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Koninklijk Besluit van 19 december 2014
gepubliceerd op 26 juli 2016

Koninklijk besluit tot vastlegging van de organisatie van de brandpreventie in de hulpverleningszones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000416
pub.
26/07/2016
prom.
19/12/2014
ELI
eli/besluit/2014/12/19/2016000416/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 DECEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de organisatie van de brandpreventie in de hulpverleningszones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2014 tot vastlegging van de organisatie van de brandpreventie in de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisation der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich die Ausführung von Artikel 177 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit bezweckt. Es handelt sich insbesondere um die Festlegung der Modalitäten in Sachen Organisation der Brandverhütung auf dem Gebiet der Zonen.

Die Hilfeleistungszone führt auf ihrem Gebiet mehrere Aufträge in Sachen Brandverhütung aus. Das Gebiet der Hilfeleistungszone umfasst das Gebiet, wie es im Königlichen Erlass vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen festgelegt ist. Hier wird nicht die Einsatzzone gemeint. Diese kann je nach dem Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe leisten kann, ändern.

Im Prinzip erstellt der Zonenkommandant jedes Jahr einen Aktionsplan in Sachen Brandschutz. Dieser jährliche Aktionsplan wird auf die Rahmenmitteilung abgestimmt, die von der für Brandverhütung zuständigen Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres erstellt wird. Der jährliche Aktionsplan findet seine Grundlage in dem in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm. Im jährlichen Aktionsplan werden die Themenbereiche festgelegt, die vorrangig in der Zone bearbeitet werden. Dieser Plan wird den Gemeinderäten der Zone zur Stellungnahme vorgelegt und muss vom Zonenrat gebilligt werden.

Die Aufträge "Sensibilisierung" und "Abgabe von Stellungnahmen" werden ausgeführt, ohne dass eine Kontrolle ausgeübt wird. Unter Sensibilisierung versteht man das Informieren bestimmter Zielgruppen insbesondere durch Vorbeugungskampagnen, aber auch durch Informationsveranstaltungen, Tage der offenen Tür usw. So fällt auch das Anspornen zum eigenverantwortlichen Handeln unter Sensibilisierung. Durch eigenverantwortliches Handeln verbessert der Bürger die eigene Sicherheit und die Sicherheit seiner unmittelbaren Umgebung. Hierbei geht es darum, dem Bürger beizubringen, wie er mit Brandrisiken umzugehen hat, einen Brand verhindern kann und bei Brand reagieren soll. Sozial schwächere Zielgruppen, die öfter Opfer eines Brands sind, sind nur schwer erreichbar. Daher ist es wichtig, eine spezifische, niedrigschwellige Vorgehensweise zu entwickeln, damit ihre Sicherheit und die ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert werden. Diese Aufträge sollen jedoch ihren rein informativen Charakter behalten und das Vertrauen des Bürgers darf dabei nicht angetastet werden. Darum hält sich das Zonenmitglied, das einen Sensibilisierungsauftrag ausführt, an die Diskretionspflicht in Bezug auf die eingesammelten Informationen, insbesondere in Bezug auf Verstöße gegen die Sicherheit, insofern auf Anhieb keine schwere Gefahr droht, die den sofortigen Einsatz der Behörden erfordert.

Der Auftrag "Abgabe von Stellungnahmen" besteht darin, demjenigen, der eine Stellungnahme oder einen Rat braucht, Auskunft zu geben. Die Hilfeleistungszone liefert hier unverbindlich eine Stellungnahme. Es handelt sich um einen Dienst, der dem Antragsteller erwiesen wird, um ihm professionell beizustehen. Dieser Dienst beinhaltet unter anderem Hausbesuche, bei denen dem Bewohner eine maßgeschneiderte Stellungnahme in Bezug auf den Brandschutz in seiner Privatwohnung abgegeben wird. Auch Stellungnahmen zu einem ersten Planentwurf, wenn noch kein Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, sowie Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen des Gemeinderates in Sachen Brandverhütung fallen unter den Auftrag "Abgabe von Stellungnahmen".

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist einem Zonenmitglied den Auftrag Abgabe von Stellungnahmen zu, das die von Uns festgelegte Ausbildung in Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat.

