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Koninklijk Besluit van 19 april 2014
gepubliceerd op 17 maart 2015

Koninklijk besluit houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000119
pub.
17/03/2015
prom.
19/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/19/2015000119/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2014, err. van 10 december 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 106, 207 und 224 Absatz 2;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2013 und 19. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.

Dezember 2013 und 19. Februar 2014;

Aufgrund der Protokolle Nr. 2014/02 und 2014/04 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar und 3.

April 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.166/2 des Staatsrates vom 6. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2.April 2003, und des Gutachtens Nr. 55.524/2 des Staatsrates vom 26. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Anwendung der in Buch 4 erwähnten Bestimmungen fakultativ ist, stellen die Kosten für diese eventuelle Anwendung durch die Hilfeleistungszone keine Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit dar und fallen sie demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Minister: den für Inneres zuständigen Minister, 2. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 3. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. Zonenkommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 6. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 8. Mitglied des freiwilligen Personals: den freiwilligen Feuerwehrmann, vorgesehen in Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 9. Mitglied des Berufspersonals: den Berufsfeuerwehrmann, vorgesehen in Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 10. Personalmitglied: den Feuerwehrmann, ob Mitglied des freiwilligen Personals oder des Berufspersonals, 11.Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit: das Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, vorgesehen in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 12. föderalem Fachzentrum für zivile Sicherheit: das föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit, vorgesehen in Artikel 175 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 13. Beförderung in der Gehaltstabelle: das Aufsteigen innerhalb desselben Dienstgrads in die Gehaltstabelle des unmittelbar höheren Rangs. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.

Art. 3 - Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Modalitäten fest, nach denen dem Personalmitglied die Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen eines ordnungsgemäß zugelassenen Auftrags entstehen, zurückerstattet werden.

Der Betrag dieser Entschädigungen darf nicht höher sein als der Betrag für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste.

Art. 4 - Die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.

Art. 5 - Mit Ausnahme der Artikel 47 § 2 und 48 § 1 findet das vorliegende Statut auf das Personalmitglied Anwendung, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

BUCH 2 - BESTIMMUNGEN FUR MITGLIEDER DER BERUFSPERSONALS TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - Das Mitglied des Berufspersonals kommt in den Genuss: 1. einer Haushalts- oder Ortszulage unter den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 25.Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegt sind, 2. einer Jahresendzulage unter den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 28.November 2008 zur Ersetzung, für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste, des Königlichen Erlasses vom 23.

Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt sind, 3. eines Urlaubsgeldes unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Staatsbediensteten festgelegt sind. TITEL 2 - Gehalt Art. 7 - Das Jahresgehalt des Mitglieds des Berufspersonals wird durch Gehaltstabellen festgelegt, die mit verschiedenen Dienstgraden verbunden sind; jede Gehaltstabelle umfasst verschiedene Gehaltsstufen, die der Anzahl Jahre des finanziellen Dienstalters entsprechen.

Jede Gehaltstabelle gehört zu einem der drei Kader, die durch die Buchstaben B, M und O gekennzeichnet sind. Der Buchstabe der Gehaltstabelle kennzeichnet den Kader, die erste Ziffer den Dienstgrad und die zweite Ziffer den Rang der Gehaltstabelle im Vergleich zu den anderen Gehaltstabellen dieses Dienstgrads.

Die verschiedenen Gehaltstabellen sind in Anlage 1 aufgenommen.

Die Gehaltstabelle B0-0 des Feuerwehrmanns auf Probe durch Anwerbung und die Gehaltstabelle O2-0 des Kapitäns auf Probe durch Anwerbung sind bis zu dem Datum anwendbar, mit dem die endgültige Ernennung wirksam wird. Wenn die endgültige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert.

Art. 8 - Das Gehalt wird monatlich nachträglich am vorletzten Werktag des Monats ausgezahlt.

Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts.

Außer bei Ableben des Mitglieds des Berufspersonals wird das Gehalt, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, in Dreißigstel geteilt.

Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird bei Teilzeitleistungen proportional verringert.

Der Grundstundenlohn entspricht 1/1850 des Jahresgehalts.

TITEL 3 - Zuteilung der Gehaltstabelle bei Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad Art. 9 - Bei einer hierarchischen Beförderung in den Dienstgrad eines Korporals oder eines Kapitäns erhält das Mitglied des Berufspersonals die Gehaltstabelle desselben Rangs wie die Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad besaß.

Bei einer hierarchischen Beförderung in den Dienstgrad eines Sergeanten, eines Adjutanten, eines Leutnants, eines Majors oder eines Oberst erhält das Mitglied des Berufspersonals die Gehaltstabelle des ersten Rangs, wenn es in seinem vorigen Dienstgrad eine Gehaltstabelle eines der ersten zwei Ränge besaß: es erhält die Gehaltstabelle des zweiten beziehungsweise des dritten Rangs je nachdem, ob es in seinem vorigen Dienstgrad eine Gehaltstabelle des dritten oder des vierten Rangs besaß.

Bei einer hierarchischen Beförderung erhält das Mitglied des Berufspersonals in seinem neuen Dienstgrad zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seinem vorigen Dienstgrad erhalten hätte.

Wenn die hierarchische Beförderung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert.

TITEL 4 - Beförderung in der Gehaltstabelle Art. 10 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Titels bleiben bei einer hierarchischen Beförderung die in den Nummern 3 und 4 der Artikel 12 bis 19 erwähnten Ausbildungsstunden, die in der letzten Gehaltstabelle des Mitglieds des Berufspersonals in seinem vorigen Dienstgrad annehmbar waren, für eine Beförderung in der Gehaltstabelle in seinem neuen Dienstgrad annehmbar, wenn diese Ausbildungen keine Bedingung für die hierarchische Beförderung in diesen neuen Dienstgrad waren.

Art. 11 - Bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle erhält das Mitglied des Berufspersonals in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte.

Art. 12 - Innerhalb des Dienstgrads eines Feuerwehrmanns wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 50 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.

Art. 13 - Innerhalb des Dienstgrads eines Korporals wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 50 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.

Art. 14 - Innerhalb des Dienstgrads eines Sergeanten, eines ersten Sergeanten oder eines Sergeant-Majors wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. vier Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 96 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 40 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.

Art. 15 - Innerhalb des Dienstgrads eines Adjutanten oder eines Oberadjutanten wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. vier Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 96 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 40 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.

Art. 16 - Innerhalb des Dienstgrads eines Leutnants wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. vier Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 96 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 40 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.

Art. 17 - Innerhalb des Dienstgrads eines Kapitäns wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 50 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.

Art. 18 - Innerhalb des Dienstgrads eines Majors wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 50 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.

Art. 19 - Innerhalb des Dienstgrads eines Oberst wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. vier Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 96 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 40 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.

TITEL 5 - Finanzielles Dienstalter Art. 20 - Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des Berufspersonals setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird, 2.dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt erworben wird.

Die erste Komponente ist in den Artikeln 21 bis 23 und die zweite Komponente in Artikel 24 beschrieben.

Art. 21 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der Vorsitzende oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören.

Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten unterstanden haben. § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;

Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt. § 3 - Die Dienste sind vollständig, wenn sie in Vollzeit geleistet sind.

Die unvollständigen Dienste werden proportional zu den vollständigen Diensten angerechnet.

Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt.

Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 werden die Dienste, die als Mitglied des freiwilligen Personals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes oder einer Zone geleistet worden sind, für die Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des Berufspersonals nach Verhältnis eines Monats pro geleisteten Monat angerechnet. § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die das Personalmitglied ad interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Kollegium auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt.

Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung angerechnet. § 6 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es berechnet worden ist, abgeändert werden.

