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Koninklijk Besluit van 21 februari 2011
gepubliceerd op 29 april 2011

Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000250
pub.
29/04/2011
prom.
21/02/2011
ELI
eli/besluit/2011/02/21/2011000250/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 FEBRUARI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2011 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, sollen die Grundsätze der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste festgelegt werden. ALLGEMEINE BETRACHTUNGEN Am 8. Juni 2010 hat der Staatsrat im Rahmen der Beschwerde eines Berufsfeuerwehrmanns gegen die Stadt Charleroi den Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste für gesetzwidrig erklärt, weil nicht alle Formvorschriften erfüllt worden sind. Der Königliche Erlass vom 8.

April 2003 ist in der Tat nicht der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt worden.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät vorlege, ist eine exakte Kopie des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003. Er ist dem Staatsrat vorgelegt worden.Im Gutachten Nr. 48.336/4 vom 22. Juni 2010 hat der Staatsrat zwei Bemerkungen zu dem Entwurf gemacht.

An erster Stelle hat der Staatsrat auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Artikel in Bezug auf die Gewährung von Zuschüssen an die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste verwiesen. Dieser Mangel ist durch eine Abänderung des Gesetzes behoben worden. Mit dem Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ist in der Tat ein neuer Artikel 12/1 in das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingefügt worden. Dieser Artikel bildet die Rechtsgrundlage für die Zuschüsse an die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste.

An zweiter Stelle hat der Staatsrat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Formvorschriften nicht erfüllt worden sind. Diese Vorschriften sind bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 8.

April 2003 erfüllt worden. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Umstände haben eine derartige Änderung erfahren, dass eine erneute Erfüllung der Formalitäten gerechtfertigt ist. Der Königliche Erlass vom 8. April 2003 ist durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2010 abgeändert worden. Bei dieser Abänderung des Inhalts des Königlichen Erlasses sind die Regionalregierungen beteiligt worden, ist mit den Gewerkschaften verhandelt worden und sind die Stellungnahmen des Finanzinspektors und die Einverständnisse des Staatssekretärs für Haushalt eingeholt worden. Anlässlich dieser Formalitäten ist keine Bemerkung in Bezug auf den Königlichen Erlass vom 8. April 2003 formuliert worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

21. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2 und des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und des Artikels 12/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Dezember 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1974 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 1974 zur Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 1974 zur Regelung der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und -bekämpfung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Dezember 1975 zur Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1983 zur Festlegung des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1984 zur Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Dezember 1992 zur Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines Brandschutztechnikers;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2003 und vom 3. Juli 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. März 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.

April 2003 und vom 7. August 2009;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2003/01 über die Schlussfolgerungen der am 3. und 11.Dezember 2002 und 21. Januar 2003 innerhalb des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/05 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. November 2009;

Augrund des Gutachtens Nr. 47.584/4 des Staatsrates vom 6. Januar 2010;

Augrund des Gutachtens Nr. 48.336/4 des Staatsrates vom 22. Juni 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, 2."Hohem Ausbildungsrat": den in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnten Rat, 3. "Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen": die in Kapitel IV des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4.April 2003 erwähnte Kommission, 4. "Mitgliedern der öffentlichen Hilfsdienste": die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste und die Mitglieder der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, 5."Ausbildung": die Gesamtheit der Module, nach deren Abschluss ein Brevet, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ausgestellt wird, 6. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder theoretische Kurse oder theoretische und praktische Kurse oder praktische Kurse umfasst. TITEL II - Ausbildungszentren KAPITEL I - Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste Art. 2 - Bei der Generaldirektion Zivile Sicherheit wird ein Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, nachstehend Föderales Ausbildungszentrum genannt, geschaffen.

Das Föderale Ausbildungszentrum hat seinen Sitz im Schloss von Florival 91 in 1390 Grez-Doiceau.

Art. 3 - Das Föderale Ausbildungszentrum hat den Auftrag: 1. nach den vom Minister festgelegten Modalitäten für die Ausbildung des Personals der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu sorgen, 2.für spezifische Ausbildungen für das Personal der öffentlichen Hilfsdienste zu sorgen, 3. in Ausführung der internationalen und europäischen Normen mit Bezug auf die zivile Sicherheit Ausbildungsprogramme zu entwickeln, 4.für eine europäische Zusammenarbeit in Sachen zivile Sicherheit zwischen den Ausbildungszentren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sorgen, 5. die besonderen Aufträge, die ihm vom Minister oder von seinem Beauftragten anvertraut werden, auszuführen. Art. 4 - Für jedes der zu den in Artikel 3 erwähnten Ausbildungen gehörenden Module kann der Minister den Betrag der vom Schüler zu entrichtenden Einschreibegebühr festlegen.

Art. 5 - Der Minister kann einem oder mehreren der in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten provinzialen Ausbildungszentren für eine von ihm bestimmte Dauer die Organisation aller in Artikel 3 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen. Diese Vollmachtserteilungen sind erneuerbar.