Der Antragsteller muss im Antrag deutlich angeben, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck er um Stellungnahme bittet. Es kann sich zum Beispiel um eine Studie für ein großangelegtes Projekt handeln, bei der es zu untersuchen gilt, ob der Standort eines bestimmten Gebäudes an einer bestimmten Stätte hinsichtlich der Zugänglichkeit für die Feuerwehrdienste eventuell problematisch ist. Ferner muss der Antragsteller darlegen, welches Interesse er daran hat, diesen Antrag auf Stellungnahme einzureichen. Wenn der Antragsteller sein Interesse nicht zufriedenstellend begründen kann, kann der Feuerwehrdienst sich weigern, eine Stellungnahme abzugeben.

Sowohl bei den Sensibilisierungen als auch bei der Abgabe von Stellungnahmen betrachtet die ratgebende Person festgestellte Verstöße als vertrauliche Informationen, insofern auf Anhieb keine schwere Gefahr droht, die den sofortigen Einsatz der Behörden erfordert. Der Bürger soll sich nicht fürchten, die Stellungnahme des Feuerwehrdienstes einzuholen.

Die Personen, die Stellungnahmen abgeben, respektieren das Privatleben bei ihren Hausbesuchen. Die ratgebenden Personen, die im Rahmen ihres Auftrags das Vertrauen des Bürgers genießen und somit persönliche Informationen erhalten, dürfen diese wegen der Diskretionspflicht nicht preisgeben. Die Diskretionspflicht gilt für alle Informationen in Bezug auf Gesundheit, soziale und familiäre Lage, Finanzlage, soziale Probleme und persönliche, religiöse, philosophische oder ideologische Überzeugungen.

Im Gegensatz zu den vorerwähnten Sensibilisierungen und Abgaben von Stellungnahmen finden im Rahmen eines eventuellen Einsatzes der Behörden oder zur Vorbereitung eines Beschlusses der Behörden in Bezug auf einen bestimmten Bau oder eine bestehende Akte Kontrollen statt.

Auch wenn das von der Zone ausgestellte Dokument "Stellungnahme" heißt, verhindert dies nicht, dass es sich um eine Kontrolle handelt.

Die Kontrolle kann auf der Grundlage der Aktenstücke einer Akte, wie zum Beispiel Baupläne, erfolgen oder aber nach Durchführung einer Kontrolle vor Ort an einer Stätte oder in einem Bau. Nach der Kontrolle wird ein Brandschutzbericht erstellt.

Die Kontrollen werden auf der Grundlage der Vorschriften in Sachen Brandschutz, einschließlich des Artikels 135 § 2 Nr. 5 des Gemeindegesetzes durchgeführt. Die Tatsache, dass der König noch keine spezifischen Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Bauten auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen vorgesehen hat, hat keinen Einfluss auf die Befugnis der Hilfeleistungszone, einen Brandschutzbericht für nicht reglementierte Kategorien zu erstellen. Die Hilfeleistungszone kann ebenfalls Brandschutzberichte für nicht reglementierte Kategorien von Bauten erstellen. In dieser Hinsicht sind die Grundsätze des Rundschreibens über den Brandschutzbericht, das am 17. November 2009 an die Provinzgouverneure gerichtet wurde und für die Gemeindebehörden bestimmt war, immer noch relevant. Der Zonenkommandant sorgt dafür, dass die für ein Gebäude abgegebenen Stellungnahmen kohärent sind und das berechtigte Vertrauen des Bürgers nicht verletzen.

Für die Ausübung der Kontrolle der Aktenstücke einer bestimmten Akte in Sachen Brandschutz und für die Durchführung einer Kontrolle in einem bestimmten Bau oder an einer bestimmten Stätte zieht jegliche Behörde die Hilfeleistungszone heran. Hier sind alle in Sachen Brandschutz zuständigen Behörden aller Zuständigkeitsebenen gemeint.

Wenn ein Brandschutzbericht beantragt wird, wird die Ausübung der Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Sachen Brandschutz von den Hilfeleistungszonen wahrgenommen.

Die antragstellende Behörde kann den Antrag auf Kontrolle entweder selbst oder, wenn eine Prozedur das vorschreibt, über den Bauherrn, den Eigentümer oder den Betreiber des Gebäudes bei der Hilfeleistungszone einreichen. Im Prinzip wird der Antrag auf Kontrolle von der Behörde gestellt, aber falls Vorschriften eine andere Prozedur vorschreiben, ist diese Rolle des Bauherrn, des Eigentümers oder des Betreibers vorgesehen.

