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Koninklijk Besluit van 21 april 1999
gepubliceerd op 27 oktober 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen en van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van bovengenoemd koninklijk besluit van 21 oktober 1971

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000287
pub.
27/10/1999
prom.
21/04/1999
ELI
eli/besluit/1999/04/21/1999000287/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen en van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van bovengenoemd koninklijk besluit van 21 oktober 1971


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen, - van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen; - van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 avril 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 21. OKTOBER 1971 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9.Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, insbesondere der Artikel 7, 8 und 12;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Familie und des Wohnungswesens.

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis entspricht.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises.

Der Gebäudepreis kann zu höchstens 80 Prozent wegen Schwankungen der Löhne und damit verbundenen Soziallasten und wegen Schwankungen des Preises der im Bauwerk verarbeiteten oder eingearbeiteten Baustoffe, Materialien oder Produkte revidiert werden. § 2 - Für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Revision werden die letzten Schwankungen der Löhne, Soziallasten und Baustoff-, Material- oder Produktpreise berücksichtigt, die vor Beginn der Arbeiten, auf die sich die beantragte Teilzahlung bezieht, verzeichnet wurden. § 3 - Die Revision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten darf auf höchstens 50 Prozent des Gebäudepreises berechnet werden. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Schwankungen der Löhne und Soziallasten die Schwankungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Stundenlohns, der durch den Durchschnitt der Löhne der qualifizierten Arbeiter, Facharbeiter und Hilfsarbeiter gebildet ist, die von der Nationalen paritätischen Kommission des Bauwesens für die Kategorie festgelegt werden, die dem Ort des Bauvorhabens entspricht.Die Löhne werden um den vom Ministerium der Öffentlichen Arbeiten zugelassenen Gesamtprozentsatz der Soziallasten und Versicherungen erhöht, 2. Schwankungen der Baustoff-, Material- oder Produktpreise die Schwankungen aufgrund des monatlichen Indexes, der auf der Grundlage eines jährlichen Verbrauchs der wichtigsten Baustoffe und Materialien durch das Bauwesen auf dem Binnenmarkt errechnet wird.Dieser Index wird vom Ausschuss für den Baustoffmarktbericht mit Sitz am Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt.

Art. 2 - § 1 - Die Abnahme eines Bauwerks, die aufgrund einer in Artikel 1 desselben Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausgeführt wird, muss folgenden Mindestbedingungen genügen.

Die vorläufige und endgültige Abnahme der Arbeiten bedarf der Schriftform und muss kontradiktorisch erfolgen, um als erwiesen zu gelten.

Die Abnahmeverweigerung wird dem Verkäufer oder Unternehmer mit den Gründen, auf die sie sich stützt, per Einschreiben notifiziert. § 2 - Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude bewohnt oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt.

Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr die Arbeiten je nach Fall vorläufig oder endgültig annimmt, wenn er dem schriftlichen Antrag des Verkäufers oder Unternehmers auf Durchführung der Abnahme an einem bestimmten Datum nicht Folge geleistet hat und wenn er binnen fünfzehn Tagen nach der Aufforderung, die der Verkäufer oder Unternehmer ihm durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt hat, an dem in dieser Urkunde festgelegten Datum nicht zur Abnahme erschienen ist.

Diese Bestimmung gilt nicht für die Abnahme der gemeinschaftlichen Teile eines Gebäudes. § 3 - Der Verkäufer oder Unternehmer, der Eigentümer eines Teils eines abzunehmenden Gebäudes bleibt, übt bei der Abnahme der gemeinschaftlichen Teile keines der mit dem Miteigentum verbundenen Rechte aus.

Ist für die Gültigkeit der vorläufigen Abnahme oder der endgültigen Abnahme der gemeinschaftlichen Teile die Anwesenheit eines der Miteigentümer erforderlich und erscheint dieser Miteigentümer nicht in der annehmbaren Frist, die der Verkäufer oder Unternehmer ihm durch Gerichtsvollzieherurkunde gestellt hat, so entscheidet das Gericht über die Abnahme, was den säumigen Miteigentümer betrifft.

Art. 3 - Die Höhe der in Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten Sicherheitsleistung entspricht 5 Prozent des Gebäudepreises, gegebenenfalls auf das nächste Tausend aufgerundet.

Die Sicherheit wird in bar, in Staatspapieren, in Form einer gemeinsamen Sicherheitsleistung gemäss dem Königlichen Erlass vom 11.