Der Minister kann dem Föderalen Ausbildungszentrum die Organisation aller in Artikel 17 § 1 Nrn. 5 bis 8 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen: 1. entweder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es beantragt, 2.oder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es versäumt, diese Ausbildung ganz oder teilweise zu organisieren.

Art. 6 - Jedes Jahr und spätestens Ende des Monats Februar, der dem betreffenden Jahr folgt, übermittelt das Föderale Ausbildungszentrum dem Minister einen ausführlichen Tätigkeitsbericht.

KAPITEL II - Provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste Abschnitt 1 - Zulassung Art. 7 - Der Minister kann in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ein provinziales Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste zulassen.

Die zugelassenen provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste werden nachstehend "die provinzialen Ausbildungszentren" genannt.

Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung eines provinzialen Ausbildungszentrums wird an den Minister gerichtet.

Ihm werden die Statuten und die Geschäftsordnung des provinzialen Ausbildungszentrums beigefügt.

Abschnitt II - Aufträge der provinzialen Ausbildungszentren Art. 9 - Unbeschadet der in Artikel 5 erwähnten Vollmachtserteilungen erteilt jedes provinziale Ausbildungszentrum den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehrdienste die in Artikel 12 Nrn. 1 und 3 erwähnten Ausbildungen.

Abschnitt III - Kontrolle Art. 10 - Die provinzialen Ausbildungszentren werden vom Inspektionsdienst der Generaldirektion Zivile Sicherheit, der jedes Jahr einen Bericht mit seinen Anmerkungen verfasst, kontrolliert.

Dieser Bericht umfasst die Erwägungen des Hohen Ausbildungsrates in Anwendung von Artikel 5 Nr. 4 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. April 2003.

Der Bericht muss dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, auf das er sich bezieht, übermittelt werden.

Art. 11 - Der Minister kann auf der Grundlage eines Berichts, der von der in Artikel 10 erwähnten Inspektion erstellt wurde, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Zulassung eines provinzialen Ausbildungszentrums aussetzen oder entziehen. Er hört vorher den Direktor des Zentrums und den Provinzgouverneur an.

Der Beschluss, durch den die Zulassung ausgesetzt oder entzogen wird, darf nicht wirksam werden, bevor die Prüfungen über die laufenden Module abgeschlossen sind.

TITEL III - Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste KAPITEL I - Verschiedene Ausbildungsarten Art. 12 - Die für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste organisierten Ausbildungen umfassen: 1. die Ausbildungen zur Erlangung von Brevets, 2.die Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen, 3. die Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen. Art. 13 - Die Brevets werden den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehrdienste nach Abschluss der Ausbildungen, die sie gegebenenfalls für eine Ernennung oder Beförderung bestanden haben müssen, ausgestellt.

Die Brevets sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen besucht und erfolgreich abgeschlossen worden sind.

Art. 14 - Die Zeugnisse werden nach dem Abschluss spezifischer Ausbildungen mit Bezug auf besondere Aufträge der öffentlichen Feuerwehrdienste ausgestellt.

Die Zeugnisse sind der Beweis dafür, dass ihr Inhaber die Ausbildungen besucht und erfolgreich abgeschlossen hat und fähig ist, die mit diesen Aufträgen verbundenen Aufgaben durchzuführen.

Art. 15 - Die Bescheinigungen werden nach dem Abschluss von Ausbildungen ausgestellt, deren Ziel die Wiederholung und Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste ist.

Die Bescheinigungen sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen besucht und erfolgreich abgeschlossen worden sind.

Art. 16 - Die Anwesenheit der Personalmitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste im Unterricht und ihre Teilnahme an den Prüfungen werden mit Perioden des aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Personalmitglieder im Unterricht wird mit Perioden aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 17 - § 1 - Die in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen werden zur Erlangung folgender Brevets durchgeführt: 1. des Brevets eines Feuerwehrmanns, 2.des Brevets eines Korporals, 3. des Brevets eines Sergeanten, 4.des Brevets eines Adjutanten, 5. des Brevets eines Offiziers, 6.des Brevets eines Brandschutztechnikers, 7. des Brevets im Bereich Krisenmanagement, 8.des Brevets eines Dienstleiters. § 2 - In Anlage I zu vorliegendem Erlass werden für jedes in § 1 erwähnte Brevet die Module der Ausbildung angeführt, nach deren Abschluss das Brevet ausgestellt wird, sowie die Anzahl Stunden und die Anzahl Punkte, die jedes Modul enthalten muss. § 3 - Bewerber um das Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten und eines Adjutanten sind verpflichtet, an den Pflichtmodulen und, für die Brevets eines Sergeanten und eines Adjutanten, an einem unter den Wahlmodulen auszuwählenden Modul teilzunehmen.

