücknahme.

Abschnitt 5 - Zusammenhang Art. 21 - Wenn durch ein und dieselbe Entscheidung über mehrere Sachen befunden werden soll, kann der Vorsitzende ihre Verbindung entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien anordnen.

Der Greffier notifiziert den Parteien diese Anordnung.

Abschnitt 6 - Ablehnung Art. 22 - Mitglieder des ständigen Ausschusses können in dem in Artikel 98 des Provinzialgesetzes vorgesehenen Fall und aus Gründen, die im Sinne der Artikel 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur Ablehnung geben, abgelehnt werden.

Jedes Mitglied des ständigen Ausschusses, das von Ablehnungsgründen sich selbst gegenüber weiss, muss dies mitteilen; der ständige Ausschuss entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss.

Art. 23 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat.

Art. 24 - Um die Ablehnung wird im Wege einer mit Gründen versehenen Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird, ersucht.

Art. 25 - Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten Mitglieds wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden.

KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 26 - 29 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Art. 31 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. September 1987 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der Dezentralisierung J. MICHEL

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