März 1926 zur Ermächtigung der Unternehmer, der Konzessionäre und der Auftragnehmer von gemeinnützigen Arbeiten, über die zu diesem Zweck zugelassenen Gesellschaften von einer gemeinsamen und solidarischen Garantie Gebrauch zu machen, oder in Form einer globalen Sicherheitsleistung gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 23. Januar 1937 über die globale Sicherheitsleistung bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gebildet.

Binnen dreissig Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung muss der Verkäufer oder Unternehmer dem Käufer oder Bauherrn einen von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse unterzeichneten Beweis für die Bildung der entsprechenden Sicherheit erbringen.

Bei Ausführungsverzug oder bei vollständiger oder teilweiser Nichtausführung der Vereinbarung, der beziehungsweise die auf den Verkäufer oder Unternehmer zurückzuführen ist, darf der Käufer oder Bauherr die Summen, die ihm wegen des erlittenen Schadens geschuldet werden, aus dieser Sicherheit entnehmen.

Die Sicherheit wird gemäss den im nachfolgenden Absatz festgelegten Modalitäten zu Hälften freigegeben, die erste Hälfte bei der vorläufigen Abnahme, die zweite Hälfte bei der endgültigen Abnahme.

Der Käufer oder Bauherr ordnet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag, den der Verkäufer oder Unternehmer an ihn richtet, und unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse Aufhebung für die erste beziehungsweise die zweite Hälfte der Sicherheit an. Nach Ablauf dieser fünfzehntägigen Frist hat der Verkäufer oder Unternehmer als Entschädigung zu Lasten des Käufers oder Bauherrn Anrecht auf einen Zins zum gesetzlichen Zinssatz auf den Betrag der Sicherheit, für den keine Aufhebung gewährt worden ist.

Art. 4 - Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Fertigstellungsgarantie wird in einer Vereinbarung aufgenommen, mit der ein Bankinstitut mit Niederlassung in Belgien, ein öffentliches Kreditinstitut oder eine Einrichtung, die der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegt gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen, sich gegenüber dem Käufer oder Bauherrn als Solidarbürge des Verkäufers oder Unternehmers verpflichtet, die Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in dem das Appartement sich befindet, notwendig sind, zu zahlen.

Der Notar erwähnt im Kaufvertrag die Bürgschaftsvereinbarung und fügt ihm eine Abschrift dieser Vereinbarung bei.

Binnen dreissig Tagen nach Abschluss des Werkvertrags übermittelt der Unternehmer dem Bauherrn eine Bürgschaftsbescheinigung.

Die Bürgschaftsverpflichtung endet mit der vorläufigen Abnahme der Arbeiten.

Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 1. Juli 1969 zur Regelung des Schutzes der Personen, die Sozialwohnungen oder mit Sozialwohnungen gleichgesetzte Wohnungen kaufen oder bauen, wird aufgehoben.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zum selben Zeitpunkt wie das Gesetz vom 9. Juli 1971 in Kraft, nämlich am 1. Januar 1972.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 1971 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz A. VRANCKX Der Minister der Familie und des Wohnungswesens G. BREYNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993, insbesondere der Artikel 1, 7, 8 und 12;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen ».

Art. 2 - In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis entspricht.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis: a) in den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9.Juli 1971 erwähnten Fällen: der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises, b) in den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten Fällen: der Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten.» Art. 3 - In Artikel 1 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Ministerium der Öffentlichen Arbeiten » durch die Wörter « Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur » ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5 - Der in der Vereinbarung vorgesehene Gesamtpreis der in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 erwähnten Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten muss sich auf mindestens 80 Prozent des Verkaufspreises des Gebäudes, dessen Eigentum übertragen wird, belaufen und muss über 750 000 Franken liegen. » Art. 5 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude oder die umgebauten oder vergrösserten Teile dieses Gebäudes bewohnt oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. » Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wird die Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der Verkäufer oder Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » Art. 7 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Fertigstellungsgarantie wird durch eine Solidarbürgschaft gegeben, mit der ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder ein Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit sich verpflichtet, dem Käufer oder Bauherrn die Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in dem das Appartement sich befindet, oder gegebenenfalls für die Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten notwendig sind, zu zahlen, wenn der Verkäufer oder Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. » Art. 8 - Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Wird der Werkvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » Art. 9 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Vereinbarungen, die ab dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen werden.

Art. 10 - Unser Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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