Art. 22 - Die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder als Selbstständiger geleisteten Dienste werden ebenfalls angenommen, wenn das Kollegium sie zum Zeitpunkt der Anwerbung und nach Stellungnahme des Zonenkommandanten als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, anerkannt hat. Der Beschluss des Kollegiums erfolgt binnen drei Monaten nach Einreichung des Anerkennungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses binnen dieser Frist gilt der Antrag als abgelehnt.

Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten für die Ausübung der Funktion verschafft.

Das Personalmitglied, das die Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. Es reicht den Antrag zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen drei Monaten nach Dienstantritt ein.

Art. 23 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen Dienstalters darf nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für zwölf Monate.

Die Dauer der annehmbaren Dienste, die während eines selben Zeitraums in zwei oder mehreren ausgeübten Funktionen geleistet worden sind, darf nie die Dauer der Dienste überschreiten, die in dem gleichen Zeitraum in einer einzigen Funktion mit Vollzeitbeschäftigung geleistet worden wären.

Art. 24 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des Berufspersonals Dienste leistet, die für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn es im aktiven Dienst ist und bei der letzten Bewertung nicht die Note "ungenügend" erhalten hat. § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;

Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Zonen, werden nicht berücksichtigt.

TITEL 6 - Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen Art. 25 - Das Mitglied des Berufspersonals kommt in den Genuss einer Prämie für jeden Zeitraum tatsächlicher Leistungen.

Wenn das Mitglied des Berufspersonals aufgrund der Bestimmungen von Buch 5 Titel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen leichtere Einsatzaufgaben als Mitglied des Einsatzpersonals zugewiesen bekommt, wird der Betrag der Prämie um fünfundzwanzig Prozent verringert.

Wenn das Mitglied des Berufspersonals aufgrund der Bestimmungen von Buch 5 Titel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen administrative, technische oder logistische Aufgaben als Mitglied des Verwaltungspersonals zugewiesen bekommt, wird der Betrag der Prämie um fünfundsiebzig Prozent verringert.

Wenn das Mitglied des Berufspersonals aufgrund der Bestimmungen von Buch 5 Titel 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen eine leichtere, angepasste Funktion zugewiesen bekommt, wird der Betrag der Prämie um fünfundzwanzig Prozent verringert.

Art. 26 - § 1 - Der Betrag der Prämie wird gemäß folgender Formel berechnet: x B H. § 2 - Der Wert B entspricht dem Betrag des Grundstundenlohns. § 3 - Der Wert H entspricht der Anzahl Stunden des Zeitraums effektiver Leistungen. § 4 - Der Wert x entspricht der Gewichtung der Prämie, die je nach Dienstgrad des Mitglieds des Berufspersonals variiert: - Für die Dienstgrade eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Ersten Sergeanten, eines Sergeant-Majors, eines Adjutanten und eines Oberadjutanten ist x gleich 0,38. - Für den Dienstgrad eines Leutnants ist x gleich 0,38; x ist jedoch gleich 0,28, wenn der Leutnant in einer der erlöschenden Gehaltstabellen O0-0, O0-1, O0-2 oder O0-3 entlohnt wird. - Für den Dienstgrad eines Kapitäns ist x gleich 0,28. - Für den Dienstgrad eines Majors ist x gleich 0,22. - Für den Dienstgrad eines Oberst ist x gleich 0,18.

Art. 27 - Für die Mitglieder des Berufspersonals, die den Dienstgrad eines Offiziers innehaben, deckt die Prämie die Rufbereitschaften.

TITEL 7 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 28 - Dem Mitglied des Berufspersonals, das für die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.

Die Zulage wird dem Mitglied des Berufspersonals gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat.

Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes wirksam wird.

Wenn das Personalmitglied in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, wird für eine Beförderung in der Gehaltstabelle der Rang durch das Datum bestimmt, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet hat. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.

Art. 29 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält.

Die in Absatz 1 erwähnte Besoldung umfasst das Gehalt, die Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen und eventuell die Haushalts- oder Ortszulage.

Art. 30 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt.

TITEL 8 - Diplomzulage Art. 31 - Das Mitglied des Berufspersonals kommt in den Genuss einer Diplomzulage.

Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung der Diplomzulage an das Mitglied des Berufspersonals im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei fest.

Die Diplomzulage wird monatlich nachträglich proportional zu den Zeiträumen effektiver Leistungen ausgezahlt.

BUCH 3 - BESTIMMUNGEN FUR MITGLIEDER DER FRAIWILLIGEN PERSONALS TITEL 1 - Leistungsvergütung Art. 32 - Der Stundensatz der Leistungsvergütung des Mitglieds des freiwilligen Personals wird durch die Leistunsgvergütungstabelle festgelegt, die dem Dienstgrad entspricht, den das Mitglied des freiwilligen Personals innehat.

Die verschiedenen Leistunsgvergütungstabellen sind in Anlage 2 aufgenommen.

Art. 33 - Jede Leistunsgvergütungstabelle kann verschiedene Stufen umfassen, die dem in dem Dienstgrad erworbenen finanziellen Dienstalter entsprechen. Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des freiwilligen Personals wird auf der Grundlage eines Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten anrechnen werden kann.

Das finanzielle Dienstalter im Dienstgrad eines Korporals umfasst zudem das im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns erworbene finanzielle Dienstalter.

Wenn das Mitglied des freiwilligen Personals einer Zone zudem Mitglied des freiwilligen Personals einer anderen Zone ist, wird das finanzielle Dienstalter für jede Zone getrennt berechnet.

Art. 34 - Die Leistungsvergütungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.

Art. 35 - Der Betrag der Leistungsvergütung wird pro Leistung berechnet. Jede Leistung gibt Anrecht auf die Zahlung einer Vergütung, die proportional zur Anzahl geleisteter Stunden berechnet wird.

Art. 36 - Die Mindestvergütung für eine Leistung entspricht der Vergütung, die für eine geleistete Stunde geschuldet wird. Jede begonnene Stunde wird vollständig vergütet.

Art. 37 - Für die Berechnung der Leistungsvergütungen des Mitglieds des freiwilligen Personals werden die Bereitschaftsdienste in der Kaserne, die Einsätze, die Vorbeugung, die administrativen oder logistischen Aufgaben, die Übungen und ordnungsgemäß zugelassenen Ausbildungen berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden die Zeiträume der Verfügbarkeit und die Fahrzeit zwischen dem Wohnsitz und dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden.

TITEL 2 - Diplomzulage Art. 38 - Das Mitglied des freiwilligen Personals kommt in den Genuss einer Diplomzulage.

Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung einer Diplomzulage an das Mitglied des freiwilligen Personals fest, das einen der im einzigen Artikel des Ministeriellen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse vorgesehenen Befähigungsnachweise besitzt.

Die Diplomzulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt.

Sie entspricht einem Prozentsatz der Leistungsvergütungen, die im Laufe des abgelaufenen Monats ausgezahlt worden sind, mit Ausnahme jeglicher Zulage oder anderen Entschädigung. Dieser vom Rat festgelegte Prozentsatz liegt zwischen drei und zehn Prozent pro Diplom. Der gesamte Prozentsatz der Diplomzulage darf nicht über zehn Prozent liegen, ungeachtet der Anzahl Diplome, die das Mitglied des freiwilligen Personals innehat.

TITEL 3 - Zulage für unregelmäßige Leistungen Art. 39 - Das Mitglied des freiwilligen Personals kommt in den Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen.

Art. 40 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Nachtleistungen. § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Samstagsleistungen. § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen Leistungen darf 25 % des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen Leistungen darf 100 % des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen Leistungen darf 100 % des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere Regelung wird angewandt.

Art. 41 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird monatlich nachträglich ausgezahlt.

TITEL 4 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 42 - Dem Mitglied des freiwilligen Personals, das für die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.

Die Zulage wird dem Mitglied des freiwilligen Personals gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat.

Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes wirksam wird.

