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Koninklijk Besluit van 21 januari 2000
gepubliceerd op 02 maart 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het huwelijk

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000028
pub.
02/03/2000
prom.
21/01/2000
ELI
eli/besluit/2000/01/21/2000000028/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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21 JANUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het huwelijk


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het huwelijk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het huwelijk.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 januari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderung von Bestimmungen von Buch I Titel II und Titel V des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Die Überschrift von Buch I Titel II Kapitel III des Zivilgesetzbuches wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Urkunden über die Ankündigung der Eheschliessung und Eheschliessungsurkunden ».

Art. 3 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 63 - § 1 - Diejenigen, die eine Ehe eingehen wollen, müssen dies mittels Vorlage der in Artikel 64 erwähnten Dokumente beim Standesbeamten der Gemeinde ankündigen, wo einer der zukünftigen Ehegatten am Datum der Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist.

Ist keiner der zukünftigen Ehegatten in einem der in Absatz 1 erwähnten Register eingetragen oder stimmt der aktuelle Wohnort eines oder beider zukünftigen Ehegatten aus berechtigten Gründen mit dieser Eintragung nicht überein, kann die Ankündigung beim Standesbeamten des aktuellen Wohnorts eines der zukünftigen Ehegatten erfolgen.

Belgier, die im Ausland wohnen und nicht im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, können die Ankündigung beim Standesbeamten der Gemeinde, wo einer der zukünftigen Ehegatten zuletzt im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen war oder wo ein Verwandter bis zum zweiten Grad eines der zukünftigen Ehegatten am Datum der Erstellung der Urkunde eingetragen ist, oder beim Standesbeamten des Geburtsorts eines der zukünftigen Ehegatten machen. In Ermangelung dessen kann die Ankündigung beim Standesbeamten von Brüssel gemacht werden. § 2 - Die Ankündigung wird von einem der zukünftigen Ehegatten oder von beiden gemacht.

Der Standesbeamte beurkundet diese Ankündigung.

Die Urkunde wird in ein einfaches Register, das gemäss Artikel 41 numeriert und paraphiert wird, eingetragen, und dieses Register wird am Ende eines jeden Jahres bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz hinterlegt. § 3 - Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Erstellung der Urkunde nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, sendet der Standesbeamte, der die Urkunde ausgefertigt hat, dem Standesbeamten der Gemeinde, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in einem dieser Register eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben, sofort eine Abschrift davon zu.

Der Standesbeamte, der die im vorherigen Absatz erwähnte Notifizierung empfangen hat, überzeugt sich, ob keine Ehehindernisse bestehen.

Gegebenenfalls teilt er dies binnen zehn Tagen nach Empfang der Notifizierung dem Standesbeamten mit, der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung ausgefertigt hat. § 4 - Versäumen es die interessehabenden Parteien, die in Artikel 64 erwähnten Dokumente vorzulegen, weigert sich der Standesbeamte, die Urkunde auszufertigen.

Der Standesbeamte notifiziert seine mit Gründen versehene Entscheidung unverzüglich den interessehabenden Parteien. Gleichzeitig wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt ist, davon eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Dokumente übermittelt.

Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung der Beurkundung nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind, sendet der Standesbeamte, der sich weigert, die Urkunde auszufertigen, dem Standesbeamten, dem eine Abschrift der in § 3 erwähnten Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung hätte übermittelt werden müssen, davon eine Notifizierung zu.

Die interessehabenden Parteien können gegen die Weigerung des Standesbeamten binnen einem Monat nach der Notifizierung seiner Entscheidung beim Gericht erster Instanz Beschwerde einlegen. » Art. 4 - Artikel 64 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 64 - § 1 - Bei der Ankündigung der Eheschliessung müssen dem Standesbeamten für jeden der zukünftigen Ehegatten folgende Dokumente vorgelegt werden: 1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde, 2.ein Identitätsnachweis, 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, 4.ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des aktuellen Wohnorts, 6.gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung zustimmt, 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. § 2 - Sind die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache erstellt, kann der Standesbeamte hiervon eine für gleichlautend erklärte Übersetzung beantragen. » Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 1908, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 66 - Akte über einen Einspruch gegen die Eheschliessung werden auf dem Original und auf der Abschrift von den einsprucherhebenden Personen oder ihren mit einer authentischen Sondervollmacht versehenen Bevollmächtigten unterzeichnet; sie werden mit Abschrift der Vollmacht den Parteien persönlich oder an ihrem Wohnsitz und dem Standesbeamten, der die Urkunde über die Ankündigung ausgefertigt hat, zugestellt.

Der Standesbeamte versieht das Original mit einem Sichtvermerk. » Art. 6 - In Artikel 67 desselben Gesetzbuches wird das Wort « Aufgebotsregister » durch das Wort « Register der Ankündigungen » ersetzt.