Art. 18 - Der Minister erstellt die in Artikel 12 Nr. 2 erwähnten Zeugnisse und bestimmt Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Organisation der Ausbildungen, nach deren Abschluss Zeugnisse ausgestellt werden.

Der Minister legt auf Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates hin die Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen fest.

Art. 19 - Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Organisation der in Artikel 12 Nr. 3 erwähnten Ausbildungen werden dem Minister auf Vorschlag des Föderalen Ausbildungszentrums oder des provinzialen Ausbildungszentrums nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates zur Billigung vorgelegt.

KAPITEL II - Organisation der Ausbildungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 20 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Kurse fest.

Art. 21 - Die Lernunterlagen, die als schriftliche Hilfsmittel für den Unterricht dienen, werden den Schülern zur Verfügung gestellt, nachdem ihr Inhalt vom Minister gebilligt worden ist.

Abschnitt II - Von den in Titel II Kapitel 2 erwähnten provinzialen Ausbildungszentren durchgeführte Ausbildungen Art. 22 - Jedes Jahr und spätestens am 30. September bestimmt der Minister, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, die Ausbildungen, die von jedem provinzialen Ausbildungszentrum im folgenden Kalenderjahr organisiert werden müssen.

Diese Ausbildungen werden nach einer Analyse der Bedürfnisse bestimmt, die entweder von den in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 11.

April 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen erwähnten technischen Kommissionen der Zonen vorgebracht werden oder, für die öffentlichen Feuerwehrdienste, die nicht zu einer Zone gehören, von den Behörden, denen sie unterstehen.

Art. 23 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilt das provinziale Ausbildungszentrum dem Minister für jedes der Module, die zu der von ihm durchgeführten Ausbildung gehören, Folgendes mit: 1. den Stundenplan der Kurse, 2.die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers, 3. die Prüfungstermine, 4.die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

Abschnitt III - Modularsystem Art. 24 - Das Modularsystem basiert auf der Unterteilung der in Artikel 12 erwähnten Ausbildungen in Ausbildungseinheiten, die Module genannt werden.

Art. 25 - Die Module können auf voneinander unabhängige Weise besucht werden, mit Ausnahme der Ausbildungen, für die vorgesehen ist, dass die Module in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden müssen.

Die Teilnahme an Modul 4 für das Brevet eines Feuerwehrmanns ist an das Bestehen der Module 1 bis 3 der Ausbildung gebunden.

Art. 26 - Bei der Einschreibung für die in den Artikeln 14 und 17 erwähnten Ausbildungen gibt der Bewerber an, ob er eine gesamte Ausbildung oder gegebenenfalls nur eines oder mehrere ihrer Module besuchen möchte.

Art. 27 - Die Module sind zusammenrechenbar.

Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt, die nachstehend Zertifikat genannt wird.

Jedes Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Datum der Prüfungsbesprechung.

Die Summe der Zertifikate über die zu einer Ausbildung gehörenden Module führt nach bestandener Prüfung über das letzte Modul zur Ausstellung der in Artikel 12 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Brevets, Zeugnisse oder Bescheinigungen.

Art. 28 - Wenn die zu einer der in Artikel 12 erwähnten Ausbildungen gehörenden Module in verschiedenen provinzialen Ausbildungszentren besucht worden sind, wird das Brevet, das Zeugnis oder die Bescheinigung von dem provinzialen Ausbildungszentrum ausgestellt, in dem der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die Prüfung über das letzte Modul bestanden hat.

KAPITEL III - Zulassung zu den Ausbildungen und Prüfungen Abschnitt I - Zulassung zu den Ausbildungen Art. 29 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns werden Feuerwehrleute auf Probe, Berufskorporale auf Probe und Unterleutnants auf Probe zugelassen.

Art. 30 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Korporals werden Feuerwehrleute zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung zwei Jahre allgemeines Dienstalter - Probezeit einbegriffen - aufweisen, Berufskorporale auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind, und Unterleutnants auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind.

Art. 31 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Sergeanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Korporals sind, Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die Inhaber zumindest des Dienstgrades eines Korporals sind, und Unterleutnants auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Korporals sind.

Art. 32 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Adjutanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind, Sergeanten, Erste Sergeanten, Sergeant-Majore und Unterleutnants auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind.

Art. 33 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Offiziers werden Adjutanten zugelassen, Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind, und Unterleutnants auf Probe, die Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind.

Art. 34 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers werden folgende Personen zugelassen: 1. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers sind, und Offiziere, 2.Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber eines der Diplome sind, die Zugang geben zu den in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Stellen der Stufe 1 im föderalen öffentlichen Dienst, oder Inhaber eines der Diplome, die erwähnt sind in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste.

Art. 35 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets im Bereich Krisenmanagement werden folgende Personen zugelassen: 1. Offiziere, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, 2.Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers und des Brevets eines Brandschutztechnikers sind.