Wenn das Mitglied des freiwilligen Personals in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, beginnt sein finanzielles Dienstalter in diesem neuen Dienstgrad an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.

Art. 43 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der Differenz zwischen der Leistungsvergütung, die der Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten würde, und der Leistungsvergütung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält.

Art. 44 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt.

BUCH 4 - BESTIMMUNGEN, DEREN ANWENDUNG FAKULTATIV IST Art. 45 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung verschiedener Vergütungen oder sozialer Vorteile festlegen. Diese Vergütungen dürfen keinesfalls gleichzeitig mit anderen Ausgleichsvergütungen für dieselben Leistungen bezogen werden.

Art. 46 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Gewährung einer Anerkennungszulage an das Mitglied des freiwilligen Personals vorsehen, das unter den Bedingungen, die in Buch 14 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen vorgesehen sind, eine ehrenvolle Entlassung aus seinem Amt erhält.

BUCH 5 - AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 47 - § 1 - Folgende Erlasse und Rundschreiben werden in Bezug auf die Personalmitglieder aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Besoldung des Personals der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Personals der Gemeindepolizei, 2. der Königliche Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizeidienste, 3. das Ministerielle Rundschreiben vom 3.März 1995 über die Entschädigung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit und die Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der öffentlichen Feuerwehrdienste, 4. der Königliche Erlass vom 15.März 1995 zur Festlegung der Bedingungen für die Zuteilung höherer Gehaltstabellen an Inhaber bestimmter Dienstgrade in den öffentlichen Feuerwehrdiensten, 5. der Königliche Erlass vom 20.März 2002 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die besoldungsbezogene Anrechnung früherer Dienste, die freiwillige Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste, die als Mitglieder des Berufspersonals angeworben wurden, geleistet haben, 6. der Königliche Erlass vom 15.April 2002 über die Gewährung einer Entschädigung für unvorhergesehene Einsatzleistungen an die Berufsoffiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste, 7. der Königliche Erlass vom 2.Dezember 2003 über das Urlaubsgeld für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste, 8. der Königliche Erlass vom 22.Dezember 2003 über die Jahresendzulage für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste. § 2 - Diese Erlasse bleiben in Bezug auf die Personalmitglieder, die von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, in Kraft, solange diese Situation andauert.

Art. 48 - § 1 - Das Personalmitglied, das von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, kommt individuell weiterhin in den Genuss der bisher auf das Mitglied anwendbaren Verordnungsbestimmungen in Sachen Besoldung und sozialer Vorteile, solange diese Situation andauert. § 2 - Das Personalmitglied, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer Krankenhausversicherung, von Mahlzeitschecks, einer Entschädigung für Fahrradbenutzung, einer Anerkennungszulage oder eines vorteilhafteren als den in Artikel 6 für die Jahresendprämie festgelegten Berechnungsmodus kam, kommt individuell weiterhin in den Genuss dieser Vorteile. § 3 - Das Mitglied des Berufspersonals, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer Erhöhung seiner Gehaltstabelle für Nacht- und Sonntagsleistungen kam, kann auf seinen Antrag hin zwecks Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf eine erhöhte Pension weiterhin in den Genuss der bisher diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen kommen. In diesem Fall hat es kein Anrecht auf die in Artikel 25 erwähnte Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen.

Art. 49 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts für das Mitglied des Berufspersonals, das kein Offizier ist, erhält dieses Personalmitglied die in Anlage 3 festgelegte Gehaltstabelle entsprechend seinem Dienstgrad, der Gehaltstabelle, die es vorher besaß, und gegebenenfalls seinem finanziellen Dienstalter.

