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Koninklijk Besluit van 19 juli 2013
gepubliceerd op 02 september 2014

Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake bewijskracht Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000645
pub.
02/09/2014
prom.
19/07/2013
ELI
eli/besluit/2013/07/19/2014000645/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 JULI 2013. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake bewijskracht Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2013 houdende diverse bepalingen inzake bewijskracht (Belgisch Staatsblad van 16 augustus 2013), bekrachtigd bij artikel 60 van de wet van 10 april 2014 houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beweiskraft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 32 und des Artikels 36/1 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2013;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über die Ärztekammer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über die Apothekerkammer;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 über die Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, wiedergegeben oder mitgeteilt werden;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der eHealth-Plattform vom 5. April 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 15. Juni 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. Juni 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2011;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.

August 2011;

Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.329/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen -sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen." Art. 2 - In den Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 45/1 - Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses dürfen die im vorliegenden Erlass oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen." Art. 3 - In den Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über die Ärztekammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen." Art. 4 - In den Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über die Apothekerkammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen." Art. 5 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007 und 19.

Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: "Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung dürfen - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Der Versicherungsausschuss legt in einer in Artikel 22 Nr. 11 erwähnten Verordnung - gegebenenfalls nach Stellungnahme der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission - die technischen Anwendungsmodalitäten für den vorhergehenden Absatz fest." Art. 6 - In das Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen." Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 27. April 1999 über die Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person in Anwendung des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, wiedergegeben oder mitgeteilt werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 8 - Die Protokolle in Sachen Beweiskraft, die erstellt wurden in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 über die Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, wiedergegeben oder mitgeteilt werden, bleiben voll und ganz wirksam bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 9bis Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wie ersetzt durch Artikel 5 des vorliegenden Erlasses, erwähnten Anwendungsmodalitäten in Kraft treten.

Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012.

Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

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