Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 22 mei 2005
gepubliceerd op 06 juni 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000304
pub.
06/06/2005
prom.
22/05/2005
ELI
eli/besluit/2005/05/22/2005000304/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 mei 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz vom 4.Februar 2000: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3.Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 4. geschäftsführendem Verwalter: der geschäftsführende Verwalter der Agentur, 5.beratendem Ausschuss: der in Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnte beratende Ausschuss, 6. Produkten: alle Produkte oder Stoffe, die aufgrund des Gesetzes vom 4.Februar 2000 den Befugnissen der Agentur unterliegen, 7. Anbietern: natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit der Kontrolle der Agentur unterliegt. KAPITEL II - Finanzierung Art. 3 - § 1 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert: 1. im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen, 2.Abgaben, die Anbietern in Anwendung von Artikel 4 auferlegt werden, 3. Vergütungen, die Anbietern in Anwendung von Artikel 5 auferlegt werden, 4.gelegentlichen Einkünften, 5. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen, 6.Einnahmen aus der Europäischen Union für ihre Tätigkeiten, 7. administrativen Geldstrafen, die auf die Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse zurückzuführen sind, 8.eingetriebenen Beträgen, 9. Einnahmen aus ihren Laboren, 10.Schenkungen und Legaten, 11. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen. § 2 - Mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers ist die Agentur ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert werden können, und über ihre finanziellen Rücklagen zu verfügen.

Art. 4 - § 1 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Abgaben und die Fristen und Modalitäten für ihre Einziehung.

Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit dem Produkt beziehungsweise der Tätigkeit eines Anbieters verbunden sind, bestimmt.

Sie können gemäss Kriterien, die in Ausführung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgelegt werden, je nach Niveau der Organisation und Anwendung eines internen Systems zur Kontrolle der Tätigkeit des betreffenden Anbieters bestimmt werden.

Zudem können sie unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeiten des betreffenden Anbieters und der Menge beziehungsweise des Werts der Produkte bestimmt werden. § 2 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Abgaben, die vollständig oder teilweise auf die Anbieter überwälzt werden können, und die entsprechenden Anwendungsmodalitäten bestimmen.

Art. 5 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Vergütungen für Kontrollen und Leistungen der Agentur und die Fristen und Modalitäten für ihre Einziehung.

Art. 6 - § 1 - Im Rahmen der Ausführung von Artikel 4 und 5 ist der König ermächtigt, die Bestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze und die Bestimmungen des Gesetzes vom 24.Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Königlichen Erlasses vom 28. September 1999 zur Festlegung bestimmter Gebühren zugunsten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette aufzuheben, zu ergänzen, abzuändern, zu ersetzen und zu koordinieren. § 2 - Die dem König durch § 1 erteilten Ermächtigungen laufen zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus.

Art. 7 - Königliche Erlasse in Ausführung der Artikel 4 und 6 sind von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.

Art. 8 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König im Hinblick auf die Gewährleistung der Entrichtung von Abgaben und Vergütungen allen Anbietern die Bildung einer Sicherheit, deren Höhe und Modalitäten Er festlegt, auferlegen.

Art. 9 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Höhe und Modalitäten einer besonderen Rücklage zur Finanzierung der Betriebskosten bestimmen, die bei der Bewältigung unvorhergesehener Zwischenfälle innerhalb der Nahrungsmittelkette entstehen.

Art. 10 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abgaben beziehungsweise Vergütungen werden unter Berücksichtigung des Indexes des Monats Oktober jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst.

Der Basisindex ist der Index des Monats Oktober, der der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Höhe der Abgaben beziehungsweise Vergütungen im Belgischen Staatsblatt vorausgeht.

Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind auf Abgaben und Vergütungen anwendbar, die ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anpassung vorgenommen worden ist, fällig sind.

KAPITEL III - Verwaltungsverfahren und -sanktionen Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einreichung einer in § 2 erwähnten Beschwerde wird auf Abgaben und Vergütungen, die am Fälligkeitsdatum noch ausstehen, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein zum gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins erhoben.

Ausserdem wird der Betrag automatisch um 10 Prozent erhöht.

Beträge, die fünfzehn Kalendertage nach Versendung einer ersten Inverzugsetzung noch ausstehen, werden automatisch um 50 Prozent erhöht.

Die Versendung einer zweiten Inverzugsetzung hat automatisch die Verdopplung des ursprünglich ausstehenden Betrags zur Folge.

Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung von Inverzugsetzungen fest.

Diese Inverzugsetzungen enthalten den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen. § 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter per Einschreiben an den geschäftsführenden Verwalter der Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde richten, der die entsprechenden Belege beiliegen.

Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von Inverzugsetzungen.

Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der geschäftsführende Verwalter oder sein Beauftragter dem betreffenden Anbieter seine mit Gründen versehene Entscheidung und gegebenenfalls eine erneute Aufforderung zur Entrichtung des ausstehenden Betrags, der gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2 erhöht wird, falls die Beschwerde für unbegründet erklärt wird. § 3 - Sind Kontrollen unmöglich beziehungsweise erschwert oder erforderliche Unterlagen oder Angaben unvollständig beziehungsweise falsch, wird die Höhe der Abgaben aufgrund gesammelter Indizien von Amts wegen festgelegt.