Art. 36 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Dienstleiters werden Offiziere eines öffentlichen Feuerwehrdienstes zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung: 1. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, 2.Inhaber des Brevets im Bereich Krisenmanagement sind, 3. ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier haben, Probezeit einbegriffen. Art. 37 - § 1 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste dürfen sich nur nach gleich lautender und mit Gründen versehener Stellungnahme des Dienstleiters und mit vorheriger Genehmigung der Verwaltungsbehörde, der sie unterstehen, für eine der in Artikel 12 erwähnten Ausbildungen oder für eines der zu einer dieser Ausbildungen gehörenden Module einschreiben. § 2 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste können das provinziale Ausbildungszentrum, in dem sie eine Ausbildung oder ein Modul besuchen möchten, frei wählen. § 3 - Um gültig zu sein, muss die Einschreibung für eine Ausbildung oder für eines oder mehrere der zu einer Ausbildung gehörenden Module spätestens am Ende des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, an das provinziale Ausbildungszentrum, in dem der Anwärter diese Ausbildung oder dieses beziehungsweise diese Modul(e) besuchen möchte, gerichtet werden.

Art. 38 - Das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres kann mit vorheriger Genehmigung des Generaldirektors der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seines Beauftragten jede in Artikel 12 erwähnte Ausbildung besuchen.

Art. 39 - Spätestens am Ende der zweiten Woche nach Schliessung der Einschreibungen gemäss Artikel 37 § 3 übermittelt das provinziale Ausbildungszentrum der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit die Liste der Eingeschriebenen.

Art. 40 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf sich niemand mehr als zwei Mal für dasselbe Modul einschreiben.

Abschnitt II - Prüfungen Art. 41 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Prüfungen fest.

Art. 42 - Jedes der in Artikel 1 Nr. 6 erwähnten Module wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die auf jeden Fall einen schriftlichen Teil umfasst.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Modul 4 "integrierte praktische Übungen" der Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns.

Art. 43 - Bewerber müssen die das Modul betreffende Prüfung in dem Zentrum ablegen, in dem sie die Ausbildung besucht haben.

Wenn ein Bewerber sich in Anwendung von Artikel 40 nicht mehr für ein Modul einschreiben kann, wählt er frei das provinziale Ausbildungszentrum, in dem er die Prüfung über dieses Modul ablegen möchte.

Art. 44 - Die Brevets, Zeugnisse und Bescheinigungen werden den Bewerbern ausgestellt, die für jedes zur Ausbildung gehörende Modul mindestens 60% erreichen.

Art. 45 - Niemand darf die ein selbes Modul betreffende Prüfung mehr als vier Mal ablegen.

Art. 46 - Nach Abschluss jeder Prüfungsperiode werden die Resultate der Prüfungsbesprechungen an den Minister weitergeleitet.

KAPITEL IV - Gleichsetzungen und Befreiungen Art. 47 - Der Minister entscheidet, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat, über die Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets.

Art. 48 - Der Minister gewährt die Befreiung von Ausbildungen und Prüfungen, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat.

KAPITEL V - Gleichsetzungen Art. 49 - Das Brevet eines Korporals gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns.

Das Brevet eines Sergeanten gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns und eines Korporals.

Das Brevet eines Adjutanten gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals und eines Sergeanten.

Das Brevet eines Offiziers gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten und eines Adjutanten.

Das Brevet eines Dienstleiters gilt gleichsam als Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten und eines Offiziers.

TITEL IV - Provinzialen Ausbildungszentren gewährte Zuschüsse Art. 50 - Für die Ausbildungen zur Erlangung der Brevets werden pro Schüler Zuschüsse gewährt, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: 1. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 1.158 EUR, 2. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 460 EUR, 3.für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 405 EUR, 4. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 580 EUR, 5.für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: a) für die Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten: 840 EUR, b) für die Unterleutnants auf Probe: - für das Brevet eines Feuerwehrmanns: 520 EUR, - für das Brevet eines Korporals: 345 EUR, - für das Brevet eines Sergeanten: 550 EUR, - für das Brevet eines Adjutanten: 406 EUR, - für das Brevet eines Offiziers: 645 EUR, 6.für das Brevet eines Brandschutztechnikers: 840 EUR, 7. für das Brevet im Bereich Krisenmanagement: 300 EUR, 8.für das Brevet eines Dienstleiters: 840 EUR. Der Betrag der Zuschüsse in Bezug auf die zu den in Absatz 1 erwähnten Ausbildungen gehörenden Module wird in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass für jedes Modul festgelegt.

Art. 51 - Für jedes der zu den Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen und Bescheinigungen gehörenden Module wird pro Schüler ein Zuschuss gewährt, der berechnet wird, indem man die für das Modul vorgesehene Anzahl Stunden mit 3,5 EUR multipliziert.

Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das Modul mindestens 4 Stunden umfasst.

Art. 52 - Die in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Zuschüsse werden nur dann gewährt, wenn der eingeschriebene Schüler mindestens drei Viertel der Unterrichtsstunden besucht hat und an allen Prüfungen über das Modul, für das der Zuschuss beantragt wird, teilgenommen hat.

Art. 53 - Wenn ein Schüler nicht alle Prüfungen über ein Modul abgelegt hat, wird der Zuschuss um zehn Prozent verringert.

Art. 53/1 - Ausnahmsweise und durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Minister für bestimmte Ausbildungen einen Zuschuss gewähren, der alle mit der betreffenden Ausbildung verbundenen Kosten deckt, unter der Voraussetzung, dass der Hohe Ausbildungsrat eine günstige Stellungnahme dazu abgegeben hat.

Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung der Infrastruktur, des Materials und der pädagogischen Unterstützung für die Organisation einer praktischen Ausbildung gewähren.

Artikel 54 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 55 finden keine Anwendung auf Absatz 1 und Absatz 2.

Art. 54 - Das provinziale Ausbildungszentrum reicht alle Anträge auf Bezuschussung beim Minister ein.

Der Antrag muss dem vom Minister festgelegten Muster entsprechen.

Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: 1. ein Bericht, in dem die Namen der Schüler angegeben sind, die die jeweils in den Artikeln 52 und 53 erwähnten Bedingungen erfüllen, 2.ein Bericht, durch den nachgewiesen wird, dass der Unterricht den einschlägigen Bestimmungen entspricht.

Art. 55 - Um zulässig zu sein, müssen die Anträge auf Bezuschussung der Module, für die alle Prüfungen zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des folgenden Jahres abgeschlossen sind, spätestens am 31. Oktober des letztgenannten Jahres eingereicht werden.

Art. 56 - Die Zuschüsse werden innerhalb der Grenzen der Haushaltsmittelbeträge gemäss folgender Prioritätsreihenfolge gewährt: 1. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Brevets gehörenden Module, deren Organisation vom Minister beantragt wurde, 2.die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen gehörenden Module, 3. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen gehörenden Module, 4.die in Artikel 53/1 erwähnten Zuschüsse.

Art. 57 - Jedem provinzialen Ausbildungszentrum wird jährlich ein Funktionszuschuss von 2.090 EUR gewährt.

Ausser dem in Absatz 1 erwähnten Zuschuss wird dem provinzialen Ausbildungszentrum für die Lütticher Feuerwehrdienste für die Organisation von Ausbildungen für die Mitglieder der Feuerwehrdienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich ein zusätzlicher Zuschuss von 690 EUR gewährt.

In Abweichung von Absatz 1 ird dem Ausbildungszentrum des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt jährlich ein Funktionszuschuss von 4.180 EUR gewährt, um die Organisation der Ausbildungen in den zwei Sprachen zu decken.

Art. 58 - Die in den Artikeln 50, 51 und 57 erwähnten Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres indexiert.

Der Referenzindex der Verbraucherpreise ist der Index 110,22 des Monats Januar 2002, Basis 1996 = 100.

Art. 59 - Die in Artikel 58 erwähnte Indexierung ist auf die Zuschüsse für die Module anwendbar, für die der Unterricht im betreffenden Jahr begonnen hat.

TITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 60 - Die provinzialen Ausbildungszentren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind gemäss dem Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, behalten ihre Zulassung.

Art. 61 - § 1 - Als Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten und Adjutanten gelten gleichsam: 1. das Brevet eines Unteroffiziers, das von den zugelassenen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste oder von den Provinzialen Föderationen der Feuerwehrdienste ausgestellt wurde, 2.das Zeugnis eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Unteroffiziers, das von der zuständigen Behörde auf der Grundlage eines vor dem 31. Dezember 1993 gefassten Beschlusses ausgestellt wurde, 3. das vom Staat ausgestellte Brevet A, 4.das vom Staat ausgestellte Brevet B, 5. das vom Staat ausgestellte Brevet C, 6.das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers, 7. das Brevet eines Unterleutnants. § 2 - Als Brevet eines Offiziers gelten gleichsam: 1. das vom Staat ausgestellte Brevet A, 2.das vom Staat ausgestellte Brevet B, 3. das vom Staat ausgestellte Brevet C, 4.das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers, 5. das Brevet eines Unterleutnants. Art. 62 - § 1 - Die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten, eines Unterleutnants, eines Brandschutztechnikers und eines Dienstleiters, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben, umfassen die in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass angeführten Kurse.

Als begonnen gelten die Kurse, für die die Einschreibungen am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen sind. § 2 - Jeder der in § 1 erwähnten Kurse wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die zumindest einen schriftlichen Teil umfasst.