Art. 50 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts kommt das Mitglied des Berufspersonals, das Offizier ist, in seinem neuen Dienstgrad in den Genuss der ersten Gehaltstabelle, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung seines finanziellen Dienstalters in den Genuss eines höheren Gehalts zu kommen als das Gehalt, in dessen Genuss es als Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes gekommen ist.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen berücksichtigt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1: - erhält der Leutnant, der vorher den Dienstgrad eines Unterleutnants innehatte, die Gehaltstabelle O0-0, - erhält der Leutnant, der vorher den Dienstgrad eines Leutnants innehatte, die Gehaltstabelle O0-1. § 3 - Das Mitglied des Berufspersonals, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts Offizier ist und ein finanzielles Dienstalter zwischen achtundzwanzig und dreißig Jahren hat, kommt in den Genuss der Gehaltstabelle, die einen Rang höher ist als die Gehaltstabelle, die aus den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 hervorgeht. § 4 - Das Mitglied des Berufspersonals, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts Offizier ist und ein finanzielles Dienstalter zwischen einunddreißig und dreiunddreißig Jahren hat, kommt in den Genuss der Gehaltstabelle, die zwei Ränge höher ist als die Gehaltstabelle, die aus den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 hervorgeht. § 5 - Das Mitglied des Berufspersonals, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts Offizier ist und ein finanzielles Dienstalter von vierunddreißig Jahren oder mehr hat, kommt in den Genuss der Gehaltstabelle, die drei Ränge höher ist als die Gehaltstabelle, die aus den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 hervorgeht.

Art. 51 - Das Mitglied des Berufspersonals erhält in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte. Bei diesem Vergleich wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen berücksichtigt.

Art. 52 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 muss das Gehalt des Mitglieds des Berufspersonals, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und gemäß dem auf das Mitglied anwendbaren Statut im Voraus ausgezahlt wurde, an folgenden Daten ausgezahlt werden: 1. am ersten Tag des Monats für den ersten Monat, der nach Inkrafttreten des vorliegenden Statuts geleistet worden ist, 2.am dritten Tag des Monats, der auf den in Nr. 1 erwähnten Monat folgt, 3. am fünften Tag des Monats, der auf den in Nr.2 erwähnten Monat folgt, 4. am siebten Tag des Monats, der auf den in Nr.3 erwähnten Monat folgt, 5. am neunten Tag des Monats, der auf den in Nr.4 erwähnten Monat folgt, 6. am elften Tag des Monats, der auf den in Nr.5 erwähnten Monat folgt, 7. am dreizehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.6 erwähnten Monat folgt, 8. am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.7 erwähnten Monat folgt, 9. am siebzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.8 erwähnten Monat folgt, 10. am neunzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.9 erwähnten Monat folgt, 11. am einundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.10 erwähnten Monat folgt, 12. am dreiundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.11 erwähnten Monat folgt, 13. am fünfundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.12 erwähnten Monat folgt, 14. am siebenundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.13 erwähnten Monat folgt, 15. am neunundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.14 erwähnten Monat folgt.

Art. 53 - Für die Anwendung von Artikel 33 werden bei der Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des freiwilligen Personals die Dienste berücksichtigt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts als freiwilliges Personalmitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, der auf dem von der Zone abgedeckten Gebiet gelegen ist, geleistet worden sind.

Art. 54 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen.

Art. 55 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft: 1. Artikel 207 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Art. 56 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage 1 Gehaltstabellen