Der Beantrager der Kontrolle muss im Antrag auf Brandschutzbericht angeben, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck der Bericht beantragt wird. Er kann zum Beispiel den Bericht im Rahmen eines Bezuschussungsantrags oder im Hinblick auf die Erlangung einer Genehmigung oder zwecks Ergreifung von Maßnahmen wegen der Unsicherheit eines Gebäudes beantragen.

Zusammenfassend kann man also festhalten, dass die Sensibilisierung in der Organisation von Kampagnen besteht, dass Stellungnahmen unverbindlich, ohne direkte Folgen, abgegeben werden, und dass die Kontrolle zu einem Brandschutzbericht führt, der einen Beschluss der Behörde nach sich zieht (zum Beispiel Erteilung einer Genehmigung, Zuerkennung von Zuschüssen, Schließung einer Einrichtung).

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle schriftlichen Stellungnahmen, ob sie im Rahmen der Abgabe von Stellungnahmen oder anlässlich der Kontrolle der Anwendung der durch die Vorschriften vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen abgegeben werden, vom Zonenkommandanten unterzeichnet werden, der für ihre Kohärenz verantwortlich ist.

Der Zonenkommandant weist jeden Brandschutzauftrag einem in dieser Hinsicht kompetenten Zonenmitglied zu. Dabei berücksichtigt er die erlangten Brevets, die absolvierte Anpassungsfortbildung und die Fähigkeiten, über die der Befehlsempfänger verfügt. Komplexe Akten werden nur Personen zugewiesen, die über die nötigen Kompetenzen verfügen. Die Politik der Zone muss so ausgerichtet sein, dass sie jederzeit über ausreichend Personal verfügt, um jede Akte rechtzeitig und professionell zu bearbeiten. Die Zone sieht die notwendigen Ausbildungen und Anpassungsfortbildungen vor, um jederzeit über genügend Personal zu verfügen, das für die ihm anvertrauten Aufträge kompetent ist.

Hilfeleistungszonen haben zudem den Auftrag, im Voraus erstellte Einsatzpläne auszuarbeiten.

Im Hinblick auf die Erstellung der im Voraus erstellten Einsatzpläne kann jeder Betreiber und jeder Eigentümer eines Gebäudes, mit Ausnahme der Wohnungen, verpflichtet werden, die für die Erstellung von im Voraus erstellten Einsatzplänen notwendige Zusammenarbeit zu liefern.

Die Hilfeleistungszone bestimmt selbst, ob der Betreiber oder der Eigentümer des Gebäudes die Informationen liefern muss.

Für Wohnungen ist ein im Voraus erstellter Einsatzplan im Prinzip überflüssig. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Unverletzlichkeit des Wohnsitzes und den Schutz des Privatlebens sind Wohnungen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die "Wohnung" umfasst ebenfalls den privaten Teil eines Appartements.

Angesichts der Komplexität einer bestimmten Materie oder eines Teilaspekts des Brandschutzes kann eine Hilfeleistungszone Dritte heranziehen, insbesondere eine andere Hilfeleistungszone, eine andere Einrichtung wie zum Beispiel ein Kontrollorgan oder einen anderen öffentlichen Dienst, damit sie ihr bei der Durchführung eines Brandschutzauftrags behilflich sind. Artikel 7 § 2 bestimmt, dass die Zone diesen Antrag nur stellen kann, wenn die Zone nicht über die spezifische Kompetenz verfügt oder wenn die Rechtsvorschriften eine solche Unterstützung bereits vorsehen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Bescheinigungen über die Konformität von Sprinkleranlagen oder Branderkennungsanlagen mit den Regeln des Fachs durch eine zu diesem Zweck akkreditierte Kontrollstelle.

Gemäß Artikel 7 § 2 liegt die Endverantwortung für diese Akten jedoch bei der Hilfeleistungszone, die einen Dritten herangezogen hat. Es mag ja vorkommen, dass in einer ganz bestimmten Materie die nötige Fachkompetenz fehlt, aber die Zone muss dennoch dafür sorgen, dass sie für ein Maximum an Materien über die nötige Kompetenz verfügt. Die Kontrollorgane bleiben selbstverständlich verantwortlich für ihren Teil der Stellungnahme oder der Kontrolle.