Art. 7 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 1908, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 70 - Der Ehegatte, dem es nicht möglich ist, sich die Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese durch eine Offenkundigkeitsurkunde ersetzen, die vom Friedensrichter seines Geburtsorts oder vom Friedensrichter seines Wohnsitzes erteilt wird. » Art. 9 - In Artikel 75 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1908, wird das Wort « Aufgebotsfrist » durch die Wörter « in Artikel 165 erwähnten Frist » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.6 wird aufgehoben, 2. in Nr.9 werden die Wörter « , der Beruf » gestrichen.

Art. 11 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 94 - Die Ankündigung einer Eheschliessung von Militärpersonen und im Gefolge der Armeen angestellten Personen erfolgt beim Offizier, der gemäss Artikel 89 die Funktionen des Standesbeamten ausübt. » Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 146bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 146bis - Es kommt zu keiner Eheschliessung, obwohl die förmlichen Einwilligungen zur Eheschliessung gegeben worden sind, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist. » Art. 13 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 165 - § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der in Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung geschlossen werden. § 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren.

Dieselbe Befugnis wird den diplomatischen Vertretern, die Leiter der Vertretung sind, sowie den Vertretern des konsularischen Korps, denen die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist, für die in ihren Kanzleien vorzunehmenden Trauungen zuerkannt. § 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist.

Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter, der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs Monaten ersucht werden. » Art. 14 - Artikel 166 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 166 - Die Ehe wird öffentlich vor dem Standesbeamten geschlossen, der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung ausgefertigt hat. » Art. 15 - Artikel 167 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 167 - Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstösst.

Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls, nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe einzugehen, eingeholt hat.

Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist.

Im Fall einer in Absatz 1 erwähnten Weigerung notifiziert der Standesbeamte den interessehabenden Parteien unverzüglich seine mit Gründen versehene Entscheidung. Gleichzeitig wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt ist, davon eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Dokumente übermittelt.

Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, wird die Weigerungsentscheidung auch sofort dem Standesbeamten der Gemeinde notifiziert, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in einem dieser Register eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben.

Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Trauung vorzunehmen, können die interessehabenden Parteien binnen einem Monat beim Gericht erster Instanz Beschwerde einlegen. » Art. 16 - Artikel 170bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 1931, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 170bis - Eheschliessungsankündigungen für Trauungen, die von den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretern vorzunehmen sind, erfolgen gemäss den belgischen Gesetzen in den Kanzleien, in denen die Ehen geschlossen werden. » Art. 17 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches wird zwischen den Verweisen auf die Artikel « 144 » und « 147 » ein Verweis auf Artikel « 146bis » eingefügt.

Art. 18 - In Artikel 191 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort « ist » und dem Wort « , kann » die Wörter « oder deren Ankündigung nicht gemäss Artikel 63 erfolgt ist » eingefügt.

Art. 19 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 192 - Geht der Eheschliessung nicht die erforderliche Ankündigung voraus, sind die vom Gesetz erlaubten Befreiungen nicht erwirkt worden oder sind die für die Ankündigung und die Eheschliessung vorgeschriebenen Fristen nicht beachtet worden, lässt der Prokurator des Königs gegen den öffentlichen Amtsträger eine Geldstrafe, die dreihundert Franken nicht übersteigen darf, und gegen die vertragschliessenden Parteien oder gegen diejenigen, unter deren Gewalt sie gehandelt haben, eine ihrem Vermögen angemessene Geldstrafe aussprechen. » KAPITEL III - Andere Abänderungsbestimmungen Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1931 über bestimmte Personenstandsurkunden und über die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Die diplomatischen Vertreter, die Leiter der Vertretung sind, sowie die Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund des Artikels 2 des vorliegenden Gesetzes die Funktionen des Standesbeamten übertragen worden sind, sind befugt, Trauungen vorzunehmen, unter der Bedingung, dass einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. » Art. 21 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 1997 und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 1998, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « über die in Artikel 63 § 4 letzter Absatz und Artikel 167 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Beschwerden. » KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung Art. 22 - Die Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Januar 1908 und 12. Juli 1931, werden aufgehoben.

KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 23 - Die vorzunehmenden Trauungen, für die die Aufgebote vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erlassen wurden, unterliegen weiterhin den früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 66, 67, 69, 70, 94, 170bis und 192 des Zivilgesetzbuches und der Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die Gesetze vom 7.

Januar 1908 und 12. Juli 1931.

Art. 24 - Die Artikel 63, 64, 165, 166 und 167 des Zivilgesetzbuches sind nicht anwendbar auf die vorzunehmenden Trauungen, für die die Aufgebote vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erlassen wurden.

KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999.

ALBERT Von Königs wegen:Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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