Feuerwehrmann

B0-0

B0-1

B0-2

B0-3

B0-4

0

15.173


1

15435

16135


2

15698

16355


3

15961

16575


4

16387

17005


5

16813

17435


6

17238

17865

18115


7

17664

18295

18545


8

18089

18725

18975


9

18515

19155

19405


10

18991

19585

19835


11

19466

19945

20295

20445


12

19942

20745

21095

21245


13

20188

21245

21495

22245


14

20433

21575

21825

22675


15

20678

21795

22045

22895


16

20924

22015

22265

23115

23265

17

21169

22235

22485

23335

23465

18

21414

22455

22705

23555

23665

19

21660

22675

22925

23775

23885

20

21905

22895

23145

23995

24105

21

22150

23115

23365

24215

24325

22

22396

23345

23595

24445

24555

23

22641

23565

23865

24665

24775

24

22887

23785

24085

24885

24995

25

23132

24011

24411

25111

25221


Korporal

B1-1

B1-2

B1-3

B1-4

0


1


2


3


4

17165

18194


5

17595

18194


6

18025

18275


7

18455

18705


8

18885

19135

20251


9

19315

19565

20607


10

19745

19995

20963


11

20105

20455

20963

21301

12

20905

21255

21755

22131

13

21288

21655

22405

22405

14

21547

21985

22835

22835

15

21806

22205

23055

23055

16

22065

22425

23275

23425

17

22324

22645

23495

23625

18

22584

22865

23715

23825

19

22835

23085

23935

24045

20

23055

23305

24155

24265

21

23275

23525

24375

24485

22

23505

23755

24605

24715

23

23725

24025

24825

24935

24

23945

24245

25045

25155

25

24171

24800

25271

25381


(erster) Sergeant(-Major)

M0-1

M0-2

M0-3

M0-4

0


1


2


3


4


5


6


7

20750


8

21000


9

21350


10

21700


11

22050

22413


12

22400

22775


13

22650

23150


14

22900

23400


15

23150

23650

23988


16

23500

23900

24325


17

23750

24250

24750


18

24100

24600

25100


19

24450

24950

25450

25784

20

24800

25300

25800

26118

21

25035

25535

26035

26435

22

25270

25770

26270

26670

23

25505

26005

26505

26905

24

25740

26240

26740

27140

25

25975

26675

27275

27575


(Ober-)Adjutant

M1-1

M1-2

M1-3

M1-4

0


1


2


3


4


5


6


7


8


9


10

22940


11

23824


12

25236


13

25508


14

25781

25986


15

26054

26191


16

26157

26327


17

26260

26600


18

26363

26873

27077


19

26465

27145

27281


20

26567

27297

27417


21

26670

27450

27690


22

26772

27602

27962

28167

23

26875

27755

28235

28372

24

27070

28000

28400

28508

25

27780

28900

29120

29600


Leutnant (erlöschend)