Wenn im Rahmen spezifischer Vorschriften, die Vorschriften in Sachen Brandschutz vorsehen, die Erstellung der Stellungnahme und der Kontrolle einem spezifischen (öffentlichen) Dienst, der nicht die Zone ist, anvertraut wird, ist im Prinzip kein Eingriff der Zone erforderlich und ist die Zone selbstverständlich nicht verantwortlich für die Stellungnahmen dieses spezifischen Dienstes. So sind zum Beispiel Arbeitsinspektoren mit der Kontrolle der Vorschriften in Sachen Brandschutz beauftragt, die in Artikel 52 der allgemeinen Arbeitsschutzordung und im Königlichen Erlass vom 28. März 2014 über den Brandschutz am Arbeitsplatz stehen.

Hat der Aktenverwalter persönliche Interessen in einer Akte, benachrichtigt er den Zonenkommandanten oder seinen Beauftragten.

Dieser entscheidet, ob die Akte von einem anderen Brevetinhaber bearbeitet werden muss oder nicht. Hat der Zonenkommandant oder sein Beauftragter persönliche Interessen in einer Akte, lässt er den Brandschutzbericht von einem anderen Offizier der Zone gegenzeichnen.

Dieser unterzeichnet den Brandschutzbericht, wenn er mit dem Inhalt dieses Berichts einverstanden ist und der Meinung ist, dass der Zonenkommandant oder sein Beauftragter sich nicht durch persönliche Interessen hat verleiten lassen.

Die Fakturierung der Aufträge in Sachen Brandschutz wird durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis sind, geregelt.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates wie folgt angepasst worden.

Der Vorspann ist angepasst worden.

Der ausdrückliche Vermerk der Aufgaben "Sensibilisierung" und "Abgabe von Stellungnahmen" ist in Artikel 1 beibehalten worden, um die verschiedenen Brandschutzaufträge, die von den Feuerwehrdiensten ausgeführt werden, zu verdeutlichen.

Die in Artikel 3 vorgesehene Verpflichtung für die Person, die Ratschläge erteilt, und in Artikel 4 vorgesehene Verpflichtung für die Person, die Stellungnahmen abgibt, festgestellte Verstöße als vertrauliche Informationen zu behandeln, ist gestrichen worden. Die Tatsache, dass sie sensibilisieren und Stellungnahmen abgeben, ohne eine wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 erwähnte Kontrolle auszuüben, ist beibehalten worden, damit das berechtigte Vertrauen des Bürgers in die Feuerwehrdienste nicht verletzt wird.

Der Entwurf ist durch eine Ausführungsbestimmung ergänzt worden.

Ferner ist das Datum des Inkrafttretens entsprechend dem für die Reform der Feuerwehrdienste vorgesehenen Timing angepasst worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

19. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisation der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 177 und 224 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. November 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.902/2 des Staatsrates vom 23. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 3 § 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.252/4 des Staatsrates vom 19. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Hilfeleistungszone erfüllt auf ihrem Gebiet, wie durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen festgelegt, folgende Aufträge in Sachen Brandschutz: 1. Erstellung eines Aktionsplans in Sachen Brandschutz, 2.Sensibilisierung, 3. Abgabe von Stellungnahmen, 4.Erstellung eines Brandschutzberichts nach Ausführung der Kontrolle der Aktenstücke einer Akte oder nach Ausführung einer Inspektion vor Ort, 5. Beteiligung an der Ausarbeitung der im Voraus erstellen Einsatzpläne. Art. 2 - Der Aktionsplan in Sachen Brandschutz, der Teil des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms ist, das in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert ist, wird auf die Rahmenmitteilung abgestimmt, die von der für Brandverhütung zuständigen Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres erstellt wird.

Art. 3 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann aus eigener Initiative oder auf Antrag eingreifen, um im Rahmen des Brandschutzes zu sensibilisieren, ohne eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen durchzuführen. § 2 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist den Auftrag einem Zonenmitglied zu, das die von Uns festgelegte Ausbildung in Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat.