Art. 12 - § 1 - Entrichten Anbieter die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abgaben beziehungsweise Vergütungen und die in Artikel 11 erwähnten Erhöhungen und Verzugszinsen auch nach der zweiten Inverzugsetzung nicht, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten ab dem fünfzehnten Kalendertag nach der Notifizierung dieser zweiten Inverzugsetzung ausgesetzt.

Die vorerwähnten Massnahmen laufen am ersten Werktag nach dem Tag aus, an dem ausstehende Beträge, Erhöhungen und Verzugszinsen einbegriffen, tatsächlich dem Konto der Agentur gutgeschrieben werden.

Die zweite Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen. § 2 - Wird protokollarisch festgestellt, dass ein Anbieter sich den in Artikel 15 erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder bewusst falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte oder Unterlagen übermittelt, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten ausgesetzt.

Die Aussetzung wird dem Zuwiderhandelnden zeitgleich mit der Übermittlung des Protokolls notifiziert und ist sofort wirksam.

Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn protokollarisch festgestellt wird, dass sich der betreffende Anbieter den Kontrollanforderungen unterwirft.

Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter Angaben übermitteln die Föderalen Öffentlichen Dienste Finanzen und Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der Agentur auf einfachen Antrag hin alle Auskünfte und Angaben, über die sie verfügen und die die Agentur für die Festlegung und die Einziehung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge für zweckdienlich erachtet, und lassen sie davon Abschriften anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen. § 2 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter Angaben übermittelt die Agentur den föderalen öffentlichen Diensten auf deren Antrag hin alle Auskünfte und Angaben, über die sie verfügt und die diese Dienste für die Ausführung ihrer Aufträge für zweckdienlich erachten, und lässt sie davon Abschriften anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen.

Art. 14 - Bei Nichtzahlung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge betreibt die Agentur deren Einziehung vor den zuständigen Gerichten.

KAPITEL IV - Überwachung und strafrechtliche Sanktionen Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Mitglieder des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals der Agentur die Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres Amtes vor dem Minister oder seinem Beauftragten den Eid. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Personalmitglieder: 1. jederzeit jeglichen potenziell für die Tätigkeit eines Anbieters bestimmten Ort oder jeden Ort, wo sich Produkte, Unterlagen, Belege, Bücher, Datenträger oder andere Elemente befinden, die für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich sein können, betreten und durchsuchen. Besuche von Räumen, die ausschliesslich als Wohnräume dienen, dürfen zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht durchgeführt werden, 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und Untersuchungen durchführen, eventuell in Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die aus einer vom Minister erstellten Liste ausgewählt werden. Sachverständige, die den Eid, der durch das Dekret vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgeschrieben ist, nicht geleistet haben, leisten ihn vor dem Friedensrichter, 3. Anbieter oder jede andere Person, die sich am besuchten Ort befindet oder deren Vernehmung für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich sein kann, vernehmen, 4.sich alle Auskünfte erteilen lassen oder sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen erforderlichen Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger vorlegen lassen.

Wenn die Überprüfung der betreffenden Unterlagen es erfordert oder vor Ort keine Abschriften angefertigt werden können, dürfen sie sie für drei Werktage mitnehmen, sofern unverzüglich ein detailliertes Verzeichnis davon erstellt wird, dessen Abschrift dem Inhaber übergeben wird, 5. mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen einen Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, 6.durch administrative Massnahme und für eine Frist von dreissig Tagen Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Täter, Mittäter und Komplizen erforderlich sind, beschlagnahmen.

Die administrative Beschlagnahme wird auf Befehl der Person, die sie angeordnet hat, bei Ablauf der Frist oder durch endgültige Beschlagnahme aufgehoben.

Bei Verstoss werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen endgültig beschlagnahmt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, entweder bis, sowohl was ihre Beschlagnahme als auch ihre eventuelle Rückgabe betrifft, über den Verstoss befunden worden ist oder bei Einstellung der Strafverfolgung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft, 7. Polizeikräfte anfordern, 8.die in Artikel 13 § 1 erwähnten Auskünfte und Angaben verwenden. § 3 - Sie ermitteln Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und stellen sie in Protokollen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, fest.

Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung des Verstosses übermittelt.

Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen wird mit einer Geldstrafe von hundert bis zu fünftausend Euro belegt, wer: 1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt 2.oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der Behörde widersetzt oder sie erschwert 3. oder wissentlich falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstösse.

KAPITEL V - Regressanspruch Art. 17 - Erfordert ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die Bestimmungen eines der Gesetze, die unter die Kontrollbefugnis der Agentur fallen, deren Ausführungserlasse oder die Verordnungen der Europäischen Union zusätzliche Kontrollen seitens der Agentur, fordert sie die entsprechenden Kosten einschliesslich der Personalkosten bei den Zuwiderhandelnden zurück.

Die Klage kann während der Ausübung der Strafverfolgung und vor demselben Richter erhoben werden. Sie kann auch zum ersten Mal vor der Berufungsinstanz eingereicht werden.

KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen Art. 18 - § 1 - In Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 werden die Wörter "und Artikel 10 Nr. 8 und 9" gestrichen. § 2 - In Artikel 6 § 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 22.

Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2000" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.

KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen Art. 19 - Im Gesetz vom 4. Februar 2000 werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 10, 2.Artikel 14 Absatz 5 und 6.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^