O0-0

O0-1

O0-2

O0-3

0

22251

29.747


1

22757

30.243


2

23262

30.739


3

24174

31.235


4

24274

31.730


5

25704

32.226


6

25704

32.722


7

27183

33.218


8

27183

33.714


9

28662

34.209


10

28662

34.705


11

30141

35.201


12

30141

35.697


13

31671

36.192

36916


14

31671

36.688

37422


15

33150

37.184

37928


16

33150

37.680

38433


17

34629

38.176

38939


18

34629

39.043

39824


19

36108

39.911

40709


20

36108

40.159

40962


21

37638

40.407

41215

42023

22

37638

40.531

41341

42152

23

39321

40.655

41594

42410

24

39321

40.778

41616

42432

25

39627

40.902

41720

42539


Leutnant

O1-1

O1-2

O1-3

0


1


2


3


4


5


6


7


8


9


10


11


12

30120


13

30680


14

31050


15

32500


16

32500

33000


17

33950

33950


18

33950

33950


19

35050

35400


20

35200

35400

36020

21

36700

36900

36900

22

36700

36900

36900

23

38200

38350

38550

24

38250

38350

38550

25

38350

38450

38550


Kapitän

O2-0

O2-1

O2-2

O2-3

O2-4

0

25800


1

26850


2

26850

30200


3

27900

30900


4

27900

31300


5

29000

31900


6

29000

32500


7

30050

33100

33228


8

30050

33700

33932


9

31100

34300

34636


10

31100

34900

35340


11

32200

35500

36044


12

32200

36100

36648

37344


13

33250

36700

37252

37956


14

33250

37300

37856

38568


15

34300

37900

38460

39180


16

34300

38500

39064

39792


17

35350

39100

39668

40404

43090

18

35350

39700

40272

41016

43680

19

36450

40300

40876

41628

44280

20

36450

40900

41480

42240

44400

21

37500

41500

42084

42852

44480

22

37500

42100

42688

43464

44575

23

38550

42700

43292

44076

44675

24

39050

43300

43896

44488

44785

25

39550

43900

44200

44700

44955


Major

O3-1

O3-2

O3-3

O3-4

0


1


2


3


4


5


6


7

36.788


8

37.432


9

38.077


10

38.721


11

39.366


12

40.010

40.610


13

40.705

41.305


14

41.399

41.999


15

42.094

42.694


16

42.739

43.339


17

44.084

44.684

45885


18

44.679

45.279

46555


19

44.929

45.529

47224


20

45.179

45.779

47410


21

45.429

46.029

47596


22

45.679

46.279

47696

47782

23

45.929

46.529

47886

48350

24

46.179

46.779

48076

48600

25

46.429

47.029

48266

48750


Oberst

O4-1

O4-2

O4-3

O4-4

0


1


2


3


4


5


6


7


8


9


10

43.542


11

44.742


12

45.942


13

46.665


14

47.387


15

48.111


16

48.833

50.033


17

49.556

50.756


18

50.279

51.479


19

51.002

52.202


20

51.203

52.403

53.903


21

51.404

52.604

54.104


22

51.605

52.805

54.305


23

52.218

53.418

54.918


24

52.542

53.742

55.242

57.207

25

52.758

53.958

55.458

59.495


Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage 2 Leistungsvergütungstabelle

Finanzielles Dienstalter

Feuer- wehrmann

Korporal

(erster) Sergeant (-Major)

(Ober-) Adjutant

Leutnant

Kapitän

Major

Oberst

Personalmitglied auf Probe

7,69

15,00


0

8,86

9,38

10,35

11,51

17,78

19,33

24

26

1

9,38

9,56

10,37

11,54

18,55

19,83


2

9,56

9,82

10,48

11,56

18,98

21,02


3

9,82

10,05

10,58

11,59


4

10,05

10,12

10,68

11,61


5

10,12

10,25

10,88

11,64


6

10,25

10,30

11,13

11,66


7

10,30

10,35

11,39

11,69


8

10,35

11,49


Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage 3 Regeln für die Integrierung in die neuen Gehaltstabellen Feuerwehrmann

Alte Gehaltstabelle

Finanzielles Dienstalter

Neue Gehaltstabelle

PB 2

Alle

B0-1

PB 2 bis

Alle

B0-2

PB 3

Von 1 bis 24 Jahre

B0-2

PB 3

25 Jahre und mehr

B0-3

D 5

Alle

B0-1

D 5.1

Alle

B0-2

D 6

Alle

B0-3


Korporal

Alte Gehaltstabelle

Finanzielles Dienstalter

Neue Gehaltstabelle

PB 2 bis

Alle

B1-2

PB 3

Von 1 bis 26 Jahre

B1-2

PB 3

27 Jahre und mehr

B1-3

D 5.1

Alle

B1-2

D 6

Von 1 bis 7 Jahre

B1-2

D 6

8 Jahre und mehr

B1-3


Sergeant, erster Sergeant und Sergeant-Major

Alte Gehaltstabelle

Finanzielles Dienstalter

Neue Gehaltstabelle

PB 3

Alle

M0-1

PB 4

Alle

M0-2

PB 5

Alle

M0-3

C 3

Von 1 bis 12 Jahre

M0-1

C 3

Von 13 bis 16 Jahre

M0-2

C 3

17 Jahre und mehr

M0-3


Adjutant und Oberadjutant

Alte Gehaltstabelle

Finanzielles Dienstalter

Neue Gehaltstabelle

PB 5

Alle

M1-1

PB 6

Von 1 bis 19 Jahre

M1-2

PB 6

Von 20 bis 23 Jahre

M1-3

PB 6

24 Jahre und mehr

M1-4

C 4

Von 1 bis 15 Jahre

M1-1

C 4

Von 16 bis 19 Jahre

M1-2

C 4

Von 20 bis 23 Jahre

M1-3

C 4

24 Jahre und mehr

M1-4


Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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