Art. 4 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann jedem Antragsteller, der ein Interesse daran hat, einen entsprechenden Antrag einzureichen, Stellungnahmen abgeben, ohne eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen durchzuführen. § 2 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist den Auftrag einem Zonenmitglied zu, das die von Uns festgelegte Ausbildung in Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat. § 3 - Der Antragsteller gibt deutlich an, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck die Stellungnahme beantragt wird und welches Interesse in Sachen Brandschutz er daran hat, den Antrag einzureichen.

Derjenige, der die Stellungnahme abgibt, berücksichtigt den Rahmen, in dem und den Zweck, zu dem die Stellungnahme beantragt worden ist, und stimmt seine Empfehlungen darauf ab.

Art. 5 - § 1 - Jegliche Behörde zieht die Hilfeleistungszone für die Ausübung der Kontrolle in Sachen Brandschutz heran, wenn ein Brandschutzbericht erforderlich ist. § 2 - Diese Kontrolle wird auf der Grundlage der Aktenstücke einer bestimmten Akte durchgeführt oder erfolgt in einem bestimmten Bau oder an einer bestimmten Stätte. § 3 - Die antragstellende Behörde reicht den Antrag auf Kontrolle entweder selbst oder, wenn eine Prozedur das vorschreibt, über den Bauherrn, den Eigentümer oder den Betreiber des Gebäudes bei der Hilfeleistungszone ein. § 4 - Der Bauherr, der Eigentümer beziehungsweise der Betreiber des Gebäudes stellt die notwendigen Aktenstücke auf die von der Hilfeleistungszone festgelegte oder in den Vorschriften vorgesehene Weise zur Verfügung. Der Antragsteller präzisiert, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck die Kontrolle beantragt wird. Derjenige, der den Brandschutzbericht erstellt, berücksichtigt den Rahmen, in dem und den Zweck, zu dem der Brandschutzbericht beantragt worden ist, und stimmt seine Schlussfolgerung darauf ab. § 5 - Nach erfolgter Kontrolle einer Akte und/oder in einem Bau oder an einer Stätte erstellt das Zonenmitglied, das die von Uns festgelegte Ausbildung in Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat, den Brandschutzbericht. Dieser Bericht wird vom Berichterstatter und von dem Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unterzeichnet.

Art. 6 - Jeder Betreiber eines Gebäudes und jeder Eigentümer eines Gebäudes, mit Ausnahme der Wohnungen, bietet der Hilfeleistungszone die für die Erstellung eines im Voraus erstellten Einsatzplans nötige Zusammenarbeit. Sie teilen jede Information mit, die für die Aktualisierung des im Voraus erstellen Einsatzplans notwendig ist.

Art. 7 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann für die Ausführung eines Auftrags in Sachen Brandschutz auf die Unterstützung einer anderen Hilfeleistungszone, einer anderen Einrichtung oder eines anderen öffentlichen Dienstes zurückgreifen. Der Antrag auf Unterstützung kann nur gestellt werden, wenn die Hilfeleistungszone nicht über eine spezifische Kompetenz verfügt oder wenn dies sich aus den Vorschriften ergibt. § 2 - Die Hilfeleistungszone bleibt verantwortlich für die dem Antragsteller abgegebenen und die von ihr erstellten oder validierten Stellungnahmen, außer wenn die Erstellung der Stellungnahme aufgrund spezifischer Vorschriften einem spezifischen Organ oder einem spezifischen öffentlichen Dienst zugewiesen worden ist.

Art. 8 - § 1 - Der Aktenverwalter ist verpflichtet, den Zonenkommandanten oder seinen Beauftragten zu benachrichtigen, wenn er persönliche Interessen in einer Akte hat. § 2 - Hat der Zonenkommandant oder sein Beauftragter persönliche Interessen in einer Akte, lässt er den Brandschutzbericht von einem anderen Offizier der Zone gegenzeichnen.

Art. 9 - Der Minister des Innern kann die Muster für den Brandschutzbericht festlegen.

Art. 10 - § 1 - Unter den Begriffen "Zone" oder "Hilfeleistungszone" versteht man in vorliegendem Erlass auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. § 2 - Unter dem Begriff "Zonenkommandant" versteht man im vorliegenden Erlass auch den Dienstleiter des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.

Art. 11 - Artikel 177 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit tritt an demselben Datum wie dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Art. 12 - Die Artikel 22 und 22bis des Königlichen Erlasses vom 8.

November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten werden aufgehoben.

Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Art. 14 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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