Das in § 1 erwähnte Brevet wird den Schülern ausgestellt, die mindestens fünf Zehntel der Punkte für jede Prüfung erhalten haben. § 3 - Solange der Minister die in Artikel 18 erwähnten Massnahmen nicht getroffen hat, werden die spezifischen Ausbildungen von den provinzialen Ausbildungszentren organisiert. § 4 - 1. Für die in § 1 erwähnten Kurse wird pro eingeschriebenen Schüler, der drei Viertel der Kurse besucht hat und an zumindest einer vollständigen diese Kurse abschliessenden Prüfungssitzung teilgenommen hat, ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt: - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 247,89 EUR, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 371,84 EUR, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 371,84 EUR, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 495,79 EUR, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants: 743,68 EUR, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers: 743,68 EUR, - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: 743,68 EUR. In Abweichung von Absatz 1 wird pro Schüler für jeden Kursus, dessen Programm er zumindest zu drei Vierteln besucht hat, ebenfalls ein Zuschuss gewährt. In diesem Fall wird der Zuschussbetrag wie die in Nr. 2 erwähnten Beträge berechnet. 2. Für die Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben, wird pro eingeschriebenen Schüler ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt: - für die Kurse mit einer Dauer von 6 bis zu 20 Stunden: 61,97 EUR, - für die Kurse mit einer Dauer von 21 bis zu 40 Stunden: 86,76 EUR, - für die Kurse mit einer Dauer von 41 bis zu 60 Stunden: 173,52 EUR, - für die Kurse mit einer Dauer von 61 bis zu 80 Stunden: 260,29 EUR, - für die Kurse mit einer Dauer von 81 Stunden und mehr: 347,05 EUR.3. Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden;sie sind an den Index 162,11 des Monats Februar 1995 gekoppelt, Basis 1981 = 100.

TITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 63 - Es werden aufgehoben: 1. die Artikel 10 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 11.März 1954 zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps, 2. der Königliche Erlass vom 16.April 1974 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt abgeändert am 4. August 1986, 3. der Königliche Erlass vom 4.Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, 4. der Ministerielle Erlass vom 22.April 1974 zur Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt abgeändert am 16. Januar 1989, 5. der Ministerielle Erlass vom 29.Oktober 1974 zur Regelung der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und -bekämpfung, 6. der Ministerielle Erlass vom 17.Dezember 1975 zur Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers, 7. der Ministerielle Erlass vom 22.Juni 1983 zur Festlegung des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe, 8. der Ministerielle Erlass vom 30.August 1984 zur Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung, 9. der Ministerielle Erlass vom 10.Dezember 1992 zur Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines Brandschutztechnikers.

Der Königliche Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2010, wird aufgehoben, ausser in Bezug auf die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eingeleiteten Streitverfahren.

Art. 64 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage I AUSBILDUNGSPROGRAMM 1. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

64 Stunden

64

Theorie:

28 Stunden


Praxis:

36 Stunden


- Individueller Schutz:

36 Stunden

36

Theorie:

6 Stunden


Praxis:

30 Stunden


- Erste Hilfe:

20 Stunden

20

Theorie:

8 Stunden


Praxis:

12 Stunden


- Integrierte praktische Übungen:

10 Stunden

10


Total:

130 Stunden

130 Punkte


2.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

20 Stunden

20

- Pumpen - Bedienung der Vorrichtungen:

20 Stunden

20

Ein vierzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:


- Bedienung der Pumpen - Steuern der Fahrzeuge Spezialisierung:

40 Stunden

40

- Rettungstechniken:

40 Stunden

40


Total:

80 Stunden

80 Punkte


3. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

30 Stunden

30

- Organisation und Personalmanagement:

20 Stunden

20

Ein zwanzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:


- Brandverhütung:

20 Stunden

20

- Gefährliche Stoffe:

20 Stunden

20

- Einsatzleitung:

20 Stunden

20


Total:

70 Stunden

70 Punkte


4.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Verbrennung und Löschung:

40 Stunden

40

- Gefährliche Stoffe:

20 Stunden

20

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

20 Stunden

20

- Personalmanagement:

20 Stunden

20


Total:

100 Stunden

100 Punkte


5. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: A.Für Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Organisation der Hilfsdienste:

10 Stunden

10

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

80 Stunden

80

- Personalmanagement:

20 Stunden

20

- Verbindungen - Kommunikationsmittel:

20 Stunden

20

Ein vierzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:


- Ausbilder:

40 Stunden

40

- Material:

40 Stunden

40


Total:

170 Stunden

170 Punkte


B. Für Unterleutnants auf Probe 1. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung (praktische Übungen einbegriffen):

50 Stunden

50

- Individueller Schutz (praktische Übungen einbegriffen):

30 Stunden

30

- Lebensrettende Handlungen (praktische Übungen einbegriffen):

10 Stunden

10


Total:

90 Stunden

90 Punkte


2.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

10 Stunden

10

- Pumpen - Bedienung der Pumpen und Maschinen:

30 Stunden

30

- Rettungstechniken:

20 Stunden

20


Total:

60 Stunden

60 Punkte


3. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

15 Stunden

15

- Organisation und Personalmanagement:

10 Stunden

10

- Gefährliche Stoffe:

10 Stunden

10

- Einsatzleitung (Probezeit einbegriffen):

20 Stunden

20

- Ausbilder:

40 Stunden

40


Total:

95 Stunden

95 Punkte


4.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Verbrennung und Löschung:

20 Stunden

20

- Gefährliche Stoffe:

20 Stunden

20

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

10 Stunden

10

- Personalmanagement:

20 Stunden

20


Total:

70 Stunden

70 Punkte


5. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Offiziers:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Organisation der Hilfsdienste:

10 Stunden

10

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

80 Stunden

80

- Personalmanagement:

20 Stunden

20

- Verbindungen - Kommunikationsmittel:

20 Stunden

20


Total:

130 Stunden

130 Punkte


6.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Rechtsgrundlagen:

5 Stunden

5

- Vorschriften:

30 Stunden

30

- Feuerwiderstandsdauer der Bauelemente und Brandverhalten der Baumaterialien:

25 Stunden

25

- Bauweise:

20 Stunden

20

- Meldeanlagen - Löschmittel:

10 Stunden

10

- Praktische Übungen und Ausbildung:

50 Stunden

50


Total:

140 Stunden

140 Punkte


7. Ausbildung zur Erlangung des Brevets im Bereich Krisenmanagement:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Gesetzestexte und Verordnungen:


- Schwere Unfälle: Risikoanalyse und -bewältigung:

10 Stunden

10

- Notfallplanung:

20 Stunden

20

- Telekommunikation und Vorgehensweisen in Ausnahmesituationen,

10 Stunden

10

Informationsverwaltung in kollektiven Notfallsituationen:

10 Stunden

10


Total:

50 Stunden

50 Punkte


8.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters:

Pflichtmodule:

Stunden:

Punkte:

- Management - Personalmanagement:

40 Stunden

40

- Öffentlichkeitsarbeit:

20 Stunden

20

- Technische Planung und Haushaltsführung:

20 Stunden

20


Total:

80 Stunden

80 Punkte


Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage II BETRAG DER ZUSCHÜSSE 1. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

564 EUR

- Individueller Schutz:

324 EUR

- Erste Hilfe:

156 EUR

- Integrierte praktische Übungen:

114 EUR


TOTAL

1.158 EUR


2. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

115 EUR

- Pumpen - Bedienung der Vorrichtungen:

115 EUR

Ein vierzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:


- Bedienung der Pumpen - Steuern der Fahrzeuge Spezialisierung:

230 EUR

- Rettungstechniken:

230 EUR

- Medizinische Hilfeleistung:

230 EUR


TOTAL

460 EUR


3.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

175 EUR

- Organisation und Personalmanagement:

115 EUR

Ein zwanzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:


- Brandverhütung:

115 EUR

- Gefährliche Stoffe:

115 EUR

- Einsatzleitung:

115 EUR


TOTAL

405 EUR


4. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Verbrennung und Löschung:

232 EUR

- Gefährliche Stoffe:

116 EUR

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

116 EUR

- Personalmanagement:

116 EUR

TOTAL

580 EUR


5.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: A. FUR ADJUTANTEN UND INHABER DES BREVETS EINES ADJUTANTEN

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Organisation der Hilfsdienste:

49 EUR

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

395 EUR

- Personalmanagement:

99 EUR

- Verbindungen - Kommunikationsmittel:

99 EUR

Ein vierzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:


- Ausbilder:

198 EUR

- Material:

198 EUR


TOTAL

840 EUR


B. FUR UNTERLEUTNANTS AUF PROBE 1. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung (praktische Übungen einbegriffen):

289 EUR

- Individueller Schutz (praktische Übungen einbegriffen):

173 EUR

- Einführung in die erste Hilfe (praktische Übungen einbegriffen):

58 EUR


TOTAL

520 EUR


2.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

58 EUR

- Pumpen - Bedienung der Pumpen und Maschinen:

172 EUR

- Rettungstechniken:

115 EUR


TOTAL

345 EUR


3. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung (praktische Übungen einbegriffen):

87 EUR

- Organisation und Personalmanagement:

58 EUR

- Gefährliche Stoffe:

58 EUR

- Einsatzleitung (Probezeit einbegriffen):

115 EUR

- Ausbilder:

232 EUR


TOTAL

550 EUR


4.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Verbrennung und Löschung:

116 EUR

- Gefährliche Stoffe:

116 EUR

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

58 EUR

- Personalmanagement:

116 EUR


TOTAL

406 EUR


5. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Offiziers:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Organisation der Hilfsdienste:

50 EUR

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:

395 EUR

- Personalmanagement:

100 EUR

- Verbindungen - Kommunikationsmittel:

100 EUR


TOTAL

645 EUR


6.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Rechtsgrundlagen:

30 EUR

- Vorschriften:

180 EUR

- Feuerwiderstandsdauer der Bauelemente und Brandverhalten der Baumaterialien:

150 EUR

- Bauweise:

120 EUR

- Meldeanlagen - Löschmittel:

60 EUR

- Praktische Übungen und Ausbildung:

300 EUR


TOTAL

840 EUR


7. Ausbildung zur Erlangung des Brevets im Bereich Krisenmanagement:

Pflichtmodule:

Betrag der Zuschüsse:

- Gesetzestexte und Verordnungen:

60 EUR

- Schwere Unfälle: Risikoanalyse und -bewältigung:

120 EUR

- Notfallplanung:

60 EUR

- Telekommunikation und Vorgehensweisen in Ausnahmesituationen,

60 EUR

Informationsverwaltung in kollektiven Notfallsituationen:


TOTAL

300 EUR


8.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters:

Betrag der Zuschüsse:

- Management - Personalmanagement:

420 EUR

- Öffentlichkeitsarbeit

210 EUR

- Technische Planung und Haushaltsführung:

210 EUR


TOTAL

840 EUR


Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage III I. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:

Pflichtkurse:


- Brandbekämpfung (praktische Übungen einbegriffen): . . . . .

50 Stunden

- Individueller Schutz (praktische Übungen einbegriffen): . . . . .

30 Stunden

- Lebensrettende Handlungen (praktische Übungen einbegriffen): . . . . .

10 Stunden


II. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals:

Pflichtkurse:


- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung: . . . . .

20 Stunden

- Pumpen - Bedienung der Vorrichtungen: . . . . .

20 Stunden

Ein vierzigstündiger Kurs, der unter folgenden Kursen zu wählen ist:


- Bedienung der Pumpen - Steuern der Fahrzeuge - Spezialisierung: . . . . .

40 Stunden

- Rettungstechniken: . . . . .

40 Stunden

- Medizinische Hilfeleistung: . . . . .

40 Stunden


III. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten:

Pflichtkurse:


- Brandbekämpfung: . . . . .

30 Stunden

- Organisation und Personalmanagement: . . . . .

20 Stunden

Ein zwanzigstündiger Kurs, der unter folgenden Kursen zu wählen ist:


- Brandverhütung: . . . . .

20 Stunden

- Gefährliche Stoffe: . . . . .

20 Stunden

- Einsatzleitung: . . . . .

20 Stunden


IV. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten:

Pflichtkurse:


- Verbrennung und Löschung: . . . . .

40 Stunden

- Gefährliche Stoffe: . . . . .

20 Stunden

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung: . . . . .

20 Stunden

- Personalmanagement: . . . . .

20 Stunden


V. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: A. Für Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten

Pflichtkurse:


- Organisation der Hilfsdienste: . . . . .

10 Stunden

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung: . . . . .

80 Stunden

- Personalmanagement: . . . . .

20 Stunden

- Verbindungen - Kommunikationsmittel: . . . . .

20 Stunden

Ein vierzigstündiger Kurs, der unter folgenden Kursen zu wählen ist:


- Ausbilder: . . . . .

40 Stunden

- Material: . . . . .

40 Stunden


B. Für diejenigen, die nicht Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind

Pflichtkurse:


- Verbrennung und Löschung: . . . . .

40 Stunden

- Organisation der Hilfsdienste: . . . . .

10 Stunden

- Gefährliche Stoffe: . . . . .

20 Stunden

- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung: . . . . .

100 Stunden

- Personalmanagement: . . . . .

40 Stunden

- Individueller Schutz: . . . . .

30 Stunden

- Verbindungen - Kommunikationsmittel: . . . . .

20 Stunden

Ein vierzigstündiger Kurs, der unter folgenden Kursen zu wählen ist:


- Ausbilder: . . . . .

40 Stunden

- Material: . . . . .

40 Stunden


VI. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers:

Pflichtkurse:


- Rechtsgrundlagen: . . . . .

5 Stunden

- Vorschriften: . . . . .

30 Stunden

- Feuerwiderstandsdauer der Bauelemente und Brandverhalten der Baumaterialien: . . . . .

25 Stunden

- Bauweise: . . . . .

20 Stunden

- Meldeanlagen - Löschmittel: . . . . .

10 Stunden

- Praktische Übungen und Ausbildung: . . . . .

50 Stunden


VII. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters:

Pflichtkurse:


- Management - Personalmanagement: . . . . .

40 Stunden

- Öffentlichkeitsarbeit: . . . . .

20 Stunden

- Technische Planung und Haushaltsführung: . . . . .

20 Stunden


Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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